B_Leistungsbeschreibung.pdf

Konzeption und Durchführung der Maßnahme „Startklar“ für ca. 9 Teilnehmendenplätze in Rosenheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 22:15 (Europe/Berlin)

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B_Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzli- che Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Rahmenbedingungen

Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Stan- dard" > Bereich Aktivierung / berufliche Eingliederung zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebots- abgabe nicht mit vorzulegen.

Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unver- ändert zu nutzen.

Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwi- ckelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der An- gebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme Leistungsgegenstand ist die Heranführung junger Menschen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen.

  1. Es handelt sich um ein niedrigschwelliges Angebotes im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung für junge Menschen, mit vielfältigen und schwerwiegenden Hemmnissen (multiple Problemlagen), die deshalb für eine erfolgreiche Qualifizierung auch im Rahmen von berufsvorbe- reitenden Bildungsmaßnahmen (§§ 51fortfolgende SGB III) oder für eine Ausbildung noch nicht in Betracht kommen. Ziel dieser Maßnahme ist es, diese jungen Menschen für eine berufliche Qualifi- zierung zu motivieren und schrittweise an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen sowie deren Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern und zu beseitigen (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III beziehungsweise nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III).

  2. Die Maßnahme richtet sich auch an junge Menschen, die für eine Ausbildung zwar bereits in Betracht kommen, deren Eingliederung in eine (duale) Ausbildung aufgrund individueller Herausforderungen noch nicht gelungen ist.

Zur Förderung der Zielgruppen stehen zur Verfügung: • das Standardangebot (Startphase und kontinuierliche Inhalte) und • das Standardangebot ergänzt um optionale Module, die unter anderem bei der Berufswahl und - orientierung sowie bei der Einmündung in Ausbildung/Arbeit unterstützen und sich an den regiona- len Bedarfen des Bedarfsträgers orientieren.

Dem Leistungsverzeichnis/Losblatt ist zu entnehmen, welche Inhalte Bestandteil der Maßnahme sind.

Für alle Maßnahmeinhalte gilt, dass sie vom Auftragnehmer individuell und zielgruppenansprechend gestal- tet sind, Partizipation der Teilnehmenden hinsichtlich der Umsetzung und den Inhalten ermöglichen und überwiegend in Projekten durchgeführt werden.

Ein Projekt ist ein zielgerichtetes, für die jeweilig teilnehmende Person einmaliges Vorhaben, das aus einem Satz von abgestimmten, gelenkten Tätigkeiten mit Anfangs- und Endtermin besteht und durchgeführt wird. Bei den jeweiligen Projektdauern soll die Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden Berücksichtigung finden. Projekte können beispielsweise tageweise, in zu bestimmenden Projektwochen oder auch über Monate lau- fend durchgeführt werden. Die Projekte sollen dem Erlernen und Einüben von arbeitsmarktrelevanten, sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten dienen. Dabei sind insbesondere auch Schlüsselkompetenzen (Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbsteinschätzung, Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken) zu fördern.

Im Fokus steht die Stärkung der Motivation der jungen Menschen. Der Auftragnehmer hat einen geeigneten Rahmen zu schaffen, in dem Teilnehmende Erfahrungen der Selbstwirksamkeit machen. Dazu gehören ins- besondere selbstständige Ideenfindung, Erarbeitung von Lösungsstrategien, Entwicklung und Organisation im Rahmen der Projekte. Die Teilnehmenden werden dabei durch die verschiedenen Professionen individuell begleitet, unterstützt und gleichzeitig auf ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Anforderungen vorbereitet.

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Aufgrund der Zielgruppe kann individuelles Coaching bedarfsabhängig einen Schwerpunkt des Angebotes bilden.

Die Maßnahme ist grundsätzlich in Präsenzform durchzuführen. Virtuelle Angebote sind unter Nutzung digi- taler Methoden und Arbeitsmittel (siehe Angaben unter B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung > Technische Ausstattung) für Teilnehmende nach Bedarf und individuellen Dispositionen möglich. Sie dürfen jedoch einen Anteil von bis zu 30 Prozent der monatlichen Durchführungszeit nicht übersteigen und sind mit dem Bedarfs- träger abzuklären.

Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.

B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe

Die Teilnehmenden werden durch den Bedarfsträger zugewiesen.

Zur Zielgruppe gehören insbesondere junge Menschen, die • die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben beziehungsweise von der Schulpflicht nachweislich befreit sind, • vielfältige und schwerwiegende Hemmnisse insbesondere im Bereich Motivation/Einstellungen, Schlüs- selqualifikationen und sozialer Kompetenzen aufweisen und auf andere Weise nicht erreicht werden kön- nen, um sie für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und schrittweise heranzuführen, oder • individueller Unterstützung bedürfen, • über keine berufliche Erstausbildung verfügen und • wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht beziehungsweise noch nicht eingegliedert werden können.

Die Teilnehmenden verfügen über Sprachkenntnisse, die es zulassen, dem Inhalt der Maßnahme zu folgen.

Der Bedarfsträger kann Spezifizierungen hinsichtlich der Zielgruppe vornehmen. Diese sind dem Leistungs- verzeichnis/Losblatt und gegebenenfalls den zusätzlichen optionalen Modulbeschreibungen zu entnehmen. Eine Teilnahme von jungen Menschen mit Behinderung ist möglich.

B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer

Die individuelle Förderdauer beträgt in der Regel 6 bis 12 Monate. Die Zuweisungsdauer/Teilnahmedauer orientiert sich an den individuellen Förderbedarfen, den Integrationschancen und dem damit verbundenem Fortschritt sowie der persönlichen Entwicklung und kann auch weniger als 6 Monate betragen.

Höchstförderdauer: Für Teilnehmende gilt, dass durch eine Verlängerung die individuelle zusammenhängende Gesamtförder- dauer von 15 Monaten nicht überschritten werden darf.

Die individuelle Zuweisungsdauer/Teilnahmedauer einer teilnehmenden Person darf nicht über das Ende der Maßnahme hinausgehen.

Gegebenenfalls erforderliche Anschlussförderungen (beispielsweise Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah- men (BvB) etc.) und Ausbildungsbeginntermine sind zu berücksichtigen.

Die Notwendigkeit einer Verlängerung der ursprünglichen Zuweisungsdauer/Teilnahmedauer ist vom Auf- tragnehmer gegenüber dem jeweiligen Bedarfsträger zu begründen sowie vom Bedarfsträger in jedem Ein- zelfall zu genehmigen. Dabei ist die Höchstförderdauer zu berücksichtigen.

Eine vorzeitige Beendigung durch den möglichst frühzeitigen Übergang in Ausbildung oder weiterführende Qualifizierungsangebote ist anzustreben, wenn sie pädagogisch sinnvoll und die erfolgreiche Teilnahme an dem Folgeangebot realisierbar erscheint.

Die individuelle Zuweisungsdauer/Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch • die Aufnahme einer Ausbildung oder versicherungspflichtigen Beschäftigung, • die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit, • den Übergang in eine weiterführende Qualifizierungsmaßnahme, • eine länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger, im Rechtskreis SGB III auch durch den Teilneh- menden.

Ein Wiedereinstieg in die Maßnahme ist möglich, sofern die Fördervoraussetzungen weiterhin vorliegen und das Maßnahmeziel erreichbar scheint.

Wochenstundenzahl: Die Wochenstundenzahl beträgt in der Regel 25 Stunden ohne Pausen.

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Um eine Überforderung zu vermeiden und die Bereitschaft zur Teilnahme zu erhöhen, ist gegebenenfalls auch eine Teilnahme mit niedrigeren Stundenumfang als 25 pro Woche möglich. Eine Stundenzahl von min- destens 15 Stunden pro Woche ohne Pausen darf nicht unterschritten werden. Die Teilnahme von 25 Wo- chenstunden ohne Pausen wird grundsätzlich angestrebt. Die jungen Menschen sollen sukzessive an eine Teilnahme von 25 pro Woche herangeführt werden. Die Stunden der Teilnahme sind gleichmäßig über die Woche zu verteilen.

Die anfängliche Wochenstundenzahl wird vom Bedarfsträger in Absprache mit dem Teilnehmenden festge- legt und orientiert sich an der jeweiligen Leistungsfähigkeit und dem Entwicklungspotenzial. Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass die ursprünglich festgelegte Wochenstundenzahl für den jeweiligen Teilnehmenden zu hoch angesetzt ist und sein Leistungsvermögen diese Stundenzahl noch nicht zulässt, kann die Wochenstundenzahl in Absprache mit dem jungen Menschen und dem Bedarfsträger reduziert werden. Sie darf 15 Stunden pro Woche (ohne Pausen) nicht unterschreiten.

Eine Teilnahme in Teilzeit während der gesamten Maßnahme ist grundsätzlich in Abhängigkeit der Leitungs- fähigkeit für alle Teilnehmenden möglich, insbesondere jedoch für Teilnehmende, die • wegen Kinderbetreuungsverpflichtungen, • wegen Pflege von Angehörigen oder • auf Grund der Art oder Schwere ihrer Behinderung nur mit eingeschränktem Zeitumfang teilnehmen kön- nen oder • ihre sich anschließende Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren wollen (§ 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG)).

Bei einer Teilnahme in Teilzeit verlängert sich die Förderdauer nicht.

Durch die Teilnahme an der Maßnahme Startklar wird die Berufsschulpflicht nicht berührt.

Es besteht ein Anspruch von 2,5 Urlaubstagen für jeden vollen Monat der Teilnahme. Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile eines Tages, ist auf einen vollen Tag aufzurunden.

Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX haben nur schwerbehinderte Menschen nach § 2 Absatz 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Der Zusatzurlaub beträgt in diesen Fällen 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 208 Absatz 1 SGB IX). Sofern die Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe eines Kalenderjahres festgestellt wird, besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub anteilig (§ 208 Absatz 2 und 3 SGB IX). Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile eines Tages, ist auf einen vollen Tag aufzu- runden. Der Zusatzurlaub gilt nicht für gleichgestellte Menschen (§ 2 Absatz 3 SGB IX).

Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei. Sie sind nicht nachzu- holen.

Sofern betriebliche Kurzpraktika beziehungsweise betriebliche Erprobungen im Rahmen des Moduls Job Camp in die Maßnahme integriert werden, gelten die tariflichen beziehungsweise betriebsüblichen Arbeits- zeiten des Betriebes.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Per- sonal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschied- lichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Indi- viduum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.

In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregis- tergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die

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Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Art. 6 und 7 Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Aus- stellungszeitpunkt des erweiterten Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufs- zentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot aus- schließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch an- dere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.

Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheits- ausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Jedoch ist durch organisatorische Vorkehrungen auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine pädagogisch sinnvolle Maß- nahmedurchführung sicherzustellen.

Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als 3 Wochen und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständi- gen REZ abzustimmen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1_Gesamtübersicht „Personaleinsatz nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu er- folgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.

Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.

B 1.4.2. Besondere Regelungen

Zum Einsatz kommt ein multiprofessionelles Team aus • Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, • Ausbilderinnen/Ausbildern und • Lehrkräften.

Das Team hat in gemeinsamer Verantwortung die Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Maßnahme Startklar umzusetzen. Ein flexibler Einsatz des zur Verfügung stehenden Personals ermöglicht eine passgenaue indi- viduelle Begleitung der Teilnehmenden. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufga- ben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten. Die Hälfte des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss über mindestens 2-jährige Berufserfahrungen in Aktivierungshilfen beziehungsweise Startklar, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten mit sozialpä- dagogischer Betreuung für Teilnehmende unter 25 Jahren, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für junge Teil- nehmende, Maßnahmen auf Grundlage des SGB VIII, behinderungsspezifischen berufsvorbereitenden Bil- dungsmaßnahmen, außerbetrieblicher Ausbildung, Schulsozialarbeit oder behinderungsspezifischen Ausbil- dungsgängen verfügen.

Die vorzuhaltenden Personalschlüssel, der Mindestpersonaleinsatz sowie gegebenenfalls der Stundenein- satz bei Psychologinnen/Psychologen sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Mindest- personaleinsatz wird in Abhängigkeit der Mindestplatzzahl und der optionalen Module festgelegt und darf nicht unterschritten werden.

Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 25 Zeitstunden.

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Das Verhältnis der einzelnen Professionen innerhalb des im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Personalschlüssels beziehungsweise Mindestpersonaleinsatzes wird nur insoweit vorgegeben, dass min- destens 30 % auf die Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, mindestens 30 % auf die Ausbilderinnen/Aus- bilder und mindestens 20 % auf die Lehrkräfte und entfallen müssen. Die Aufteilung der verbleibenden 20 % auf die einzelnen Professionen ist abhängig von der Zielgruppe und gegebenenfalls vorhandener Module des Leistungsverzeichnisses/Losblattes. Sie wird nicht vorgegeben und liegt in der Entscheidung des Auf- tragnehmers. Bei einer entsprechenden Qualifikation der Fachkräfte ist Personalunion zugelassen.

Ist der Einsatz einer psychologischen Begleitung erforderlich, finden sich diesbezüglich Informationen im Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Der Auftragnehmer hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festangestellte Arbeitnehmerinnen/Ar- beitnehmer mindestens im Umfang des Mindestpersonaleinsatzes nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt einzusetzen, um dem Grundsatz der Kontinuität Rechnung zu tragen.

Festangestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit um- fassen dürfen. Beschäftigte auf Minijobbasis im Sinne des § 8 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal.

Sofern oberhalb des Mindestpersonaleinsatzes Honorarkräfte zum Einsatz kommen, wird für diese bei der Bemessung des Personalschlüssels 25 % Vor- und Nachbearbeitungszeit außerhalb der Maßnahme vom Auftragnehmer zu berücksichtigen. Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Ein- bindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.

Bei dem Einsatz von Psychologinnen/Psychologen sind Honorarkräfte zugelassen.

Bei Unterbreitung eines Maßnahmeangebotes oberhalb der Mindestplatzzahl muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen, sofern sich nach dem Personalschlüssel ein höherer Personaleinsatz als der Mindestpersonaleinsatz ergibt. Die Anpassung des Personals oberhalb der Mindestplatzzahl hat maßnah- mebezogen gestaffelt bei Erreichen der Plätze in Höhe von 80 %, 90 % sowie 100 % der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu erfolgen. Jeweils nach Erreichen der genannten Prozentzahl an Plätzen hat der Auftragnehmer die Anpassung der Personalkapazität innerhalb von 4 Wochen umzusetzen. Soweit sich bei der Berechnung der Prozentzahl an Plätzen (10er-Prozentschritte) Bruchteile ergeben, ist stets auf volle Plätze aufzurunden.

Bei Unterbreitung eines Maßnahmeangebotes oberhalb der Gesamtplatzzahl nach § 26 der Vertragsbedin- gungen ist das Personal ebenfalls in 10er-Prozentschritten innerhalb von 4 Wochen anzupassen.

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Perso- nals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orien- tieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindes- tens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

Berufserfahrung kann auch im Rahmen von berufsbezogenen Praktika mit einem regelmäßigen wöchentli- chen Stundenumfang von mindestens 15 Stunden mit der Zielgruppe, auch außerhalb der Studien- und Aus- bildungszeiten, erworben werden. Dies setzt keine Zahlung von Entgelt beziehungsweise eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus.

Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maß- nahmeinhalt sein, ist sicherzustellen, dass permanent eine Ansprechperson des Auftragnehmers unter an- derem zur Anleitung zur Verfügung steht.

Der Auftragnehmer stellt zudem Personalkapazitäten für einen regelmäßigen, mindestens monatlichen Er- fahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger zur Verfügung, um zeitnah und flexibel auf aktuelle Bedürfnisse der zu erreichenden Zielgruppe sowie gegebenenfalls auf Änderungen der jeweiligen Situation reagieren zu können. Hierbei sollen Erfahrungen über den bisherigen Maßnahmeverlauf ausge- tauscht werden. Im Vordergrund der gemeinsamen Betrachtung und Beratung steht die Auswertung der er- zielten Zwischenergebnisse und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen in der Umsetzung. Das Format (Dauer und Form) des Austausches wird dezentral zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer vereinbart.

Bei der Sozialpädagogin/dem Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/- arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Ba- chelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Son- derpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen.

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Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nach- weisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige beruf- liche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik.

Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens 4 Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion als Sozialpädagogin/Sozial- pädagogen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgeübt wurde.

Bei der Lehrkraft wird grundsätzlich ein abgeschlossenes Fachhoch-/Hochschulstudium erwartet. Für Lehr- kräfte ohne pädagogisches Studium und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische Grundqualifizierung ge- fordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Vertragsbeginn können angerechnet werden. Eine pädagogische Grundqualifizierung umfasst insbesondere: • pädagogische und didaktische Ansätze in der individuellen Förderung junger Menschen, wie o Grundlagen des Lernens, o Zielgruppengerechtes Unterrichten, o Sichern von Lernerfolgen, o Umgang mit verhaltensauffälligen jungen Menschen, • Kenntnisse und Umsetzung von Diversity Management, • interdisziplinäres Arbeiten, • Reflektion (Austausch und kollegiale Beratung und Coaching).

Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (zum Beispiel Technikerin/Techniker), eine ab- geschlossene Meisterin-/Meister- oder Fachwirtin-/Fachwirtausbildung anerkannt. Aufgabe der Lehrkraft ist es, die vorhandenen schulischen Kenntnisse festzustellen, zu stärken und weiter auszubauen. Die Beglei- tung und Unterstützung durch die Lehrkräfte beginnt mit der Standortbestimmung und steht den Teilnehmen- den während des gesamten Maßnahmezeitraums zur Verfügung.

Bei den Ausbilderinnen/Ausbildern wird ein anerkannter Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Grundsätz- lich muss dieser über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Anleitung beziehungsweise Einarbeitung von Auszubildenden verfügen. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meisterin/Meister oder Technikerin/Techniker und Fachwirtin/Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.

Bei Psychologinnen/Psychologen (sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt gefordert) wird ein abgeschlos- senes Studium der Psychologie (Master of Arts Psychologie, Diplom-Psychologin/Psychologe, Master of Sci- ence (Psychologie)) vorausgesetzt. Darüber hinaus muss mindestens eine einjährige Erfahrung in der Arbeit mit jungen Menschen vorliegen.

Ziel der psychologischen Begleitung ist die Unterstützung von Teilnehmenden, um deren Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit (wieder-) herzustellen (zum Beispiel durch gezielte Angebote für eine rechtzeitige Krisenin- tervention).

Die psychologische Begleitung ist ausschließlich auf die Maßnahmedurchführung ausgerichtet und im Sinne eines Coachings zu verstehen. Sie umfasst weder psychometrische Testverfahren noch psychologische Be- gutachtungen, es werden im Rahmen dieser Begleitung auch keine Therapien durchgeführt. Auf die bei Psy- chologinnen/Psychologen und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen geforderte Berufserfahrung kann ver- zichtet werden, wenn in der Maßnahme durchgängig eine berufserfahrene Mentorin beziehungsweise ein berufserfahrener Mentor mit derselben geforderten Profession zur Verfügung steht. Die Mentorin bezie- hungsweise der Mentor müssen über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung verfügen. Damit soll auch Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern die Chance gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln. Die Form der Dokumentation des Mentorings ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.

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B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung

B.1.5.1 Allgemeine Regelungen

Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahme- ort ist. • Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.

Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut aufzufinden sind.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1_Räum- lichkeiten spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeits- tage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfs- träger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Bei Überschreiten der 4-Wochen-Frist beziehungsweise 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertrags- bedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordi- nierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maß- nahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbele- gungsplan unverzüglich vorzulegen.

Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginnter- min bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.

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Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen- über für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen verantwortlich. Neben den Re- gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- schutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefah- renstoffverordunung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durch-zuführen sowie – in Ab- hängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.

PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, Open- Office.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Micro- soft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbei- tenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzu- griffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.

Die unter anderem Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Bei- spiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie

Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten.

Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen.

Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.

Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsun- terlagen u. ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.

Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.

Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- fic-intensive Anwendungen sicherzustellen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit

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eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktischen und theoretischen Inhalte – sofern Bestandteil der Maßnahme – können auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden vermittelt werden, wenn für die durch die BA geförder- ten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend ein- zuhalten.

Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahme- beginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barriere- freiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungs- stätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkei- ten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzu- stellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.

B.1.5.2 Besondere Regelungen

Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume, Sozialräume, Besprechungsräume und Kreativ-/Praxisräume. Der Auftragnehmer kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen des Bedarfsträgers.

Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.

Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt oder EDV-Unterweisun- gen durchgeführt werden. Die Unterrichtsräume müssen einen engen Bezug zur Zielsetzung als auch Ziel- gruppe der Maßnahme haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen und eine angenehme Lernatmosphäre schaffen.

Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben.

