Anhang 15 Ergänzende Bedingungen zur Katalogisierungsklausel B 110.docx

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 15:55 (Europe/Berlin)

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Anlage

Ergänzende Bedingungen zur Katalogisierungsklausel

1 Für den Vertragsgegenstand

Benennung:

verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung von Katalogisierungsunterlagen für die Katalogisierung im amtlichen Bereich durch die Katalogisierungsstelle der Bundeswehr (Logistikkommando der Bundeswehr, Planung III 5, Zeppelinstraße 18, 99096 Erfurt, ncbdeu@bundeswehr.org).

2 Für den Fall, dass der Umfang der Katalogisierungsleistungen bei Vertragsabschluss nicht festgelegt werden kann, verpflichten sich die Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vereinbaren,

  • auf welche Artikel sich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Lieferung der Identifizierungsunterlagen bezieht,

  • welche Fristen dabei einzuhalten sind, soweit im Vertrag nicht bereits festgelegt.

3 Für die ausgewählten und noch nicht katalogisierten Versorgungsartikel, welche beim maschinellen Identitätsvergleich nicht paarig bzw. möglich paarig wurden, sind durch den Auftragnehmer ausreichende und geeignete Identifizierungsunterlagen an die zuständige nationale Katalogisierungsbehörde zu liefern.

Die Identifizierungsunterlagen sind in digitaler Form ohne Kennwortschutz und sonstige Nutzungseinschränkungen im Format PDF-A zu liefern.“

Identifizierungsunterlagen sind Unterlagen jeglicher Art, welche die technischen bzw. stofflichen Merkmale eines Erzeugnisses hinsichtlich der geforderten Beschaffenheit- und Leistungsmerkmale (inklusive der jeweiligen Maximal- und Minimalwerte) eindeutig beschreiben.

4 Mit der Übersendung der Identifizierungsunterlagen teilt der Auftragnehmer gleichzeitig die Herstellerangaben mit:

  • Name des Herstellers

  • Herstellerkode

  • Hersteller-Teilekennzeichen.

Dies gilt auch für alle Unterauftragnehmer.

5 Entspricht ein Artikel ohne Abweichung einer deutschen oder internationalen Norm, entfällt die Lieferung von Identifizierungsunterlagen. Ein entsprechender Hinweis, z. B. Norm-Bezeichnung in den Identifizierungsunterlagen ist erforderlich. Bei Abweichungen sind entsprechende Identifizierungsunterlagen zu liefern.

6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Katalogisierungsklausel (Formular BAAINBw-B 109) und die vorstehenden Bedingungen in den Verträgen mit allen seinen Unterauftragnehmern zum Leistungsgegenstand zu machen. Sind einzelne Unterauftragnehmer hierzu nicht bereit, so ist gem. Nr. 4.4.5 ZVB/BMVg zu verfahren.

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