Anlage I05 Rahmenvertrag Kreativ- und Social-Media-Agentur20260825.pdf

Kreativ- und Social-Media-Agentur für Werbung und Kundenbindung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 10:49 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag

Kreativ- und Social Media-Agentur

zwischen

der AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Jürgen Peter,

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover

  • nachfolgend „Auftraggeberin“ -

und

der vertreten durch

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ -

  • gemeinsam „die Parteien“ und jeweils einzeln „die Partei“.

Vergabenummer 2026-028-AE

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand.................................................................................................................................. 3

§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge ..................................................................................................... 3

§ 3 Erteilung von Einzelaufträgen ................................................................................................................. 4

§ 4 Arbeitsabläufe, Qualitätssicherung ....................................................................................................... 4

§ 5 Onboarding- und Transitionsphase ........................................................................................................ 5

§ 6 Kernteam .................................................................................................................................................... 5

§ 7 Vergütung und Rechnungsstellung .......................................................................................................... 5

§ 8 Reisekosten ................................................................................................................................................ 6

§ 9 Ansprechpartner der Auftraggeberin ..................................................................................................... 7

§ 10 Haftung ..................................................................................................................................................... 7

§ 11 Versicherung .............................................................................................................................................. 7

§ 12 Nutzungsrechte ........................................................................................................................................ 8

§ 13 Freiheit von Rechten Dritter .................................................................................................................... 8

§ 14 Datenschutz, Vertraulichkeit ................................................................................................................. 9

§ 15 Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) .................................................................................................. 9

§ 16 Einsatz von Unterauftragnehmern ...................................................................................................... 11

§ 17 Wettbewerb ............................................................................................................................................ 12

§ 18 Scientology Schutzklausel .................................................................................................................... 12

§ 19 Antikorruptions- und Verhaltensklausel ............................................................................................. 12

§ 20 Prüf-, Auskunfts- und Nachweisrechte ............................................................................................... 14

§ 21 Verbindliche Unternehmensangaben .................................................................................................. 14

§ 22 Laufzeit und Beendigung ...................................................................................................................... 14

§ 23 Schlussbestimmungen ........................................................................................................................... 16

Unterschriften ................................................................................................................................................ 17

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrags ist die strategische Beratung, Konzeption, Planung, Entwick- lung, Gestaltung und optionale Umsetzung von Kreativ-, Werbe-, Kundenbindungs- und Social Media-Maßnahmen auf Grundlage von Einzelaufträgen der Auftraggeberin. Art, Inhalt und fach- liche Anforderungen der Leistungen ergeben sich aus der Aufgabenbeschreibung (Anlage T03) und dem jeweiligen Einzelauftrag.

(2) Die Leistungen aus diesem Rahmenvertrag werden ausschließlich durch Einzelaufträge der Auf- traggeberin abgerufen. Der Rahmenvertrag begründet weder eine Abnahme- oder Mindestabruf- pflicht noch einen Anspruch des Auftragnehmers auf ein bestimmtes Auftragsvolumen, auf Exklu- sivität oder auf Fortführung einzelner Projekte.

(3) Soweit Änderungen oder Zusatzleistungen zu dem vereinbarten Leistungsumfang erforderlich werden, haben die Parteien den Änderungsbedarf wechselseitig unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden sich in diesem Fall gemeinschaftlich über eine Anpassung des Vertragsgegen- standes verständigen und diese als Nachtrag zum Gegenstand dieses Rahmenvertrags machen.

§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge

(1) Bestandteile des Vertrags sind in folgender Rangfolge:

(a) die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags,

(b) die Aufgabenbeschreibung (Anlage T03),

(c) das Preisblatt (Anlage I04),

(d) der jeweilige Einzelauftrag,

(e) der finale Bieterfragenkatalog (Anlage T09),

(f) das bezuschlagte Angebot einschließlich des dargestellten Kernteams und Umsetzungskon- zepts,

(g) die Datenschutzbestimmungen einschließlich der Anhänge A bis F (Anlage I06),

(h) die Unternehmensangaben (Anlage T08),

(i) das Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage T05a) einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers (Anlage T05b),

(j) die Eigenerklärungen und sonstigen Vergabeunterlagen (Anlagen T04, T05),

(k) ergänzend die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/B).

(2) Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftragnehmers oder sonstiger Dritter (etwa Unterauftragnehmer des Auftragnehmers) finden ausdrücklich keine Anwendung. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen mit dem Angebot eingereicht wurden oder wenn der Auftragnehmer sie der Auftraggeberin im Rahmen die- ses Vertrags oder einer Einzelbeauftragung schickt und die Auftraggeberin ihnen nicht noch ein- mal ausdrücklich widerspricht.

(3) Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sowie anerkannte, für den Einzelauftrag einschlägige technische und fachliche Regeln sind in ihrer jeweils anwendbaren Fassung zu beachten. Im Falle von Änderungen der vorgenannten Regelwerke oder der Einführung neuer einschlägiger Regel- werke nach Vertragsabschluss hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin hierauf unverzüglich hinzuweisen sowie aufzuzeigen, welche Leistungsänderungen beziehungsweise -erweiterungen erforderlich sind und welche Auswirkungen diese auf die Vergütung haben.

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§ 3 Erteilung von Einzelaufträgen

(1) Der Auftragnehmer wird auf der Grundlage von Einzelaufträgen tätig. Ein Einzelauftrag setzt regelmäßig mindestens ein Briefing der Auftraggeberin, einen darauf bezogenen prüffähigen schriftlichen Kostenvoranschlag des Auftragnehmers und die anschließende schriftliche Beauf- tragung durch die Auftraggeberin voraus. Leistungen, die ohne schriftlichen Einzelauftrag er- bracht werden, werden nicht vergütet.

