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Kühlcontainer für Sanitätsmaterial

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Allgemeine Bedingungen

für Beschaffungsverträge des Bundesministeriums

der Verteidigung

(ABBV)

  • NEUFASSUNG -

Ausgabe 01.05.1999

§ 1 Beistellungen des Auftraggebers

§ 2 Technische Unterlagen des Auftraggebers

§ 3 Gefahrstoffe und radioaktive Stoffe

§ 4 Gütesicherung, Güteprüfung

§ 5 Versand

§ 6 Preise

§ 7 Sonderbetriebsmittel und Sonderanlagen

§ 8 Rechnungswesen, Rechnungslegung und Abrechnung bei Selbstkostenpreisen

§ 9 Zahlungen

§ 10 Außerordentliche Kündigung, Restabgeltung

§ 11 Rechte Dritter

§ 12 Lieferung von Ersatzteilen, Werkzeugen und Zubehör

§ 13 Sonstige Vertragsbedingungen

© Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw Z3.2) für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Rechte vorbehalten!

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BAAINBw-B 084/10.2012 ABBV-Neufassung, Ausgabe: 01.05.1999

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§ 1

Beistellungen des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus eigenen Beständen oder durch Liefe- rungen Dritter Material beistellt, obliegen dem Auftragnehmer vorrangig zu § 4 Nummer 3 VOL/B und Nummer 4.3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) folgende Verpflichtungen:

(1) Bei Anlieferung "frei Bahnstation Empfänger" obliegt dem Auftragnehmer die

  • Empfangnahme am Bestimmungsbahnhof

und die

  • Verbringung zu seinem Werk in eigener Zuständigkeit.

Die Vergütung hierfür ist im vereinbarten Preis enthalten.

(2) Stellt der Auftragnehmer nach einem Transport durch einen Dritten beim Empfang Transportschäden fest oder vermutet er Transportschäden, so wird er zur Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen und veranlasst ergänzend

  • bei Eisenbahntransporten Übersendung eines Schadensprotokolls an den Auftraggeber,

  • bei Transporten im gewerblichen Güterkraftverkehr die Eintragung des Scha- dens durch den Frachtführer im Beförderungspapier,

  • bei Post-Paketen die Aufnahme des Schadens unter Vorlage der Sendung, die unverändert zu belassen ist, durch die nächste Filiale der Deutschen Post AG. Werden Schäden erst nach der Annahme festgestellt, sind diese spätestens innerhalb von 21 Tagen bei der nächsten Filiale der Deutschen Post AG schriftlich anzuzeigen.

(3) Erkennt der Auftragnehmer, dass das Material ganz oder teilweise verloren gegan- gen ist, wird er sich entsprechend den vorstehenden Bestimmungen verhalten.

(4) Außerdem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Schäden aus Transporten des gewerblichen Güterkraftverkehrs - unter gleichzeitiger Angabe der vollständigen Postanschrift des Frachtführers - sowie bei Beschädigungen von Postpaketsendungen unverzüglich über Art und Ausmaß der festgestellten Schäden unterrichten.

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3 (5) Den Zeitpunkt der Anlieferung des Materials stimmt der Auftragnehmer unmittelbar mit dem Absender ab. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer den Absender des Materials rechtzeitig bekanntgeben.

(6) Stellt der Auftraggeber Material durch Lieferungen Dritter bei, so erwirbt er daran nach Maßgabe der mit dem Dritten getroffenen Vereinbarungen Eigentum. Der Auftragnehmer wird erforderlichenfalls beim Erwerb des Eigentums durch den Auftraggeber dadurch mitwirken, dass er das beigestellte Material gemäß Absatz 7 für ihn in Verwahrung nimmt.

(7) Der Auftragnehmer wird das Material und die daraus hergestellten Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren, warten, pflegen, soweit wirt- schaftlich vertretbar getrennt von eigenen Beständen lagern, als Eigentum des Auftraggebers deutlich kennzeichnen und als solches in seinen Geschäftsbüchern nachweisen. Die Vergütung hierfür ist im vereinbarten Preis enthalten.

