Anlageblatt Vorsorgeklausel
Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die Versorgung der Bundeswehr mit Leistungen durch Auftragnehmer der Bundeswehr aus besonderem Anlass in Krise-, Spannungs- und Verteidigungsfall sowie aus Anlass von sonstigen Einsatzverpflichtungen der Bundeswehr, z. B. im UNO-Auftrag oder aus Bündnisverpflichtungen außerhalb einer Krise sicherstellen.
Spannungs- und Verteidigungsfall werden durch Beschluss des Bundestages gemäß Artikel 80a, 115a des Grundgesetzes festgestellt. Der Krisenfall ist nicht notwendig an einen Spannungs- oder Verteidigungsfall gebunden, jedoch dann anzunehmen, wenn erkennbar die territoriale Sicherheit oder Bündnisverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland berührt sind.
- Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Vorliegen eines besonderen Anlasses angezeigt hat, wird der Auftragnehmer
a) die Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie seiner personellen und technischen Möglichkeiten ausweiten, insbesondere indem er die betriebliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden täglich (auch an Wochenenden und Feiertagen) verlängert,
b) die Leistungserbringung beschleunigen, indem er vereinbarte oder zu vereinbarende technische Vereinfachungen vornimmt.
c) die Leistungserbringung abbrechen,
d) ihm überlassene Gegenstände herausgeben oder nach Maßgabe des Auftraggebers lähmen, wobei Rückbehaltungs- oder Pfandrechte nicht geltend gemacht werden können,
e) die in seinem Eigentum befindlichen Vertragsgegenstände und Sonderbetriebsmittel herausgeben bzw. lähmen,
f) besonders geforderte Meldungen über die Leistungserbringung abgeben.
sobald und soweit der Besteller dieses schriftlich verlangt.
- Auf Verlangen des Auftraggebers werden die Vertragsparteien die einzusetzenden Kapazitäten entsprechend dem Bedarf des öffentlichen Auftraggebers sowie der personellen und technischen Möglichkeiten des Auftragnehmers nach Art und Umfang vereinbaren.
Berechtigte und nachgewiesene Schadensersatzansprüche Dritter, die aus der Anwendung dieser Vereinbarung resultieren, wird der Auftraggeber befriedigen, wenn der Auftragnehmer bei Entgegennahme des Auftrages ankündigt, dass er voraussichtlich Verträge mit Dritten verletzen wird.
- Hat der Auftragnehmer die Leistungserbringung gemäß Ziffer 1 c abzubrechen, so hat er Anspruch auf Restabgeltung in entsprechender Anwendung des § 10 ABBV.
Der Auftragnehmer kann wegen der Herausgabe oder Lähmung (d. h. vorübergehende oder dauernde Unbrauchbarmachung) der in seinem Eigentum stehenden Sonderbetriebsmittel die Erstattung der Kosten durch Selbstkostenpreise geltend machen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bedürfen des Nachweises durch den Auftragnehmer.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer vor Herausgabe oder Lähmung einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten einschließlich Schadensersatz abzugeben.
- Werden über die Vergütung der anderen Maßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so wird für die Leistungen des Auftragnehmers aufgrund dieser Maßnahmen ein Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 vereinbart.
Für die Ermittlung und Prüfung der Preise sind die Bestimmungen der „Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (VO PR Nr. 30/53)“ mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Leitsätzen) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
Hinsichtlich der Gewinnspanne und des Satzes für die kalkulatorischen Zinsen in Selbstkostenpreisen gilt folgendes:
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Für die kalkulatorische Verzinsung darf der im Auftrag genannte Prozentsatz des betriebsnotwendigen Kapitals in Ansatz gebracht werden. Ist dort keine Vereinbarung getroffen, dürfen höchstens 6 % p. a. in Ansatz gebracht werden.
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Zur Abgeltung des kalkulatorischen Gewinns erhält der Auftragnehmer den im Auftrag genannten Betrag oder Prozentsatz auf die Nettoselbstkosten (Selbstkosten ohne Sonderkosten des Vertriebs und ohne Umsatzsteuer). Ist im Auftrag weder ein Betrag noch ein Prozentsatz für den kalkulatorischen Gewinn genannt, so gilt die „Bonner Formel“ als vereinbart.
Sachverständige des Auftraggebers dürfen bei den Preisprüfungen der Preisdienststelle zugegen sein. Dies bedeutet, dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, von den Unterlagen und Informationen, die Gegenstand der Prüfung sind, Kenntnis zu nehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich von dem von der Preisdienststelle in Aussicht gestellten Prüfungstermin unterrichten.
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Der Auftragnehmer wird sich bemühen, entsprechende Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern zu treffen. Er wird den Auftraggeber unterrichten, wenn ein Unterauftragnehmer hierzu nicht bereit ist.
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Der Auftragnehmer wird auf besonderes Verlangen des Auftraggebers gemeinsam mit der ihn betreuenden BAAINBw ZtQ- Regionalstelle eine „Integrierte Planungszentrale (IPZ)“ bilden.
BAAINBw-B 077/10.2017 (Anlageblatt Vorsorgeklausel)