Anlage zum Vertrag
vom
über die Lieferung von Katalogisierungsunterlagen
Katalogisierungsklausel
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der zuständigen Katalogisierungsbehörde (siehe Pkt. 6) zum Zwecke der Katalogisierung ausreichende und geeignete Identifizierungsunterlagen (ausgenommen Betriebsgeheimnisse usw.) zu liefern. Die Beurteilung, ob Identifizierungsunterlagen ausreichend und geeignet sind, obliegt ausschließlich der zuständigen Katalogisierungsbehörde.
Identifizierungsunterlagen können u.a. sein:
• (technische) Zeichnungen
• (technische) Datenblätter
• Sicherheitsdatenblätter (bei Gefahrstoffen immer)
• Stücklisten
• Normen (evtl. bereits vorhanden)
• Kataloge bzw. Katalogauszüge
• Werknormen und andere Spezifikationen jeglicher Art
• (technische) Pläne jeglicher Art
• Handbücher (mit technischen Daten)
Diese Unterlagen müssen die technischen bzw. stofflichen Merkmale eines Erzeugnisses hinsichtlich der geforderten Beschaffenheits- und Leistungsmerkmale (inklusive der jeweiligen Maximal- und Minimalwerte) eindeutig beschreiben. Diese Merkmale können unter anderem sein:
• Abmessungen
• Gewicht
• Werkstoff
• chemische Zusammensetzung
• Oberflächenschutz
• physikalische Größen (z.B. Stromstärke, Temperatur, Druck)
• Sicherheits- und umweltrelevante Daten
• logistische Merkmale (z.B. Lagerfähigkeit)
• Arbeitsweise/ Funktionsprinzip
• Einbauort bzw. übergeordnete Baugruppe (Informationen zu Zugehörigkeit und Verwendung)
Identifizierungsunterlagen müssen Informationen enthalten, aus welchen eindeutig hervorgeht, wo die Rechte (Designrechte, Konstruktionsrechte usw.) für die jeweiligen (Einzel-)Erzeugnisse liegen.
2 Die Verpflichtung zur Lieferung von ausreichenden und geeigneten Identifizierungsunterlagen erstreckt sich auf alle Artikel, welche vom Auftraggeber als Vertragsgegenstand bezeichnet und für die Katalogisierung identifiziert werden.
3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Artikel, die er von einem Unterlieferanten oder aus dem Handel beschafft, den Namen des (der) tatsächlichen Hersteller(s), dessen (deren) Zeichnungs- oder Teilenummern (Nummer, mit der die jeweiligen Artikel eineindeutig ansprech- und bestellbar sind) sowie ausreichende und geeignete Identifizierungsunterlagen zu liefern.
4 Alle notwendigen Angaben und Unterlagen müssen so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der im Vertrag verbindlich festgelegten Fristen auf Grundlage der mitgeltenden Spezifikationen und Regelungen, geliefert werden.
5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Leistungsbeschreibung bis zur vollständigen Vertragserfüllung, unverzüglich Angaben und Unterlagen bei Änderungen an Artikeln, welche vom Auftraggeber als Vertragsgegenstand bezeichnet und für die Katalogisierung identifiziert wurden, zu liefern.
6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Vertragsabschluss mit der zuständigen Nationalen Katalogisierungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland (Logistikkommando der Bundeswehr, Planung III 5, Zeppelinstraße 18, 99096 Erfurt, ncbdeu@bundeswehr.org) bezüglich weiterer Einzelheiten in Verbindung zu setzen.