(8) Geht das Eigentum des Auftraggebers an dem Material durch Verarbeitung oder Umbildung unter, so ist Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB der Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt die neue Sache für den Auftraggeber her. Hat eine Verbindung oder Vermischung des beigestellten Materials mit Sachen des Auftragnehmers zur Folge, dass der Auftraggeber das Eigentum verliert oder lediglich Miteigentum erwirbt, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass das Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache auf den Auftraggeber übergeht. Die Übergabe wird durch das in Absatz 7 vereinbarte Verwahrungsverhältnis ersetzt.

(9) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Beschlagnahmen und Pfändungen des Materials, die trotz der in Absatz 7 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen worden sind, unverzüglich benachrichtigen und ihm eine Abschrift der Pfändungsniederschrift übersenden. Zugleich wird er den Pfändungsgläubiger über das Eigentum des Auftraggebers unterrichten.

(10) Auf den Lieferscheinen oder auf besonderen Anlagen zu den Lieferscheinen wird der Auftragnehmer das beigestellte Material, das mit den Vertragsgegenständen geliefert, mit diesen verbunden, vermischt oder in ihnen verarbeitet ist, nach Art, Maß und Zahl gesondert ausweisen und als Beistellmaterial bezeichnen. Bei um- fangreichen Beistellungen genügt die Bezugnahme auf Listen oder Aufstellungen, sofern der Auftraggeber, der Auftragnehmer und der Empfänger im Besitz je einer Ausfertigung dieser Listen oder Aufstellungen sind.

§ 2

Technische Unterlagen des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer technische Unterlagen/Fertigungsunterlagen zur Verfügung stellt oder auf solchen Unterlagen Prüf- oder Zulassungsstempel anbringt, bedeutet dies nicht, dass der Auftraggeber die technischen Einzelheiten in vollem Umfang geprüft hat. Für die inhaltliche Mängelfreiheit und Zweckmäßigkeit derartiger Unterlagen haftet der Auftragnehmer lediglich nach § 4 Nummer 3 VOL/B. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen (§ 4 Nummer 1 VOL/B).

§ 3 . . .

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Gefahrstoffe und radioaktive Stoffe

(1) Gefahrstoffe sind vom Auftragnehmer in den Liefergegenständen nur zu verwenden, wenn dies aufgrund technischer und funktionaler Bedingungen unerlässlich ist. Erfordert die Nutzung des Wehrmaterials einen Umgang mit Gefahrstoffen, hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber Stoffe, Zubereitungen und Er- zeugnisse mit dem geringstmöglichen gesundheitlichen Risiko und der größtmög- lichen Umweltverträglichkeit zu verwenden.

Soweit Liefergegenstände Gefahrstoffe enthalten oder sind, hat der Auftragnehmer diese nach den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den da- zugehörigen technischen Regeln zu kennzeichnen sowie ein EU-Sicherheitsdaten- blatt nach Anh. I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 220) mitzuliefern.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit in die Liefergegenstände keine radioaktiven Stoffe einzubauen. Er hat bei der Lieferung eine schriftliche Bestätigung auf Vordruck BAAINBw-B 128 vorzulegen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Verwendung radioaktiver Stoffe erforderlich wird, so hat er hierfür unter Angabe der zwingenden Gründe vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

§ 4

Gütesicherung, Güteprüfung

(1) Der Auftragnehmer hat die Leistungen auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren sowie weitergehende vertraglich vereinbarte Gütesicherungsforderungen aus sonstigen Vertragsbestandteilen zu beachten.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen einer Güteprüfung zu unterziehen. Die für die Güteprüfung zuständige Stelle des Auftraggebers wird sich rechtzeitig mit dem Auftragnehmer in Verbindung setzen.

(3) Der Auftragnehmer erhält die nachgewiesenen Kosten für solche Gegenstände erstattet, die vom Auftraggeber infolge nicht sachgemäßer Durchführung der Güte- prüfung beschädigt oder zerstört wurden.

(4) Die Güteprüfung wird grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers durchgeführt. Kann der Auftragnehmer die Übereinstimmung der Leistungen mit den vertraglichen Forderungen nicht in seinem Werk nachweisen, so hat er Art, Umfang und Ort der Nachweisführung vor Vergabe von Leistungen an Dritte mit dem Güteprüfdienst des Auftraggebers abzustimmen. Erfolgt aufgrund dieser Abstimmung die Güteprüfung beim Unterauftragnehmer, sind die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Auftragnehmer bereitzustellen.

