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Kühlcontainer für Sanitätsmaterial

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Anlageblatt P

Zusätzliche Vertragsbedingungen für Selbstkostenpreise gem. §§ 5-8 VO PR Nr. 30/53

I. Kalkulatorischer Zins und Gewinn

Soweit für die vertraglich vereinbarten Leistungen Selbstkostenpreise vorliegen, gilt Folgendes:

  1. Für die kalkulatorische Verzinsung dürfen höchstens 6 v.H. des betriebsnotwendigen Kapitals in Ansatz gebracht werden.

  2. Ist im Vertrag weder ein Betrag noch ein Prozentsatz für den kalkulatorischen Gewinn genannt, wird der kalkulatorische Gewinn nach folgender Formel („Bonner Formel“) abgegolten:

BNAV G=0,05* Q+1,5* E+0,01F BNV � � Dabei bedeuten:

G = Kalkulatorischer Gewinn

Q = Qualifikationsfaktor1

E = Eigenleistung = Nettoselbstkosten (= Selbstkosten ohne Sonderkosten des Vertriebs und ohne USt.) – F

F = Fertigungsmaterial + Fremdleistungen

BNAV betriebsnotwendiges Anlagevermögen = =Anlageintensität BNV betriebsnotwendiges Vermögen

Kostenneutral behandelte (thesaurierte) Kosten objektbezogener freier Forschung und Entwicklung bleiben bei der Be- messung der Anlagenintensität außer Ansatz.

Auf Leistungen von konzernangehörigen und konzernabhängigen Firmen, die weisungsgebunden sind oder bei denen der Auftragnehmer mehr als 50 v.H. des Kapitals kontrolliert oder wenn Gewinnabführungs- u. ä. Verträge vorliegen, wird ein Gewinn nur einmal gewährt.

II. Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53

Soweit für vertragliche Leistungen Selbstkostenrichtpreise vorliegen, gilt Folgendes:

  1. Selbstkostenrichtpreise sind möglichst in Selbstkostenfestpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 umzuwandeln, die aufgrund der Kalkulation, der Arbeitsvorbereitung und der Fertigungsplanung sowie der in Kostenunterlagen enthaltenen Erfahrungen aus gleichartiger Fertigung des Auftragnehmers berechnet werden können. Hierbei sind die Kosten bestim- mend, die zur Erstellung der Leistung bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen werden.

  2. Als Umwandlungsstichtag gilt der im Vertrag vereinbarte Stichtag. Sollte eine vertragliche Festlegung nicht erfolgt sein, werden sich beide Vertragsparteien unverzüglich bzgl. eines im Sinne des Preisrechts frühestmöglichen Stichtag für die Umwandung verständigen.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber einen verbindlichen Vorschlag für den jeweiligen Selbstkostenfest- preis unter Beifügung entsprechender Kalkulation bzw. eine schriftliche Erklärung, dass eine Umwandlung in einen Selbst- kostenfestpreis zum vereinbarten Stichtag aus Sicht des Auftragnehmers nicht möglich ist, spätestens zu dem im Vertrag vereinbartem Termin bzw., falls kein vertraglicher Termin vorliegt, spätestens acht Wochen nach dem Umwandlungsstich- tag gemäß Nr. 2 vorzulegen.

Während des Leistungszeitraumes voraussichtlich zu erwartende Material- bzw. Personalkostenerhöhungen können da- bei entsprechend dem vorkalkulatorisch ermittelten Kostenanfall nur im Anhängeverfahren angemessen berücksichtigt werden.

  1. Vereinbaren die Vertragsparteien ein vertragliches Preisprüfrecht des BAAINBw im Sinne der diesbezüglichen Ressort- vereinbarung zwischen dem BMWi und dem BMVg vom 18. November 2020, gewährt der Auftragnehmer dem BAAINBw bzgl. der Preisprüfung von Selbstkostenrichtpreisen folgende Rechte:

1 Der für die jeweilige Vertragsart zutreffende Qualifikationsfaktor - 0,70 für Instandsetzungsverträge etc., 1,05 für Beschaf- fungsverträge etc., 1,10 für Entwicklungsverträge etc. - ist im Vertrag genannt.

