Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) 701-26-45Akt3mV-10232
Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ)
zum Offenen Verfahren
über die Durchführung der Maßnahmekombination Aktivierung Modul “LAVA“ (Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden und abbauen)
nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III)
Vergabenummer: 701-26-45Akt3mV-10232
Stand: 18.08.2026
Vorbemerkungen:
Entsprechend Abschnitt A.7 der Vergabeunterlagen (A_Allgemeine_Hinweise) zu der o.g. Aus- schreibung werden die Antworten dieses Fragen- und Antwortenkataloges sowie die Änderungen, Ergänzungen und Hinweise der Vergabestelle zum Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Hinweis:
Mit diesem FAQ wurde eine zweite Version der Vergabeunterlagen auf die Plattform der eVergabe übertragen. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich diese Version Grundlage für die Erstellung des Angebotes über den „AnA-Web“ ist (siehe A_Allgemeine Hinweise, Abschnitt A.6).
Nach § 53 Abs. 7 S. 1 VgV sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Ein Verstoß hiergegen kann zum Angebotsausschluss führen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Zu den Vergabeunter- lagen gehören nach § 29 VgV u.a. die Bewerbungsbedingungen (hier: Teile A und D der VU) sowie die Vertragsunterlagen, d.h. die Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen (hier: Teile B, C und E.1/Losblätter der VU inkl. Leistungsverzeichnis).
Mit dem Hochladen der Version 2 und dem Hinweis in den Bewerbungsbedingungen und FAQ, dass die aktuellste Fassung der Vergabeunterlagen zu verwenden ist, handelt es sich bei Ver- wendung von Vorversionen für die Angebotsabgabe nicht mehr um die aktuell gültigen Vergabe- unterlagen, was zum Angebotsausschluss führen kann.
Nutzen Sie daher zur Angebotsabgabe immer die aktuellste Version der Vergabeunterla- gen. Dies betrifft auch die Verwendung der zuletzt veröffentlichten Datei Leistungsver- zeichnis.aidf, auch wenn es hier keine Änderungen bzw. keine Änderungen im für Sie maß- geblichen Los gab.
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| Änderungen in | Tag der Einstellung in den FAQ |
|---|---|
| Bekanntmachung | |
| A_Allgemeine Hinweise | |
| A_Wertungshinweise | |
| A_Bewertungsmatrix | |
| B_Leistungsbeschreibung | 18.08.2026 |
| C_Vertragsbedingungen | |
| D_Vordrucke/Dateien für die Angebotserstellung | |
| Leistungsverzeichnis (ausfüllbares Preisblatt / Losblatt / E.1 (Losblät- ter als Ansicht- und Druckversion) |
Bekanntmachung
Lfd.- Frage/ Antwort/ Hinweis Tag der Nr. Einstellung in den FAQ
A_Allgemeine Hinweise
Lfd.- Teil der Frage/ Antwort/ Hinweis Tag der Nr. VU Einstellung in den FAQ
A_Wertungshinweise
Lfd.- Teil der Frage/ Antwort/ Hinweis Tag der Nr. VU Einstellung in den FAQ
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A_Bewertungsmatrix
Lfd.- Teil der Frage/ Antwort/ Hinweis Tag der Nr. VU Einstellung in den FAQ
B_Leistungsbeschreibung
| Lfd.- Nr. | Teil der VU | Frage/ Antwort/ Hinweis | Tag der Einstellung in den FAQ |
|---|---|---|---|
| 1 | B.1.10 | Alt § 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarkt- dienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG. Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Ar- beitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und ver- gleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter er- bracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vor- schrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelas- sen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzli- chen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeits- markt durchführen, geschlossen haben.“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 18.07.2017) § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG Abschnitt 4.21.2 Absatz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 (Bundessteuerblatt (BStBl) Teil I Satz 846) in der konsolidierten Fassung (Stand 26.04.2022) führt zu den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des UStG aus: „Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbil- dung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vergleiche Ar- tikel 44 der MwStVO). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforde- rungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnah- men (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechni- schen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur berufli- chen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bezie- hungsweise außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB | 18.08.2026 |
hungsweise außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB
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III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III beziehungsweise § 49 SGB III, die von der BA und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grund- sicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert wer- den. Mit ihrer Durchführung beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in man- chen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, zum Beispiel Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbil- dungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genann- ten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungs- maßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG erbringen.“
Für die aufgeführten Maßnahmen wird, sofern sie Gegenstand die- ser Leistungsbeschreibung sind, bestätigt, dass sie die zu beschei- nigenden Voraussetzungen gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen. Sie bereiten auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ab- zulegende Prüfung ordnungsgemäß vor. Diese Bestätigung tritt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens an die Stelle der Bescheini- gung der zuständigen Landesbehörde.
Das in Abschnitt 4.21.5 Absatz 5 UStAE geregelte vereinfachte Verfahren ist nur zulässig, wenn die für die Erteilung der Beschei- nigung zuständige Landesbehörde sich mit der Anerkennung ein- verstanden erklärt hat und von der BA beziehungsweise dem Job- center hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. Bei Beginn des Vergabeverfahrens konnten Einverständniserklärungen – ge- nerell für die vom Abschnitt 4.21.2 Absatz 3 Satz 2 UStAE erfass- ten Maßnahmen – für alle Bundesländer berücksichtigt werden.
Neu § 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarkt- dienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Ar- beitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und ver- gleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter er- bracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vor- schrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelas- sen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzli- chen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeits- markt durchführen, geschlossen haben.“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 18.07.2017 04.02.2026)
§ 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG
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Abschnitt 4.21.2 Absatz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 (Bundessteuerblatt (BStBl) Teil I Satz 846) in der konsolidierten Fassung (Stand 26.04.2022) führt zu den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des UStG aus: „Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbil- dung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vergleiche Ar- tikel 44 der MwStVO). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforde- rungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnah- men (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechni- schen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur berufli- chen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bezie- hungsweise außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III beziehungsweise § 49 SGB III, die von der BA und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grund- sicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert wer- den. Mit ihrer Durchführung beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in man- chen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, zum Beispiel Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbil- dungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genann- ten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungs- maßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG erbringen.“
Für die aufgeführten Maßnahmen wird, sofern sie Gegenstand die- ser Leistungsbeschreibung sind, bestätigt, dass sie die zu beschei- nigenden Voraussetzungen gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen. Sie bereiten auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ab- zulegende Prüfung ordnungsgemäß vor. Diese Bestätigung tritt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens an die Stelle der Bescheini- gung der zuständigen Landesbehörde.
Das in Abschnitt 4.21.5 Absatz 5 UStAE geregelte vereinfachte Verfahren ist nur zulässig, wenn die für die Erteilung der Beschei- nigung zuständige Landesbehörde sich mit der Anerkennung ein- verstanden erklärt hat und von der BA beziehungsweise dem Job- center hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. Bei Beginn des Vergabeverfahrens konnten Einverständniserklärungen – ge- nerell für die vom Abschnitt 4.21.2 Absatz 3 Satz 2 UStAE erfass- ten Maßnahmen – für alle Bundesländer berücksichtigt werden.
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarkt- dienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter er- bracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtun-
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gen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetz- buch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch abgeschlossen worden sind.“
C_Vertragsbedingungen
Lfd.- Teil der Frage/ Antwort/ Hinweis Tag der Nr. VU Einstellung in den FAQ
D_Vordrucke/Dateien für die Angebotserstellung
Lfd.- Teil der VU Frage/ Antwort/ Hinweis Tag der Nr. Einstellung in den FAQ
Leistungsverzeichnis (ausfüllbares Preisblatt / Losblatt / E.1 (Losblätter als Ansicht- und Druckversion)
Lfd.- Teil der VU Frage/ Antwort/ Hinweis Tag der Nr. Einstellung in den FAQ