03_Anlage 3 Vertrag_Konzeptstudie SUN-BEMU.docx

Konzeptstudie zur Infrastruktur für batterieelektrische Triebfahrzeuge in Thüringen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 19:41 (Europe/Berlin)

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Vertrag

über die

Konzeptstudie „Errichtung von Infrastruktur für den Einsatz von BEMU im Vergabenetz SUN“

zwischen dem

Freistaat Thüringen

endvertreten durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr,

dieses vertreten durch Herrn Abteilungsleiter Thomas Niksch

Hallesche Straße 15/16,

99085 Erfurt

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und

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  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -.

§ 1 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Untersuchung der technischen Maßnahmen und finanziellen Auswirkungen, die für die Errichtung einer Infrastruktur als Grundlage für den Einsatz von batterieelektrischen Triebfahrzeugen (BEMU) im Vergabenetz SUN notwendig sind bzw. sich aus diesen ergeben.

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

(1) Folgende Anlagen werden Vertragsbestandteil:

  • Leistungsbeschreibung Konzeptstudie „Errichtung von Infrastruktur für den Einsatz von BEMU im Vergabenetz SUN“ (Anlage 1)
  • Angebot vom _____________________, (Anlage 2 und 5)

(2) Als weitere Grundlage wird Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Vertragsbestandteil.

(3) Der Auftragnehmer hat zur Erfüllung seiner Beraterleistungen die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 3 Allgemeine Leistungspflichten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Leistungen gemäß § 1 des Vertrages in allen Projektstufen so zu erbringen, dass diese mangelfrei an den Auftraggeber übergeben werden können. Die Maßnahmen zur Erfüllung der Vertrags- und Projektziele sind vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dabei für eine vertragsgerechte Leistungserfüllung sämtlicher von ihm hinzugezogener Projektbeteiligter, insbesondere der Planer, Fachplaner, Sonderfachleute und Berater, sowie für eine Kontrolle aller durch ihn zu verantwortenden planerischen und beratenden Fachbereiche im Sinne einer fachlichen Unterstützung des Auftraggebers zur Erreichung der Vertrags- und Projektziele Sorge zu tragen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers sowie der durch ihn hinzugezogenen weitere Beratungsdienstleister im Auftrag des Auftraggebers nicht gemindert.

(2) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Zusammenwirken mit dem Auftraggeber in einem solchen Umfang und in einer solchen Qualität zu erbringen, wie dies zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendig ist, auch wenn dies im Einzelfall in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich beschrieben sein sollte, jedoch der Sache nach zum Aufgabengebiet des Auftragnehmers im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfang gehört und zur Erreichung der Vertrags- und Projektziele erforderlich ist.

(3) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend den von ihm zu erstellenden und zu aktualisierenden Terminplänen so zu erbringen, dass eine lückenlose Projektabwicklung gesichert ist. Die zeitliche Ausführung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hat sich an den Vorgaben des Auftraggebers zu orientieren. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen termingerecht zu erbringen. Treten während der Projektabwicklung Verzögerungen auf, insbesondere durch vertragswidriges Verhalten von anderen Projektbeteiligten, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auch in grundlegend geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen, wenn dies umsetzbar bzw. möglich ist. Gesonderte Rechte kann er aus diesem Umstand nicht ableiten. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er auch dann noch die Leistungen rechtzeitig erfüllt, welche kalendermäßig noch eingehalten werden können. Dadurch ggf. entstehende Mehrleistungen können angemessen vergütet werden.

(4) Die Termine und Fristen werden schriftlich vereinbart. Änderungen im Fristenplan können nur schriftlich abgeändert werden.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den seine Leistungen betreffenden regelmäßigen und unregelmäßigen projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen. Die Termine werden rechtzeitig vorher abgestimmt. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, die Teilnahme an solchen Besprechungen durch die im Angebot aufgeführten Ansprechpartner bzw. dessen Vertreter abzusichern. Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Besprechungen Protokollentwürfe an und legt diese dem Aufraggeber vor.

§ 4 Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam und endet mit der Abnahme der Machbarkeitsstudie.

§ 5 Vergütung

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Vergütung i.H.v. von ___________________ Euro (netto) zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. In diesem Preis inkludiert sind zwei Termine, ein Termin als Anlaufberatung und ein Präsentationstermin. Sollte ein Mehrbedarf an Terminen notwendig werden, wird dieser durch einen Nachtrag gesondert geregelt.

Überweisungen des Auftraggebers erfolgen auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers bei: [__________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ (Geldinstitut, BIC und IBAN des Auftragnehmers)].

(2) Die Anlaufberatung vor Beginn der Bearbeitung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann als Videokonferenz oder als Präsenztermin durchgeführt werden. Der Präsentationstermin der wesentlichen Ergebnisse der Machbarkeitsuntersuchung ist grundsätzlich als Präsenztermin auszuführen. Alle weiteren Nebenkosten und Aufwendungen sind damit abgegolten.

(3) Sonstige bei der Leistungserbringung nach § 1 entstehenden Nebenkosten und Auslagen sind in dem vereinbarten Pauschalhonorar enthalten und werden nicht zusätzlich vergütet.

(4) Eine Zusatzvergütung kann vom Auftragnehmer nur beansprucht werden, wenn er im Auftrag des Auftraggebers zusätzliche / besondere Leistungen erbringt, die über die Leistungen der in § 1 aufgeführten hinausgehen. Die Zusatzvergütung ist vor Ausführung dieser Leistung schriftlich zu vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, entfällt ein gesonderter Vergütungsanspruch.

(5) Die Abrechnung der Vergütung erfolgt nach Vorlage des Ergebnisses und dessen Abnahme durch den Auftraggeber auf der Grundlage eines vom Auftragnehmer zu erstellenden Tätigkeitsnachweises. Die Zahlung wird zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung beim Auftraggeber fällig.

§ 6 Haftung

(1) Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und vorab dem Auftraggeber nachweisen. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag ein Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag aufgeführten Deckungssummen besteht. Die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung muss für Vermögensschäden mindestens 1,0 Mio. EURO je Schadensfall betragen. Eine explizite Absicherung von Personenschäden ist nicht erforderlich.

§ 7 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen.

(2) Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistung.

(4) Die Kündigung des Vertrages kann auf einen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Projektstufe zu erbringende Einzelleistung.

(5) Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu nutzen. Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung des Auftragnehmers zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z. B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehe sie zu Lasten des Auftragnehmers. Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären.

(6) Im Übrigen kann der Auftragnehmer nur kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen, eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldenverzug gerät.

(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleib davon unberührt.

§ 8 Berichterstattung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zum Vertragsende eine Abschlussdokumentation digital zu erstellen. Dies gilt auch im Kündigungsfall.

(2) Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

§ 9 Bestandsunterlagen

Die Beschaffung notwendiger Bestandsunterlagen ist durch den Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber eigenständig durchzuführen. Die Bestandsunterlagen sind der Machbarkeitsstudie als Grundlagen beizulegen. Entstehende Kosten für die Beschaffung sind im Angebotspreis enthalten.

§ 10 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden – davon ausgenommen die Bestandsunterlagen –, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

§ 11 Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

§ 12 Datenschutz

(1) Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

(2) Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsbearbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen des Auftraggebers in Anspruch. Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsbearbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben. In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

§ 13 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebtem Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

(4) Gerichtsstand ist Erfurt.

(5) Jeder Vertragspartner erhält eine gezeichnete Ausfertigung dieses Vertrages.

………………….…, den Erfurt, den

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Auftragnehmer (zu ergänzen)Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung