VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
zwischen
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 D-10969 Berlin
- nachfolgend „Bundesdruckerei“ -
und
dem im Teilnahmeantrag bzw. – im Falle eines Vergabeverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – im Angebotsschreiben bezeichneten Unternehmen
- nachfolgend „Vertragspartner“ -
einzeln jeweils eine “Partei”, gemeinsam “die Parteien“ genannt.
Präambel:
Gegenstand der Zusammenarbeit für das Vergabeverfahren und die Vertragsdurchführung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über die Erbringung von Agenturleistungen im Bereich der Planung und Umsetzung crossmedialer Kampagnen innerhalb von Deutschland sowie die Unterstützung im Content-Marketing für den Auftraggeber. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung umfasst sowohl das Vergabeverfahren (Vergabe-Nr.: ECA- 2026-054) als auch die Vertragsdurchführung im Falle der Zuschlagserteilung. Mit Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren wird diese Vertraulichkeitsvereinbarung Vertragsbestandteil. Die Parteien werden einander vertrauliche Informationen offenlegen, die die jeweils empfangende Partei nur nach den Vorgaben dieser Vertraulichkeitsvereinbarung nutzen darf.
Die Parteien vereinbaren insoweit wie folgt:
- Geheimhaltungspflicht
1.1 Die Parteien verpflichten sich, jede von der offenlegenden Partei empfangene vertrauliche Information geheim zu halten und ausschließlich für den Vertragszweck zu verwenden. Eine Information ist vertraulich, wenn sie bei Offenlegung als „vertraulich“ gekennzeichnet oder benannt worden oder ihrer Natur nach vernünftigerweise als vertraulich anzusehen ist.
1.2 Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die offenlegende Partei hat einer Weitergabe durch die empfangende Partei ausdrücklich schriftlich im Vorfeld zugestimmt.
1.3 Ungeachtet Ziffer 1.2 darf die empfangende Partei vertrauliche Informationen ohne Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben, sofern (i) es sich bei dem Dritten um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder um einen von der empfangenden Partei im Zusammenhang mit dem Vertragszweck beauftragten Unterauftragnehmer, Zulieferer oder Berater handelt; (ii) Kenntnis des Dritten von vertraulichen Informationen für die Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist; und (iii) der Dritte gegenüber der empfangenden Partei im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
1 Vertraulich
Intern - Internal
- Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
2.1 Die Geheimhaltungsverpflichtung der empfangenden Partei nach Ziffer 1 entfällt, wenn und soweit Informationen nachweislich:
a) ohne Zutun der empfangenden Partei veröffentlicht oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
b) bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei waren;
c) der empfangenden Partei nach Abschluss dieser Vereinbarung von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig übermittelt wurden;
d) von einer Partei oder eines nach §§ 15 ff. AktG mit der Partei verbundenen Unternehmens selbstständig, ohne Nutzung hiernach erhaltener Informationen, entwickelt wurden;
e) schriftlich durch die offenlegende Partei freigegeben wurden; oder
f) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen offenzulegen sind und die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei – sofern rechtlich zulässig - hierüber unverzüglich in Kenntnis setzt.
- Keine Rechteeinräumung, Schutzmaßnahmen
3.1 Der empfangenden Partei werden mit diesem Vertrag keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte an den Informationen der offenlegenden Partei eingeräumt. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
3.2 Von den offengelegten Unterlagen und Informationen dürfen keine Vervielfältigungen hergestellt werden, sofern dies nicht selbst für die Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
3.3 Die empfangende Partei ist verpflichtet alle empfangenen Unterlagen und Information
a) getrennt dergestalt aufzubewahren, dass sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der offenlegenden Partei erkennbar sind; und
b) sicher aufzubewahren, um sie gegen Diebstahl und unbefugten Zugang zu schützen.
- Laufzeit und Kündigung
4.1 Diese Vereinbarung tritt mit Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. – im Falle eines Vergabeverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – mit Abgabe des Angebots in Kraft und hat eine Laufzeit von fünf (5) Jahren.
4.2 Die Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen auch nach der Beendigung dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach der Beendigung der Vereinbarung fort.
- Folgen der Beendigung
5.1 Mit der Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet sich die empfangende Partei, alle in physischer oder elektronischer Form erhaltenen Informationen, einschließlich angefertigter Kopien und Muster, an die offenlegende Partei auf deren Anforderung zurückzugeben oder nachweislich datenschutzgerecht zu vernichten. Die vollständige Rückgabe oder Vernichtung ist der offenlegenden Partei auf Nachfrage schriftlich zu bestätigen.
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Intern - Internal
5.2 Ziffer 5.1 gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs für die Dauer der rechtmäßigen Löschfrist sowie für den Fall, dass zwingende Aufbewahrungspflichten der Vernichtung entgegenstehen. In diesen Fällen ist es der empfangenden Partei untersagt, die Informationen weiter zu nutzen oder mit ihren eigenen Informationen zu vernetzen.
- Einhaltung der Grundsätze integren Verhaltens
Die Parteien bestätigen ihr gemeinsames Verständnis, wonach ein beanstandungsfreies ethisches Verhalten die Grundvoraussetzung für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines vertrauensvollen und fairen Geschäftsumfeldes darstellt. Hierzu gehören u.a. die Verpflichtung zur Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen zur Geldwäscheprävention, zum guten Umgang mit Interessenskonflikten und zum restriktiven Verfahren im Umgang mit Geschenken und Zuwendungen.
- Einhaltung der Exportkontrollgesetze
Jede Partei versichert, dass sie die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erhaltenen technischen Informationen oder sonstigen Güter nicht unter Verstoß gegen die anwendbaren gesetzlichen Ausfuhrbestimmungen verwenden, ausführen oder weitergeben wird.
- Nebenbestimmungen
8.1 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Berlin.
8.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
8.3 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine andere, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die vernünftigerweise den Interessen der Parteien am nächsten kommt.
- Bindungswirkung der Vereinbarung
9.1 Die Bindungswirkung an den Inhalt dieser Vertraulichkeitsvereinbarung tritt für die Bundesdruckerei mit Veröffentlichung dieser Vereinbarung im Rahmen der Bereitstellung der Vergabeunterlagen in Kraft.
9.2 Der Vertragspartner akzeptiert den Inhalt dieser Vereinbarung mit Einreichung seines Teilnahmeantrags bzw. – im Falle eines Vergabeverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – seines Angebots, womit er diese Vertraulichkeitsvereinbarung als Teil der bekanntgemachten Vergabeunterlagen als bindend anerkennt. Diese Vereinbarung ist somit auch ohne Unterschrift der Parteien gültig.
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