BAAINBw-B 124/02.2025 (Anlageblatt P - zusätzliche Vertragsbedingungen bei Selbstkostenpreisen) Seite 1

a) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Rahmen von Preisprüfungen ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass die geforderten Preise auf den – unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen - angemessenen Kosten des Auftragnehmers beruhen und den Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 entsprechen. Der Auftragnehmer wird hierzu erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in die sachdienlichen Unterlagen (z. B. Kalkulationen, Be- triebsabrechnungen oder Fertigungsplanungen) gewähren und Beobachtungen einschlägiger Betriebsabläufe ge- statten. Der Auftraggeber darf Aufzeichnungen und Auszüge aus den vorgelegten Unterlagen anfertigen.

b) Nimmt der Auftraggeber sein vertragliches Prüfrecht wahr, werden sich die Vertragsparteien unverzüglich nach Vor- lage des verbindlichen Vorschlages gemäß Nr. 3 über den Termin für eine Preisprüfung einigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Unterlagen zu dem vereinbarten Termin so vollständig bereitzuhalten, dass die Bildung des jeweiligen Selbstkostenfestpreises ermöglicht wird.

c) Unbeschadet der Befugnisse gemäß Buchstabe a) wird sich der Auftraggeber an die Ergebnisse von Preisprüfungen (Gemeinkosten- und Einzelkostenprüfungen), die beim Auftragnehmer von der Preisdienststelle für zurückliegende Zeiträume durchgeführt worden sind, halten und die Ergebnisse dieser Preisprüfungen bei der Beurteilung des Selbstkostenfestpreises berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn

i der Prüfungsbericht offensichtliche Unrichtigkeiten aufweist,

ii nicht nur unerhebliche Veränderungen im Kostengefüge des Auftragnehmers eingetreten oder zu erwar- ten sind,

iii andere sachlich wesentliche Gründe einer Berücksichtigung entgegenstehen.

Reichen die Unterlagen aus vorangegangenen Preisprüfungen der Preisdienststelle nach Ansicht des Auftraggebers für die Bildung eines Selbstkostenfestpreises nicht aus, wird der Auftraggeber die zuständige Preisdienststelle davon in Kenntnis setzen und die Prüfung nachkalkulatorischer Gemeinkosten durch die zuständige Preisdienststelle ver- anlassen. Erklärt sich die zuständige Preisdienststelle schriftlich außerstande, innerhalb von acht Wochen nach Vor- liegen der Prüfungsvoraussetzungen eine Prüfung der nachkalkulatorischen Gemeinkosten durchzuführen, verpflich- tet sich der Auftragnehmer, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, sich die erforderlichen Erkenntnisse anhand der betrieblichen Unterlagen selbst zu verschaffen. Die zuständige Preisdienststelle ist so rechtzeitig zu informieren, dass ihre Teilnahme möglich ist.

d) Der Auftraggeber wird sich auf diejenigen Feststellungen beschränken, die im vorliegenden Einzelfall für die Beur- teilung des jeweiligen Selbstkostenfestpreises unumgänglich notwendig sind. Die Beanspruchung des Auftragneh- mers hat sich im angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung für den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu halten.

e) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht über die Höhe des jeweiligen Selbstkostenfestpreises, kann jede der Vertragsparteien eine Preisprüfung durch die zuständige Preisdienststelle gemäß § 9 VO PR Nr. 30/53 beantra- gen. Einigen sich die Parteien auch in einer von der Preisdienststelle am Ende ihrer Prüfung angesetzten Schluss- besprechung nicht über die Höhe des jeweiligen Selbstkostenfestpreises, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt, eine gutachtliche Stellungnahme zur Höhe des jeweiligen Selbstkostenfestpreises bei der für den Sitz des Auftrag- nehmers zuständigen Preisbildungsstelle einzuholen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.

f) Sachverständige des Auftraggebers dürfen bei den Preisprüfungen der Preisdienststelle gemäß lit. c) und e) zugegen sein. Dies bedeutet, dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, von den Unterlagen und Informationen, die Gegenstand der Prüfung sind, Kenntnis zu nehmen.

  1. Ist die Umwandlung in Selbstkostenfestpreise nicht möglich, wird aufgrund von Nachkalkulationen zu Selbstkostenerstat- tungspreisen abgerechnet. Die Preisprüfung erfolgt gemäß den Regelungen des Abschnitts III.

  2. Der endgültige Selbstkostenpreis jeder im Vertrag einzeln vereinbarten Leistung darf, soweit eine gegenseitige Verre- chenbarkeit ausgeschlossen ist, den für sie aufgeführten Betrag nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt sowohl für den Selbstkostenfestpreis als auch für den Selbstkostenerstattungspreis.

III. Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53

  1. Soweit für vertraglich vereinbarte Leistungen Selbstkostenerstattungspreise vorliegen und keine abweichende Regelung im Vertrag vorgesehen ist, darf der endgültige Preis jeder im Vertrag einzeln vereinbarten Leistung den für sie aufgeführten Betrag nicht übersteigen.

  2. Vereinbaren die Vertragsparteien ein vertragliches Preisprüfrecht des BAAINBw im Sinne der diesbezüglichen Ressort- vereinbarung zwischen dem BMWi und dem BMVg vom 18. November 2020, gewährt der Auftragnehmer dem BAAINBw bzgl. der Preisprüfung von Selbstkostenerstattungspreisen folgende Rechte:

BAAINBw-B 124/02.2025 (Anlageblatt P - zusätzliche Vertragsbedingungen bei Selbstkostenpreisen) Seite 2

Preisprüfung (gilt nicht für Unternehmen des Zellenbaus auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie)

a) Sachverständige des Auftraggebers dürfen bei den Preisprüfungen der Preisdienststelle zugegen sein. Dies bedeutet, dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, von den Unterlagen und Informationen, die Gegenstand der Prüfung sind, Kenntnis zu nehmen.

b) Sachverständige des Auftraggebers dürfen eine nachkalkulatorische Preisprüfung vornehmen, wenn sich die zustän- dige Preisdienststelle schriftlich außerstande erklärt, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zugang des Prüfersu- chens und Vorliegen der Prüfungsvoraussetzungen die Prüfung des Selbstkostenerstattungspreises zu beginnen. Prü- fungsvoraussetzungen sind

  • eine abgeschlossene Leistungserstellung,

  • die Prüfbereitschaft des Auftragnehmers und

  • das Vorliegen der für die Prüfung notwendigen Jahresabschlüsse.

Preisprüfung (gilt für Unternehmen des Zellenbaus auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie)

a) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Rahmen von Preisprüfungen ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass die geforderten Preise auf den angemessenen Kosten des Auftragnehmers beruhen und den Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 entsprechen. Der Auftragnehmer wird hierzu erforderliche Auskünfte erteilen, Einblick in die sach- dienlichen Unterlagen (z. B. Kalkulationen, Betriebsabrechnungen oder Fertigungsplanungen), gewähren und Be- obachtungen einschlägiger Betriebsabläufe gestatten. Der Auftraggeber darf insoweit Aufzeichnungen und Auszüge aus den vorgelegten Unterlagen anfertigen.

b) Der Auftraggeber wird sich auf diejenigen Feststellungen beschränken, die im vorliegenden Einzelfall für die Beurtei- lung des jeweiligen Selbstkostenerstattungspreises unumgänglich notwendig sind. Die Beanspruchung des Auftrag- nehmers hat sich im angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung für den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu halten.

c) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht über die Höhe des jeweiligen Selbstkostenerstattungspreises, kann jede der Vertragsparteien eine Preisprüfung durch die zuständige Preisdienststelle gemäß § 9 VO PR Nr. 30/53 beantragen. Einigen sich die Parteien auch in einer von der Preisdienststelle am Ende ihrer Prüfung angesetzten Schlussbesprechung nicht über die Höhe des jeweiligen Selbstkostenerstattungspreises, so ist jede der Vertragspar- teien berechtigt, eine gutachtliche Stellungnahme zur Höhe des jeweiligen Selbstkostenerstattungspreises bei der für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Preisbildungsstelle einzuholen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.

  1. Nachforderung nach erfolgter Preisprüfung

Ergibt die Preisprüfung eines Selbstkostenerstattungspreises einen höheren angemessenen Preis als vom Auftrag- nehmer in der Schlussrechnung gemäß ZVB/BMVg (bzw. in der Summe der Einzelrechnungen) in Rechnung gestellt wurde, ist eine Nachforderung des Auftragnehmers in Höhe der Differenz aus Prüfungsergebnis und Rechnungsbetrag zulässig, wenn der höhere angemessene Preis auf einer Änderung der Stunden- und/oder Zuschlagssätze für bis zur Schlussrechnungsstellung nicht preisgeprüfte Zeiträume basiert. Eine Nachforderung ist dabei jedoch insgesamt nur bis zu der vereinbarten Höchstbegrenzung statthaft.

Eine Verzinsung auf Basis des Preisprüfungsergebnisses durch den Auftragsnehmer nachgeforderter Rechnungsbe- träge erfolgt nicht.

Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zum Verzug und die Regelungen des § 17 Abs. 5 VOL/B zur Berichtigung einer Schlussrechnung bleiben unberührt.

IV. Versicherungen

Kosten bei Vertragsabschluss bereits bestehender Versicherungen, die nicht im Hinblick auf diesen Vertrag abgeschlos- sen wurden, und die den Auftragnehmer gegen laufende allgemeine Risiken (z. B. Feuer, Diebstahl, Haftpflicht, Unfall) sichern, werden gemäß Nr. 4 LSP insoweit als Selbstkosten berücksichtigt, als sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen.

Darüber hinaus im Hinblick auf Risiken dieses Vertrags abgeschlossene und gemäß den vertraglichen Regelungen an- setzbare Versicherungen können als Sondereinzelkosten ohne Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn abgerechnet werden.

V. Auftragsbezogene Reisekosten

  1. Für Reisekosten (insbesondere Tage- und Übernachtungsgelder, Kilometergelder) können, nach Abzug der Vorsteuer gemäß § 15 UStG, maximal die steuerlich zulässigen (steuerfreien) Pauschbeträge verrechnet werden.

BAAINBw-B 124/02.2025 (Anlageblatt P - zusätzliche Vertragsbedingungen bei Selbstkostenpreisen) Seite 3

  1. Sofern keine abweichende vertragliche Regelung vorliegt, können Übernachtungskosten innerhalb Deutschlands mit ei- nem festen Satz von höchstens bis zu 56,07 Euro zzgl. USt pro Übernachtung bzw. bei Selbstkostenricht- oder Selbst- kostenerstattungspreisen gegen Nachweis der tatsächlichen Übernachtungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 56,07 Euro zzgl. USt pro Übernachtung geltend gemacht werden. Dabei sind die Rechnungen ggf. um den Verpflegungs- satz (für Frühstück, Mittag- und/oder Abendessen) zu kürzen.

  2. Auf Reisekosten, die betriebsüblich nicht als Gemeinkosten verrechnet werden, wird kein Gewinn gewährt. Sie werden als Sondereinzelkosten ohne Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn abgerechnet.

  3. Auftragsbezogene Reisen in das außereuropäische Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Diese Verpflichtung entfällt für Reisen, die bereits in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, und für solche Reisen, die der Auftragnehmer gemeinsam mit dem Auftraggeber durchführt.

VI. Kosten freier Entwicklung (einschl. Forschung und Studien)

Kosten freier Entwicklung (einschl. Forschung und Studien) können im Rahmen dieses Vertrages nach folgender Maß- gabe verrechnet werden:

  1. Die Kosten freier Entwicklung sind vom Auftragnehmer getrennt zu erfassen nach:

a) Kosten allgemeiner (freier) Entwicklung; hierunter fallen insbesondere die Kosten für

  • Forschungsarbeiten,

  • allgemeine Verfahrensentwicklungen,

  • Entwicklungen, die sich nicht auf bestimmte Erzeugnisse/Leistungen beziehen.

b) Kosten objektbezogener (freier) Entwicklung; hierzu gehören Entwicklungen, die sich auf bestimmte Erzeugnisse/Leis- tungen beziehen.

Die getrennte Erfassung kann auch in statistischer Form vorgenommen werden.

  1. Die Kosten allgemeiner freier Entwicklung sind periodengerecht anteilig zu verrechnen auf die Herstellkosten der absatz- bestimmten Leistungen sowie auf die Herstellkosten objektbezogener freier Entwicklung.

Absatzbestimmte Leistungen sind:

  • Erzeugnisse

  • Instandsetzungen, andere Werk- und Dienstleistungen

  • objektbezogene gebundene Entwicklungen (einschl. systembezogene Technologie nach dem Forschungs- und Technologiekonzept des BMVg).

Aus der Basis ausgenommen bleiben die allgemeinen (freien und gebundenen) Entwicklungen (= Grundlagenforschung und Zukunftstechnologie nach dem Forschungs- und Technologiekonzept des BMVg).

  1. Die Kosten objektbezogener freier Entwicklungen werden entsprechend der Kostenverursachung den betreffenden Er- zeugnissen/Leistungen zugerechnet. Bis zur Verrechnung sind diese Kosten kostenneutral zu behandeln (Thesaurierung). Die so behandelten Kosten werden vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an bis zum Zeitpunkt der Verrechnung mit einem Satz von 3 v.H. p.a. kalkulatorisch verzinst. Auch die Zinsbeträge sind zu thesaurieren.

