Anlageblatt L
Beistellung von Material durch den Auftraggeber
-
Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus eigenen Beständen oder durch Lieferungen Dritter Material bei, so hat der Auftragnehmer das beigestellte Material unverzüglich nach dessen Eingang auf Art, Maß, Zahl und erkennbare Mängel zu überprüfen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber und dem Absender unverzüglich anzuzeigen.
-
Stellt der Auftragnehmer nach einem Transport durch einen Dritten beim Empfang Transportschäden fest oder vermutet er Transportschäden, so wird er zur Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen und veranlasst ergänzend
-
bei Eisenbahntransporten Übersendung eines Schadensprotokolls an den Auftraggeber,
-
bei Transporten im gewerblichen Güterkraftverkehr die Eintragung des Schadens durch den Frachtführer im Beförderungspapier,
-
bei Post-Paketen die Aufnahme des Schadens unter Vorlage der Sendung, die unverändert zu belassen ist, durch die nächste Filiale der Deutschen Post AG. Werden Schäden erst nach der Annahme festgestellt, sind diese spätestens innerhalb von 21 Tagen bei der nächsten Filiale der Deutschen Post AG schriftlich anzuzeigen.
Erkennt der Auftragnehmer, dass das Material ganz oder teilweise verloren gegangen ist, wird er sich entspre- chend den vorstehenden Bestimmungen verhalten.
Außerdem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Schäden aus Transporten des gewerblichen Güter- kraftverkehrs – unter gleichzeitiger Angabe der vollständigen Postanschrift des Frachtführers – sowie bei Be- schädigungen von Postpaketsendungen unverzüglich über Art und Ausmaß der festgestellten Schäden unter- richten.
-
Den Zeitpunkt der Anlieferung des Materials stimmt der Auftragnehmer unmittelbar mit dem Absender ab. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer den Absender des Materials rechtzeitig bekannt geben.
-
Stellt der Auftraggeber Material durch Lieferungen Dritter bei, so erwirbt er daran nach Maßgabe der mit dem Dritten getroffenen Vereinbarungen Eigentum. Der Auftragnehmer wird erforderlichenfalls beim Erwerb des Ei- gentums durch den Auftraggeber dadurch mitwirken, dass er das beigestellte Material gemäß Ziffer 5) für ihn in Verwahrung nimmt.
-
Der Auftragnehmer wird das Material und die daraus hergestellten Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren, warten, pflegen, soweit wirtschaftlich vertretbar, getrennt von eigenen Beständen la- gern, als Eigentum des Auftraggebers deutlich kennzeichnen und als solches in seinen Geschäftsbüchern nachweisen. Die Vergütung hierfür ist im vereinbarten Preis enthalten.
-
Geht das Eigentum des Auftraggebers an dem Material durch Verarbeitung oder Umbildung unter, so ist Her- steller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB der Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt die neue Sache für den Auftraggeber her. Hat eine Verbindung oder Vermischung des beigestellten Materials mit Sachen des Auftragnehmers zur Folge, dass der Auftraggeber das Eigentum verliert oder lediglich Miteigentum erwirbt, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass das Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache auf den Auftraggeber übergeht. Die Übergabe wird durch das in Ziffer 5) vereinbarte Verwahrungsverhältnis ersetzt.
-
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Beschlagnahmen und Pfändungen des Materials, die trotz der in Ziffer 5) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen worden sind, unverzüglich benachrichtigen und ihm eine Abschrift der Pfändungsniederschrift übersenden. Zugleich wird er den Pfändungsgläubiger über das Eigentum des Auftraggebers unterrichten.
-
Auf den Lieferscheinen oder auf besonderen Anlagen zu den Lieferscheinen wird der Auftragnehmer das bei- gestellte Material, das mit den Vertragsgegenständen geliefert, mit diesen verbunden, vermischt oder in ihnen verarbeitet ist, nach Art, Maß und Zahl gesondert ausweisen und als Beistellmaterial bezeichnen. Bei umfang- reichen Beistellungen genügt die Bezugnahme auf Listen oder Aufstellungen, sofern der Auftraggeber, der Auftragnehmer und der Empfänger im Besitz je einer Ausfertigung dieser Listen oder Aufstellungen sind.
BAAINBw-B 121/10.2012 (Anlageblatt zum Angebots-/Auftragsschreiben)