Anhang 10 A1-843 0-4011 – Tierseuchenprophylaxe.pdf

Kühlcontainer für Sanitätsmaterial

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 15:55 (Europe/Berlin)

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Tierseuchen-

prophylaxe

A1-843/0-4011

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Strategisch-politische Konzeptionelle Dokumentenlandschaft

Dokumente Dokumentenlandschaft Einsatz

Regelungsnahe Technische Regelungen Druckschriften Dokumente

Stand: Juni 2024

A1-843/0-4011 Offen

Detailinformationen

Zweck der Regelung:Zentrale Vorgaben zur Durchführung der tierseuchen-
prophylaktischen Maßnahmen insbesondere für aus dem
Ausland zurückkehrende Einheiten und Teileinheiten der
Bundeswehr, um eine verzögerungsfreie Einreise zu
ermöglichen, sowie die Ein- und Verschleppung der
Tierseuchenerreger nach und in Deutschland zu verhindern.
Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Datum Gültigkeitsbeginn:06.06.2024
Herausgebende Stelle: KdoSanDstBw IV
Einsatzrelevanz:Ja
t s Berichtspflichten: Ja e n
Regelungsnummer, Version:di s A1-843/0-4011, Version 3 g
n u r Ersetzt: A1-843/0-4011, Version 2 e
Veröffentlichung im:d n Ä NICHT ZUTREFFEND
m e Aktenzeichen: 42-31-10 d
Beteiligtet h c Keine ni
Interessenvertretungen:
t g e Gebilligt durch: Inspek te liur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr r
Datum nächste Überprüfung:e t 05.0n6.2029 u
k c Bestellnummer/DSK: uKeine

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Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

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Es erfolgte eine vollstä

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nidige inhaltliche Überarbeitung und Aktualisierung der Version 3. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen im gesamten Dokument wurde auf die einzelne Kenntlichmachung verzichtet (vgl. Allgemeine Regelung (AR) „Regelungs- und Formularmanagement“ A-550/1, Nr. 517). Es wird eine Befassung mit dem gesamten Dokument empfohlen

Mögliche Kennzeichnungen (vgl. A-550/1, Abschnitt 5.4) Ä Änderungen zur vorherigen Veröffentlichung B Berichtspflichten ! Besonders wichtige Wörter, Zeilen oder Abschnitte E Abweichende Vorgaben für den Einsatz Y Befehle im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG S Sicherheitsbestimmungen

Stand: Juni 2024

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Inhaltsverzeichnis A1-843/0-4011

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsatz 4

2 Tierseuchenprophylaxe 5

2.1 Schädlingsbekämpfung und Reinigung 6 2.2 Desinfektion 7 2.3 Konservierende Maßnahmen 9 2.4 Luftfahrzeuge 9 2.5 Ausnahmen 9

3 Marine und Luftwaffe 10

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4 Dokumentation

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5 Anlagen g 11

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5.1 Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten

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5.2 Maßnahmen zur Rückführung der Fahrzeuge undn Container 11

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5.3 Maßnahmen zur Rückführung der Diensttierem 11

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5.4 Maßnahmen zur Rückführung der Handwafdfen , Groß- und Kleingeräten,

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Zelten, Tarnmatten und Materialien aus

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Holz 11

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5.5 Maßnahmen zur Rückführung der Pe rsonen 11

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5.6 Bezugsjournal rli 11

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5.7 Änderungsjournal t 13

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A1-843/0-4011 Grundsatz

1 Grundsatz

  1. Diese Allgemeine Regelung (AR) präzisiert die Bestimmungen der AR „Verhinderung von Tierseuchen“ A-840/1 zu tierseuchenprophylaktischen Maßnahmen für aus dem Ausland zurück-

kehrende Einsatz- und Übungskontingente inklusive deren Material, um diesen eine verzögerungsfreie

Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und die Einschleppung von Tierseuchen-

erregern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Sie gilt daher neben

Einsätzen/Missionen/Einsatzgleichen Verpflichtungen und Übungen für jegliche Rückverlegungen aus dem Ausland. Sie setzt darüber hinaus die von Deutschland ratifizierten NATO1-Vorschriften2 um.