Die Kosten für eine fehlgeschlagene Entwicklung sind dem Entwicklungswagnis zuzurechnen. Das Entwicklungswagnis ist in Form von Wagnisprämien (Nr. 48 LSP) auf alle Erzeugnisse/Leistungen (einschl. Umrüstung) der entsprechenden Kostenträgergruppe zu verrechnen.2

  1. Eine von der Verrechnung nach Nr. 3 abweichende Verrechnung der Kosten objektbezogener freier Entwicklungen in dem Zeitraum, in dem sie angefallen sind, ist nur zulässig, wenn eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung vorgenommen wurde.

  2. Wenn den im Auftrag bezeichneten Gegenständen eine gebundene Entwicklung (ABEI-Vertrag) vorausgegangen ist oder diese Gegenstände aufgrund einer von dritter Seite durchgeführten Entwicklung vom Auftragnehmer nachgebaut werden, können im Rahmen dieses Vertrages nur die Kosten allgemeiner freier Entwicklung, dagegen nicht Kosten objektbezoge- ner freier Entwicklung und Entwicklungswagnisse, verrechnet werden.

2 Die Regelung unter Nr. 3 gilt, soweit dem Vertrag keine gebundene Entwicklung für die betreffenden Erzeugnisse voraus- gegangen ist oder die zu beschaffenden Erzeugnisse nicht auf Grund einer von dritter Seite durchgeführten Entwicklung vom Auftragnehmer nachgebaut werden.

BAAINBw-B 124/02.2025 (Anlageblatt P - zusätzliche Vertragsbedingungen bei Selbstkostenpreisen) Seite 4

VII. Kosten für mittelbare Leistungen

Für mittelbare Leistungen, d.h. alle Aufträge zu Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags an Dritte vergeben hat, gelten zusätzlich zu den vertraglichen Vereinbarungen folgende Regelungen:

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von mittelbaren Leistungen die Interessen des Auftraggebers best- möglich zu wahren. Insbesondere wird er mittelbaren Leistungen so weit wie möglich nach wettbewerblichen Gesichts- punkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben.

  2. Bei den im Vertrag nach Art oder Wert bestimmten mittelbaren Leistungen oder, wenn der Vertrag dazu keine entspre- chende Regelung enthält, bei der Vergabe mittelbarer Leistungen an dritte Unternehmen, deren Gesamtwert (ohne USt) je Unternehmen 100.000 Euro übersteigt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese mittelbar leistenden Unternehmen vor oder bei Vertragsabschluss davon zu unterrichten, dass der Auftraggeber die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 auf die jeweiligen mittelbaren Leistungen verlangt.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Falle weiter, mit den betroffenen Unternehmen entweder, wenn beide Par- teien der Ansicht sind, dass die mittelbaren Leistungen weder marktgängig noch mit marktgängigen Leistungen vergleich- bar sind, einen Selbstkostenfest-, Selbstkostenricht- oder Selbstkostenerstattungspreis gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 zu vereinbaren, oder, wenn die Parteien im Zweifel sind, ob die mittelbaren Leistungen marktgängig oder mit marktgängi- gen Leistungen vergleichbar sind, folgende Vereinbarung zu treffen:

"Anstelle des vereinbarten Preises tritt ein Selbstkostenpreis, wenn die zuständige Preisdienststelle feststellt, dass eine Preisbeurteilung nach den §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 nicht möglich ist."

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit seinen mittelbar leistenden Unternehmen für den Fall einer Abrechnung zu Selbst- kostenpreisen ferner zu vereinbaren, dass diese sich hinsichtlich der Gewinnspanne und des Satzes für die kalkulatori- schen Zinsen so behandeln lassen, als stünden sie mit dem Auftraggeber in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis (vgl. Abschnitt I.).

  2. Soweit mittelbare Leistungen zu Selbstkostenpreisen vergeben werden, wird der Auftragnehmer mit betroffenen Lieferan- ten bzw. Unterauftragnehmern eine die Weitergabe von Prüfrechten betreffende Vereinbarung gemäß folgender Regelun- gen treffen:

  • bei Selbstkostenrichtpreisen gemäß Abschnitt II.

  • bei Selbstkostenerstattungspreisen gemäß Abschnitt III.