(5) Der Auftragnehmer kann die Güteprüfung von Teilmengen nur verlangen, wenn sie vereinbart sind oder in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtmenge stehen.

(6) Nachgebesserte Leistungen sind erneut zur Güteprüfung vorzustellen.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die eine Lieferung nicht nachgebesserter zurückgewiesener Leistungen an den Auftraggeber - sei es mittel- . . .

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5 bar oder unmittelbar - ausschließen. Art und Umfang dieser Vorkehrungen richten sich nach den beim Auftragnehmer gegebenen Verhältnissen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen mitteilen und gegebenenfalls nachweisen, wie er über zurückgewiesene Leistungen verfügt hat.

(8) Vorbehaltlich einer weitergehenden Vereinbarung im Vertrag wird sich der Auftrag- nehmer bei Erteilung von Unteraufträgen bemühen, zugunsten des Auftraggebers gleiche Güteprüfrechte, wie sie dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehen, zu vereinbaren.

§ 5

Versand

(1) Der Auftragnehmer hat die Vertragsgegenstände zum Bestimmungsort zu versenden, sofern in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Lieferung zu der Lieferklausel "frei Empfänger" vereinbart, so enthält der Vertragspreis die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten bei

  • Stückgutsendungen bis zur Übergabe am Haus des Empfängers.

  • Wagenladungen (Schiene) bis zur Bereitstellung im Anschlussgleis des Empfängers. Soweit der Empfänger nicht über ein Anschlussgleis verfügt, hat der Auftragnehmer neben der Fracht und den Nebenentgelten auch die Kosten für das Ausladen und Zuführen der Vertragsgegenstände bis zur benannten Stelle am Bestimmungsort im Preis einzuschließen.

  • Ladungen (Straße) bis zur benannten Stelle am Bestimmungsort.

(3) Ist die Lieferung zu der Lieferklausel "fertig aufgestellt beim Empfänger" vereinbart, so hat der Auftragnehmer über die Leistungen nach Absatz 2 hinaus die Vertragsgegenstände an dem vom Empfänger bezeichneten Verwendungsplatz gebrauchsfertig aufzustellen. Anschlussmontagen bedürfen gesonderter Vereinbarung.

(4) Bei Vereinbarung der Lieferklauseln

  • "frei Waggon verladen am benannten Versandbahnhof/-ort" und
  • "frei Kraftfahrzeug verladen am Versandort" gelten die vertraglich vereinbarten Versandbedingungen.

(5) Ist die Lieferung "frei Transportmittel bei Selbstabholung im benannten Werk" ver- einbart, so hat der Auftragnehmer die Vertragsgegenstände auf vom Auftraggeber bereitgestellte Transportmittel fachgerecht und beförderungssicher zu verladen. Die Ladeverpflichtung des Auftragnehmers schließt die Stapelung, Ver- stauung und Sicherung der Vertragsgegenstände auf dem Fahrzeug ein.

(6) Bestehen für die Vertragsgegenstände besondere Beförderungsvorschriften, so ist der Auftragnehmer im Rahmen seiner Versendungsverpflichtung für deren Beach- tung verantwortlich.

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6 (7) Beim Versand von Gegenständen der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen [KWKG] vom 20.April 1961 (BGBl. I S. 444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung) ist vom Auftragnehmer die erforderliche Beförderungs- genehmigung beim Bundesministerium der Verteidigung zu beantragen. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist den Beförderungspapieren anzuheften.

(8) Ist die Lieferung der Vertragsgegenstände in Losen vereinbart, so hat der Auftrag- nehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ganze Lose zu versenden.

(9) Beim Versand der Vertragsgegenstände im Wagenladungs-/Ladungsverkehr wird der Auftragnehmer dem Empfänger der Sendung die für die Vorbereitung der Entladung des Transportmittels erforderlichen Sendungsdaten mitteilen und den Anlieferungs-/ Übergabetermin abstimmen. Bei der Anlieferung von Sendungen im gewerblichen Güterkraftverkehr sind die örtlichen Bundeswehr-Anlieferzeiten zu beachten.

