Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr • Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1 •
56073 Koblenz
(Bitte bei Antwort angeben) Geschäftszeichen Bearbeiter/-in Koblenz Q U2EB VB014 35126 Herr Schneider 18.08.2026 E-Mail BAAINBwu2.5@bundeswehr.org
Aufforderung zur Angebotsabgabe
Verbindliches Angebot
Offenes Verfahren
Beschaffungsvorgang: Kühlcontainer für Sanitätsmaterial (KühlCont SanMat)
Auftragsart: Lieferleistung
nach: VgV
Nebenangebote sind: nicht zugelassen
Mehrere Hauptangebote sind: nicht zugelassen
Reicht ein Bieter mehrere Hauptangebote ein, werden alle Hauptangebote von der Vergabe ausgeschlossen.
In Anwendung des zum 14.02.2026 in Kraft getretenen § 11 Abs. 1 BwBBG wird die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren auf Bewerber/Bieter beschränkt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem nach § 11 Abs. 5 BwBBG gleichgestellten Staat ansässig sind.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie für den oben genannten Beschaffungsvorgang ein verbindliches Angebot zu erstellen und dabei die nachfolgend in diesem Schreiben sowie in den beigefügten Unterlagen enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
I. Eignung von Bietern Der im Rahmen dieses Vergabeverfahrens zu vergebende öffentliche Auftrag ist gem. §§ 42 Abs. 1 VgV; 122 Abs. 1 GWB an einen fachkundigen und leistungsfähigen (geeigneten) Auftragnehmer zu BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 1 von
vergeben. Ein Bieter, der nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden ist, ist gem. §§ 42 Abs. 1 VgV; 122 Abs. 2 GWB geeignet, wenn er die durch den öffentlichen Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags im Einzelnen festgelegten Eignungskriterien erfüllt. Die Eignungsprüfung der Bieter erfolgt vor der Angebotsprüfung. Nicht geeignete Bieter werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die für dieses Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien für Bieter sind:
- Kriterien der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gem. § 122 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 GWB:
a) Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung, §§ 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3; 49 Abs. 1 VgV:
Bieter müssen systematische Maßnahmen nach DIN EN ISO 9001 zur Qualitätssicherung getroffen haben, um Fehler zu vermeiden, Prozesse zu verbessern und die Produkt- und Servicequalität zu steigern.
Als Beleg für die Erfüllung der DIN EN ISO 9001 muss jeder Bieter eine hierauf bezogene aktuell gültige Bescheinigung (Kopie des Ursprungszertifikats und Kopie aktuelle Rezertifizierung) einer unabhängigen Stelle, die von akkreditierten Stellen zertifiziert ist, mit seinem Angebot innerhalb der festgelegten Angebotsfrist vorlegen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung nicht fristgerecht oder unterbleibt diese, so wird der jeweilige Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Kann ein Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, diese Bescheinigung nicht innerhalb der festgelegten Angebotsfrist einholen, so werden auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkannt, sofern der Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen. Die Darlegung der durch den Bieter nicht verschuldeten Hinderungsgründe (die erforderliche Bescheinigung rechtzeitig einzuholen) sowie die Vorlage der anderen Unterlagen gleichwertiger Qualitätssicherungssysteme und der erforderliche Nachweis der Entsprechung der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen mit den geforderten Qualitätssicherungsnormen, müssen vom Bieter insgesamt innerhalb der Angebotsfrist mit dem Angebot vorgelegt werden. Erfolgt die jeweilige Vorlage nicht fristgerecht oder unterbleibt diese, so wird der jeweilige Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
b) Vergleichbarer, bereits ordnungsgemäß ausgeführter Auftrag, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 VgV:
Bieter müssen innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre ab Veröffentlichung dieses Schreibens zumindest einen mit dem hier gegenständlichen Auftrag vergleichbaren Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt haben (Referenzauftrag). Die Mindestanforderungen an die von einem Bieter im Rahmen zumindest eines Referenzauftrages erbrachten Leistungen umfassen: aa) die Erstellung von Materialgrundlagen, bb) die Erstellung von SASPF- konformen Stammdaten, cc) den Bau oder Umbau eines Frachtcontainers oder hiermit vergleichbaren Containers dd) die Durchführung von Schweißverbindungen zumindest mit Güteanforderungen der Bewertungsgruppe C gemäß DIN EN ISO 5817 Es steht den Bietern frei, den Nachweis der Erfüllung aller gestellten Mindestanforderungen kumulativ in einem Referenzauftrag oder verteilt auf mehrere Referenzaufträge zu führen. Soll der Nachweis verteilt auf mehrere Referenzaufträge geführt werden, so muss jeder Referenzauftrag zusätzlich zu den nachfolgend festgelegten Angaben den Hinweis enthalten, welche Mindestanforderung damit nachgewiesen werden soll. BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 2 von
Die dem Referenzauftrag zugrundeliegende vergleichbare Leistung des Bieters muss an den Gläubiger des Referenzauftrags im Zeitpunkt der fristgerechten Angebotsabgabe im vorliegenden Vergabeverfahren vollständig bewirkt worden sein. Liegt dem Referenzauftrag ein Rahmenvertrag oder ein Rahmenvertrag mit Festbeauftragungsanteil zugrunde, so reicht die vollständige Bewirkung des Festbeauftragungsanteils oder die vollständige Erbringung einer Bestellleistung aus; die mit dem Referenzauftrag nachgewiesene Mindestanforderung muss jedenfalls Bestandteil der Leistung und vollständig erbracht worden sein. Als Beleg für die Durchführung zumindest eines Referenzauftrages hat jeder Bieter folgende Angaben bezogen auf den Referenzauftrag kumulativ zu machen und innerhalb der festgelegten Angebotsfrist mit seinem Angebot vorzulegen: ee) detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, aus der sich zumindest die Erfüllung der an die Leistung gestellten Mindestanforderungen ergibt, ff) Auftragswert des Referenzauftrags, gg) Leistungszeitraum (Leistungsbeginn und Zeitpunkt der vollständigen Leistungsbewirkung seitens des Bieters), hh) Benennung des öffentlichen oder privaten Auftraggebers des Referenzauftrags, ii) Benennung von zwei zur Auskunftserteilung über den Referenzauftrag bereiten und geeigneten Ansprechpartnern des Auftraggebers des Referenzauftrags mit aktueller Erreichbarkeit. Sofern das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) Auftraggeber des Referenzauftrags war, ist als Beleg für die Durchführung die Angabe der Vertragsnummer und des Vertragsgegenstandes ausreichend und erforderlich. Erfolgt die vollständige Vorlage der auf zumindest einen Referenzauftrag bezogenen Angaben eines Bieters nicht fristgerecht, unterbleibt diese oder erfüllt kein Referenzauftrag alleine oder in Kombination mit mehreren Referenzaufträgen die gestellten Mindestanforderungen, so wird der jeweilige Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
- Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 122 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 GWB:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4 VgV
Zur Sicherstellung der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des hier gegenständlichen öffentlichen Auftrags müssen teilnehmende Bieter in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils einen Mindestgesamtumsatz von 10 Millionen Euro erreicht haben. Als Beleg für das Erreichen des festgelegten jeweiligen Mindestgesamtumsatzes der genannten Jahre muss jeder Bieter eine dementsprechende Eigenerklärung über seinen jeweiligen Gesamtumsatz innerhalb der festgelegten Angebotsfrist mit seinem Angebot vorlegen.