(2) Der Kostenvoranschlag muss die angebotenen Leistungen so detailliert beschreiben, dass insbe- sondere Art, Umfang und Abgrenzung der Leistungen, die hierfür jeweils anfallenden Stunden, der Einsatz etwaiger Dritter, die Vergütung einschließlich Dritt- und Produktionskosten sowie alle sonstigen für die Leistungserbringung wesentlichen Rahmenbedingungen nachvollziehbar hervor- gehen. Die Erstellung des Kostenvoranschlags wird nicht gesondert vergütet.

(3) Der Auftragnehmer bestätigt Einzelaufträge unverzüglich in Textform.

(4) Im Falle einer Auftragserweiterung muss ein neuer Kostenvoranschlag durch den Auftragnehmer erstellt werden. Anschließend hat der Auftragnehmer die Entscheidung der Auftraggeberin über eine Fortsetzung der Leistungserbringung oder deren Abbruch abzuwarten. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Anzeige durch den Auftragnehmer, so ist er nicht berechtigt, eine Vergütung zu verlangen, soweit diese den Kostenvoranschlag übersteigt. Eine Vergütung ist nur möglich, wenn ein freigegebenes Angebot über die Auftragserweiterung und die damit verbundenen Kosten vor- liegt.

(5) Die Auftraggeberin kann Einzelaufträge ganz oder teilweise beenden. Vergütet werden nach- weislich vertragsgemäß erbrachte, verwertbare Leistungen. Weitergehende gesetzliche oder ver- tragliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

§ 4 Arbeitsabläufe, Qualitätssicherung

(1) Die detaillierten Anforderungen an die Zusammenarbeit und die Leistungserbringung ergeben sich aus der Aufgabenbeschreibung. Die Vorgaben aus der Aufgabenbeschreibung sind bei der Ausführung der Leistung stets einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geschuldeten Leistungen vertragsgerecht und unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt zu erbringen. Der je- weils aktuelle Stand der Technik ist bei der Erbringung der Leistung zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen stets professionelle, ge- eignete und effiziente Arbeitsabläufe sicherstellen. Er verpflichtet sich, die beauftragten Maß- nahmen sorgfältig zu planen, zu koordinieren, zu terminieren und umzusetzen.

(3) Zur Einhaltung dieses Qualitätsmaßstabs hat der Auftragnehmer die internen Zielvorgaben der Auftraggeberin, das Corporate Design der Auftraggeberin sowie die an eine Kreativ- und Social Media-Agentur zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zu beachten. Dazu wird der Auftragnehmer für entsprechend geeignete, interne Prozesse sorgen und auf Wunsch der Auftraggeberin ihr diese jederzeit nachweisen.

(4) Der Auftragnehmer sichert eine enge, transparente und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin zu. Hierzu gehören insbesondere ein angemessener Informationsaustausch so- wie rechtzeitige Abstimmungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüg- lich mindestens in Textform über alle wesentlichen Angelegenheiten und Umstände betreffend die Auftragsdurchführung zu unterrichten sowie rechtzeitig auf erforderliche Abweichungen von den abgestimmten Inhalten hinzuweisen und hierzu alternative Lösungsvorschläge zu unterbrei- ten.

(5) Der Auftragnehmer koordiniert und terminiert alle im Rahmen der Gesamtaufgabe und der be- auftragten Maßnahmen notwendigen Einzelmaßnahmen und sorgt für geeignete Abläufe intern

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sowie auch im Austausch mit der Auftraggeberin einschließlich Informationsaustausch und Ab- stimmungsgesprächen.

(6) Der Auftragnehmer übergibt auf Anforderung sämtliche offenen Produktions-, Layout-, Design- und Arbeitsdateien in bearbeitbarer Form.

(7) Soweit der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Leistung auf Unterlagen, Vorgaben oder Ent- scheidungen der Auftraggeberin angewiesen ist, hat er die Auftraggeberin hierauf unverzüglich und so rechtzeitig hinzuweisen, dass diese die erforderlichen Mitwirkungshandlungen innerhalb angemessener Frist vornehmen kann und die vertragsgemäße Leistungserbringung nicht beein- trächtigt wird.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Steuern und Abgaben Sorge zu tragen. Ferner ist der Auftragnehmer für die Abführung der Beiträge bei bestehender Sozialversicherungspflicht selbst verantwortlich.

§ 5 Onboarding- und Transitionsphase

(1) Im Rahmen der Vorbereitung der Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und der Auftrag- geberin werden vor Leistungsbeginn initiale Aufgaben anfallen. Die Parteien führen deshalb vom 01.01.2027 bis zum 28.02.2027 die in der Aufgabenbeschreibung geregelte Onboarding- und Tran- sitionsphase durch. Sie dient ausschließlich dem Wissenstransfer sowie der organisatorischen und technischen Vorbereitung; operative Kreativ-, Kampagnen- oder Social Media-Leistungen sind nicht umfasst.

(2) Der Auftragnehmer plant und dokumentiert die erforderlichen Schritte eigenverantwortlich, nimmt an den vorgesehenen Abstimmungen teil und benennt Abhängigkeiten, fehlende Informa- tionen, Zugänge oder Ähnliches frühzeitig.

(3) Zum Abschluss der Onboarding- und Transitionsphase übergibt der Auftragnehmer der Auftrag- geberin eine schriftliche Abschlussdokumentation, sodass die Auftraggeberin den erreichten Stand des Wissenstransfers sowie die organisatorische und technische Betriebsbereitschaft des Auftragnehmers nachvollziehen und prüfen kann. Die operative Leistungserbringung beginnt erst nach Maßgabe eines Einzelauftrags.