  1. Zuständig für die Festlegung der erforderlichen tierseuchenprophylaktischen Maßnahmen im Rahmen der Rückverlegung ist das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr Unterabteilung IV –

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Veterinärwesen (KdoSanDstBw IV) im Bereich der Bundeswehr. n

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  1. Bei Verlegungen von Deutschland in und durchs Ausland sind ganalog zu Nr. 101 die Einreise-

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bestimmungen des jeweiligen Landes bezüglich geforderter tierseucrhenprophylaktischer Maßnahmen

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zu erkunden und umzusetzen. Die in dieser Regelung aufgezeingten Verfahren und Maßnahmen sind

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bei Bedarf anzuwenden.

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  1. Verantwortlich für die Durchführung tiersheuchenprophylaktischer Maßnahmen ist die

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Kommandeurin oder der Kommandeur (Kdr) des Einsatzkontingentes (EinsKtgt) bzw. des Übungs-

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verbandes (ÜbVbd) oder eine Vorgesetzte bzw rli. ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung.

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  1. Die Maßnahmen richten sich nauch der aktuellen Tierseuchenlage im Einsatz- oder Übungs-

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gebiet in Verbindung mit dem durchzuuführenden Auftrag des Einsatzverbands (EinsVbd) oder ÜbVbd.

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Nachfolgende Regelungen gelten szur Prävention grundsätzlich bei unbekannter Kontaminationsgefahr;

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Einzelweisungen werden geso ndert vom KdoSanDstBw IV festgelegt.

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  1. Innerhalb der BDuindesrepublik Deutschland ist die jeweils regional zuständige Überwachungs- stelle für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ÜbwSt) für die Über-

wachung der durchzuführenden tierseuchenprophylaktischen Maßnahmen im Rahmen von Deploy-

ment und Redeployment gemäß der AR „Öffentlich-rechtliche Aufgaben in der Gesundheitsversorgung

der Bundeswehr“ A-840/12 zuständig.

  1. Der Leitende Veterinär bzw. die leitende Veterinärin im Einsatz (LtdVet i.E.) oder der Sanitätsoffizier bzw. die Sanitätsoffizierin Veterinär (SanOffzVet) des Eins-/ÜbVbd berät die bzw. den

Kdr unter anderem hinsichtlich Tierseuchenprophylaxe (TSP), ist für die Überwachung der Maßnahmen

im Einsatz- oder Übungsgebiet zuständig, ordnet bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen an, legt die

1 NATO = North Atlantic Treaty Organization „Organisation des Nordatlantikvertrags“. 2 NATO Standardization Agreement (STANAG) 2557-Allied Medical Publication (AMedP) 4.11 “Measures to reduce Risk of Transfer of biological Hazards during Troop and Materiel Movement”; STANAG 2048-AMedP 4.2 “Deployment Pests and Disease Vectors Surveillance and Control”.

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Tierseuchenprophylaxe A1-843/0-4011

konkrete Umsetzung dieser Regelung und der Vorgaben seitens KdoSanDstBw IV für das jeweilige

Einsatzgebiet fest und bescheinigt die ordnungsgemäße Durchführung der Desinfektion.

  1. Bei Abwesenheit der bzw. des LtdVet i. E., der bzw. des SanOffzVet Eins-/ÜbVbd oder des bzw. der SanOffzVet im Inland sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung

eines Tierseuchenerregers grundsätzlich durch die bzw. den Kdr EinsKtgt/ÜbVbd oder eine fachlich befähigte3 und zugleich beauftragte Person sicherzustellen, zu überwachen und zu dokumentieren.

B 109. Bei Personal- oder Materialverlegungen ist vor Rückverlegung der Personen und/oder des Materials in die Bundesrepublik Deutschland die jeweils für den Aufkommensort in Deutschland

zuständige ÜbwSt über die Art, den Umfang, den Zeitpunkt sowie den Einreise- und Bestimmungsort

in Deutschland zu informieren. Die Information hat zeitgerecht grundsätzlich mindestens 14 Tage vor

Rückverlegung an die zuständige ÜbwSt zu erfolgen.

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  1. Alle Maßnahmen der TSP sind grundsätzlich vor dem innergedmieinschaftlichen Verbringen

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oder der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Eunropäische Union (EU) an den dafür

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jeweils erkundeten und festgelegten Plätzen abzuschließen. e

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  1. Für ausländische Streitkräfte, die sich für Ausb ildungs- und Übungszwecke mit eigenem

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Personal, Material und Gerät auf Standort- und Truppednübungsplätzen der Bundeswehr aufhalten, sind

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– je nach Tierseuchenlage des jeweiligen Herkuncftslandes – grundsätzlich die Maßnahmen dieser

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Regelung situativ anzuwenden. KdoSanDstBgwt IV und die regional zuständige ÜbwSt beraten bei

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Bedarf über Art und Umfang der durchzufürhlr i enden tierseuchenprophylaktischen Maßnahmen.

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2 Tierseuchenpropchylaxe

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  1. Alle Maßnahmen deru TSP zielen darauf ab, die Verschleppung von Tierseuchenerregern zu

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verhindern. Diese Maßnahemen bestehen aus Schädlingsbekämpfung, Reinigung, Desinfektion und ggf.

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konservierenden undD aibdichtenden Maßnahmen. 202. Im Rahmen des Umweltschutzes sind die Vorgaben der AR „Umweltschutz und Umwelt- management“ A-2030/3 und „Umweltschutz im Einsatz und in Einsatzgleichen Verpflichtungen“

C1-2030/3-6010 zu beachten.

3 ABC-Abwehrberater (ABCAbwBer), ABC-Abwehrfeldwebel (ABCAbwFw), ABC-Abwehrdienstberater Streit- kräfte (ABCAbwDstBer SK), ABC-Abwehrdienstfeldwebel Streitkräfte (ABCAbwDstFw SK).

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A1-843/0-4011 Tierseuchenprophylaxe

  1. Grundsätzlich sind Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten nur auf dafür vorgesehenen und geeigneten Flächen bzw. Anlagen durchzuführen. Zur Verhinderung der

Ausbreitung in die Umwelt sind ggf. geeignete Maßnahmen gegen das Verschütten von Desinfektions-

mitteln zu treffen (Trichter, Auffangwannen usw.). Sofern das Desinfektionsmittel/die Reinigungs-

flüssigkeit (z. B. kontaminiertes Abwasser) nicht ordnungsgemäß eingeleitet werden kann oder darf, hat eine fachgerechte Entsorgung zu erfolgen und ist mit dem zuständigen Umweltschutzfachpersonal4

abzustimmen. Dabei ist auch der notwendige zeitliche Vorlauf im Rahmen der Abstimmung mit z. B.

den zuständigen zivilen Behörden des Einsatzlandes/des Aufnahmestaates zu beachten.

2.1 Schädlingsbekämpfung und Reinigung

  1. Schädlingsbekämpfung und Reinigung stellen durch Verminderung der Erregermenge und

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durch Entfernung der Vektoren von kontaminierten Oberflächen die wensentlichsten Schritte zur

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Verhinderung der weiteren Erregerverbreitung dar. Sie sind Voraussetdzu i ng für eine nachfolgende

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erfolgreiche Desinfektion. n

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Im Regelfall wird zuerst die Schädlingsbekämpfung und ndann die Reinigung durchgeführt,

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Abweichungen sind durch die bzw. den LtdVet i. E. odemr die bzw. den SanOffzVet Eins-/ÜbVbd

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festzulegen.Vor Verschluss der Container muss sich ergestellt sein, dass eine Befallsermittlung

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durchgeführt wurde und daraus ableitende Maßnah

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mien abgeschlossen sind.

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Die Schädlingsbekämpfung dient der Entfernueng von Schadnagern und Arthropoden5. Die verschie-

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denen Schädlingsbekämpfungsmethoden vton mechanischen bis hin zu physikalischen, biologischen

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und chemischen sind kombinierbar. Nackh Befallsermittlung erfolgt die Schädlingsbekämpfung zunächst

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mechanisch, z. B. durch Aussaugend rund/oder Abkehren oder Abspritzen mit Wasser. Im Regelfall wird

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der Schädlingsbefall durch die BAediener/Benutzer bzw. die Bedienerinnen/Benutzerinnen des Materials

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an die sachkundigen Persone6 für Vektor- und Schädlingsbekämpfung7 gemeldet. Sollten im Einzelfall

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weitergehende MaßnahDm i en erforderlich werden, die den Einsatz chemischer Bekämpfungsmittel rechtfertigen, sind diese gemäß STANAG 2048-AMedP-4.2 „Deployment Pests and Disease Vectors

Surveillance and Control“ sowie unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorgaben durchzuführen.

