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KRITIS-IT Unterstützung für Elektroakustisches Lautsprechersystem (ELA)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 22:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Vertraulichkeitserklärung

Vergabe-Nr.: ITD1-0024-2026 Vergabe: KRITIS-IT Unterstützungsleistung für das Elektroakustische Lautsprechersystem (ELA) der BVG

durch

Firma:

Anschrift:

vertreten durch:

(„Bewerber“/ „Bieter“)

gegenüber der

Berliner Verkehrsbetriebe AöR

Holzmarktstraße 15-17, 10179 Berlin,

vertreten durch den Vorstand

(„BVG“/“Auftraggeber“)

beide zusammen auch als „Parteien“ bzw. einzeln als „Partei“ bezeichnet

Im Rahmen des oben genannten Vergabeverfahrens bzw. während der Zuschlagserteilung auch im Rahmen der Vertragsdurchführung (nachfolgend insgesamt „Projekt“ genannt) legt die BVG den Bewerbern/Bietern bzw. dem Auftragnehmer (nachfolgend zusammenfassend als „Bewerber/Bieter“ bezeichnet) vertrauliche Informationen offen. Die übergebenen Unterlagen und Informationen enthalten teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Unternehmensinformationen. Diese Angaben stellen besonders schützenswerte Interna dar, deren Vertraulichkeit vor ihrer Offenlegung sichergestellt werden muss.

Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich deswegen im Rahmen des oben genannten Vergabeverfahrens zur Wahrung der Vertraulichkeit wie folgt:

  1. Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, alle im Zuge des oben bezeichneten Vergabeverfahrens von der BVG zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen (siehe Ziffer 2)

(i) streng vertraulich zu behandeln;

(ii) sie nicht an Dritte, ausgenommen eigene involvierte Personen (siehe Ziffer 3), weiterzugeben;

(iii) die vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck des o. g. Vergabeverfahrens zu nutzen;

Weiterhin verpflichtet sich der Bewerber/Bieter zur Einhaltung der Datenschutzgesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung, dies gilt insbesondere für die Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO).

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  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Erklärung sind neben den eingangs bezeichneten von der BVG im Zuge des o. g. Vergabeverfahrens weitergegebenen Informationen sämtliche, im Zuge des o. g. Vergabeverfahrens dem Bewerber/Bieter bekannt gewordenen Unternehmensinformationen, insbesondere alle Informationen und Kenntnisse technischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art sowie alle sonstigen betrieblichen Interna der BVG.

Als vertrauliche Informationen gelten nicht Informationen, die

(i) dem Bewerber/Bieter nachweislich bereits zuvor bekannt waren,

(ii) der Bewerber/Bieter nachweislich rechtmäßig von Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhält,

(iii) die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in dieser Erklärung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden,

(iv) der Bewerber/Bieter nachweislich im Rahmen eigener unabhängiger Entwicklungen erarbeitet hat,

(v) zu deren Weitergabe oder Veröffentlichung die übermittelnde Partei in Textform zugestimmt hat,

(vi) die aufgrund eines Gesetzes, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Sofern der Bewerber/Bieter zur Offenlegung der vertraulichen Informationen der BVG aufgefordert wird, ist er verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine vertrauliche Behandlung der vertraulichen Informationen gewährleisten zu können. Er ist ferner verpflichtet, die BVG hierüber vor der Weitergabe von Informationen schriftlich in Kenntnis zu setzen, es sei denn dies ist ihm aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt. Der zur Weitergabe verpflichtete Bewerber/Bieter gibt die vertraulichen Informationen insbesondere nur in dem Umfang weiter, zu dem er - nach Einholung rechtlichen Rates - verpflichtet ist.

  1. Involvierte Personen sind die leitenden Angestellten, die Organe, sonstige Arbeitnehmer sowie gegebenenfalls Subunternehmer, soweit diese die vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung und Abwicklung des o. g. Vergabeverfahrens benötigen und diese ausschließlich hierfür verwenden und unter der weiteren Voraussetzung, dass jede involvierte Person zuvor auf die Vertraulichkeit der Informationen hingewiesen wurde und sich verpflichtet hat, die Regelungen dieser Erklärung zur Vertraulichkeit zu beachten.

  2. Der Bewerber/Bieter erklärt, für die Folgen eines Verstoßes gegen diese Erklärung durch sich oder eine involvierte Person, einzustehen.

  3. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht gegenüber verbundenen Unternehmen des Bewerbers/Bieters (im Sinne des §§ 15 ff. AktG). Der Bewerber/Bieter wird dafür sorgen, dass die verbundenen Unternehmen im gleichen Maße wie im Verhältnis zwischen den Parteien zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

  4. Alle als vertraulich einzustufenden und im Zusammenhang mit dem o. g. Vergabeverfahren stehenden Gegenstände, Zusammenfassungen und Verkörperungen

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sowie Soft- und Hardware, die vertrauliche Informationen enthalten oder verkörpern sowie Kopien (auch elektronische Kopien), dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.