Darüber hinaus sind Sozialräume in ausreichender Zahl und Größe im Rahmen der geltenden Vorschriften bereitzustellen. Die Räumlichkeiten müssen für die Einnahme der gemeinsamen Mahlzeiten im Rahmen des verbindlichen Bausteins Ernährungsberatung und -praxis geeignet sein. Die Sozialräume sollen zudem zum Verweilen und zum Austauschen der jungen Menschen untereinander einladen, indem eine dem Personenkreis der Teilnehmenden entsprechende Gesprächsatmosphäre ge- schaffen wird. Um den Anforderungen an das Kommunikationsverhalten der jungen Menschen zu entspre- chen und den Austausch der jungen Menschen untereinander zu fördern, soll in den Sozialräumen WLAN kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Es soll eine kommunikative und ansprechende Atmosphäre vor- handen sein. Dazu sind Lounge- beziehungsweise Sitzecken einzurichten. Die Ausstattung soll eine einla- dende Wirkung auf die Zielgruppe haben. Hier soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, sich eigenstän- dig heiße Getränke zuzubereiten. Zusätzlich sind durch den Auftragnehmer für die jungen Menschen aus- schließlich alkoholfreie Getränke zum Selbstkostenpreis bereitzustellen. Es ist diesbezüglich auf die Einhal- tung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu achten.

Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmenden auch außerhalb der Unterrichtszeiten Gelegenheit haben, die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Die Nutzung der Räumlichkeiten für selbständiges Üben ist begrenzt auf die im Rahmen der Vertragserfüllung festgelegten Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

Es sind gesonderte Räumlichkeiten für die gemeinsame Zubereitung von Gerichten im Rahmen von Inhalten der Gesundheitsförderung mit einer Größe von mindestens 30 qm vorzuhalten. Folgende Ausstattung ist bereitzustellen: • 5 Aufbewahrungsbehälter jeweils inklusive verschiedener Messer (je ein Aufschnitt-, Gemüse-, Schin- kenmesser), Gemüseschäler und Messerschleifer/Abzieher • Besteck, Geschirr, Gläser und Tassen ausgerichtet auf die Gesamtplatzzahl

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• elektrische Geräte: gewerbliche Schneidemaschine, Spülmaschine; Kühl- und Gefriergeräte, mindestens 2 Kochplattengruppen mit Dunstabzug und Umluftbacköfen, Mikrowelle, Küchenmaschine, elektrische Handgeräte • Lagerfläche, Arbeitsfläche unter Beachtung der lebensmittelhygienischen Auflagen

Auf die Aufzählung von • Ausstattungsgegenständen mit einem Anschaffungswert jeweils unter 20 €, • Kleinteilen und Verbrauchsmaterialien sowie • Reinigungs- und Pflegematerialien wurde bewusst verzichtet.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Es sind Kreativ-/Praxisräume einzurichten, die zur praktischen Erprobung dienen. Dabei stehen alltagsbezo- gene und lebenspraktische handwerkliche Fähigkeiten im Vordergrund. Die Kreativ-/Praxisräume können eigene Räume des Auftragnehmers sein oder bei einer Dritten/einem Dritten (zum Beispiel andere Bildungs- träger, Betriebe) angemietet werden. Die Betreuung der Teilnehmenden liegt jedoch im Verantwortungsbe- reich des Auftragnehmers und kann nicht an eine Dritte/einen Dritten übertragen werden. Der Auftragnehmer hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen.

Die Kreativ-/Praxisräume sind unabhängig von Modulen vorzuhalten und während der gesamten Maßnah- melaufzeit zu nutzen. Um die jungen Menschen mit attraktiven Angeboten zu erreichen, liegt der Fokus ins- besondere auf kreativen, gestalterischen Prozessen. Die Teilnehmenden werden dabei begleitet, beispiels- weise alte oder ungenutzte Materialien und Produkte in neue, nützliche oder künstlerisch ansprechende Ge- genstände umzuwandeln oder auch beschädigte Dinge zu reparieren. Kreative und lehrreiche „Do it Yours- elf“-Projekte (beispielsweise zum Thema Upcycling) sprechen das Bedürfnis der jungen Menschen nach Individualität und Selbstausdruck an. Bei der Erweiterung der handwerklichen und lebenspraktischen Fähig- keiten in den jeweiligen Projekten stellt der Auftragnehmer mit den jungen Menschen einen Bezug zu ver- wandten Berufen, dem Ausbildungsmarkt und allgemeinen Anforderungen im Arbeitsleben her. Gleichzeitig wird das Bewusstsein für Nachhaltigkeit und verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen bei den jungen Menschen gestärkt.

Der Auftragnehmer bietet analog den Ausführungen unter B.2.2.1 Projekte mindestens 3 unterschiedliche Projekte an.

Folgende Mindestausstattung ist für die Kreativ-/Praxisräume vorgegeben: • Flächenbedarf im Umfang von mindestens 4 qm je Platz • (berufsfeldunabhängige) Grundausstattung, mit der einfache handwerkliche und lebenspraktische Fä- higkeiten erprobt werden können und kreative Gestaltungsprozesse möglich sind

Zur Grundausstattung gehören: • (Mobile) Werkbank • Akkuschrauber, Bohrmaschine • Schraubenzieher, Hammer, Zange, Säge • Verschließbarer Aufbewahrungsbehälter • Werkzeug zum Montieren, Verdrahten und Installieren • Werkzeug zum Schleifen, Spachteln, Lackieren, Lasieren, Schneiden, Tapezieren, Messen und Strei- chen • geeignetes Werkzeug zur Installation von Lampen/LED-Modulen • Nähzubehör (Nähnadeln und Faden in verschiedenen Farben, Scheren, Maßband und Lineal, Steckna- deln und Stoffklammern) • Nähmaschine, Bügeleisen/-brett • Stoffe und Stoffreste, (optional auch ausrangierte Kleidungsstücke) • Textilfarbe oder Stoffmarker sowie beispielsweise Bänder, Knöpfe, Patches und Applikationen

Dies ist keine abschließende Aufzählung. Die für die 3 durchgängig vorzuhaltenden Projekte (siehe B.2.2.1 Projekte) erforderliche Ausstattung ist ebenfalls in den Kreativ-/Praxisräume vorzuhalten.

Für die Ideensammlung, Planung und Reflexion der Projekte unter Einbezug der Teilnehmenden werden darüber hinaus benötigt: • Whiteboard • Flipchart • Pinnwand

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Technische Ausstattung Es sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 50 % der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt für vorzuhalten. Bei EDV-Unterweisungen ist sicher zu stellen, dass nicht mehr als eine teilnehmende Person an einem PC-Arbeitsplatz sitzt. Mindestens 30 % dieser PC-Arbeitsplätze sind als Laptops inklusive entspre- chender Laptoptasche zur Verfügung zur stellen. Die technischen Mindestanforderungen sind unter B.1.5.1 Allgemeine Regelungen > Technische Ausstattung beschrieben.

Der Auftragnehmer stellt für jeden PC-Arbeitsplatz und für jeden gegebenenfalls zusätzlich zur Verfügung gestellten Laptop für die Dauer der Maßnahmeteilnahme ein Headset zur Verfügung. Aufgrund der Nutzung durch wechselnde Teilnehmende sind die Hygienevorschriften zu beachten.

B.1.6 Datenschutz

B.1.6.1 Allgemeine Regelungen Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.

Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienst- leister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene - der/die Landes- beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen er- folgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösun- gen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Ser- vers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren.

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• Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftragge- ber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Si- tuation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Einwilligung erfolgt freiwillig gemäß Artikel 4 Nummer 11 DSGVO. • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fä- hig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefal- len sind.

Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.

Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Ein- verständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B.1.6.2 Besondere Regelungen Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode beziehungsweise Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzule- gendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren

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• stets aktives und regelmäßig aktuallisiertes Virenschutzprogramm, das dem aktuellen Stand der Tech- nik entspricht • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auf- tragnehmers.

Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient werden, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints/etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.

B 1.7 Hinweise zur Durchführung

Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unter- schiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminie- rung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbe- sondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck „F.8_Erhebungsbogen_Bankverbindung_und_Kontaktperson“ beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung 5 Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder -immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.

Informationsmaterial

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Flyer für potenzielle Teilnehmende zur Verfügung. Muster stehen im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard" > Bereich Aktivie- rung / berufliche Eingliederung zum Download zur Verfügung.

Der Auftragnehmer hat für den Flyer ein Einlegeblatt mit Informationen zur Weitergabe an potenzielle Teil- nehmende zu erstellen und dem Bedarfsträger in Print- und elektronischer Form spätestens drei Wochen nach Zuschlagserteilung und jeweils spätestens 8 Wochen vor Beginn der Optionszeiträume zur Verfügung zu stellen.

Ausgehend von der Gesamtplatzzahl sind für jeden Platz 4 Exemplare des Einlegeblattes für potenzielle Teilnehmende in Printform bereitzustellen.

Das Einlegeblatt darf nur zusammen mit dem bundeseinheitlichen Flyer ausgegeben werden.

Die redaktionelle Verantwortung für das Einlegeblatt obliegt dem Auftragnehmer. Folgende inhaltliche und technische Vorgaben sind einzuhalten.

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Inhaltliche Vorgaben: • In dem Einlegeblatt müssen die Maßnahmeart „Startklar“, das Logo des Auftraggebers sowie die regional zuständige Dienststelle des Auftraggebers enthalten sein. Darüber hinaus soll das Einlege- blatt ausschließlich Informationen zu maßnahmespezifischen Besonderheiten, zu den trägerseitigen Kontaktdaten, Standorten und Kontaktpersonen sowie eine Wegbeschreibung zur Kontaktadresse am jeweiligen Maßnahmeort enthalten.

Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilneh- mende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragneh- mer vorlegen.

Technische Vorgaben: Das Einlegeblatt ist im Format DINlang (105 x 210 mm) zu produzieren (Vorder- und Rückseite). Der Druck muss 4-farbig/beidseitig erfolgen (Papier 135 g/m² Bilderdruck glänzend holzfrei weiß). Die Maß-/Typografie- /Farb- und Layoutvorgaben gemäß dem Corporate Design der BA sind einzuhalten. Die in der Vorlage posi- tionierte Dachmarke der BA ist durch das Logo des jeweiligen Bedarfsträgers zu ersetzen. Zur optimierten Umsetzung stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine entsprechende Word- beziehungsweise InDe- sign Vorlage auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard" > Bereich Aktivie- rung / berufliche Eingliederung zum Download zur Verfügung.

Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilneh- mende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragneh- mer vorlegen.

Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor dem Maßnahmebeginn, muss der Auftragnehmer über ein Büro am Maßnahmeort persönlich erreichbar sein. Das Büro ist in dieser Zeit mit einer Fachkraft zu besetzen, die in der Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Die telefonische Erreichbarkeit ist nicht ausreichend.

Diese Fachkraft muss fundierte Kenntnisse über die Maßnahmeinhalte besitzen und über Erfahrungen mit der jeweiligen Zielgruppe verfügen. Sie berät nach Bedarf (potenzielle) Teilnehmende, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreterin/gesetzlichen Vertreter und soweit gewünscht bei Minderjährigen deren Eltern/Erzie- hungsberechtigte, sowie interessierte Betriebe über das Maßnahmeangebot. Hierzu ist entsprechendes In- formationsmaterial vorzuhalten und aktiv anzubieten.