§ 6 Kernteam

(1) Der Auftragnehmer setzt für die Erbringung aller Leistungen im Rahmen dieses Rahmenvertrags das im Angebot genannte Kernteam ein und benennt eine Hauptansprechperson als verantwort- liche Projektmanagerin bzw. verantwortlichen Projektmanager sowie eine qualifizierte Vertre- tung. Die im Rahmen des Vergabeverfahrens genannten Mitglieder des Kernteams dürfen nur ge- gen gleichwertigen qualifikations- und kompetenzbezogenen Ersatz und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin ausgewechselt werden.

(2) Die Auftraggeberin kann mit Begründung den Austausch eines oder mehrerer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeitenden verlangen, wenn die Auftraggeberin fest- stellt, dass ein Mitarbeitender nicht die geeignete Qualifikation und/oder Erfahrung besitzt. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 7 Vergütung und Rechnungsstellung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag, wobei die Vergütung aller Leistungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag sich dabei nach den Preisangaben des Auftragnehmers im Preisblatt bestimmt. Mit der im Preisblatt aufgeführten Vergütung ist der Gesamtaufwand des Auftragnehmers bei der Auftragsdurchführung abgegolten. Weitere Kosten, insbesondere

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Reisezeiten, Nebenkosten, Vorbereitungs-, Abstimmungs-, Dokumentations- und Übergabeauf- wände werden nicht erstattet. Dies gilt nicht für Reisekosten, die nach Maßgabe des § 8 erstattet werden.

(2) Die Vergütung der Onboarding- und Transitionsphase erfolgt als Pauschale gemäß Preisblatt. Mit dieser Pauschalvergütung sind sämtliche Leistungen und Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, die zur vollständigen Durchführung der Onboarding- und Transitionsphase nach Maßgabe der Aufgabenbeschreibung erforderlich sind. Die Pauschalvergütung kann nach voll- ständigem Abschluss der Onboarding- und Transitionsphase abgerechnet werden.

(3) Der Auftragnehmer kann erbrachte, nachgewiesene und in sich abgeschlossene Leistungen grundsätzlich monatlich nachträglich abrechnen. Jede Teilrechnung muss erkennen lassen, dass es sich um eine Teilrechnung handelt, und den bisher abgerechneten sowie den noch verfügbaren Betrag des betreffenden Einzelauftrags ausweisen. Die Schlussrechnung ist als solche zu kenn- zeichnen; sie muss sämtliche für den betreffenden Einzelauftrag geleisteten Teilzahlungen be- rücksichtigen und in Abzug bringen. Mit der Zahlung einer Rechnung oder Teilrechnung gilt die Abrechnung der darin ausgewiesenen Leistungen als abschließend. Nachforderungen des Auf- tragnehmers hinsichtlich der abgerechneten Leistungen sind ausgeschlossen. Es wird vermutet, dass der Auftragnehmer mit der jeweiligen Rechnungsstellung eine abschließende Prüfung, Be- wertung und Abrechnung der von der Rechnung erfassten Leistungen vorgenommen hat.

(4) Die Vergütung wird auf der Grundlage einer spezifizierten, prüffähigen Rechnung des Auftragneh- mers gezahlt. Zeitaufwände werden nur vergütet, wenn sie nach Rollen und Tätigkeiten nach- vollziehbar dokumentiert sind. Rechnungen müssen den Einzelauftrag, Bestellbezug, Leistungs- zeitraum, Arbeitspakete und freigegebene Fremdkosten ausweisen.

(5) Alle Abrechnungen des Auftragnehmers erfolgen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer

(6) Verzögerungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder nicht prüfbarer Rechnungsstellung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sollte eine Rechnung nicht an die korrekte Rechnungsadresse übersandt worden sein, tritt keine Fälligkeit ein. Auf § 15 VOL/B wird verwiesen. Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher, schriftlich bestätigter Absprache mit der Auftraggeberin möglich.

(7) Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Eingang einer fälligen, prüffähigen Rechnung und, so- weit erforderlich, nach Abnahme. § 15 VOL/B bleibt ergänzend anwendbar. Verzögerungen auf- grund nicht prüffähiger Rechnungen gehen nicht zulasten der Auftraggeberin.

(8) Im Fall einer Überzahlung kann sich der Auftragnehmer nicht auf Entreicherung gemäß § 818 Ab- satz 3 BGB berufen.

§ 8 Reisekosten

(1) Reisekosten werden der Auftraggeberin vom Auftragnehmer bei Bedarf der Auftraggeberin schriftlich angeboten und nach deren Freigabe anhand von Belegen und ohne weitere Aufschläge an die Auftraggeberin weiterberechnet. Der Auftragnehmer hat das wirtschaftlichste Verkehrs- mittel zu wählen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 werden ausschließlich folgende tatsächlich entstandene und nachgewiesene Reisekosten erstattet:

• Bahnreisen: Fahrtkosten der 2. Klasse (oder 1. Klasse mit Bahncard 50); • Öffentlicher Personennahverkehr: Tatsächlich entstandene notwendige Fahrtkosten; • Nutzung eines privaten Kfz: Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenem km, höchstens jedoch bis zu den Kosten, die bei Nutzung eines wirtschaftlichen öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären; • Taxi- oder Mietwagenkosten: Nur bei nachgewiesener Erforderlichkeit;

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• Übernachtungskosten: Die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Person und Übernachtung. Soweit Übernachtungskosten den Höchstbetrag überschreiten, werden sie nur erstattet, wenn die Un- vermeidbarkeit der entstandenen Kosten dargelegt wurde und die Auftraggeberin im Voraus schriftlich zugestimmt hat.

§ 9 Ansprechpartner der Auftraggeberin

Ansprechpartner der Auftraggeberin für Vertragsänderungen:

Vertragsmanagement

UB Vergabe und Einkauf

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover

Vertragsmanagement@nds.aok.de.

Fachliche Ansprechpartner und weitere Kommunikationswege werden nach Zuschlag gesondert benannt.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen der Auftragsdurchführung schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Vorschrif- ten, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer Schäden erleiden und die Auftraggeberin – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin auf erstes Anfordern freizustellen. Die Auftrag- geberin ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärungen nach den §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Die Auftrag- geberin wird die behauptete Rechtsverletzung nur in Absprache mit dem Auftragnehmer unter Ausgleich möglicher Zahlungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer anerkennen. Soweit nicht auf Wunsch der Auftraggeberin im Einzelfall abweichend vereinbart, wird der Auftragneh- mer etwaige gerichtliche Auseinandersetzungen in Absprache mit der Auftraggeberin führen. So- weit der Auftraggeberin aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben beziehungsweise bleiben müssen, erstattet der Auftragneh- mer der Auftraggeberin die hierfür notwendigen Verteidigungskosten und sonstigen Schäden. Ver- gleiche werden seitens des Auftragnehmers nur nach Zustimmung der Auftraggeberin geschlos- sen.

(3) Der Auftragnehmer wird in Verträgen mit Dritten, die er mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag beauftragt, diesem Vertrag entsprechende Haftungsregeln aufnehmen.

(4) Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Versicherung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung in der nach Anlage T02 der Vergabeunterlagen geforderten Höhe abzuschließen und diese während der gesamten Ver- tragsdauer und darüber hinaus bis zur Verjährung aller Mängelansprüche zu unterhalten. Durch eine solche Versicherung sind insbesondere auch diejenigen Schäden abzudecken, die dadurch

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entstehen, dass infolge einer Datenschutzverletzung durch den Auftragnehmer oder sein Personal Schadenersatzansprüche gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden können.

(2) Der Auftragnehmer weist der Auftraggeberin innerhalb des in Anlage T02 benannten Zeitraums und darüber hinaus jeweils auf Anforderung der Auftraggeberin den Abschluss der Versicherung durch eine geeignete Bestätigung des Versicherers nach.

(3) Der Auftragnehmer tritt, soweit dies nach den Versicherungsbedingungen zulässig ist, seine Er- stattungsansprüche aus der Versicherung aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag an die Auftraggeberin, die die Abtretung annimmt, ab.

§ 12 Nutzungsrechte

(1) Die Auftraggeberin soll in umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die Leistungsergeb- nisse in unveränderter oder veränderter Form in jeder Hinsicht, auch gewerblich, selbst und durch Dritte zu verwerten und/oder zu vermarkten, sei es im eigenen Unternehmen, sei es durch entgelt- liche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Kran- kenversicherung.

(2) Der Auftragnehmer überträgt alle seine bestehenden und künftigen übertragungsfähigen Inha- berrechte und Ansprüche an den und auf die Leistungsergebnisse auf die Auftraggeberin, jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens, sodass die Auftraggeberin Inhaberin sämtlicher sol- cher Rechte und Ansprüche an den und auf die Leistungsergebnisse wird, ohne dass es eines wei- teren Übertragungsaktes bedarf.

(3) Wenn und soweit die Rechte und Ansprüche an den und auf die Leistungsergebnisse nicht als sol- che übertragbar sind (insbesondere im Fall von Urheberrechten), räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens weltweit, exklusiv, unwider- ruflich und ohne jede sachliche und für die Dauer des Schutzes zeitliche Beschränkung alle über- tragungsfähigen Rechte und Ansprüche an den und auf die Leistungsergebnisse ein, insbesondere, ohne jegliche Einschränkung, sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Verviel- fältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermiet- und Verleihrecht, das Datenbankrecht, das Recht der Digitalisierung und das Bearbeitungsrecht. Dabei ist vom Bearbeitungsrecht insbeson- dere auch das Recht umfasst, die Leistungsergebnisse in beliebiger Weise zu ändern, zu erweitern, fortzuentwickeln, zu implementieren, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu arrangieren oder sonst wie umzuarbeiten oder umzugestalten, sowie die dadurch jeweils gewonnenen Ergebnisse wie die Leistungsergebnisse selbst zu nutzen. Die Rechtseinräumung bezieht sich außerdem auf Nut- zungsarten, die gegenwärtig noch unbekannt sind, wobei dem Auftragnehmer die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz insoweit vorgesehenen zwingenden Rechte verbleiben.

(4) Die der Auftraggeberin eingeräumten Rechte beziehen sich insbesondere auch auf Zwischener- gebnisse, Dokumentationen, Objekt- und Quellcode von Software und Hilfsmitteln. Die Übertra- gung beziehungsweise Einräumung von Rechten ist mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten. Darüber hinaus gehende Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.

(5) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die ihr übertragenen oder eingeräumten Rechte ganz oder teil- weise, dauerhaft oder vorübergehend auf Dritte zu übertragen oder Dritten einfache oder aus- schließliche Rechte hieran einzuräumen.

§ 13 Freiheit von Rechten Dritter

(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm im Rahmen dieses Vertrags erbrachten oder beschafften Leistungen und die Leistungsergebnisse frei von Rechten Dritter sind, die eine Nutzung entsprechend dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags einschränken oder ausschließen.

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(2) Soweit für die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers und die Lieferung und Nutzung der Leistungsergebnisse die Genehmigungen, Zustimmungen oder Lizenzen von Dritten erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten beizubringen. Davon ausgenommen sind die Rechte an Inhalten, die dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin beigestellt werden sowie die Rechte Dritter an Werktiteln oder sonstigen Bezeichnungen, soweit diese von der Auftraggeberin einseitig bestimmt werden und diese Rechte weder dem Auftragnehmer noch einem mit ihm ver- bundenen Unternehmen zustehen.

