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Allgemeine Vertragsbedingungen des Kreises Mettmann (AVB)
für die Verträge mit freiberuflich Tätigen
(Stand 2011)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
§ 5 Herausgaberecht des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Zahlungen
§ 8 Kündigung
§ 9 Haftung und Verjährung
§ 10 Haftpflichtversicherung
§ 11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtstand
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
§ 13 Anwendbares Recht
§ 14 Schriftform
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, ein- schließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/der bauli- chen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsforderungen an den Auftrag- nehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Regelwerke in der jeweils für die Zeit der Planung und der Baudurch- führung geltenden Fassung zu beachten:
(a) die gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Vergabewesens wie:
- die §§ 14, 25 und 30 Gemeindehaushaltsverordnung und ihre Verwaltungsvorschriften
- den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- die Vergabeverordnung für EG-Vergabeverfahren (VgV)
(b) die Vergabe- und Vertragsordnungen:
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen (VOL)
- die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
(c ) das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).
(d) die DIN-Normen, die Unfallverhütungsvorschriften und die einschlägigen Gesetze zum Schutz der Umwelt
Als Sachverwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferinteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Beruf- und Standesrecht im Rahmen des Vertrages ihm übertragene Vermögensbetreuungs- pflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
Weder der Auftragnehmer noch eine der in § 16 Abs. 1 und 2 VgV genannten Personen dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein. Dies gilt für alle Vergabeverfahren oberhalb, unterhalb oder außerhalb (s. § 100 Abs. 2 GWB) der in der VgV festge- legten Schwellenwerte für EG Vergabeverfahren.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erfüllen. Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistung wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch ihn nicht eingeschränkt. Der Auftrag- nehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken ent- gegenstehen.
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Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragneh- mer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Soweit Leistungsbilder der HOAI angesprochen sind, richten sich Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe nach diesen Bestimmungen. Die Vergütung ist vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber vor Leistungserbringung mitgeteilte Kostenobergrenze unter Einfluss aller planerischen Maßnahmen zur Optimierung des Planungskonzeptes zu beachten. Wird erkennbar, dass die Kostenobergrenze oder die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergeb- nis der Ausschreibung der Leistung nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf die Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objektes zu unterrichten.
Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
Weisungsbefugter auf Auftraggeberseite ist nur die vertragschließende Stelle (Fachamt), mit der der Auftragnehmer im Falle einer Weisung von Dritten Rücksprache zu nehmen hat.
Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Verzögert sich der Projektab- lauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und ande- ren fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertra- genen Leistungen berechtigt und verpflichtet.
Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen das mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Ab- schluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. § 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen – Pläne oder Zeichnungen als Trans- parenzpausen und digitale Datenträger – sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht
Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrecht- lich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung die- ser Werke nach den Buchstaben a) bis d):
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Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhe- tischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Gegen fach- liche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
a) Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
b) Der Auftraggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers än- dern, wenn die vom Auftraggeber vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. In diesem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Wei- se er mit einer Änderung einverstanden ist.
c) Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes beho- ben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auf- tragnehmers ändern. Buchstabe b) Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auf- traggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung hören.
d) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröf- fentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Ziffer 6) nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausge- führte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtig- ten übertragen.
§ 7 Zahlungen
Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v. H. der Vergütung für die nach- gewiesenen Leistungen, einschließlich Umsatzsteuer, gewährt.
Wird nach der Annahme von Teil-/ Schlussrechnungen festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffend berechtigter anrechenbaren Kosten berechnet wurde, so ist die Abrechnung zu berichti- gen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Rechnungsprüfungsstel- len und die Gemeindeprüfungsanstalt. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchge- führt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auf- traggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
§ 8 Kündigung
Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Einer Kündi- gungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
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Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 BGB. Der Architekt hat die Einzelheiten seiner Kal- kulation und des anderweitigen Erwerbs darzulegen.
Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsmäßig erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Die Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche aus den §§ 4 bis 6 unberührt.
§ 9 Haftung und Verjährung
Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprü- che richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers beginnt erst mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Bei Beauftragung der Leistungsphase 9 der HOAI wird nach Erbringung der Leistungsphase 8 (HOAI) eine förmliche Abnahme durchgeführt. Mit dieser Abnahme beginnt die Verjährung der Leistungsphasen 1 – 8.
§ 10 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssumme besteht.
Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftrag- gebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss eines neues Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die vereinbarte Vertragszeit nachzuholen, zu gewähr- leisten und nachzuweisen.
§ 11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Auftraggeber unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag ge- nannte Mitglied die Federführung. Dieses Mitglied vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.