§ 6

Preise

(1) Durch die vereinbarten Preise werden - soweit nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - die gesamten von dem Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen abgegolten.

(2) Für die Vereinbarung der Preise ist die “Verordnung PR Nummer 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen” (VO PR Nr. 30/53) mit den “Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten” (LSP) sowie die VO PR Nr. 4/72 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

(3) Sind Selbstkostenpreise vereinbart, so gilt für Leistungen Dritter, denen der Auftrag- nehmer Teile der Leistungen zwecks Erfüllung des Vertrages überträgt, folgendes:

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren. Insbesondere sind Un- teraufträge soweit wie möglich im Wettbewerb zu vergeben.

  2. Soweit der Auftraggeber im Hinblick auf bestimmte Unteraufträge oder be- stimmte Arten von Unteraufträgen die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 ver- langt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Unterauftragnehmer hiervon vor oder bei Abschluss der Unteraufträge zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall weiter verpflichtet, mit dem Unterauftragnehmer

a) wenn beide Parteien der Ansicht sind, dass die Leistungen des Unterauftragnehmers weder marktgängig noch mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind, einen Selbstkostenpreis gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 zu vereinbaren oder

b) wenn die Parteien im Zweifel sind, ob die Leistungen des Unterauftrag- nehmers marktgängig oder mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind, folgende Vereinbarung zu treffen: "Anstelle des vereinbarten Preises tritt ein Selbstkostenpreis, wenn die zuständige Preisdienststelle feststellt, dass eine Preisbeurteilung nach den §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 nicht möglich ist."

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7 3. Für den Fall einer Abrechnung zu Selbstkostenpreisen ist der Unterauftrag- nehmer ferner zu verpflichten, sich hinsichtlich der Gewinnspanne und des Satzes für die kalkulatorischen Zinsen so behandeln zu lassen, als stände er mit dem Auftraggeber in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis.

  1. Ist ein vorgesehener Unterauftragnehmer nicht bereit, die Vereinbarungen nach den Nummern 2 und 3 zu treffen, ist vom Auftragnehmer gemäß Nummer 4.4.5 ZVB/BMVg zu verfahren. Kommt der Auftragnehmer den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10 v. H. des Preises des Unterauftrages einzubehalten, solange die VO PR Nr. 30/53 deshalb auf den Unterauftrag nicht anwendbar ist. Der einbehaltene Betrag verfällt zugunsten des Auftraggebers, wenn dieser Zustand bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung fortdauert.

(4) Sind im Vertrag Selbstkostenrichtpreise für einzelne Serienlose vereinbart, ist bei Umwandlung des Selbstkostenrichtpreises in einen Selbstkostenfestpreis bei einem nachfolgenden Serienlos die Nachkalkulation des vorangehenden Loses mitzube- rücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung von Selbstkostenfestpreisen in Anschlussaufträgen über weitere Serienlose.

(5) Die Mehr- oder Minderkosten einer vereinbarten Leistungsänderung sind gesondert zu erfassen und nachzuweisen, soweit der neue Preis nicht gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 gebildet werden kann.

§ 7

Sonderbetriebsmittel und Sonderanlagen

(1) Sind Selbstkostenpreise vereinbart, so gilt zusätzlich zu § 6 folgendes:

(2) Für die Preisermittlung gelten als Sonderbetriebsmittel (Nr. 14 LSP) und als Son- deranlagen nur solche Betriebsmittel und Anlagen (in vertraglich vereinbarten Aus- nahmefällen auch Baulichkeiten) des Auftragnehmers, die als solche in von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Listen aufgenommen worden sind. Änderungen und Ergänzungen der Listen sind gesondert zu unterzeichnen. Die Liste der Sonderanlagen ist nach Nr. 42 LSP zu führen.

(3) Der Auftragnehmer erwirbt an den von ihm beschafften oder geschaffenen Sonder- betriebsmitteln/Sonderanlagen das Eigentum.

(4) Die Einstandspreise oder Herstellungskosten der Sonderbetriebsmittel und Son- deranlagen mit den im Vertrag vereinbarten Zuschlägen werden zu Anteilen erstattet, die ihrer durch den Auftrag bedingten Abnutzung unter Berücksichtigung ihrer technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen (Abschreibungskosten) oder, wenn dies vereinbart ist, einmalig abgegolten.