(3) Macht ein Dritter gegenüber der Auftraggeberin, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder Mitarbei- tern Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten, insbesondere von gewerblichen Schutz- rechten (zum Beispiel Marken, Werktitel, Geschäftszeichen) oder nach dem Urheberrecht ge- schützten Rechten, durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch gefährdet, beeinträchtigt oder untersagt, hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf erste Anforderung freizustellen. Der Auftragnehmer ersetzt der Auftraggebe- rin die ihr im Zusammenhang mit ihrer Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Rechtsver- teidigungskosten und Gerichtskosten. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die gelieferten Leistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für die Auftragge- berin zumutbarer Weise entsprechen, oder der Auftraggeberin von dem Dritten das Recht zur rechtmäßigen Nutzung der Leistungsergebnisse verschaffen.

§ 14 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschrif- ten (insbesondere Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz, SGB X und Landesdatenschutzgesetz) einzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrags sowie etwaig hierunter ge- schlossener Einzelaufträge bekannt werdenden Daten wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle zu seiner Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behan- deln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer die- ses Vertrags hinaus.

(3) Die Daten dürfen nur im Rahmen der im Vertrag genannten Zwecke verarbeitet und genutzt und nicht länger gespeichert werden, als es für die Auftragserfüllung einschließlich Abrechnung erfor- derlich ist. Danach sind sie rückstandslos zu löschen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gemäß Art. 28 Absatz 3 lit. b, 29, 32 Absatz 4 DSGVO für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen nur Personen einzusetzen, die auf die Vertrau- lichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden sowie regelmäßig informiert und angewiesen werden (Datengeheimnis). Die Ge- heimhaltungspflicht der für die Auftragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter reicht über das Ver- tragsende hinaus.

(5) Die Parteien vereinbaren in Anlage I06 gesonderte Bestimmungen zum Datenschutz und zur Da- tensicherheit bei der Datenverarbeitung im Auftrag (Art. 28 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X), kurz Datenschutzbestimmungen.

§ 15 Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)

(1) Der Einsatz von KI-Werkzeugen ist innerhalb der in Absatz 6 bestimmten Einsatzbereiche grund- sätzlich zulässig, soweit die nachfolgenden Anforderungen eingehalten werden. Der Auftragneh- mer bleibt für sämtliche von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen („Vertragsleis- tungen“) und zu liefernden oder zur Nutzung bereitzustellenden Objekte, Werke (inkl. immaterielle Werke) und IT- oder TK-Anwendungen („Vertragsobjekte“) auch unter Einsatz von KI-Werkzeugen in gleicher Weise verantwortlich wie für solche, die ohne den Einsatz von KI-Werkzeugen erbracht

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oder erstellt werden. Die Regelungen nach § 13 zur Freiheit von Rechten Dritter gelten uneinge- schränkt auch beim Einsatz von KI. Der Einsatz von KI-Werkzeugen lässt die vertraglich verein- barten Anforderungen an Qualifikation, Kernteam und personelle Mindestbesetzung unberührt; er dient der Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er selbst sowie alle Vertragsleistungen und Vertragsob- jekte die Anforderungen und Pflichten der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828, nebst zugehöriger Rechtsakte, Leitlinien, Leitfäden etc. („KI-Verord- nung“) und etwaige Umsetzungsakte in Deutschland jeweils ab deren Inkrafttreten einhalten.

Dabei stellt der Auftragnehmer insbesondere sicher, dass

  • keine der Vertragsleistungen oder Vertragsobjekte unter die verbotenen Praktiken im KI-Be- reich im Sinne von Art. 5 KI-Verordnung fallen und dass
  • die Anforderungen an Anbieter oder Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, entsprechend, so- weit anwendbar, im Sinne der KI-Verordnung eingehalten werden.

(3) Der Auftragnehmer wird die Auftraggeberin nach besten Kräften dabei unterstützen, etwaige die Auftraggeberin treffende Anforderungen oder Pflichten aus der KI-Verordnung im Zusammen- hang mit den Vertragsleistungen oder Vertragsobjekten einzuhalten und die Einhaltung ohne we- sentliches eigenes Zutun nachweisen zu können. Eine gesonderte Vergütung ist dafür nicht ge- schuldet. Dazu zählt insbesondere, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig, in an- gemessener Form und im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf Folgendes hinweist:

  • ob die Vertragsobjekte oder Vertragsleistungen als KI-Modelle oder KI-Systeme der KI-Ver- ordnung unterfallen und
  • ob etwaige und gegebenenfalls welche Anbieter-, Betreiber- oder Nutzerpflichten der Auf- traggeberin (inklusive etwaiger Prüfungs-, Dokumentations- und/oder Transparenzpflichten) bestehen können.

(4) Der Einsatz von KI-Werkzeugen unterliegt den gesetzlichen und vertraglichen datenschutzrecht- lichen Anforderungen; Daten und Inhalte der Auftraggeberin dürfen nicht zu Trainingszwecken verwendet werden.

(5) Für sämtliche KI-gestützt erstellten oder bearbeiteten Vertragsleistungen und Vertragsobjekte gilt das Human-in-the-Loop-Prinzip. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle KI-gestützt er- stellten oder bearbeiteten Vertragsleistungen oder Vertragsobjekte vor ihrer Übergabe an die Auftraggeberin durch fachlich qualifizierte Mitarbeitende geprüft, erforderlichenfalls überarbei- tet und freigegeben werden. Die menschliche Prüfung umfasst insbesondere:

  • Prüfung auf fachliche Richtigkeit, sprachliche Qualität, Markenkonsistenz und rechtliche Kon- formität.
  • Redaktionelle Verantwortung: Texte, Bilder und andere KI-gestützte Arbeitsergebnisse wer- den stets von ausgebildeten Fachkräften (Redakteurinnen und Redakteure, Gestalterinnen und Gestalter) bewertet, angepasst und freigegeben. KI-generierte Bilder und Grafiken dür- fen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch die Auftraggeberin eingesetzt werden.
  • Medizinische, gesundheitsbezogene oder sozialversicherungsrechtliche Inhalte bedürfen stets einer qualifizierten fachredaktionellen Prüfung. Die alleinige Erstellung veröffentlichungsrei- fer medizinischer, gesundheitsbezogener oder sozialversicherungsrechtlicher Inhalte durch ein KI-Werkzeug ohne menschliche redaktionelle Prüfung ist unzulässig.