Erfolgt die vollständige Vorlage der auf den geforderten Mindestgesamtumsatz bezogenen Angaben eines Bieters nicht fristgerecht, unterbleiben diese oder erfüllen diese nicht die an diesen jeweils gestellten Anforderungen, so wird der jeweilige Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
II. Unterlagen, die dieser Angebotsaufforderung beigefügt sind:
Die Ihnen mit diesem Schreiben übersandten Vergabeunterlagen sind vollständig zu beachten, insbesondere sind die beigefügten Formulare zu nutzen. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen:
BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 3 von
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Vertragsentwurf (Stand: 11.08.2026) mit den in § 42, Abs. 42.7 genannten 11 Anlagen und 18 Anhängen a) Anlage 1 zum Vertragsentwurf: Leistungsbeschreibung mit 18 Anhängen b) Anlage 1a zum Vertragsentwurf: Stückliste c) Anlage 1b zum Vertragsentwurf: Preisblatt d) Anlage 1c zum Vertragsentwurf: Meilenstein- und Zahlungsplan e) Anlage 3 zum Vertragsentwurf: Schutzrechtekatalog, BAAINBw-B 140 f) Anlage 4 zum Vertragsentwurf: Chemikalienrecht, BAAINBw-B-T 503 g) Anlage 5 zum Vertragsentwurf: Anlageblatt P, BAAInBw-B 124 h) Anlage 6 zum Vertragsentwurf: Anlageblatt Vorsorgeklausel B 077 i) Anlage 7 zum Vertragsentwurf: Lieferschein BAAInBw B-48 D j) Anlage 8 zum Vertragsentwurf: Rechn. und Packliste BAAInBw B54a k) Anlage 9 zum Vertragsentwurf: Datenblatt Unterauftragnehmer B-S 498 l) Anlage 1 zum Technischen Angebot (das Technische Angebot ist vom Bieter als Anlage 2 zum Vertrag selbst zu erstellen) – Bestätigung der vollständigen Leistungserfüllung m) BAAINBw-B 051 – Abnahmeprotokoll
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BAAINBw B-V 034 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe
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BAAINBw B-V 047 - Erklärung betreffend der Gründung einer Bewerber-/ Bietergemeinschaft
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BAAINBw B-V 039a - Informationsblatt DSGVO
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BAAINBw B-V 045 - Anlageblatt zur Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
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BAAINBw B-V 050 - Anforderung einer Erklärung zum Preisangebot
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BAAINBw-B 84 - Allgemeine Bedingungen für Beschaffungsverträge des Bundesministeriums der Verteidigung (ABBV)
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BAAINBw-B 111 - Allgemeine Auftragsbedingungen (Lieferung von Gegenständen)
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BAAINBw-B 121 - Anlageblatt L - Beistellung von Material durch den Auftraggeber 10.BAAINBw-B 123 - Hinweis - Schriftform / Zuständigkeit für den Vertragsabschluss 11.BAAINBw-B-S 498 - Datenblatt – Unterauftragnehmer 12.Formular Eigenerklärung EU – RUS Sanktionen
Unterlagen, die Ihnen nicht mit den Vergabeunterlagen übersandt wurden, können Sie im Internet unter der Adresse „https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw/vergabe“, Rubrik „Vergabe“ beziehen. Dies betrifft:
13.BAAINBw-B Nummern (z. B. Formulare, Auftragsbedingungen, Anlageblätter) sowie die VOL/B, ZVB/BMVg und Interimsfassung zur ZVB/BMVg in der Marginalnavigation links unter „Formulare“ 14.Technische Lieferbedingungen in der Marginalnavigation links unter „Technische Lieferbedingungen“ 15.Fertigungsunterlagen (Technische Zeichnungen) in der Marginalnavigation links unter „Technische Zeichnungen“ Anforderung bitte formlos unter Angabe der dort hinterlegten Daten stellen. Die Fertigungsunterlagen werden auf CD bzw. DVD zur Verfügung gestellt. 16.NATO-Qualitätssicherungs-Druckschriften (AQAP) in der Marginalnavigation links unter „Qualitätsmanagement“. Verteidigungsgeräte-Normen (VG) und Luftfahrt-Normen (LN) sind beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin unter BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 4 von
"www.beuth.de" zu beziehen.
Die Vergabestelle behält sich vor, im weiteren Verfahrensverlauf unter Beachtung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen jederzeit sämtliche Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung und/oder den Vertragsentwurf zu ergänzen, näher zu spezifizieren oder zu konkretisieren. Die Vergabestelle behält sich ebenfalls vor, im weiteren Verfahrenslauf unter Beachtung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen jederzeit von den Bietern ergänzende Preisangaben und – informationen und/oder Erläuterungen zur Kalkulation zu fordern.
III. Von Ihnen geforderte Nachweise und Dokumente: Das von Ihnen einzureichende Angebot muss folgende Dokumente und Eignungsnachweise enthalten:
- Vertragsentwurf einschließlich aller Anlagen und Anhänge zum Vertrag
a) Im Vertragsentwurf befinden sich gekennzeichnete Stellen, an denen der jeweilige Bieter Eintragungen vorzunehmen hat,
b) Der Vertragsentwurf ist vom Bieter in Textform zu unterschreiben und mit Firmenstempel zu versehen,
c) Das Preisblatt (Anlage 1b zum Vertragsentwurf) ist vom Bieter zu befüllen, in Textform zu unterschreiben und mit dem Firmenstempel zu versehen,
d) Stückliste (Anlage 1a zum Vertragsentwurf) ist vom Bieter in Textform zu unterschreiben und mit Firmenstempel zu versehen,
e) Technisches Angebot (vom Bieter zu erstellen, künftige Anlage 2 zum Vertrag)
aa) Der Bieter hat ein Technisches Angebot zu erstellen. Im Technischen Angebot sind die Leistungs- und Liefergegenstände gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Vertragsentwurf) aufzuschlüsseln.