Während der Maßnahmedurchführung hat der Auftragnehmer von Montag bis Freitag zu den üblichen Ge- schäftszeiten die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit zu eröffnen, telefonische oder elektronische Nachrichten zu hinterlassen. Termine für persönliche Gespräche sind nach Vereinbarung anzubieten und die Gespräche bei Bedarf kurzfristig durchzuführen."

Teilnahme an der Maßnahme Die Förderentscheidung wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich – mit einer Aus- nahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.

Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn die Zuweisung/das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger er- folgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individu- elle Einzelgespräch.

Während der gesamten Maßnahmedauer kann eine Nachbesetzung vorgenommen werden.

Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teil- nehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätesten 4 Wochen vor dem geplanten Teilnahmeende dem Bedarfsträ- ger mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mitzuteilen, ob das Maßnahmeziel im geplanten Teilnah- mezeitraum erreicht werden kann. Sofern dies der Fall ist, ist ein Vorschlag zu unterbreiten, welche weiteren Qualifizierungs- oder Integrationsschritte sich an die Maßnahme anschließen sollen. Anderenfalls sind vom Auftragnehmer die weiterhin bestehenden Hemmnisse konkret zu benennen und die Strategie zu deren Be- hebung darzulegen.

Die zuständige Fachkraft des Bedarfsträgers entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über den Ausschluss einzelner teilnehmender Personen aus der Maßnahme beziehungsweise den Abbruch. Dies gilt auch für Teilnehmende, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören.

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Fehltage Die Fehlzeiten sind in der Anwesenheitsliste entsprechend zu kennzeichnen. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer während der Maßnahmeteilnahme in angemessenem Umfang wie folgt anerkannt werden: • mitgeteilte Krankheit für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB III (hier erfolgt der Abruf der Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung elektronisch durch den Bedarfsträger) • ärztlich nachgewiesene Krankheit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin / des Arztes) für Teil- nehmende aus dem Rechtskreis SGB II • Wohnungswechsel • Eheschließung der teilnehmenden Person • Schwere Erkrankung der Ehegattin/des Ehegatten/der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetrage- nen Lebenspartners oder eines Kindes • Niederkunft der Ehefrau/der eingetragenen Lebenspartnerin • Ableben der Ehegattin/des Ehegatten/der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebens- partners oder eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils • Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher oder gerichtlicher Termine • Ausübung öffentlicher Ehrenämter • Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten und Teilnahme an religiösen Festen • Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

Der Auftragnehmer hat in Fällen von Abwesenheiten ohne anerkennungsfähige Begründung umgehend Kon- takt mit den fehlenden Teilnehmenden aufzunehmen und für die weitere Teilnahme zu werben. Dabei sind verschieden Arten der Kontaktaufnahme, insbesondere das persönliche Aufsuchen, zu verwenden, um die Teilnehmenden erfolgreich zu erreichen.

Arbeitsunfähigkeit bei Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB III Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind ärztlich festzustellen und von der teilnehmenden Person sowohl dem Auf- tragnehmer, als auch dem Bedarfsträger sofort unter Nennung von Beginn und Dauer mitzuteilen. Eine Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht vorgelegt werden. Zum Umgang mit der elektronischen Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung stehen dem Auftragnehmer unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bil- dungsanbieter und Bildungsträger > Downloads Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden im Bedarfsfall aktualisiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebe- ginn zu informieren.

Das papiergebundene Bescheinigungsverfahren bleibt allerdings bestehen bei: • privat krankenversicherten Teilnehmenden • Erkrankung eines Kindes (Kind AU) • Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland • ärztlicher Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung Beim papiergebundenen Bescheinigungsverfahren hat die teilnehmende Person, die noch in Papierform aus- gestellte ärztliche Bescheinigung dem Bedarfsträger nachzuweisen. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.

Umgang mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB II Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu informieren. Bei späterer Vorlage der ärztlichen Bescheinigung gilt die teilnehmende Person entsprechend der Angaben der ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt. Eine Verrechnung des Anspruchs auf Urlaub mit unentschuldigten Fehlzeiten ist nicht zulässig.

Teilnahmebescheinigung Der teilnehmenden Person ist am Ende der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme in anspruchsvoller Form auszustellen und mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Soweit Bestandteil der Maßnahme ist auch der betriebliche Maßnahmeteil mit der Dauer (Beginn und Ende) unter Benennung des Arbeitgebers und der betrieblichen Spezifika zu beschreiben. Negativdarstellungen darf diese Bescheinigung nicht enthalten.

Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II erfolgt der Datenaustausch abweichend schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail auf einem verschlüsselten Übertragungsweg. Hierfür gelten die unten aufgeführten Regelungen für den „Datenaustausch für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II“.

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Datenaustausch über die elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW) für Teilnehmende aus dem Rechts- kreis SGB III Die Maßnahmeabwicklung beziehungsweise der Austausch von Daten zwischen Bedarfsträger und Auftrag- nehmer er-folgt für alle Teilnehmenden grundsätzlich elektronisch über die EMAW. Ausnahmen der elektro- nischen Datenübermittlung sind im fachlichen Infopaket EMAW sowie unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung

Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer > Informationskategorien und Berichtspflich- ten geregelt.

EMAW ist eine Plattform, die die Kommunikation zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer in standardi- sierter Form ermöglicht. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die Kommunikation über EMAW spä- testens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung seitens des Auftragnehmers ermöglicht wird.

Der Datenaustausch erfolgt über einen Web-Server im Internet durch Upload von Zip-Archiven. Diese ent- halten je übermittelte Nachricht eine XML-Schnittstellendatei mit den benötigten Informationen und gegebe- nenfalls standardisierten PDF-Dokumenten. Die Dateiinhalte, die mittels XML-Format übergeben werden sol- len, sind in einer XSD-Schema-Datei spezifiziert.

Die mit der EMAW verbundenen Kosten sind Bestandteil des Angebotspreises und entsprechend einzukal- kulieren.

Weitere Informationen – fachliches Infopaket und technisches Infopaket – stehen im Internet auf der Home- page der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Elektroni- sche Maßnahmeabwicklung - EMAW zum Download zur Verfügung. Die jeweils aktuellen Versionen sind zwingend zu beachten.

Server- und Softwarelösung Welche Server- und Softwarelösung im Rahmen der EMAW angestrebt wird, hat der Bieter bei Angebotsab- gabe mitzuteilen (siehe A.6, A_Allgemeine_Hinweise, Datei D.4).

Die für den Datenaustausch erforderliche Server- und Softwarelösung kann vom Auftragnehmer selbst oder durch eine beauftragte Dritte/einen beauftragten Dritten (externen Provider) bereitgestellt werden. Für den Datenaustausch mit EMAW ist für den Zugriff auf den Kommunikationsserver der BA ein Zertifikat erforder- lich. Sofern noch kein Zertifikat vorliegt, hat der Auftragnehmer spätestens 2 Arbeitstage nach Zuschlagser- teilung telefonisch unter der Rufnummer 0911/424221 Kontakt mit der BA aufzunehmen. Auf Anforderung ist hierzu neben der ausgefüllten und ausgedruckten Datei D.4 eine Kopie des Zuschlagsschreibens vorzule- gen. Das Zugriffszertifikat für die EMAW wird durch die BA via Email an den Softwareprovider versandt. In der ersten E-Mail aus dem Postfach "IT-Systemhaus-Vertrauensdienste" wird der Softwareprovider per Link eingeladen, das Zugriffszertifikat herunterzuladen. Aktiviert wird das Zugriffszertifikat mittels Passwort, wel- ches über einen Link angezeigt werden kann, der mit einer 2. E-Mail auch aus dem Postfach "IT-Systemhaus- Vertrauensdienste versandt wird. In einer dritten Mail aus dem Postfach "Zentrale VAM-Kundeninfo" erhalten die Softwareprovider eine Anleitung zur Verwaltung ihres Client-Zertifikats.

Sofern sich der Auftragnehmer eines externen Providers bedient, ist zu beachten, dass nur solche Dritte zugelassen werden, bei denen zusätzlich zur vorgenannten Zertifizierung noch eine „Vereinbarung über den Austausch von Daten über die BA-XML-Schnittstelle im Rahmen EMAW“ abgeschlossen wird. Ein Muster dieser Vereinbarung ist dem technischen Infopaket EMAW als Anlage beigefügt.

Bei Einschaltung eines Providers sind Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 25, 32 DSGVO und § 80 SGB X zu beachten. Der Provider ist vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen der Vertragsbedingungen zum Datenschutz und zu den Informationspflichten sowie zum Prüfrecht hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Provider diese Bestimmungen in selber Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst.

Realisiert der Auftragnehmer eine eigene Server- und Softwarelösung, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 2 und 3 der „Vereinbarung über den Austausch von Daten über die BA-XML-Schnittstelle im Rahmen der EMAW" entsprechend.

Für den elektronischen Datenaustausch des jeweiligen Vertrages über EMAW ist nur ein Provider zugelas- sen. Bei Bietergemeinschaften haben sich die einzelnen Mitglieder auf einen gemeinsamen Provider festzu- legen. Eine anschließende Aufteilung und Weiterleitung der Daten an die Beteiligten einer Bietergemein- schaft sowie die Nutzung weiterer Server- und Softwarelösungen ist unter Beachtung der vorgenannten Best- immungen der DSGVO und des SGB X zulässig. Hierbei ist sicherzustellen, dass eine Mitarbeiterin/ein Mit- arbeiter der/des Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft unmittelbar aussagefähig zu maßnahmebezoge- nen Informationen (zum Beispiel zur Verfügbarkeit freier Platzkapazitäten) ist.

Der Wechsel des Providers im Maßnahmeverlauf sowie bis zu 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle im bisherigen Maßnahmeverlauf erhobenen Da- ten unter Einhaltung des Datenschutzes an den neuen Provider übergeben werden und nach vollständiger Datenübergabe die Daten beim bisherigen Provider umgehend und vollständig gelöscht werden.

Informationskategorien und Berichtspflichten

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Die über EMAW auszutauschenden Daten sind in 3 Informationskategorien gebündelt. Innerhalb dieser In- formationskategorien sind Ereignisse definiert, deren Daten zu bestimmten Terminen dem Bedarfsträger zu- zuleiten sind. Dazu besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht des Trägers nach § 318 SGB III und § 61 SGB II. Einer Einwilligung der Teilnehmenden zur Datenübermittlung bedarf es daher nicht.

Das sind: a) Informationen zum Eintritt der teilnehmenden Person

  • Rückmeldung über die mögliche Teilnahme
  • tatsächlicher Eintritt/Nichteintritt (ist an dem Tag zu melden, der als Eintrittstermin festgelegt wurde)

b) Informationen zum Maßnahmeverlauf der teilnehmenden Person

  • Anwesenheitszeiten einmal zum 9. Kalendertag des Folgemonats, ab dem 10. Kalendertag sind die Angaben o nicht mehr veränderbar
  • Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (LuV) Start-LuV: einzureichen spätestens 4 Wochen nach Beginn o Verlaufs-LuV: einzureichen spätestens 14 Kalendertage vor dem Ende der individuellen Teilnahmedauer o bei einer vorgesehenen Zuweisungs-/Teilnahmedauerverlängerung sowie unmittelbar bei ei- nem sonstigen Anlass (zum Beispiel drohender Maßnahmeabbruch) Abschluss-LuV: zum Maßnahmeende (einzureichen spätestens am letzten Tag der Teilnahme) o
  • Maßnahmeverlängerung Anlassbezogen (zusätzlich zur erforderlichen LuV) o
  • Kommunikation vom Auftragnehmer Anlassbezogen o c) Informationen zum Austritt und Verbleib der teilnehmenden Person
  • Austritts- und Verbleibsmeldung tagesaktuell, spätestens am letzten Tag der tatsächlichen Teilnahme o bei einem vorzeitigen nicht regulären Austritt ist ein Austritts- und Verbleibsgrund mitzuteilen, o bei regulärem Austritt ist nur ein Verbleibsgrund anzugeben

Je nach Anlass sind demnach nach 3 Arten einer LuV zu unterscheiden: Start-LuV, Verlaufs-LuV und Ab- schluss-LuV. Die LuV sind verbindlich nach Maßgabe der dem fachlichen Infopaket zu EMAW beigefügten Muster-LuV für die Maßnahme Startklar zu gliedern.

Leistungs- und Verhaltensbeurteilung Die jeweilige LuV ist der teilnehmenden Person vor Übermittlung bekannt zu machen.

Tatsachen, die für die Leistung relevant sein können Informationen über Sachverhalte, die zu den besonders sensiblen Daten des Artikel 9 und 10 der DSGVO gehören oder denen gleichgestellt sind (zum Beispiel Haft) oder Tatsachen, die dem Schutz des § 203 Straf- gesetzbuch unterliegen, dürfen nicht über EMAW übermittelt werden. In solchen Fällen ist der Postweg zu wählen. Auf das Einwilligungserfordernis wird hingewiesen. Die Einwilligung ist zu dokumentieren.

Medizinische Diagnosen, physische und psychische Erkrankungen oder festgestellte funktionsbedingte Be- hinderungen dürfen nicht im Rahmen von EMAW mitgeteilt beziehungsweise übermittelt werden.

Sofern hierzu Abstimmungen erforderlich sind und die teilnehmende Person, gegebenenfalls deren gesetz- liche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter beziehungsweise bei Minderjährigen die Eltern/Erziehungsberechtig- ten ihr Einverständnis erklärt hat/haben, hat dies im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der zustän- digen Beraterin/dem zuständigen Berater zu erfolgen.

Näheres ist dem fachlichen Infopaket in der jeweils aktuell veröffentlichten Version zu entnehmen.

Berechtigungskonzept Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist bei EMAW nur die direkte Kommunikation zwischen der zuständigen Beraterin/dem zuständigen Berater, der zuständigen Fachkraft der teilnehmenden Person beim Bedarfsträ- ger und der zuständigen Person für die teilnehmende Person beim Auftragnehmer zulässig.

Die Zugriffsrechte zu dem Datenbestand der teilnehmenden Person sind daher vom Auftragnehmer in einem differenzierten Berechtigungskonzept festzulegen. Das Berechtigungskonzept ist dem zuständigen REZ spä- testens bis zum Beginn der Maßnahme vorzulegen.

Näheres ist dem technischen Infopaket in der jeweils aktuell veröffentlichten Version zu entnehmen.

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Datenaustausch für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Für den schriftlichen Datenaustausch stehen dem Auftragnehmer Mustervorlagen (als WORD-Dokumente) auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarkt- dienstleistungen > Vordrucke für die Vertragsausführung „Allgemein“ > Bereich Aktivierung / berufliche Ein- gliederung zum Download zur Verfügung.

Über Anpassungen beziehungsweise Änderungen der Mustervorlagen wird der Auftragnehmer über die REZ informiert. Die Regelungen zu den oben genannten „Informationskategorien und Berichtspflichten“ ein- schließlich des fachlichen Infopakets EMAW sind sinngemäß anzuwenden.

Hierfür legt der jeweilige Bedarfsträger einen Empfänger fest und teilt dem Auftragnehmer die Kontaktdaten mit.

Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden.

B.1.8 Vertragsgestaltung

Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Der tatsächliche Bedarf kann während der Vertragslauf- zeit schwanken. Der Bedarfsträger ist jedoch verpflichtet, für die gesamte Maßnahme die Mindestplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt abzunehmen. Die Mindestplatzzahl beträgt 70 % der Gesamtplatz- zahl. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, ist stets auf volle Plätze aufzurunden.

Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger jederzeit weitere Teilnehmende bis zur Höhe der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zuweisen beziehungsweise ein Maßnahmeange- bot unterbreiten.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf weitere Teilnehmende oberhalb der Mindestplatzzahl.

Sofern der Bedarfsträger bereits ab Vertragsbeginn mehr Plätze als die im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebene Mindestplatzzahl benötigt und er dies dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Vertragsbeginn mitteilt und dadurch die unter B.1.4.2 Besondere Regelun- gen genannten Prozentzahlen an Plätzen (10er-Prozentschritte) erreicht werden, hat der Auftragnehmer si- cherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Vertragsbeginn zur Verfügung steht.

Die Zuweisungen/Maßnahmeangebote an die Teilnehmenden erfolgen durch den Bedarfsträger.

Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.

B.1.9 Angebotspreis/Vergütung

B.1.9.1 Angebotspreis

Der Angebotspreis ist der Monatspreis je Platz.

Im Rahmen des Angebotspreises sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittelbarem Zusam- menhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere für: • Kosten für die Maßnahmedurchführung • Kosten der Bewerbungen für das betriebliche Kurzpraktikum beziehungsweise gegebenenfalls die be- triebliche Erprobung im Rahmen des Moduls Job Camp (Bewerbungsmaterial inklusive Versendung von Bewerbungsunterlagen) und Reisekosten zur Vorstellung bei Betrieben • Kosten für erforderliche Lehr- und Lernmittel, die den Teilnehmenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen • notwendige Kosten für Arbeitskleidung und -gerät, einschließlich der auf Grundlage von Unfallverhü- tungsvorschriften notwendigen Arbeitsschutzkleidung und -ausrüstung – auch für das betriebliche Kurz- praktikum beziehungsweise gegebenenfalls die betriebliche Erprobung im Rahmen des Moduls Job Camp bei einem Arbeitgeber • Kosten für die Zutaten und Zubereitung von Gerichten im Rahmen von Inhalten der Gesundheitsförde- rung (siehe B.2.2.6 Grundlagen gesunder Lebensführung) • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden, die die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer auch gegenüber einer Dritten/einem Dritten verursachen. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz • Kosten für die Unfallversicherung • Kosten für EMAW beziehungsweise Versandkosten bei postalischer Datenübermittlung • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschut- zes) entstehen

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• Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten, die durch Besuche von beispielsweise Fachmessen, Technischen Museen, MINT-Veranstaltun- gen, Arbeitgebern oder weitere thematisch bezugnehmende Orte und Veranstaltungen entstehen und nicht unter B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises fallen) • Kosten, die durch aufsuchende Aktivitäten zur Aktivierung/Stabilisierung der Teilnehmenden entstehen

B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises

Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers für Teilnehmende mit Hör-/Sprachbehinderun- gen) oder behinderungsspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim zuständigen Bedarfsträger zu beantragen.

Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim zuständigen Be- darfsträger zu beantragen.

Kosten für Bewerbungen Gegebenenfalls entstehende Kosten für Bewerbungen auf eine Ausbildungsstelle können bei Bedarf indivi- duell der teilnehmenden Person durch den Bedarfsträger erstattet werden.

Führungszeugnis Sofern im Zusammenhang mit der Maßnahme die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses beim Betrieb erforderlich ist, werden die Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet.". Zu beachten ist, dass Teilnehmende aus dem SGB II das Führungszeugnis bei Vorlage ihres Bescheides bei der ausstellenden Behörde in der Regel kostenfrei erhalten.

Belehrung nach § 43 IfSG Für bestimmte Berufe beziehungsweise Tätigkeitsbereiche sind die Teilnehmenden aus seuchenhygieni- schen Gründen nach § 43 IfSG zu belehren und gegebenenfalls ärztlich zu untersuchen. Die erstmalige Belehrung und gegebenenfalls erforderliche ärztliche Untersuchung ist vor Beginn des entsprechenden Ein- satzes vom Auftragnehmer über das zuständige Gesundheitsamt zu veranlassen und wird bescheinigt. Die Kosten werden auf Einzelnachweis durch den Kostenträger erstattet.

Nachweise zur Erstattung der Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten aus dem Rechtskreis SGB III Die vom Auftragnehmer verauslagten Beträge für Fahrkosten sind für jede teilnehmende Person in dem standardisierten Vordruck F.6.1 anzugeben. Die teilnehmende Person hat die ihr ausgezahlten Beträge mit Unterschrift zu bestätigen. Alternativ ist der Überweisungsbeleg als Nachweis der tatsächlichen Auszahlung an die teilnehmende Person vorzulegen. Die durch den Auftragnehmer verauslagten Beträge werden nach Eingang des Vordrucks im Folgemonat erstattet.

Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB III Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnah- men bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.

Sie werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des öffentlichen Beförderungsmittels erstattet. Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges (dazu gehören auch S- Pedelecs und Elektrofahrräder, wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen sowie E-Scooter/E-Tretrol- ler) 0,20 € je Kilometer zurückgelegter Strecke analog § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz1 des Bundesrei- sekostengesetzes. Es werden max. insgesamt 588,00 € für jeden Kalendermonat erstattet.

Der Auftragnehmer übernimmt die Auszahlung dieser notwendigen Kosten an die Teilnehmenden. Die Fahr- kosten werden dem Auftragnehmer vom Bedarfsträger nach Eingang der standardisierten Auszahlungsliste im darauffolgenden Monat erstattet. Die von der teilnehmenden Person angegebenen Kosten beziehungs- weise gefahrenen Kilometer hat der Auftragnehmer auf Plausibilität zu prüfen.

Fahrkosten können erstattet werden, wenn sie notwendig, angemessen und im Zusammenhang mit der Maß- nahmeteilnahme unter Maßgabe der folgenden Fallgestaltungen tatsächlich entstanden sind.