Erkennt der Auftragnehmer, dass ein KI-Output fachlich bedenklich, tatsächlich unrichtig, irre- führend, rechtswidrig oder aus sonstigen Gründen für den vorgesehenen Zweck ungeeignet er- scheint, darf der betreffende Inhalt nicht veröffentlicht werden. Die Auftraggeberin ist hierüber unverzüglich zu informieren.

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(6) KI-Werkzeuge dürfen in folgenden Bereichen eingesetzt werden, sofern dies mit der Auftraggebe- rin in Textform abgestimmt und dokumentiert ist:

  • Content-Planung und Themenrecherche: Trendanalysen, Keyword-Clusterung, Themenvor- schlagsgenerierung auf Basis von Daten.
  • Content-Produktion (Unterstützung): Erstentwürfe, Textvarianten, Überschriften- und Teaser- Vorschläge – stets mit redaktioneller Überarbeitung durch ausgebildete Fachredakteurinnen und -redakteure.
  • SEO- und GEO-Unterstützung: Automatisierte Keyword-Analysen, SERP-Auswertungen, Me- tadaten-Optimierung, Schema-Markup-Generierung.
  • Werbemittelproduktion (Unterstützung): KI-gestützte Textvarianten und Formatadaptionen für Werbemittel sowie KI-gestützte Bilderstellung – stets mit gestalterischer und inhaltlicher Qualitätssicherung durch die Agentur.
  • Bildrecherche, -bearbeitung und -beschreibung: KI-gestützte Bildsuche und -bearbeitung und Alt-Text-Generierung.
  • Reporting und Datenauswertung: Automatisierte Aggregation und Visualisierung von Perfor- mance-KPIs.

(7) Interne Transparenz und Dokumentation

Der Auftragnehmer kennzeichnet gegenüber der Auftraggeberin bei Übergabe diejenigen Ver- tragsleistungen und Vertragsobjekte, die vollständig oder in wesentlichen Bestandteilen unter Einsatz von KI erstellt oder inhaltlich verändert wurden. Aus der Kennzeichnung müssen Art und Umfang des KI-Einsatzes nachvollziehbar hervorgehen.

Die eingesetzten KI-Werkzeuge, der jeweilige Einsatzbereich und die betroffenen Vertragsleistun- gen oder Vertragsobjekte sind vor Einführung mit der Auftraggeberin abzustimmen und zu doku- mentieren. Die Dokumentation ist während der Vertragslaufzeit aktuell zu halten und der Auf- traggeberin auf Verlangen unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die gesetz- lichen Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten bleiben unberührt.

§ 16 Einsatz von Unterauftragnehmern

(1) Der Auftragnehmer darf die ihm übertragenen Leistungen nicht als Ganzes untervergeben; er darf jedoch nach vorheriger schriftlich erteilter Zustimmung der Auftraggeberin Unterauftragnehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragen. Hierfür sind der Auftraggeberin der vorgese- hene Umfang der Leistung sowie Name und vollständige Adresse des Unterauftragnehmers recht- zeitig unter Nutzung des bereitgestellten Unterauftragnehmerverzeichnisses schriftlich mitzutei- len. Die Auftraggeberin darf die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen, in der Person des Unterauftragnehmers liegenden Grundes verweigern beziehungsweise – wenn der wichtige Grund erst nach Beauftragung eintritt – widerrufen; im Falle eines solchen Widerrufs ist der Auftragneh- mer innerhalb angemessener Frist zum Austausch des betroffenen Unterauftragnehmers ver- pflichtet.

(2) Soweit ein Unterauftragnehmer bereits im Vergabeverfahren im Unterauftragnehmerverzeichnis benannt worden ist, gilt die Zustimmung der Auftraggeberin hinsichtlich des Einsatzes dieses Un- terauftragnehmers mit Unterzeichnung dieses Vertrags als erteilt; ein etwaiges Widerrufsrecht gemäß Absatz 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Vergabe von Teilleistungen durch Unterauftragnehmer an ein weiteres Unternehmen (Unter- Unterauftragnehmer) bedarf ebenfalls der Zustimmung der Auftraggeberin.

(4) Der Auftragnehmer darf seine Unterauftragnehmer nicht daran hindern, mit der Auftraggeberin Verträge über andere Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsver- einbarungen mit Dritten, die die Auftraggeberin oder den Unterauftragnehmer am Bezug von Leis- tungen hindern, die die Auftraggeberin selbst oder der Unterauftragnehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.

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(5) In seinen Verträgen mit Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer diese so zur Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu verpflichten, dass deren Verpflichtung jeweils den Vo- raussetzungen der Datenschutzbestimmungen entspricht. Für die Leistungen der Unterauftrag- nehmer muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass ein für die jeweilige Tätigkeit und die jewei- lige Auftragssumme angemessener Versicherungsschutz bestehen.

(6) Der Auftragnehmer bleibt auch im Falle der Einschaltung von Unterauftragnehmern allein ver- antwortlicher Ansprechpartner der Auftraggeberin. Im Verhältnis zur Auftraggeberin bleibt der Auftragnehmer vollumfänglich alleinverantwortlich und haftend.