  1. Nach der Schädlingsbekämpfung erfolgt die gründliche und vollständige Reinigung des Materials durch die Bedienerin bzw. den Bediener oder den Benutzer bzw. die Benutzerin von oben

nach unten und von hinten nach vorne und von innen nach außen, um nicht bereits gereinigte Flächen

4 Umweltschutzfachpersonal: Umweltschutzberater (USchBer), Umweltschutzbearbeiter (USchBearb), Sach- bearbeiter Umweltschutz (SBUsch). 5 Arthropoden = Gliederfüßer; zu ihnen gehören u. a. folgende Tiere: Insekten, Tausendfüßer, Krebstiere und Spinnentiere (z. B. Spinnen, Skorpione, Milben). 6 Erfordert den Nachweis einer anerkannten fachlichen Ausbildung sowie Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften. 7 AR „Gesundheitschutz im Einsatz“ A1-840/0-4015 VS-NfD.

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Tierseuchenprophylaxe A1-843/0-4011

wieder zu verschmutzen. Diese dient der Entfernung des anhaftenden Schmutzes und der Verunreini-

gungen. Sie erfolgt durch Abspritzen mit Wasser bzw. bei empfindlichem Material durch Abwischen mit

feuchten Tüchern. Das Reinigungsziel ist erreicht, wenn das Material visuell sauber ist und

abfließendes Spülwasser bzw. die feuchten Wischtücher visuell frei von Schmutzpartikeln sind. Vor

weiteren Arbeitsschritten muss das Material abgetrocknet sein (Gefahr der Schimmelbildung oder

Zersetzung).

2.2 Desinfektion

  1. Ziel der Desinfektion ist es, das infektiöse Agens abzutöten bzw. zu inaktivieren und somit die Weiterverbreitung einer Tierseuche zu verhindern.

  2. Die Desinfektion wird durch das Aufbringen eines Desinfektionsmittels in ausreichender

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Menge auf die Oberfläche des Materials erzielt. Sie hat sich unter Beachteung der Spezifität der Erreger

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auf alle Flächen und Gegenstände zu erstrecken, die mit den infesktiösen Erregern in Berührung

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gekommen sind bzw. gekommen sein könnten. Erforderliche Desinufektionsmaßnahmen als Bestandteil

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der TSP werden vorrangig durch ABC-Abwehrdienstpersonnal8 (ABCAbwDstPers) durchgeführt. Im

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Rahmen freier Kapazitäten können diese Maßnahmen md urch ABC-Abwehrkräfte der Bundeswehr9

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unterstützt werden. Die Möglichkeit der Durchführung erforderlicher Desinfektionsmaßnahmen durch

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einen externen Dienstleister bleibt von der aufge

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füihrten Festlegung unberührt.

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  1. Nach der Desinfektion muss eine eerneute Kontamination des Materials vermieden werden.

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Möglichkeiten sind die Desinfektion direktt an der Verladestelle (APOE, SPOE, RPOE)10 bei Gewähr-

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leistung einer nur kurzen Standzeit vko r der Verladung. Ebenso ist ein Abstellen in staubgeschützten

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Bereichen (Hallen) oder die voldlsrtändige Abdeckung mit Planen oder Folien, die vor dem Verladen

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entfernt oder nochmals gereAinigt und desinfiziert werden, möglich.

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  1. In der zentrale e ns Versorgung der Bundeswehr befinden sich folgende Desinfektionsmittel*:

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DesinfektionsmittelGebindeVersorgungsnummer
BDS 2000®, bestehend aus + Wofasteril SC 250® und + Alcapur®5 kg Gebinde 10 L Gebinde6850-12-373-5844 6850-12-373-5664
VENNO-VET 1 „Super“ ®,Karton mit 6 Flaschen á 2 kg6840-12-354-7069
VENNO-VET 1 „Super“ ®,10 kg Kanister6840-12-354-7181
VENNO-VET 1®,Karton mit 6 Flaschen à 2 kg6840-12-354-7068

Flaschen à 2 kg

  • Beschaffung erfolgt auf dem Dienstweg über die Logistikschiene.