  1. Nutzung eines nicht öffentlichen Verkehrsmittels, das heißt eines motorbetriebenen Fahrzeuges. In die- sen Fällen kann die Kilometerentschädigung nur für tatsächliche Anwesenheitstage in der Maßnahme erstattet werden. Bei Fehltagen, unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, sind keine Kosten entstanden. Eine Erstattung kommt daher nicht in Betracht.
  2. Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hierbei ist die ursprünglich vorgesehene Teilnahmedauer im betrachteten Abrechnungsmonat zu berücksichtigen: a. Maßnahme mit Dauerpräsenz, bei der eine Monatskarte aufgrund der Zuweisungsdauer im betrach- teten Abrechnungsmonat die kostengünstigste Variante ist:

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Erwirbt in diesen Fällen die teilnehmende Person eine Monatsfahrkarte beziehungsweise verauslagt der Auftragnehmer die entsprechenden Kosten, so sind diese vollumfänglich zu erstatten. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme vorzeitig beendet oder unterbrochen wird (zum Beispiel aufgrund Arbeits- unfähigkeit). b. Maßnahme ohne Dauerpräsenz beziehungsweise kurzer Zuweisungsdauer im betrachteten Abrech- nungsmonat, so dass eine Monatskarte nicht die kostengünstigste Alternative ist: In diesen Fällen wären Einzelfahrscheine nur für die tatsächlichen Anwesenheitstage zu erstatten und Wochen- beziehungsweise Streifenkarten nur in dem Umfang, wie sie für die unmittelbare Teil- nahme erforderlich waren. Beispiel: Die ursprüngliche Zuweisungsdauer umfasst 2 Wochen. Der Er- werb von Wochenkarten ist die kostengünstigste Alternative. Der teilnehmenden Person dürfen die Kosten für beide Wochenfahrkarten durch den Auftragnehmer nicht bereits zu Teilnahmebeginn er- stattet werden, sondern frühestens unmittelbar zum jeweiligen Wochenbeginn. Bricht die teilneh- mende Person beispielsweise in der ersten Woche nach 3 Tagen ab, so sind die Kosten für die 2. Wochenkarte nicht notwendig und zu Unrecht erstattet worden.

Zahlung der Fahrkosten an die teilnehmende Person Die entstandenen Fahrkosten sind der teilnehmenden Person unverzüglich zu erstatten – spätestens zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auf- tragnehmer vor Beginn der Maßnahme untereinander ab.

Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB III Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Dem Teilnehmenden werden die zusätzlichen Kinderbetreuungskosten (zum Beispiel durch die Aufstockung der Betreuungsstunden in der Kindertageseinrichtung oder durch zusätzlich benötigte Tagespflegepersonen) er- stattet. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Kinderbetreuungskosten wird durch den Berater festgestellt und ist der Zuweisung / dem Maßnahmeangebot an den Teilnehmenden zu entnehmen. Nur in diesen Fällen können Kinderbetreuungskosten durch die Agentur für Arbeit erstattet werden. Die Kostenerstattung kann maximal bis zu 160 € monatlich je Kind erfolgen. Die erstattungsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung werden vom Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger verauslagt und abgerechnet. Dafür ist ein Einzelnachweis vorzulegen.

Kinderbetreuungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehen.

Als Kinderbetreuungskosten gelten unter anderem Kindergarten-/Hortgebühren, Kosten für eine Tagespfle- geperson, Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten. Die Kinderbetreuungskos- ten können auch übernommen werden, wenn der Auftragnehmer selbst geeignete Kinderbetreuungsmög- lichkeiten anbietet.

Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder können in der Regel nur bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres übernommen werden. Sofern die Betreuungseinrichtung im Einzelfall verpflichtend die Zahlung von Verpflegungskosten vorsieht, können diese übernommen werden. Dabei darf insgesamt der Monatsbe- trag von 160 Euro pro Kind für die Betreuungs- und Verpflegungskosten nicht überschritten werden.

Bei Teilmonaten werden für jeden Kalendertag 5,33 € (1/30 der Monatspauschale von maximal bis zu 160 € je Kind) erstattet. Bei Betreuungseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten) kann auch für Teilmonate der volle Monatsbeitrag (bis maximal 160 € je Kind) gezahlt werden.

Kinderbetreuungskosten werden je Kind nur einmal gewährt.

Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten.

Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnah- men bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.

Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.

Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahr- kosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.

Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszahlungs- modalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsge- mäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.

Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber

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dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.

Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie wer- den gesondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die Teilnehmenden.

B.1.10 Umsatzsteuer

§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch- führen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Ein- richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“

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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards Alle Maßnahmebestandteile orientieren sich an der Zielsetzung „Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem“. Aufgrund der teilweise schwerwiegenden Integrationshemmnisse der jungen Menschen, ist in der Regel eine intensive und individuelle Betreuung der Teilnehmenden notwen- dig. Dabei steht die Erhöhung der Selbstwirksamkeit der Teilnehmenden, die schrittweise Etablierung einer Tagesstruktur und die Entwicklung beziehungsweise der Ausbau sozialer Kompetenzen im Vordergrund. Alle Aktivitäten während der Maßnahme haben das Ziel, die bestehenden individuellen Vermittlungshemmnisse abzubauen, die Eigeninitiative und Motivation er Teilnehmenden zu erhöhen und auf eine Ausbildung oder Arbeit vorzubereiten, beziehungsweise die regelhafte Teilnahme an einer weiterführenden Qualifizierungs- maßnahme zu ermöglichen.

Aufgrund der Heterogenität der Zielgruppe kann der Bedarf an Anteilen von individuellem Coaching und Gruppenarbeit/Gruppenaktivitäten bei den Teilnehmenden unterschiedlich hoch sein. Hier hat der Auftrag- nehmer bedarfsorientierte Vereinbarungen mit den Teilnehmenden zu treffen, beziehungsweise entspre- chende Angebote vorzuhalten.

Die berufliche Kenntnisvermittlung darf insgesamt maximal 320 Stunden umfassen. Berufliche Kenntnisver- mittlung beinhaltet sowohl die Vermittlung fachtheoretischer als auch fachpraktischer Inhalte, die für die Aus- übung der angestrebten Tätigkeit notwendig sind.

Die in der Beschreibung der Leistung definierten Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwick- lung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse zählen jedoch nicht zu der hier auf 320 Stunden begrenzten beruflichen Kenntnisver- mittlung.

Die Maßnahme gliedert sich wie folgt: • B.2.1 Startphase (verbindlich) • B.2.2 Kontinuierliche Inhalte (während der gesamten Maßnahmedauer) (verbindlich) • B.2.3 optionale Module (siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt)

Bei Maßnahmen mit optionalen Modulen (siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt) sind 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Teilnehmende wird vom Bedarfsträger der Maßnahme zugewiesen

In diesen Fällen liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers, die Inhalte während der Gesamt- maßnahmedauer pädagogisch sinnvoll zu verteilen. Die individuelle Teilnahme an optionalen Modulen und deren zeitlicher Rahmen leitet sich aus den Ergebnissen des Auftaktgesprächs beziehungsweise der Start- phase ab, orientiert sich am persönlichen Unterstützungsbedarf, der Interessenlage, den individuellen Rah- menbedingungen und dem Lerntempo der teilnehmenden Person. Der Auftragnehmer hat Zeitpunkt und In- tensität der Inhalte individuell auf die Bedarfe der teilnehmenden Person auszurichten und gemeinsam Ziele zu definieren.

  1. Bereits beruflich orientierte Teilnehmende werden vom Bedarfsträger direkt den optionalen Modulen „Bewerbungstraining intensiv“ oder „Job Camp“ zugewiesen.

Bei dieser Zuweisung mit verpflichtender Teilnahme an dem ausgewählten Modul kann die Startphase grund- sätzlich auch unter einer Woche liegen. Die zugewiesenen Teilnehmenden nehmen nach der verkürzten Startphase am jeweils vorgesehenen Modul teil. Ein Wechsel in ein weiteres Modul/weitere Module (über die ursprüngliche Zuweisung hinaus) ist nur in Abstimmung mit dem Bedarfsträger möglich.

B.2.1 Startphase

Die Startphase beinhaltet: • die Ankommensphase und • eine Standortbestimmung

Diese umfasst mindestens

• Informationen zu den in Frage kommenden Ausbildungsberufen sowie beruflichen Tätigkeiten und deren Anforderungen • Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten der teilnehmenden Person • Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt • Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förderangebotes (insbesondere berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, außerbetriebliche Ausbildung und vergleichbare Förderprogramme der Kommunen und der Länder sowie Einstiegsqualifizierung).

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B.2.1.1 Ankommensphase

Zum Vertrauensaufbau ist ein niedrigschwelliger Zugang zum Maßnahmeangebot zu ermöglichen. In den ersten 3 Tagen der Teilnahme hat der Auftragnehmer ein „Kennenlerngespräch“ mit der teilnehmenden Per- son zu führen. In dem Gespräch sollen die Erwartungen der teilnehmenden Person an die Maßnahme und die Erwartungen des Auftragnehmers gegenüber der teilnehmenden Person dargestellt werden. Darüber hinaus soll die teilnehmende Person • einen Überblick über die Ziele und den Ablauf der Maßnahme vermittelt bekommen, • sich mit den Räumlichkeiten des Auftragnehmers vertraut machen, • das in der Maßnahme Startklar eingesetzte Personal und deren Aufgaben kennenlernen und • andere Teilnehmende kennenlernen, um Teil der Gruppe zu werden. In Absprache mit dem Bedarfsträger und der teilnehmenden Person kann das Auftaktgespräch (unabhängig von der im Leistungsverzeichnis/Losblatt festgelegten Durchführungsform) auch außerhalb der Räumlichkei- ten des Auftragnehmers stattfinden. Ausgehend von den Beobachtungen und Gesprächsergebnissen soll ein erstes Bild über die bisherigen In- tegrationshemmnisse und eine Einschätzung zur Motivation der Teilnehmenden gewonnen werden.

Teilnehmende, die ausschließlich optionalen Modulen zugewiesen worden sind, können direkt nach der An- kommensphase in die jeweiligen Module übergehen.

B.2.1.2 Standortbestimmung

Weiterer Bestandteil der Startphase ist eine Standortbestimmung (in der Regel inklusive einer Potentialana- lyse). Diese soll den Teilnehmenden dabei helfen ihre eigenen Stärken und Schwächen einschätzen zu kön- nen.

B.2.2 Kontinuierliche Inhalte

Die kontinuierlichen Inhalte sind Bestandteil der gesamten Maßnahmedauer und sind auch während der Startphase bereits angemessen zu berücksichtigen.