(7) Mindestlohngesetz und Arbeitnehmerentsendegesetz.

Der Auftragnehmer garantiert, seine Verpflichtungen zur Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und des tariflichen Mindestlohns zu erfüllen. Er sorgt dafür, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin die Einhaltung der vorstehenden Bestim- mung auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen und die Auftraggeberin über jeden Verstoß un- verzüglich zu unterrichten.

Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen gemäß der vorstehenden Regelung gegen die Auftraggeberin insbesondere aus der Bürgenhaftung gemäß MiLoG beziehungsweise AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Beauftra- gung eines Unterauftragnehmers ergibt.

§ 17 Wettbewerb

Während der Dauer der Vertragslaufzeit sichert der Auftragnehmer zu, dass er im Falle der Be- treuung von mit der Auftraggeberin in Konkurrenz stehenden Anbietern aus dem Gesundheitsbe- reich beziehungsweise dem Versicherungswesen (gesetzliche oder private Krankenversicherungen beziehungsweise deren Verbände) getrennte Kernteams einsetzt. Der Auftragnehmer hat die Auf- traggeberin zu Vertragsbeginn und fortlaufend vor Aufnahme der Tätigkeit für einen solchen An- bieter über das jeweilige Auftragsverhältnis zu informieren.

§ 18 Scientology Schutzklausel

Der Auftragnehmer

• verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von Ron L. Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise ver- breiten. • nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Verstoß die Auftraggeberin berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

§ 19 Antikorruptions- und Verhaltensklausel

(1) Die Auftraggeberin ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn Personen oder ihr nahestehende Personen (insbesondere solche im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 StGB) für die Vergabe dieses Auftrags oder die Vermittlung, Weitergabe und/oder Erteilung von entgeltlichen Aufträ- gen, die in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Geschenke oder sonstige Vor- teile unmittelbar oder mittelbar anbieten, versprechen oder gewähren (insbesondere §§ 333, 334, 263 StGB). Dem stehen Handlungen von Personen gleich, die von diesen beauftragt oder mit ihrem Wissen und Willen für diese tätig sind.

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(2) Unter Vorteil im Sinne des Absatzes 1 sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder auch immate- riell objektiv besserstellen. Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegen- leistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten der Vertrags- parteien, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist. Nicht zu den Vorteilen gehören die Zuwen- dung geringwertiger Werbeartikel oder Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öf- fentlichen Auftraggeberinnen den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns entsprechen.

(3) Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 1 hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß gegen die vorstehen- den Bestimmungen entsteht. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, ist eine Pauschale in Höhe von 10 % des bis zur Kündigung erzielten Nettoauftragsvolumens, mindes- tens jedoch 25.000 Euro an sie zu zahlen. Im Kündigungsfall kann der Auftragnehmer eine Vergü- tung nur für bereits erbrachte und nicht zurückgewährte Leistungen verlangen. Der Auftragneh- mer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch das vertragswidrige Verhalten mittelbar oder unmittelbar benachteiligt worden sind.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn sich der Auftragnehmer hinsichtlich des vorliegenden Auftrags an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Ent- richtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat (insbesondere § 298 StGB).

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen, Nachweise, Bestätigungen, Kal- kulationen und sonstigen Unterlagen vollständig, nach bestem Wissen zutreffend und unver- fälscht vorzulegen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf vom Auftragnehmer eingesetzte Er- füllungsgehilfen, deren Verschulden ist dem Auftragnehmer zuzurechnen.

(6) Die Vorlage gefälschter, verfälschter, irreführender oder sonst unrichtiger Unterlagen sowie das Veranlassen oder Verwenden entsprechender Bestätigungen Dritter sind unzulässig.

(7) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit vorgelegter Unterlagen, hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin deren Authentizität und Herkunft nachzuwei- sen.

(8) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus Absatz 5 bis 7, ist die Auftraggeberin berechtigt,

a) das betreffende Begehren, insbesondere Preisanpassungs- oder Nachtragsforderungen, zu- rückzuweisen,

b) den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und

c) den Verstoß bei künftigen Lieferantenbewertungen und Vergabeentscheidungen zu berücksich- tigen, soweit rechtlich zulässig.

Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(9) Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Verpflichtungen begründet regelmäßig erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität des Auftragnehmers und kann Auswirkungen auf zukünftige Vergabeverfahren haben.

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§ 20 Prüf-, Auskunfts- und Nachweisrechte

(1) Die Auftraggeberin, ihre Aufsichtsbehörden und die gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtun- gen, insbesondere nach § 274 SGB V, dürfen die ordnungsgemäße Vertragserfüllung prüfen, soweit rechtlich zulässig.

(2) Der Auftragnehmer gestattet während üblicher Geschäftszeiten und mit angemessener Voran- kündigung, seine Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, erteilt erforderliche Auskünfte, ermöglicht Einsicht in auftragsbezogene Unterlagen und Systeme und stellt Nachweise in ange- messener Frist bereit. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Rechte Dritter sind angemessen zu schützen.

(3) Der Auftragnehmer stellt entsprechende Rechte gegenüber Unterauftragnehmern sicher.

(4) Prüfrechte bestehen nach Vertragsende fort, soweit gesetzliche Aufbewahrungs-, Aufsichts- oder Nachweispflichten dies erfordern.