8 ABC-Abwehrpersonal der Erweiterten Befähigung ABC-Abwehr. 9 Hauptamtliches ABC-Abwehrpersonal der Qualifizierten Befähigung ABC-Abwehr. 10 APOE: Air Port of Embarkation (Verladeflughafen), SPOE: Sea Port/Point of Embarkation (Verladehafen), RPOE: Railway Port of Embarkation (Verladebahnhof).

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A1-843/0-4011 Tierseuchenprophylaxe

  1. Folgendes Mittel für Kleinstkontingente mit geringen Mengen an Material bzw. persönlicher Ausrüstung ist nicht in der zentralen Versorgung erhältlich und muss vorab beschafft werden:

• Virkon S ® (in Tabletten- oder Pulverform zur Herstellung der Gebrauchslösung, unterliegt keinen

Transportbeschränkungen).

  1. Die Wahl des Desinfektionsmittels richtet sich nach dem zu inaktivierenden Agens und dem Material, das desinfiziert werden muss. Es muss zur Abtötung des jeweiligen Erregers geeignet sein.

Im Falle mehrerer Erreger bestimmt der resistenteste Erreger den Wirkstoff und die erforderliche

Konzentration. Die erforderlichen Angaben zur Konzentration, Umgebungstemperatur und Einwirkzeit

sind den jeweils aktuellen Desinfektionsmittellisten für die Tierhaltung der Deutschen Veterinärmedi-

zinischen Gesellschaft (DVG) oder der Liste des Industrieverbandes für Hygiene und Oberflächen-

schutz (IHO) zu entnehmen. Die Herstellerangaben hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen

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(Schutzkleidung etc.) sind zu beachten. e

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  1. Einsatz- und Übungskontigente erhalten durch die in den Nrnn. 102-107 aufgeführten zustän-

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digen Stellen Vorgaben über die zur Durchführung der Desinfeektionsmaßnahmen zu nutzenden

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Desinfektionsmittel. Ä

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  1. Die Verwendung anderer als in den Nrn. 210 dund 211 genannten Desinfektionsmittel ist

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zulässig, wenn sie gemäß der jeweils aktuellen Desinfcektionsmittelliste der DVG oder der Liste des IHO

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für den Bereich Tierhaltung geprüft und sowohlg gtegen Bakterien (bakterizid) als auch gegen Viren

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(viruzid) für wirksam befunden wurden. Die

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ktuell gültigen Listen können unter www.desinfektion-

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dvg.de oder www.desinfektionsmittelliste.ude abgerufen werden.

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  1. Witterungseinflüsse, wie n r iuedrige Temperaturen, hohe Sonneneinstrahlung oder Regen,

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können die Wirksamkeit der Desuinfektionmittel nachteilig beeinflussen. Daher sind erforderlichenfalls

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entsprechende Vorkehrungeenr (z. B. Einhausung, Überdachung) zu treffen. Einzelheiten zur Durch-

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führung sind mit der b

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zwi. dem für die Überwachung der Maßnahmen zuständigen SanOffzVet im Vorfeld abzustimmen. Die Anwendung eines Desinfektionsmittels bei Temperaturen unter 10° C erfolgt nur auf besondere Weisung der bzw. des zuständigen SanOffzVet.

  1. Eine Bedampfung, Begasung oder Vernebelung ist mit den vom Materialhersteller angege- benen Desinfektionsmitteln möglich und grundsätzlich durch einen Desinfektor mit Sachkunde-

nachweis Begasung (gemäß § 17 Chemikaliengesetz, Anh. 1 Nr. 4 Gefahrstoffverordnung und den

Technischen Regeln für Gefahrstoffe 512) durchzuführen.

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Tierseuchenprophylaxe A1-843/0-4011

2.3 Konservierende Maßnahmen

  1. Konservierende Maßnahmen dienen dem Schutz des behandelten Materials und sind materialspezifisch durchzuführen. Um mögliche Korrosionsschäden zu verhindern, sind die Hersteller-

angaben des jeweils angewandten Desinfektionsmittels zu beachten. Hierbei ist eine erneute

Kontamination mit Tierseuchenerregern zu verhindern.

2.4 Luftfahrzeuge

  1. Die Innenräume der Luftfahrzeuge (Lfz) sind grundsätzlich einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Dabei ist darauf zu achten, Ritzen und Zwischenräume auszusaugen bzw. dort wo möglich

nebelfeucht auszuwischen. Die Notwendigkeit einer Desinfektion wird anlassbezogen durch die bzw. den LtdVet i. E. oder die bzw. den SanOffzVet Eins-/ÜbVbd festgelegt. Auftgrund der verschiedenen

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Luftfahrzeugtypen sind die vom Hersteller der Lfz empfohlenen Desinfeektionsmittel anzuwenden. Die

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Vorgaben zur Auswahl, Anwendung und Durchführung einer Desinfegktion sind beim Zentrum für Luft-

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und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe Fachdienstliche Abt. III Flieegrerärztlicher Dienst Leitender Flieger-

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arzt der Luftwaffe bei ZentrLuRMedLwIIIFlgAerztlDstLtdFlgAÄrztLw@bundeswehr.org zu erfragen.

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2.5 Ausnahmen

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  1. Ausnahmen11 von Maßnahmen gemäß Nr. 101 werden auf Antrag des EinsKtgt/ÜbKtgt bzw. der

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Einheit vom jeweils zuständigen operativen

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F liührungskommando der Bundeswehr nach Genehmigung

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durch das KdoSanDstBw IV im Einzelfalnl btefohlen.

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Bei Übungen beantragt der Leitveurband über das zuständige übungskoordinierende Kommando eine

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Ausnahmegenehmigung bei KsdoSanDstBw Referat VII 2. Dem Antrag ist grundsätzlich eine

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Stellungnahme der bzw. d es LtdVet i. E. oder der bzw. des SanOffzVet Eins-/ÜbVbd beizufügen

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(Ausnahmen: Einsätzee und Übungen ohne LtdVet i. E. bzw. SanOffzVet Eins-/ÜbVbd).

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  1. Wenn es die Tierseuchenlage im Einsatz- oder Übungsgebiet oder der Auftrag des Eins-/ ÜbVbd zulässt, kann KdoSanDstBw IV vereinfachte Maßnahmen zulassen.

  2. Ausnahmen von Maßnahmen gemäß Nr. 103 sind durch das Land zu entscheiden, in das ein- gereist werden soll. Diesbezügliche Anträge liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit des EinsKtgt /

ÜbKtgt bzw. der Einheit.

11 Gründe einer Ausnahme können z. B. vorliegen, wenn die Lage im Einsatzgebiet eine Maßnahme nur unter Inkaufnahme der Gefährdung der Gesundheit der Kontingentteilnehmenden zulässt, wenn aus forensischen Gründen eine Behandlung des Materials nicht erfolgen darf oder wenn widrige Witterungsverhältnisse eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme verhindern.

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A1-843/0-4011 Marine und Luftwaffe

3 Marine und Luftwaffe

  1. Die schwimmenden und fliegenden Einheiten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verkehren nicht ausschließlich innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und gelten als

international eingesetzte Verkehrsmittel gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 1069/2009. Küchen- und

Speiseabfälle aus solchen Beförderungsmitteln müssen unschädlich beseitigt werden. Diese Beseiti-

gung erfolgt nach der Hafen- oder Flughafenordnung des Gastlandes. Die Entsorgung ist vom Bord-

kommando zu dokumentieren.

  1. Alle Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht in der EU oder von zugelassenen Drittland- betrieben hergestellt wurden, sind vollständig an Bord zu verbrauchen und dürfen nicht, auch nicht als

Lunch-Pakete, von Bord schwimmender und fliegender Einheiten nach Deutschland bzw. in die EU

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eingeführt werden. s

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4 Dokumentation g

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  1. Durchgeführte Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- unnd Desinfektionsmaßnahmen sind auf

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dem Formular Bw-5839 „Nachweis über durchgeführte mtie rseuchenprophylaktische Maßnahmen“

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(DEU/ENG)12 zu dokumentieren. Der nachvollziehbare d Nachweis ist auch zu erstellen, wenn die

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Leistungserbringung durch Vertragspartner oder im

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iRahmen eines Host Nation Supports erfolgt. Die

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Dokumentation muss zusammen mit dem Matergial für Kontrollen zur Verfügung stehen. Diese kann

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grundsätzlich auf Ladelisten, mit Klebeetiketteern

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oder in den Begleitpapieren erfolgen.

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  1. Der Inhalt eines Containers iskt in einer Ladeliste zu erfassen. Zusätzlich sind Kennzeich-

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nungen an Containern außen so anrzubringen, dass sie beim Öffnen des Containers zerstört werden.