Sie umfassen • Projekte • Stabilisierung der Teilnahme • Allgemeiner Grundlagenbereich • Schlüsselkompetenzen • Elternarbeit • Grundlagen gesunder Lebensführung • Sucht- und Schuldenprävention • Medienkompetenz/Umgang mit sozialen Netzwerken (Social Media) • Soziale/gesellschaftliche Themen • Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke • Informationen über weitere Online-Angebote der BA • Grundlagen Bewerbungstraining • Betriebliches Kurzpraktikum • Übergangsmanagement • Nachbetreuung

B.2.2.1 Projekte

Ziel ist es, die Teilnehmenden zu befähigen, ihre persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) zu den Anforderungen von Berufen und Tätigkeiten ins Verhältnis zu setzen. Dies soll auf eine erfolgs- und stärkenorientierte Weise erfolgen und die aktuellen Interessensgebiete der jungen Men- schen mit einbeziehen. Für den Einstieg in berufliche Orientierung steht die Erprobung lebenspraktischer Fähigkeiten im Vordergrund. Für die Vertiefung von Kenntnissen und weitergehende Vermittlung von Inhalten bieten sich themenspezifische Projekte an. Dabei müssen auch die kontinuierlichen Inhalte eingebunden werden. In den zur Verfügung stehenden Kreativ-/Praxisräumen werden demnach Fähigkeiten erprobt, die auch im Alltag der Teilnehmenden relevant sind (Streichen von Wänden, Reparatur von Gegenständen etc.). Eine weitere Komponente ist das Upcycling von Produkten. Die Auswahl der zu erstellenden Produkte sollte mit den Teilnehmenden abgesprochen und für diese nützlich sein (zum Beispiel Upcycling alter Kleidungs- stücke zu Taschen etc.). Die entstandenen Produkte können den Teilnehmenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sollten die Produkte im Rahmen der Maßnahme verkauft werden (zum Beispiel auf einem Basar für Eltern), dürfen die Erlöse ausschließlich für die Teilnehmenden der Maßnahme im Rahmen der Maßnahmedurchführung eingesetzt werden (zum Beispiel gemeinsamen Essen gehen, gemeinsame Frei- zeitaktivität etc.).

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Des Weiteren soll (soweit regional möglich) der Besuch von Fachmessen und Ausbildungs- und Berufsmes- sen oder anderweitig thematisch geeigneten Veranstaltungen durchgeführt werden.

Im gesamten Maßnahmeverlauf sind mindestens 3 Projekte durchgängig vorzuhalten, die den unterschiedli- chen Interessen, Ressourcen und Kompetenzen der Teilnehmenden Rechnung tragen. Den Teilnehmenden ist der Zugang dazu bedarfsgerecht zu ermöglichen. Die Projekte werden durch den Bedarfsträger nicht vorgegeben, sondern vom Auftragnehmer selbst entwickelt und mit dem Angebotskonzept eingereicht. Dar- über hinaus sind entsprechend weitere Projekte zu entwickeln. Zur Durchführung können Projektteams ge- bildet werden.

Hier sollen die jungen Menschen entsprechend der individuellen Bedarfe soweit stabilisiert werden, damit eine konsequente und motivierte Teilnahme im weiteren Maßnahmeverlauf möglich ist.

B.2.2.2 Stabilisierung der Teilnahme Aufgrund der Heterogenität der Zielgruppe und der unterschiedlichen Bedarfslagen der Teilnahmenden, ist eine flexible Teilnahmedauer (B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer) vorgesehen. Da eines der Ziele der Maß- nahme die Stabilisierung der Teilnehmenden für eine Ausbildungs-/Arbeitsaufnahme oder weiterführende Qualifizierungsmaßnahme ist, soll während der gesamten Maßnahme daran gearbeitet werden, die individu- ellen Teilnahmezeiten möglichst bis zur Vollzeitteilnahme zu steigern. Die Motivation zur Teilnahme ist ein wesentlicher Gelingensfaktor der Maßnahme, die kontinuierlich im Vordergrund stehen muss.

Die inhaltliche Ausrichtung umfasst eine individuelle Betreuung.

Sofern Teilnehmende nicht wie mit dem Auftragnehmer vereinbart an der Maßnahme teilnehmen, können im Bedarfsfall auch aufsuchende Elemente in der Maßnahme erfolgen. Diese umfassen im Kontext dieser Maß- nahme persönliche Kontakte und Beratungsgespräche bei der teilnehmenden Person im häuslichen Umfeld und Hausbesuche. Die Nutzung technischer Kommunikationsmittel zur Anbahnung und Vereinbarung der Kontakte ist darin eingeschlossen. Die aufsuchenden Elemente (als bedarfsabhängige Methode in der Maß- nahme), haben ausschließlich das Ziel, für die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu motivieren und einen Maßnahmeabbruch zu vermeiden.

Hausbesuche und Kontakte im häuslichen Umfeld sind nur mit Einwilligung der teilnehmenden Person, ge- gebenenfalls deren gesetzlicher Vertreterin/gesetzlichen Vertreter beziehungsweise bei Minderjährigen der Eltern/Erziehungsberechtigten zulässig. Dabei sind die Anforderungen an Einwilligungserklärungen (siehe B.1.6.1 Allgemeine Regelungen zum Datenschutz) zu berücksichtigen und die Teilnehmenden konkret, transparent und verständlich zu informieren, worin sie einwilligen.

Aus der Weigerung in aufsuchende Kontakte einzuwilligen, dürfen Teilnehmenden keine Nachteile entste- hen.

Erscheinen Teilnehmende nicht zur Maßnahme, wie mit dem Auftragnehmer vereinbart, hat der Auftragneh- mer noch am gleichen Tag einen Versuch zur Kontaktaufnahme zu unternehmen. Falls ein Kontakt nicht möglich ist, besucht der Auftragnehmer innerhalb von 3 Arbeitstagen die teilneh- mende Person an ihrem Wohnort (Einwilligung vorausgesetzt) und stellt zunächst fest, ob es wichtige Gründe für das Verhalten der teilnehmenden Person gibt. Ist ein persönliches Antreffen am Wohnort nicht möglich, hinterlässt der Auftragnehmer der teilnehmenden Person eine Einladung zum nächsten Termin. Dieser Termin muss innerhalb der darauffolgenden 5 Arbeits- tage liegen. Erscheint die teilnehmende Person erneut zu diesem Termin nicht, erfolgt taggleich und abschließend die letzte Einladung zu einem Termin, der 7 Arbeitstage später liegt. Kommt die teilnehmende Person zu diesem letzten Termin erneut nicht, wird Rücksprache mit dem Bedarfsträger über das weitere Vorgehen/gegebe- nenfalls einen Maßnahmeabbruch gehalten.

B.2.2.2.1 Sozialpädagogische Begleitung/Casemanagement

Der teilnehmenden Person steht im gesamten Maßnahmeverlauf durchgehend eine feste Bezugs-/Betreu- ungsperson (Sozialpädagogin/Sozialpädagoge) zur Verfügung. Diese Betreuungskontinuität ermöglicht, dass ein Vertrauensverhältnis entsteht. Die Arbeit mit Teilnehmenden mit multiplen Problemlagen soll sich vorrangig am sozialpädagogischen Case- management orientieren. Darunter wird eine umfassende, individuelle und bedarfsgerechte Unterstützung der Teilnehmenden verstanden, die vorhandene individuelle und gesellschaftliche Ressourcen mit einbezieht und zusammenführt. Hierzu zählen auch, die unter B.2.2.2 Stabilisierung der Teilnahme genannten Aktivitä- ten zur Stabilisierung der Teilnehmenden.

Die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem soll im Maßnahmever- lauf entsprechend vorrangig durch intensive Sozial- und Netzwerkarbeit sowie die Einbindung der Teilneh-

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menden in projektbezogenes Arbeiten erreicht werden. Ziel ist hierbei die Bewältigung von Eingliederungs- hemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung ei- nes positiven Lern- und Arbeitsverhaltens insbesondere durch die Entwicklung und Förderung von Schlüs- selkompetenzen. Ein besonderer Schwerpunkt ist darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote zu vermeiden.

Die Sozial- und Netzwerkarbeit umfasst insbesondere: • Hilfestellung bei der Beseitigung individueller Vermittlungshemmnisse • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden • Entwicklung von zielgruppengerechten Angeboten zur Strukturierung des Alltags und zur individuellen Lebensplanung • Unterstützung bei der Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teil- nehmenden über die Maßnahme hinaus zur Verfügung stehen

Zu den Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung gehören dabei: • Teilnehmendenbezogene aufsuchende persönliche Betreuung/Arbeit zur Herstellung des Zugangs zur Zielgruppe, sowie zur Abbruchprävention • Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen • Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive • Koordinierung der Förderverläufe (die sozialpädagogische Begleitung plant, fördert, organisiert, koordiniert, begleitet und dokumentiert kontinuierlich individuelle Förderverläufe) und • bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit dem Bedarfsträger und • frühzeitige Planung und Begleitung des Übergangs in weiterführende Qualifizierungsangebote

Zusätzliche Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung sind mindestens: • Alltagshilfen • Hilfestellung bei der Beantragung von etwaigen Sozialleistungen • Hilfestellung bei Problemlagen einschließlich der Vermittlung von Problemlösestrategien und Krisenintervention • Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe, unter anderem Begleitung der Teilnehmenden zu Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen (zum Beispiel Beratungsstellen) • Verhaltenstraining (zum Beispiel Anti-Aggressionstraining) • Suchtprävention • Sicherstellung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteurinnen/Akteure in der Maßnahme • Regelmäßige Sprechstundenangebote • Erstellen und Fortschreiben der Förderplanung in Absprache mit den Teilnehmenden und den in der Startklar eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern • Abstimmung der Inhalte der Förderplanung mit der teilnehmenden Person (Inhalt, Zeitpunkt und Ge- sprächsteilnehmende sind zu dokumentieren und der teilnehmenden Person im Original auszuhändigen) • Zielvereinbarungen mit den Teilnehmenden treffen und die Umsetzung kontrollieren und dokumentieren

B.2.2.2.2 Motivation

Übergeordnetes Ziel im gesamten Maßnahmeverlauf ist die Herstellung und Stabilisierung einer „Grundmo- tivation“ in Bezug auf eine spätere berufliche Partizipation im Allgemeinen und in Bezug auf die kontinuierli- che Maßnahmeteilnahme im Speziellen. Aufgrund des engen Zusammenhanges zwischen hoher Selbstwirk- samkeitserwartung und der Motivation, die eigene aktuelle Situation zum positiveren ändern zu wollen, steht in der gesamten Maßnahme die Steigerung der Selbstwirksamkeitserwartung und die Ermöglichung von Er- folgserlebnissen im Vordergrund. Alle in der Maßnahme im Kontakt mit den Teilnehmenden eingesetzten Mitarbeitenden unterstützen die Teilnehmenden dabei, eigene realistische Ziele zu formulieren und in den erforderlichen Prozessschritten zu erreichen. Darüber hinaus sollen kontinuierlich situative Anreize geboten werden, die Teilnehmenden zur stabilen Teilnahme an der Maßnahme motivieren (Workshops, Messebesu- che, Themenwochen etc.).