  1. Ist ein vorgesehenes mittelbar leistendes Unternehmen nicht bereit, Vereinbarungen nach Nr. 3. bis 5. zu treffen, so ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten und ihm auf Verlangen Gelegenheit zu geben, an den weiteren Verhandlungen zu den betroffenen mittelbaren Leistungen teilzunehmen oder den betreffenden Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer auf Basis der Verweigerung abzulehnen. Der Auftragnehmer hat eine entsprechende Entscheidung des Auftraggebers abzuwarten. Entscheidet sich der Auftraggeber bzgl. einer Verhandlungsteilnahme oder Ablehnung des mittelbar leistenden Unternehmens nicht binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entsprechenden Liefer- bzw. Unterauftrag entsprechend seinem Vorschlag abzuschließen.

Kommt der Auftragnehmer den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach oder ignoriert er ein Verlangen des Auftragge- bers bzgl. Vereinbarungen nach Nr.3. bis 5., ist der Auftraggeber berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10 v.H. des Preises des Unterauftrages einzubehalten.

Der Betrag verfällt zugunsten des Auftraggebers, wenn dieser Zustand bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung fortdauert.

  1. Die Preisobergrenze ist im Falle einer Reduzierung der Einstandspreise solcher Unteraufträge, für die der Auftraggeber die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 verlangt, um den der Reduzierung in Folge eines Preisrechtsverstoßes entsprechen- den Betrag zuzüglich sämtlicher Zuschläge zu vermindern. Gleiches gilt für Reduzierungen, die sich aus der Anwendung einer Meistbegünstigungsklausel ergeben.

  2. Die Regelungen nach Nr. 1. bis 7. gelten auch für mittelbare Leistungen weiterer Folgestufen, deren Gesamtauftragswert je Unternehmen einen entsprechenden vertraglich definierten Wert oder, falls der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, 100.000 Euro (ohne USt) überschreitet.

VIII. Zahlungen

  1. Bei Selbstkostenricht- und Selbstkostenerstattungspreisen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den jeweils in Rechnung gestellten Betrag, falls die übrigen Zahlungsbedingungen erfüllt sind, unter dem Vorbehalt der Endabrechnung und der Einigung über den endgültigen Selbstkostenpreis.

BAAINBw-B 124/02.2025 (Anlageblatt P - zusätzliche Vertragsbedingungen bei Selbstkostenpreisen) Seite 5

  1. Wird der Auftrag zum Selbstkostenerstattungspreis abgerechnet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Monaten nach Erbringung der letzten Teilleistung eine Schlussrechnung einzureichen, der folgende Do- kumente beizulegen sind:

a) Eine Nachkalkulation des geforderten Selbstkostenerstattungspreises, aus der das Mengengerüst und die zu dessen Bewertung herangezogenen Wertansätze (Stunden- und Zuschlagssätze) ersichtlich sind.

b) Eine Erklärung gemäß Nr. 3 LSP dahingehend, dass der geforderte Selbstkostenerstattungspreis nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) ermittelt worden ist. Diese Erklärung ist von dem/den sat- zungsgemäß befugten Vertreter/n des Unternehmens oder von diesem/n hierzu Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Der/Die Unterzeichner versichert/n damit gleichzeitig, dass die Erklärung nach sorgfältiger Prüfung abgegeben wird.

IX. Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus Preisprüfung bei Selbstkostenricht- und Selbstkostenerstat- tungspreisen

Ansprüche auf Erstattung von nach den Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen festgestellten überzahlten Beträgen sowie damit im Zusammenhang stehende Ansprüche auf Herausgabe bzw. Bezahlung von Früchten, Nutzun- gen, Zinsen und Kosten unterliegen der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB.

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist vereinbaren die Parteien Folgendes:

Der Auftraggeber erlangt frühestens dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn ihm der endgültige Bericht der entweder nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde für die Preisbildung und Preisüberwachung oder des BAAINBw auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung eines Preis- prüfrechts im Sinne der Ressortvereinbarung zwischen dem BMVg und dem BMWi vom 18. November 2020 über das Ergebnis der Preisprüfung beim (Haupt-) Auftragnehmer zugegangen ist. Der endgültige Bericht gilt am 30. Kalendertag nach dem Datum des Berichtes dem Auftraggeber als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn der Bericht dem Auftraggeber nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang des Berichtes und den Zeitpunkt des Zuganges zu beweisen.

BAAINBw-B 124/02.2025 (Anlageblatt P - zusätzliche Vertragsbedingungen bei Selbstkostenpreisen) Seite 6

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