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Dies gilt nicht für verplombte CAontainer.

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12 Abrufbar über das Formularmanagment der Bundeswehr - https://formularmanagement.bundeswehr.org; alternativ steht das Formular im Regelungsportal über der Registerkarte „Formulare“ zum Download bereit.

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Anlagen A1-843/0-4011

5 Anlagen

5.1 Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten

5.2 Maßnahmen zur Rückführung der Fahrzeuge und Container

5.3 Maßnahmen zur Rückführung der Diensttiere

5.4 Maßnahmen zur Rückführung der Handwaffen , Groß- und

Kleingeräten, Zelten, Tarnmatten und Materialien aus Holz

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5.5 Maßnahmen zur Rückführung der Personen s

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Die Anlagen 5.1 bis 5.5 stehen im Regelungsportal über die Regsisterkarte „Anhänge“ als Einzel-

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dokumente zum Download bereit. u

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5.6 Bezugsjournal

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(Nr.) Bezugsdokumentee d t Titel
1. Verordnung (EG) 1069/2009h c Verordnung (EiG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
n und des Ratt es vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
g für nicht efür den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
rli Nebeenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
t n 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L
u 3k00 vom 14. November 2009, S. 1)
r d s u 2. Verordnung (EU) 576/2A013 r e sc uVerordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28. Juni 2013, S. 1)
e Di 3. Verordnung (EU) 577/2013Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission
vom 28. Juni 2013 zur den Muster-Identifizierungsdokumenten
für die Verbringung von Hunden … gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 178 vom 28. Juni 2013, S. 109), zuletzt berichtigt durch ABl. L
16, S 70
4. Verordnung (EU) 2015/262Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass- Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.März 2015, S. 1)

Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.März 2015, S. 1)

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A1-843/0-4011 Anlagen

5. Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom
10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen
Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind,
hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks
von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche
Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in
Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission
6. TierGesGGesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
7. TierSchGTierschutzgesetz (TierSchG)
8. IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten
beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
9. ArbSchGt Gesetz über die Durchführung von Maßnashmen des
n e Arbeitsschutzes zur Verbesserung der iSicherheit und des
d Gesundheitsschutzes der Beschäftigsten bei der Arbeit
g (ArbSchG) n
10. ChemGu Gesetz zum Schutz vor gefährlicrhen Stoffen
e d (Cemikaliengesetz - ChemG)
11. GefStoffVn Ä Verordnung zum Schutz v or Gefahrenstoffen
m (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
12. TRGS 123e d Technische Regeln tf ür Gefahrstoffe 123 „Begasungen“ h
13. NATO STANAG 2048 /c ni Deployment Pe st and Disease Vectors Surveillance and Control t
AMedP-4.2
14. NATO STANAG 2557 /g e Measures tio reduce risk of transfer of biological hazards during
AMedP- 4.11rl troop aned material movement
15. A-840/1t n u Verh inderung von Tierseuchen
16. A1-840/0-4015 VS-NfDk c u Gresundheitschutz im Einsatz
17. A2-222/0-0-4750 VS-NfD ud s Schießen mit Handwaffen
A r 18. A-2030/3 e sUmweltschutz und Umweltmanagement
e Di 19. C1-2030/3-6010Umweltschutz im Einsatz und in Einsatzgleichen Verpflichtungen
20. A-840/12Öffentlich-rechtliche Aufgaben in der Gesundheitsversorgung
der Bundeswehr
21. A1-843/0-4011Tierseuchenprophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung der
Einschleppung-/Verschleppung von Tierseuchenerregern
22. DEU – AUT Vereinbarung über das Verbringen von TragtierenGezeichnete Vereinbarung zwischen Deutschland und
Österreich über erleichterte Bedingungen für das Verbringen
von Tragtieren der Bundeswehr zum militärischen Arbeitseinsatz
in Österreich vom 4. Oktober 2022.

in Österreich vom 4. Oktober 2022.

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Stand: Juni 2024

Offen

Anlagen A1-843/0-4011

5.7 Änderungsjournal

VersionGültig abGeänderter Inhalt
122.05.2013• Formale Überführung
• Erstveröffentlichung
230.09.2016• Vollständige Aktualisierung
306.06.2024• Vollständige Aktualisierung

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