(5) Sind innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der Schlussrechnung Anschlussaufträge oder Aufträge Dritter, zu deren Durchführung die Sonderbetriebsmittel oder Sonder- anlagen verwendet werden können, nicht erteilt worden und in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten, so wird der Auftraggeber den Restwert in Höhe des vertraglich vereinbarten Anteils erstatten.

(6) Sonderbetriebsmittel oder Sonderanlagen, deren Restwert vom Auftraggeber voll erstattet worden ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen . . .

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8 und nach dessen Wahl entweder frei von Rechten Dritter zu übereignen oder für Rechnung des Auftraggebers bestmöglich zu verwerten. Der Auftraggeber kann von seinem Recht nach Satz 1 bis zum Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist Gebrauch machen.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seiner Verwahrung befindliche Sonderbe- triebsmittel und Sonderanlagen nach Vorlage der Schlussrechnung 12 Monate in einem Zustand zu erhalten, der eine Wiederverwendung ermöglicht, und sie während dieser Zeit nicht zu veräußern.

(8) Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Sonderbetriebsmittel oder Sonderanlagen gemäß Absatz 6 übereignet und sind die Gegenstände in seiner Verwahrung geblieben, so steht dem Auftragnehmer nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist für seine Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu.

(9) Der Auftragnehmer hat in den Fällen, in denen er dem Auftraggeber gehörende Sonderbetriebsmittel oder Sonderanlagen gegen von ihm selbst zu vertretende Schäden versichert, mit dem Versicherer zu vereinbaren, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Auftraggeber zustehen.

(10) Der Auftraggeber hat im Rahmen der vorstehenden Regelung ein Prüfrecht.

§ 8

Rechnungswesen, Rechnungslegung und Abrechnung bei Selbstkostenpreisen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass sein Rechnungswesen den Vorschriften der Nr. 2 LSP nicht entspricht, es unverzüglich entsprechend einzurichten.

(2) Der Auftragnehmer wird als Bieter mit dem Angebot eine schriftliche Erklärung nach Nr. 3 LSP abgeben. Diese Erklärung ist von satzungsgemäß befugten Vertretern des Unternehmens oder von durch diese hierzu Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Unterzeichner versichern damit gleichzeitig, dass die Erklärung nach sorgfältiger Prüfung abgegeben wird.

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§ 9

Zahlungen

(1) Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer werden auf dessen Konto bei dem im Vertrag festgelegten Kreditinstitut geleistet. Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.

(2) Zahlungen - außer Vorauszahlungen - werden unbeschadet des § 15 VOL/B und der zugehörigen ZVB/BMVg nur nach Vorlage folgender Unterlagen geleistet:

  1. Spezifizierte Rechnung in zweifacher Ausfertigung;

  2. Die 1. Ausfertigung des Lieferscheins versehen mit der Güteprüfbescheinigung bzw. dem Freigabevermerk des Güteprüfdienstes des Auftraggebers sowie dem Vereinnahmungsvermerk des Empfängers über die in Rechnung gestellten Ver- tragsgegenstände. Ist bei Lieferung ins Ausland auf dem Schienenwege der Empfänger keine Bundeswehr- oder NATO-Dienststelle, so tritt anstelle des Vereinnahmungsvermerkes auf dem Lieferschein das Doppel des internationalen Frachtbriefes, das mit dem Abgangsstempel des Versandbahnhofs versehen werden muss, bei Überseetransporten eine Ausfertigung des vollen Satzes der reingezeichneten Originalkonnossemente.

§ 10

Außerordentliche Kündigung, Restabgeltung

Ist im Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart, so gilt folgendes:

(1) Die Verpflichtung des Auftragnehmers aus Nummer 4.4.5 ZVB/BMVg, das außerordentliche Kündigungsrecht auch gegenüber seinen Unterauftragnehmern zu vereinbaren, kann im Vertrag auf bestimmte Unteraufträge, Unteraufträge ab einem bestimmten Unterauftragswert oder Unteraufträge eines Unterauftragnehmers, die insgesamt einen bestimmten Unterauftragswert überschreiten, beschränkt werden.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen.