bb) Der Bieter muss die Bestätigung der vollständigen Leistungserfüllung (Anlage 1 zum Technischen Angebot) in Textform unterschreiben und mit Firmenstempel versehen.
cc) Der Bieter muss die Komponentenübersicht (Anlage 2 zum Technischen Angebot) befüllen, in Textform unterschreiben und mit Firmenstempel versehen.
dd) Qualitätssicherung beim Produkthersteller ist immer anzugeben.
ee) Qualitätssicherung beim Händler ist anzugeben, falls ein Händler zum Einsatz kommt.
ff) Mit dem Technischen Angebot sind die Datenblätter zu den Produkten vorzulegen.
f) Preisangaben sind im Vertragsentwurf an der dazu vorgesehenen Stelle in EUR zu tätigen; dort ist der sich nach Befüllung des Preisblattes (Anlage 1b zum Vertragsentwurf) durch den Bieter ergebende und ausgewiesene „Angebotspreis Festbeauftragungen“ einzutragen; es handelt sich um den Bruttobetrag (der zugrundeliegende Nettobetrag ist im Preisblatt ausgewiesen). Vorlage des mit Preisen befüllten Preisblattes – (künftig Anlage 1b des Vertrages). Die jeweiligen Preise beinhalten die Vergütung für alle Liefergegenstände und sämtliche Leistungen gem. §§ 1, 1b und 2 in Verbindung mit der Anlage 1 (mit Anhängen) des Vertrages.
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Beleg für die Erfüllung der DIN EN ISO 9001 (Kopie Ursprungszertifikat und Kopie aktuelle Rezertifizierung)
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Beleg (Eigenbeleg) für die Durchführung zumindest eines Referenzauftrages
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Beleg (Eigenbeleg) für das Erreichen des festgelegten jeweiligen Mindestgesamtumsatzes
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Formular Eigenerklärung EU – RUS Sanktionen
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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe (BAAINBw B-V 034)
BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 5 von
- Unterschriebene Eigenerklärung entsprechend der Anforderung einer Erklärung zum Preisangebot (BAAINBw B-V 050)
- BAAINBw B-V 045 - Anlageblatt zur Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
IV. Angebotsabgabe:
Das Angebot ist in allen seinen Teilen in deutscher Sprache einzureichen. Dokumenten in Fremdsprachen ist eine (auf Aufforderung auch beglaubigte) Übersetzung ins Deutsche beizufügen. Preisangaben sind an der dazu vorgesehenen Stelle im Vertrag in EUR, als Nettopreise, zu tätigen.
Das Angebot ist
• elektronisch in Textform nach § 126b BGB über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de oder • elektronisch mit fortgeschrittener Signatur über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de oder • elektronisch mit qualifizierter Signatur über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de
einzureichen.
V. Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen des Angebotes
Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen des Angebotes durch den Bieter sind dem Angebot entsprechend zuzustellen. Änderungen an oder Berichtigungen von Eintragungen in den Vergabeunterlagen sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie sind als solche zweifelsfrei zu kennzeichnen. Angebote mit nicht zweifelsfreien Berichtigungen bzw. Änderungen werden von der Bewertung ausgeschlossen.
VI. Losaufteilung: Es ist keine Losaufteilung erfolgt. Die Angebotsabgabe erfolgt als Gesamtangebot.
VII. Wichtige Hinweise für den Bieter:
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Die Finanzierung der Festbeauftragung des § 1a des Vertragsentwurfs ist sichergestellt. Die Finanzierung der optionalen Leistungen (Bestellungen) gem. § 2 des Vertragsentwurfs ist derzeit nicht gesichert, konkrete Haushaltsmittel stehen hierfür nicht zur Verfügung. Ob der Auftraggeber diese optionalen Leistungen konkret beauftragen wird steht deshalb nicht fest.