§ 21 Verbindliche Unternehmensangaben

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Angaben in der Anlage T08 aktuell zu halten und jegli- che Änderungen dem Vertragsmanagement der Auftraggeberin über die Adresse Vertragsma- nagement@nds.aok.de mit einem Vorlauf von mindestens fünf Werktagen vor ihrem Wirksam- werden in Textform mitzuteilen; im Fall einer Insolvenz hat die Mitteilung schnellstmöglich zu erfolgen. Die Auftraggeberin darf solange auf die Angaben in Anlage T08 vertrauen, bis ihr eine Änderung nach Satz 1 mitgeteilt wurde. Die Auftraggeberin ist insbesondere berechtigt, schuld- befreiend an den Auftragnehmer gemäß den Angaben in Anlage T08 zu leisten und Informatio- nen und Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen, Rücktritte und andere einseitige Ge- staltungsrechte, an die in Anlage T08 angegebenen Kontaktmöglichkeiten (insbesondere die E- Mail- und die Postadresse) rechtswirksam zu erklären.

§ 22 Laufzeit und Beendigung

(1) Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags an den Auftragnehmer zustande.

(2) Die Leistungspflichten des Auftragnehmers beginnen am 01.03.2027 („Leistungsbeginn“). Hiervon ausgenommen sind die Leistungen des Auftragnehmers zur Herstellung der Leistungsbereitschaft im Vorfeld des Leistungsbeginns (§ 5).

(3) Die Laufzeit des Vertrags beträgt 24 Monate ab Leistungsbeginn. Vorbehaltlich der etwaig aus- geübten Verlängerung endet der Vertrag anschließend, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf. Die Auftraggeberin kann den Vertrag zweimal um jeweils bis zu zwölf Monate verlängern. Die Verlängerungsoption ist spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch einseitige schriftliche Erklärung der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer auszu- üben. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Optionsausübung kommt es auf den Eingang der Erklä- rung beim Auftragnehmer an. Der Vertrag endet spätestens 48 Monate nach Vertragsbeginn, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(4) Von der Regelung des Absatz 3 unberührt bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftraggeberin insbesondere vor,

i. wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder das Unternehmen des Auftragnehmers liquidiert wird;

ii. wenn der Auftragnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat;

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iii. wenn die in der Ausschreibung genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Auf- tragnehmers nicht mehr erfüllt werden, insbesondere der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt;

iv. wenn der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Hauptleistungs- pflichten, trotz Abmahnung verletzt, sodass der Auftraggeberin eine Fortsetzung des Ver- trags nicht mehr zuzumuten ist;

v. wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Leistung nicht nur vorübergehend einstellt;

vi. bei einer groben Gefährdung des Vertragszwecks durch den Auftragnehmer;

vii. bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des AEntG, insbesondere gegen die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils gültigen gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohnes;

viii. bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen Vorschriften des GWB, sofern dieser im Zu- sammenhang mit der Vergabe des vorliegenden Auftrages steht;

ix. wenn der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin oder nach Wi- derruf der Zustimmung der Auftraggeberin Unterauftragnehmer einsetzt; oder

x. bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

(5) Die Auftraggeberin ist ferner im Falle einer Fusion mit einer anderen Krankenkasse zur außeror- dentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall kann die Auftraggeberin binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Fusion die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer erklären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate ab dem letzten Kalendertag des Monats, an dem die Kündigungserklärung bei dem Auftragnehmer ein- gegangen ist.

(6) Der Auftraggeberin steht ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass die Durchführung des Vertrags oder die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer aufgrund einer gesetzlichen Ände- rung, einer aufsichtsbehördlichen Anordnung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entschei- dung untersagt wird. Dieses Sonderkündigungsrecht kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ausgeübt werden.

(7) Die Kündigungserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(8) Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge einer durch ihn zu vertretenen außeror- dentlichen Kündigung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der Ausübung des Sonderkündi- gungsrechts nach Absatz 5 und 6. Soweit im Voraus vergütete Leistungen infolge der Vertragsbe- endigung nicht mehr erbracht werden oder der Auftraggeberin nicht mehr zur Verfügung stehen, hat der Auftragnehmer die hierauf entfallenden Vergütungsanteile zeitanteilig zu erstatten, so- fern er die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche und ver- tragliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

(9) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftrag- nehmer seine Arbeiten so abzuschließen und die Leistungsergebnisse zu dokumentieren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und deren Weiterführung durch einen Dritten oder die Auftraggeberin selbst möglich ist. Der Auftragnehmer hat der Auftragge- berin den vollständigen Leistungsstand innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Kündi- gung beziehungsweise nach Aufforderung im Falle einer sonstigen Beendigung durch Vorlage al- ler bereits erbrachten Leistungen nachzuweisen sowie alle die Vertragsleistung betreffenden In- formationen, Daten und Materialien, die für eine erfolgreiche Übergabe erforderlich sind, an die Auftraggeberin herauszugeben, soweit der Auftragnehmer über sie verfügt oder sie mit zumutba- rem Aufwand beschaffen kann. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrags- verhältnisses nach Möglichkeit zu fördern und nötige Auskünfte zu erteilen.

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(10) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebs- unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Ein- sicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Ver- trags auf Anforderung und nach Beendigung des Vertrags unaufgefordert an die Auftraggeberin herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen aufgrund nicht erfüllter Zah- lungsansprüche kann der Auftragnehmer nicht geltend machen.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenkauf.

(2) Erfüllungsort ist Hannover.

(3) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit es sich dabei nicht um solche aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt.

(4) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit der Auftraggeberin bestehenden Geschäftsbeziehun- gen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zu- stimmung der Auftraggeberin zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Auftraggeberin die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen und die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, soweit gesetzlich zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. Dies gilt auch für die Änderung, Ergän- zung oder Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(7) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen sowie der Vertrag als Ganzes wirksam. Die Parteien sind ver- pflichtet, ungültige oder undurchführbare Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit oder Un- durchführbarkeit an unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirt- schaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.

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Unterschriften

Ort, Datum: Hannover, Ort, Datum:

[Auftraggeber] AOK Niedersachsen. Die Gesund- [Auftragnehmer] heitskasse.

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