(3) Der Auftragnehmer hat die auf Grund des Vertrages abgeschlossenen Unterverträge unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers unverzüglich zu beenden. Bei Unterverträgen mit einem Kündigungsrecht des Auftragnehmers ist eine Beendigung des Vertrages vor dem nächstzulässigen Kündigungstermin anzustreben, wenn dadurch für den Auftraggeber eine Kosteneinsparung erzielt wird.

(4) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen, ob und ggf. welche begonnenen Arbeiten noch zu Ende zu führen sind; der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, diese Arbeiten zu den Bedingungen des gekündigten Vertrages auszu- führen.

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(5) Der Auftragnehmer hat nach Kündigung Anspruch auf folgende Restabgeltung:

a) den vereinbarten Kaufpreis für fertiggestellte Vertragsgegenstände;

b) Erstattung der angemessenen Selbstkosten für halbfertige und angearbeitete Teile zuzüglich des vertraglich vereinbarten Gewinnsatzes; ist ein solcher nicht vereinbart, zuzüglich 4 v.H.;

c) Erstattung aller übrigen Kosten, die durch den Auftrag bedingt und nach den Buchstaben a und b nicht gedeckt sind.

Alle aus diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen einschließlich der Restabgeltung dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Auftragnehmer bei Erfüllung des ungekündigten Vertrages zugestanden hätte.

(6) Der Auftragnehmer hat die Tatsachen nachzuweisen, die die geltend gemachten Forderungen begründen.

(7) Der Auftraggeber ist zur Zahlung hinsichtlich solcher Gegenstände und Rechte, deren Kosten voll erstattet werden sollen, nur insoweit verpflichtet, als ihm der Auftragnehmer die Gegenstände und Rechte frei von Rechten Dritter übereignet oder überträgt, es sei denn, er ist hierzu ohne Verstoß gegen bestehende Verträge nicht in der Lage.

§ 11

Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer versichert, dass ihm, soweit er nicht dem Auftraggeber entspre- chende Mitteilung gemacht hat, keine Umstände, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, bekannt sind, die es ihm verbieten, die Vertragsgegenstände in der Bundes- republik Deutschland herzustellen und zu verkaufen, und dass keine Rechtsverletzungsansprüche wegen der Vertragsgegenstände gegen ihn gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden sind.

(2) Die Haftung im Falle der Verletzung fremden geistigen Eigentums bestimmt sich nach Nummer 4.1(1)1 ZVB/BMVg in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.

(3) Falls der Auftragnehmer anerkennt, Rechte Dritter bei der Herstellung oder dem Verkauf der Vertragsgegenstände verletzt zu haben, oder sich mit dem Dritten hier- über vergleicht, oder falls die Berechtigung der Ansprüche des Dritten durch gericht- liche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wird, ist der Auftragnehmer zunächst verpflichtet, nach seiner Wahl entweder

a) den Vertragsgegenstand oder Teile davon in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie einerseits nicht mehr unter die Rechte Dritter fallen, ande- rerseits aber nach wie vor den vertraglichen Bedingungen entsprechen oder in der neuen Ausführung vom Auftraggeber gem. § 2 VOL/B in Verbindung mit den Nummern 1.1.1, 2.1.1 und 2.1.2 ZVB/BMVg ausdrücklich zugelassen werden oder

b) beim Rechtsinhaber das Recht zu erwirken, dass der Auftraggeber den Ver- tragsgegenstand oder die betroffenen Teile davon ungestört ohne Anlastung zusätzlicher Lizenzgebühren weiter benutzen kann. . . .

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(4) Kann der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b innerhalb angemessener Zeit nicht nachkommen, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand gegen Rückgewähr des Kauf- preises zurücknimmt.