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Der Rahmenvertragsanteil (Bestellungen) ist durch die sich aus der Stückliste (Anlage 1a zum Vertragsentwurf) ergebende maximale Anzahl der Leistungen begrenzt.
Diese Obergrenze unterliegt zusätzlich der Begrenzung durch den für den Gesamtauftrag maximal möglichen Gesamtauftragswert (Festbeauftragungen zzgl. Bestellungen) in Höhe von 25.000.000,00 Euro brutto (einschl. Umsatzsteuer). Übersteigt der zu wertende Angebotspreis eines Bieters im Preisblatt (Anlage 1b zum Vertragsentwurf) die Gesamtauftragswertgrenze von 25.000.000,00 Euro, so reduziert sich die maximale Stückzahl der optionalen Leistungen (Bestellungen) für die „Lieferung Kühlcontainer SanMat“ in der Stückliste (Anlage 1a zum Vertragsentwurf) auf die für die Einhaltung der Gesamtauftragswertgrenze maximal mögliche Stückzahl. Der zu wertende Angebotspreis laut Preisblatt (Anlage 1b zum Vertragsentwurf) ändert sich hierdurch nicht und kommt in voller Höhe in die Wertung BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 6 von
(siehe unten).
Diese zusätzliche Begrenzung des Rahmenvertragsanteils durch den maximal vorgesehenen Gesamtauftragswert von 25.000.000,00 Euro brutto hat ausschließlich interne verfahrensgestaltende Erwägungen bezüglich der Festlegung der Bindefrist (siehe unten) zum Gegenstand. Dies ist keinerlei Hinweis auf einen vom Auftraggeber erwarteten Angebotspreis oder gar eine Bezifferung des voraussichtlichen Auftragswertes. Ausschlaggebend ist alleine das wirtschaftlichste Angebot eines Bieters.
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Bei der elektronischen Angebotsabgabe ist zu beachten, dass immer das Leistungsverzeichnis im AIDF- Format zum Angebot hinzugefügt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass immer die Datei aus der letzten gültigen Version der Vergabeunterlagen verwendet wird. Zum Ausfüllen der AIDF - Datei ist das kostenlose LV-Cock pit (www.lv-cock pit.de) zu nutzen.
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Kosten
Dies Angebotsaufforderung begründet weder einen Anspruch auf Erstattung entstehender Angebotskosten, noch einen Anspruch auf Erteilung eines Auftrages.
- Vertraulichkeit
Sämtliche Ihnen durch die Bundeswehr zugänglich gemachten Dokumente, einschließlich des darin enthaltenen Know-hows, dürfen nur zur Erstellung dieses Angebotes und zur Erfüllung des eventuell folgenden Auftrages benutzt werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Die Dokumente und darin enthaltenes Know-how sind i.S. des Schutzvermerkes nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ausdrücklich zur Nutzung freigegeben.
Alle Ihnen für die Angebotserstellung bzw. für die Erfüllung des Auftrages zugänglich gemachten Dokumente sind nach Abschluss ihrer Verwendung unaufgefordert – soweit erforderlich datenschutzgerecht bzw. unter Beachtung der Vorschriften zur Vernichtung von VS (vgl. bspw. § 32 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) Vom 10. August 2018) – zu vernichten.
- Kommunikation: Bieter-/Bewerberfragen werden ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe- online.de gestellt und beantwortet.
VIII. Verfahrensgrundsätze:
Das Vergabeverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt. Jegliche Kommunikation erfolgt ausschließlich in Deutsch und in Textform nach § 126b BGB über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe- online.de.
Das abgegebene Angebot wird nach Ablauf der Angebotsfrist eröffnet und geprüft. Die Bieter haben das verbindliche Angebot
bis zum __21.09.2026 (13:00 Uhr)
einzureichen.
Angebote müssen, um in die Wertung zu kommen, die Leistungsanforderungen (Muss-Anforderungen der Leistungsbeschreibung) vollständig erfüllen!
BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 7 von
Soweit ein Unternehmen bzw. eine Bietergemeinschaft (siehe unten) im Laufe eines Vergabeverfahrens Änderungen an seiner (juristischen) Person vornehmen will, ist dies dem Auftraggeber rechtzeitig vorab an den unter Kommunikation genannten Kontakt mitzuteilen.
IX. Verhandlungen:
Es sind keine Verhandlungen vorgesehen. Es ist ein verbindliches Angebot abzugeben.