Im Übrigen ist der Bewerber/Bieter - vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen - auf Aufforderung der BVG sowie unaufgefordert nach Beendigung des o. g. Vergabeverfahrens verpflichtet, unverzüglich alle Gegenstände, Zusammenfassungen und Verkörperungen sowie Soft- und Hardware, die die vertraulichen Informationen enthalten oder verkörpern sowie Kopien (auch elektronische Kopien) vollständig zurückzugeben bzw. zu vernichten und dies mindestens in Textform zu bestätigen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für angefertigte Kopien, vorausgesetzt, dass der Bewerber/Bieter eine Kopie von vertraulichen Informationen aufbewahren darf, soweit dies gesetzlich oder durch eine zuständige Regierungs- oder Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist sowie für Prüfungszwecke.

Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder nach Absprache unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten Vertraulichen Informationen, dass die Vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (z.B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).

Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe, Löschung oder Zerstörung sind Kopien, die im Rahmen regelmäßiger IT-Backups erstellt werden

  1. Durch die Offenlegung von Informationen zwischen den Parteien werden keine Rechte an den Informationen übertragen. Jegliche Rechte an den überlassenen Informationen liegen bei der Partei, die diese überlassen hat. Die Zurverfügungstellung von Informationen ist nicht als Gewährung oder Bewilligung von Lizenzrechten oder ähnlichem - weder ausdrücklich noch stillschweigend - auszulegen. Dies gilt auch für Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen, die im Rahmen der Projektzusammenarbeit erfolgen, erdacht oder erlangt werden. Insbesondere begründen die ausgetauschten Informationen kein Vorbenutzungsrecht i. S. d. Patentgesetzes. Diese Regelung findet keine Anwendung auf solche Rechte, die durch den etwaigen Vertrag auf die BVG übertragen werden.

  2. Der Bewerber/Bieter erkennt an, dass der unbefugte Gebrauch oder die unbefugte Weitergabe von vertraulichen Informationen der BVG geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden, erheblichen Schaden bei der BVG zu verursachen, dessen Umfang nicht absehbar sein kann. Vor diesem Hintergrund erkennt der Bewerber/Bieter an, dass die BVG berechtigt ist, die weitere Rechtsverletzung auch im Wege eines einstweiligen Verfahrens untersagen zu lassen.

  3. Für jeden Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung dieser Vertraulichkeitserklärung hat die BVG das Recht, Unterlassungsansprüche und/ oder Schadenersatz geltend zu machen. Verletzt der Vertragspartner schuldhaft die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen, so kann die andere Partei für jeden Fall

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der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff. BGB festsetzen. Die Vertragsstrafe beträgt:

a) bei leicht fahrlässigen Verstößen: bis zu 2.500 €

b) bei grob fahrlässigen Verstößen: bis zu 5.000 €

c) bei vorsätzlichen Verstößen: bis zu 10.000 €.

  1. Die Festsetzung der konkreten Strafhöhe innerhalb dieser Rahmen erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens, der Bedeutung der verletzten Pflicht und des eingetretenen Schadens. Die Vertragsstrafe ist nur verbindlich, soweit sie der Billigkeit entspricht; im Streitfall entscheidet das zuständige Gericht über die Höhe.

  2. Mehrere Verstöße, die auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen oder in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen, können als ein Verstoß gewertet werden. Bei der Bewertung des Zusammenhangs sind Art, Umfang und Dauer der Verstöße sowie die Schutzgüter der Vertraulichkeitspflichten maßgeblich.

  3. Die Summe aller Vertragsstrafen aus dieser Vertraulichkeitserklärung darf insgesamt 20.000,00 € nicht überschreiten. Diese Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der Verstöße. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit sich die betroffenen Interessen decken. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

  4. Der Bewerber/Bieter stellt die BVG von allen Schadensersatzansprüchen oder Kosten frei (einschließlich Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)), die sich aus der schuldhaften Verletzung dieser Vertraulichkeitserklärung im Verhältnis zu Dritten ergeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine Verletzung der Vertraulichkeitserklärung durch die Arbeitnehmer des Bewerbers/Bieters. Freistellungsansprüche, die im Innenverhältnis zwischen der Gegenseite in ihrer Funktion als Arbeitgeber und ihren Arbeitnehmern bestehen, bleiben hiervon unberührt.

  5. Für den Fall, dass die BVG die Regelungen dieser Erklärung durchsetzen muss, ist sie im Erfolgsfall berechtigt, die hiermit im Zusammenhang entstandenen Kosten nebst Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen zu können.

  6. Die Pflichten zur Vertraulichkeit gemäß dieser Erklärung treten mit Zugang der vom Bewerber/Bieter unterschriebenen Erklärung bei der BVG in Kraft. Die Regelungen zur Vertraulichkeit wirken über das Vergabeverfahren hinaus auf unbestimmte Zeit fort.

  7. Diese Erklärung unterliegt dem deutschen Recht. Erklärungen der Parteien gegenüber der jeweils anderen Partei sowie Vereinbarungen zur Änderung dieser Erklärung bedürfen der Schriftform durch beide Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

  8. Die Regelungen gemäß dieser Erklärung ersetzen alle vorherigen Absprachen oder Vereinbarungen der Parteien zum Erklärungsinhalt in eingangs genanntem

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Vergabeverfahren. Der Bewerber/Bieter ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der BVG nicht berechtigt, die Erklärung oder Teile hiervon auf Dritte zu übertragen.

  1. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Erklärung sind die zuständigen Gerichte in Berlin, Deutschland.

  2. Der Bewerber/Bieter wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung eine schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB begründen kann.

Hier gem. § 126b BGB eintragen

(Vor- und Nachname der Person des Erklärenden in Druckschrift)

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