(5) Die Haftung des Auftragnehmers schließt die Verpflichtung ein, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen. Insoweit gilt insbesondere:

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Inland aus Ansprüchen Dritter gemäß Absatz 1 gegen den Auftraggeber ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die Vertragsgegenstände und deren Teile nur zu dem vorge- sehenen Zweck verwendet, dass er keine Änderungen daran vornimmt und dass er den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigt, wenn hinsichtlich der Vertragsgegenstände Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, und dass er den Auftragnehmer bei seinen Maßnahmen zur Abwehr derartiger Ansprüche unterstützt und bei der Auseinandersetzung mit dem Dritten im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handelt.

b) Falls der Auftraggeber vom Dritten in Anspruch genommen wird und diesen befriedigt, nachdem der Auftragnehmer die Freistellung verweigert hat, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzen.

c) Soweit dem Auftraggeber aus einer Inanspruchnahme durch den Dritten son- stige Kosten (z. B. Mehrkosten bei Deckungskauf, Prozesskosten) entstehen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch diese ersetzen.

(6) Eine über die Absätze 2 bis 5 hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit ihm bei der Verletzung von Rechten Dritter nachweislich lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(7) Liegen dem Vertrag Forderungen des Auftraggebers zugrunde und stellt der Auf- tragnehmer bei der ihm nach Absatz 1 obliegenden Recherche fest, dass ihre Ein- haltung zu einer Verletzung von Rechten Dritter führen würde, so haftet der Auf- tragnehmer für eine solche Rechtsverletzung nicht, wenn er nachweist, dass er den Auftraggeber hierauf hingewiesen hat und dieser ihm dennoch die Benutzung dieser Rechte ausdrücklich vorgeschrieben hat.

§ 12

Lieferung von Ersatzteilen, Werkzeugen und Zubehör

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber in den vereinbarten Ersatz- teilunterlagen zu bezeichnende Ersatzteile für die Vertragsgegenstände, zur Aus- stattung oder Materialerhaltung der Vertragsgegenstände gehörende Zubehörteile, Werkzeuge und entsprechende Ersatzteile hierfür - im folgenden Teile genannt - auf rechtzeitiges schriftliches Verlangen des Auftraggebers innerhalb des im Vertrag vereinbarten Zeitraumes zu liefern. Beabsichtigt der Auftragnehmer nach Abschluss dieses Vertrages eine Änderung des Konstruktionsstandes, die auf die Leistungsfähigkeit der Teile und/oder die Ersatzteilwirtschaft des Auftraggebers nicht nur unwesentliche Auswirkungen haben kann, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter genauer Angabe der . . .

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12 Änderungen mitteilen. Teileänderungen im Sinne dieser Bestimmungen sind alle körperlichen und werk- stoffmäßigen Änderungen gegenüber dem vereinbarten Konstruktionsstand sowie alle nichtkörperlichen Änderungen, die Änderungen der Teilebenummerung oder sonstigen Teilekennzeichnung gegenüber den vereinbarten Ersatzteilunterlagen des Vertragsgegenstandes.

(2) Zur Preisgestaltung werden Einzelheiten einer späteren Vereinbarung vorbehalten, doch wird für Ersatzteile, die nicht marktgängige Leistungen des Auftragnehmers enthalten, bereits jetzt vereinbart:

a) Fertigt der Auftragnehmer Ersatzteile zusammen mit dem Liefergegenstand, so gelten für die Preisberechnung die gleichen Grundsätze wie für diesen selbst. Die Summe der Preise der einen vollständigen Liefergegenstand bildenden Ersatzteile darf nicht höher sein als der Preis des Liefergegen- standes nach Abzug der Montagekosten jedoch zuzüglich eines angemes- senen Zuschlages für etwaige zusätzliche Kosten abweichender Kenn- zeichnung, Konservierung, Verpackung und Lagerung.

b) Werden Ersatzteile außerhalb der Fertigung des Liefergegenstandes herge- stellt, so wird hierfür ein Selbstkostenpreis gemäß den §§ 5 ff. VO PR Nr. 30/53 bzw. gemäß den im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisbestimmungen ermittelt. Im übrigen gelten für kalkulatorischen Zins und kalkulatorischen Gewinn die Sätze, die im Zeitpunkt der Bestellung in anderen vergleichbaren Verträgen vereinbart werden.

§ 13

Sonstige Vertragsbedingungen

Soweit die ABBV keine Regelung treffen, gelten die "Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen- Teil B" (VOL/B) mit den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B" (ZVB/BMVg) in der im Vertrag vereinbarten Fassung.

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