X. Darstellung des geplanten Vergabeablaufs:
Sie werden hiermit aufgefordert, Ihr verbindliches Angebot zu erstellen und einzureichen.
Angebote, die nicht fristgerecht und/oder nicht formgerecht eingegangen sind, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, der verspätete Eingang und/oder der Formmangel ist durch Umstände verursacht worden, die nicht vom Bieter zu vertreten sind. Derartige Gründe sind vom Bieter glaubhaft zu machen. Individuelle Fristverlängerungen sind ausgeschlossen.
Die Erfüllung der Muss-Forderungen wird auf Grundlage der Angaben des Bieters im Technischen Angebot (künftige Anlage 2 zum Vertrag), der Bestätigung der vollständigen Leistungserfüllung (Anlage 1 zum Technischen Angebot), der Komponentenübersicht (Anlage 2 zum Technischen Angebot) in Verbindung mit den vorzulegenden Datenblättern zu den Produkten amtsseitig geprüft.
| Fristen/Voraussichtlicher Zeitplan: | ||
|---|---|---|
| Lfd. | Aktion: | Termin: |
| Nr.: | ||
| 1. | Versendung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes: | 20.08.2026 |
| 2. | Letzter Termin zur Einreichung von Bieterfragen: | 14.09.2026 |
| 3. | Angebotsfrist: Angebote, die nicht fristgerecht und/oder formgerecht eingegangen sind, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. | 21.09.2026, 13:00 Uhr |
| 4. | Geplanter Zuschlagstermin: | 12.10.2026 |
| 5. | Zuschlags- und Bindefrist: | 31.12.2026 |
XI. Nachforderungen: Beim Fehlen von Angaben und/oder Unterlagen kann die Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV Gebrauch machen.
Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat nach Ablauf der für die Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder Unterlagen immer noch nicht vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
XII. Auswertung der Angebote Die Auswertung der Angebote erfolgt nach folgender Vorgehensweise:
- Prüfung des Angebots auf Formkonformität und Rechtzeitigkeit gem. §§ 57, 53 VgV
Angebote müssen innerhalb der Angebotsfrist eingereicht sein und insbesondere die jeweils geforderten Nachweise, Dokumente, Angaben und Erklärungen vollständig enthalten. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Angaben und Erklärungen nachzufordern (siehe zuvor). Ein Anspruch der Bieter besteht hierauf nicht. Angebote, die nicht frist- bzw. formgerecht sind, werden ausgeschlossen.
BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 8 von
- Eignung gemäß § 57 VgV
Die Bieter müssen die Eignungskriterien erfüllen, andernfalls werden Sie ausgeschlossen.
- Angemessenheit der Preise gemäß § 60 VgV
Die im Angebot angegebenen Preise müssen angemessen sein, andernfalls werden die Angebote ausgeschlossen.
- Materielle Prüfung der Angebote gemäß § 58 VgV
Die Bieter haben die „Muss Forderungen“ gemäß der Leistungsbeschreibung einschließlich der Anhänge zu erfüllen. Bei Nichterfüllung erfolgt der Ausschluss.
Angebote von Bietern, die alle Muss-Forderungen erfüllen, kommen in die Bewertungsprüfung. Im Rahmen der Bewertungsprüfung werden die Angebote anhand der Zuschlagskriterien ausgewertet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.
XIII. Materielle Prüfung der Angebote
Die materielle Prüfung der Angebote erfolgt in zwei Stufen:
- Stufe: Prüfung der Muss-Forderungen:
Die Nicht-Erfüllung einer Muss-Forderungen führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes. Sind alle Muss- Forderungen erfüllt, wird das Angebot anhand der Zuschlagskriterien bewertet.
Die Erfüllung der Muss-Forderungen wird auf Grundlage der Eigenerklärung „Vollständige Leistungserfüllung (Anlage 1 zum Technischen Angebot), der Komponentenübersicht (Anlage 2 zum Technischen Angebot) in Verbindung mit allen technischen Geräteunterlagen (Bedienungsanleitungen, Produktdatenblätter, etc.) amtsseitig geprüft.
