Besondere Forderungen bei Lieferung von Versorgungsartikeln und Liefergegenständen mit Gefahrstoffen nach Chemikalienrecht bei betriebsbedingten Beschaffungen des BAAINBw 1
Folgende besonderen Forderungen sind vom Auftragnehmer (Lieferanten) für Liefergegenstände, die nach §19(2) des Chemikaliengesetzes Gefahrstoffe sind oder enthalten, nach Maßgabe der Gefahrstoffverordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) in der jeweils geltenden, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung, zu erfüllen:
-
Vom Auftragnehmer sind für Liefergegenstände, die als Stoffe oder Gemische als solche separat zu liefern sind (Betriebs-/Hilfsstoffe, Chemikalien usw.), aktuelle Sicherheitsdatenblätter nach Artikel 31 REACH-VO in allen nach Absatz 1 bis 4 benannten Fällen bzw. die Sicherheitsinformationen2 gemäß Artikel 32 in deutscher Sprache dem Angebot und den Vertrags-/Bestellunterlagen beizufügen.
-
Vom Auftragnehmer sind für Liefergegenstände, die Erzeugnisse sind (Waffensysteme, Geräte, Ersatzteile usw.), aktuelle Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 33 REACH-VO2 in deutscher Sprache dem Angebot und den Vertrags-/ Bestellunterlagen beizufügen.
-
Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse zu Gefahrstoffen der Liefergegenstände ist während der gesamten Vertragslaufzeit zusätzlich ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt oder Sicherheitsinformationen nach Artikel 32 für Stoffe als solche oder Gemische bzw. nach Art. 33 REACH- VO für Erzeugnisse mit Angabe der Vertrags-/ Bestellnummer dem Referat BAAINBw- T2.4, Postfach 30 01 65, 56057 Koblenz elektronisch an BAAINBwT2.4@Bundeswehr.org zu U12 T übersenden.
-
Bei der Auslieferung der Liefergegenstände sind vom Auftragnehmer (Lieferant) aktuelle Sicherheitsdatenblätter nach Art. 31 bzw. Sicherheitsinformationen nach Art. 32 der REACH- VO für Stoffe oder Gemische als solche oder Sicherheitsinformationen nach Art. 33 REACH- VO für Erzeugnisse in deutscher Sprache der jeweiligen Lieferung beizulegen.
-
Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach der Gefahrstoffverordnung und den dazu gehörenden technischen Regeln zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Verpackungen der Liefergegenstände sind in allen Fällen – unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsanforderungen – mindestens zu kennzeichnen mit • Angaben zum Lieferanten3 • Produktidentifikatoren3 • Abfüll-/Herstelldatum. Dabei müssen der Lieferantenname und der Handelsname/die Produktidentifikatoren auf den Verpackungen mit den entsprechenden Angaben der zugehörigen Sicherheitsdatenblätter/ Sicherheitsinformationen übereinstimmen.
-
Mit der Angebotsabgabe und mit Vertragsschluss wird vom Auftragnehmer bestätigt, dass die Verpflichtungen des deutschen und europäischen Chemikalien- und Gefahrstoffrechts in der jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt und Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung bekannt sind und eingehalten werden.
1 Dieses Formblatt ist grundsätzlich zum Bestandteil von Angebotsaufforderungen und Verträgen/Bestellungen zu machen, die Materiallieferungen (Liefergegenstände) betreffen. Dieses Formblatt ist nur für betriebsbedingte Beschaffungen des BAAINBw und dessen Geschäftsbereich zu verwenden. 2 Die Sicherheitsinformation nach der REACH-VO hat keine festgelegte Form. Es kann das Format des Sicherheitsdatenblatts verwendet werden. Unabhängig vom Format sind die Informationen eindeutig mit dem Hinweis „Stoffsicherheitsinformationen gem. Art. 32 REACH-VO“ oder „Sicherheitsinformationen gem. Art. 33 REACH-VO“ zu kennzeichnen. Wird die Information gem. Art. 33 REACH-VO zusätzlich im Rahmen eines Technischen Merkblattes bereitgestellt, so ist diese ebenfalls als „Sicherheitsinformation gem. Art. 33 REACH-VO“ zu kennzeichnen. 3 Lieferantenangaben und Produktidentifikatoren gemäß Verordnung (EU) Nr.1272/2008, Art.17 und 18
BAAINBw-B- T503/01.2024 - Besondere Forderungen bei der Lieferung von Versorgungsartikeln mit Gefahrstoffen