- Stufe: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes anhand der Zuschlagskriterien:
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt anhand der Zuschlagskriterien.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der niedrigste, im Preisblatt (Anlage 1b zum Vertrag) als „zu wertender Angebotspreis“ ausgewiesene Angebotspreis. Der Bieter, dessen Angebot im Preisblatt (Anlage 1b zum Vertrag) als „zu wertender Angebotspreis“ den niedrigsten Wert enthält, erhält den Zuschlag.
a) Ermittlung des zu wertenden Angebotspreises eines Bieters
Die Ermittlung des zu wertenden Angebotspreises ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage 1b zum Vertragsentwurf). Das den Angebotsunterlagen als Anlage 1b zum Vertragsentwurf beigefügte „Preisblatt“ ist von jedem Bieter vollständig auszufüllen. Jeder Bieter hat in der Spalte „Preis je Stück“ der Festbeauftragung und der Bestellungen (gelb hinterlegte Felder) zu jeder dort aufgeführten Leistung seinen von ihm für die jeweilige Leistung geforderten Preis einzutragen. Sofern einzelne von den Bietern zu bepreisende Leistungspositionen im Preisblatt mit Null Euro bepreist werden sollen, ist zu der jeweiligen Position der Wert 0,00 € einzutragen. Der bei der Festbeauftragung von einem Bieter festgelegte Preis für die Leistung „Lieferung Gesamtsystems BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 9 von
Kühlcontainer SanMat (Seriencontainer)“ muss mit dem Preis der Leistung „Lieferung Gesamtsystems Kühlcontainer SanMat (Serien-Container) einschließlich aller Dokumente gem. Stückliste Anl. 1a“ bei den Bestellungen identisch sein; aus diesem Grund kann ein Bieter zu dieser Leistung ausschließlich bei der Festbeauftragung einen Preis festlegen, der automatisch für die Leistung bei den Bestellungen übernommen wird. Gleiches gilt für die Festlegung des Preises für die Leistung „Lieferung Ladebrücken“. Bei den Bestellungen ist von jedem Bieter deshalb ausschließlich zu der Leistung „Vergütung Projektverantwortlicher“ der für diese Leistung geforderte Preis einzutragen, der vom geforderten Preis für die identische Leistung bei der Festbeauftragung abweichen kann (aber nicht muss). Die Stückzahl der von jedem Bieter zu bepreisenden Leistung für die Festbeauftragung und die Bestellungen ist vorgegeben und ergibt sich aus der Stückliste (Anlage 1a zum Vertragsentwurf).
b) Erläuterung der Preisangaben im Preisblatt und Ermittlung des zu wertenden Angebotspreises
aa) Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer
Der vom Bieter festgelegte „Preis je Stück“ einer Leistung wird mit der festgelegten Stückzahl dieser Leistung multipliziert und ergibt den „Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer“ dieser Leistung.
bb) Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer
Der „Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer“ einer Leistung multipliziert mit 19% ergibt den „Gesamtpreis einschl. Umsatzsteuer“ dieser Leistung.
cc) Angebotspreis Festbeauftragungen
Die Summe aller Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer der Festbeauftragung ergibt den „Angebotspreis Festbeauftragungen“.
dd) Angebotspreis Bestellungen:
Die Summe aller Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer der Bestellungen ergibt den „Angebotspreis Bestellungen“.
ee) Zu wertender Angebotspreis
Der Angebotspreis Festbeauftragungen addiert zum Angebotspreis Bestellungen ergibt den zu wertenden Angebotspreis.
ff) Ergebnis der Bewertung / Zuschlag
Das Angebot des Bieters mit dem niedrigsten zu wertenden Angebotspreis erhält den Zuschlag. Sofern zwei oder mehr Angebote den niedrigsten zu wertenden Angebotspreis haben, entscheidet zwischen diesen das Los.
XIV. Nachprüfung:
Bieter können sich zur Inanspruchnahme von Vergaberechtsschutz, das heißt der Nachprüfung behaupteter Verstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 103 GWB an die Vergabekammer des Bundes wenden. Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fristen der § 134, § 135 und § 160 GWB einzuhalten sind:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres
BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 10 von
Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
-
gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
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den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
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der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
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der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
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der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
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der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 11 von
werden,
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
XV. Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen:
Die Verfahrensbeteiligten eines Nachprüfungsverfahrens haben grds. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angeboten daher deutlich zu kennzeichnen, um einen versehentliche Offenlegung durch die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüß en Diese Angebotsaufforderung ist ohne Unterschrift gültig
BAAINBw-B-V 040/09.2021 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 12 von