B.2.2.2.3 Peergroup-Beratung

Insbesondere für junge Menschen sind Gleichaltrige (Peers) in Bezug auf die eigene Identität, Entwicklung und Lebensorientierung von großer Bedeutung. Sie befinden sich in ähnlichen Lebensphase, haben ähnliche Erfahrungen gemacht und sprechen dieselbe Sprache, was die Kommunikation untereinander erleichtert und zu einer erhöhten Identifikation miteinander führen kann. Positive Beispiele Gleichaltriger können daher auch als Motivator für die Teilnehmenden dienen. Daher hat der Auftragnehmer junge Menschen, die sich bereits in Ausbildung befinden oder mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Berufsleben stehen als Peer- group-Berater/in zu gewinnen, die den Teilnehmenden über ihren Berufsweg/Ausbildungsweg berichten kön- nen. Die Peergroup-Berater/innen sind in diesem Sinne mit externen Referenten zu vergleichen. Die Akquise kann beispielsweise über die Netzwerkarbeit mit Arbeitgebern und Berufsschulen stattfinden. Wie oft und in

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welcher Form Peergroup-Berater/innen eingesetzt werden, liegt in der Gestaltungsfreiheit des Auftragneh- mers.

B.2.2.3 Allgemeiner Grundlagenbereich

Ziel ist die Verbesserung der berufsbezogenen bildungsmäßigen Voraussetzungen, die für weitergehende Qualifizierungsangebote, sowie die Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung, erforderlich sind. Diese Fördereinheit umfasst sowohl allgemeinbildende als auch berufsbezogene Inhalte und ist handlungs- orientiert auszurichten. Allgemeinbildende Inhalte sind mit dem Ziel einzubeziehen, die bildungsmäßigen Voraussetzungen der teilnehmenden Person zu verbessern und zur Aufnahme einer weiterführenden Quali- fizierung oder Berufsausbildung oder Beschäftigung beizutragen. Wissenslücken sollen geschlossen wer- den. Dazu gehört auch die Unterstützung in Hinblick auf sprachliche und schriftsprachliche Kompetenzen, um eine berufliche Eingliederung zu unterstützen und auf den beruflichen Alltag vorzubereiten. Die Teilneh- menden sollen in der Lage sein, ihre Interessen, Fertig- und Fähigkeiten einfach und zusammenhängend zu formulieren und im Gespräch zu reflektieren.

Dies schließt jedoch keine Vermittlung von Inhalten allgemeinbildender Fächer zur Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses beziehungsweise vergleichbarer Schulabschlüsse ein.

B.2.2.4 Schlüsselkompetenzen

Ziel ist die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen für den beruflichen Alltag, um die Teil- nehmenden auf die wachsenden Anforderungen in der Arbeitswelt hinzuführen und vorzubereiten. Die Förderung und Entwicklung ist am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Die teilnehmende Person soll die eigenen Stärken und Ressourcen erkennen. Insbesondere sollen gefördert werden: • Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Eigeninitiative, Leistungsfähigkeit, Selbsteinschät- zung) • Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit) • Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einord- nung und Bewertung von Wissen) • Lebenspraktische Fertigkeiten (zum Beispiel Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tages- struktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild) • Interkulturelle Kompetenzen (zum Beispiel Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kul- turen, Traditionen und Religionen) • Lust auf Lernen - Teilnehmende in die Lage versetzen, sich dem Lernen zu öffnen sowie Lernstrategien und Arbeitstechniken aufzeigen, die ihre Bildungsfähigkeiten unterstützen. Dabei soll die Bereitschaft zum ständigen und lebenslangen Lernen aufgebaut beziehungsweise gestärkt werden, einschließlich der selb- ständigen Steuerung von Lernprozessen.

B.2.2.5 Elternarbeit

Die wichtigsten Entwicklungen von jungen Menschen vollziehen sich im familiären Umfeld. Daher sollen Eltern/Erziehungsberechtigte der Teilnehmenden mit deren schriftlicher Einwilligung durch die Sozialpädagogin/den Sozialpädagogen gezielt in die Begleitung einbezogen werden. Anlassbezogen (insbe- sondere bei mehrmaligem Nichterscheinen) sind auch Besuche am Wohnort einzusetzen. Diese sind nur mit Einwilligung der teilnehmenden Person, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter beziehungsweise bei Minderjährigen der Eltern/Erziehungsberechtigten zulässig.

Hierbei ist auf die individuellen Rahmenbedingungen einzugehen und bedarfsgerecht zu agieren, unter an- derem durch: • interkulturelle Arbeitsweise • Abbau von Zugangsbarrieren • Transparenz • Ziel- und Kooperationsabsprachen • Sucht-und Schuldenprävention

B.2.2.6 Grundlagen gesunder Lebensführung

Ziel ist die Vermittlung von Kenntnissen über die Voraussetzungen einer gesunden Lebensführung, die über- wiegend durch praktische Anwendung vermittelt werden sollen. Die Wechselwirkung zwischen physischer und psychischer Gesundheit und der sozialen und beruflichen Integration soll verdeutlicht werden. Zu den Inhalten gehört insbesondere ein an den Interessen der Teilnehmenden ausgerichtetes regelmäßiges Bewegungsangebot.

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Ein weiterer wesentlicher Baustein ist Ernährungsberatung und -praxis. Hierbei soll den Teilnehmenden eine gesunde Ernährung auch ohne finanziellen Mehraufwand nahegebracht werden. Dies schließt in der Regel das tägliche Zubereiten sowie die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten einschließlich der damit verbundenen Vorarbeiten (zum Beispiel Gerichtauswahl, preisgünstig einkaufen) ein. An der Vor- und Zubereitung sollen Teilnehmende im Wechsel beteiligt werden.

Weitere Ansatzpunkte zur Schaffung der Voraussetzungen einer gesunden Lebensführung können zum Bei- spiel sein: • Aufbau einer regelmäßigen Tagesstruktur einschließlich Schlafzeiten • Erlernen von Techniken zur Regeneration, Konzentration und Entspannung • Fragen der Körperhygiene

B.2.2.7 Sucht- und Schuldenprävention

Ziel von suchtpräventiven Bemühungen ist der verantwortungsvolle Umgang mit Suchtmitteln und berück- sichtigt gesundheitliche und rechtliche Aspekte. Die vollkommene Abstinenz im Hinblick auf illegale Sucht- mittel sowie der verantwortungsvolle und selbst kontrollierte Umgang mit Alkohol, Tabakerzeugnissen und Artikeln der Unterhaltungselektronik mit dem Ziel weitgehender Abstinenz soll unterstützt werden. Darunter fällt auch der bestimmungsgemäße Gebrauch von Medikamenten.

Das Ziel des verantwortungsvollen und selbst kontrollierten Umgangs bezieht sich ebenfalls auf die Nutzung von Medien und des Internets (hier Prävention von Online-/beziehungsweise Mediensucht). Schuldenprävention wird verstanden als Erziehung zum Umgang mit Geld und Konsum und muss den Teil- nehmenden die Möglichkeit bieten, selbst Ansätze zu entwickeln, die ihre Haltung zum Umgang mit Geld und zum Konsumieren allgemein reflektieren, die gewonnenen Erkenntnisse in der Gruppe auszutau- schen und neue Erfahrungen zuzulassen.

Im Rahmen der Informationen zu gesundheitsorientierten oder schuldenpräventiven Themen durch den Auf- tragnehmer dürfen keine persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen, individueller Schuldenstand) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Er- kennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind.

Der Einsatz externer Referentinnen/Referenten (Krankenkasse, Jugendhilfe, Schuldnerberatung etc.) zur Durchführung der Informationsveranstaltungen ist zulässig.

B.2.2.8. Medienkompetenz/Umgang mit sozialen Netzwerken (Social Media)

Die Nutzung von sozialen Netzwerken und Plattformen (wie zum Beispiel TikTok, Instagram, YouTube und Snapchat, etc.) gewinnt im Internet zunehmend an Bedeutung. Unter „Social Media“ versteht man soziale Netzwerke und Netzgemeinschaften, die als Plattformen für den gegenseitigen Austausch von Meinungen, Eindrücken, Erfahrungsberichten oder auch von Fotos und Videos dienen. Die wachsende Beliebtheit von sozialen Netzwerken ist auch für die Teilnehmenden von sehr großer Bedeutung. Nutzerinnen und Nutzer sprechen im Internet über ihre Erlebnisse, diskutieren über aktuelle Themen, neue Locations (zum Beispiel Cafés, Clubs etc.) in der Umgebung oder Markenprodukte, die sie empfehlen oder auch nicht. Im Umgang mit diesen Kommunikationsformen gibt es zum Teil einige Unsicherheiten bei der Zielgruppe.

Daher soll der Auftragnehmer mit den Teilnehmenden einen eigenen Social Media Knigge erarbeiten, Tipps zur Strategie und Planung eines Social Media Accounts vermitteln und Chancen und Risiken von Social- Media-Kanälen im und für das Berufsleben herausstellen. So soll den Teilnehmenden bei der zukünftigen Nutzung von sozialen Netzwerken geholfen werden, sorgsam, verantwortungsvoll und vorausschauend mit eigenen Informationen umzugehen. Die Teilnehmenden sollen sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen: • Welche Social-Media-Kanäle gibt es? • Wie verhalte ich mich online anderen Menschen gegenüber? • Welche Informationen gebe ich von mir preis (also, welche Bilder, persönliche Daten, Meinungen)? • Wann ist ein Rückzug sinnvoll? • Wen binde ich noch in meine Unterhaltungen oder mein Profil mit ein? • Wer kann auf meine Informationen zugreifen? • Wie präsentiere ich mich richtig? • Welche Gefahren bergen soziale Medien (Cyber-Mobbing, datenschutzrechtliche Aspekte, Verbreitung von Schadsoftware/Phishing E-Mails, Desinformation)? • Wie erkenne ich „Fake-News“? • Wie beeinflusst Social-Media mein Leben, meine Freundschaften und Beziehungen in der Arbeitswelt? • Wie hoch ist mein Medienkonsum und welche gesundheitlichen Auswirkungen (physisch, psychisch) kön- nen sich ergeben?

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Darüber hinaus sollen erste grundlegende Kenntnisse in gängigen IT-Anwendungen sowie Informationen zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) vermittelt werden (Was ist KI? Welche Möglichkeiten bietet KI? Wo kann KI unterstützen? Welche Gefahren bringt KI mit sich?).

B.2.2.9 Soziale/gesellschaftliche Themen

Ziel ist es, bei den Teilnehmenden Interesse für gesellschaftliche Themen zu wecken. Die Themen sollen durch den Auftragnehmer dazu in einen Kontext gesetzt werden, der für die Teilnehmenden relevant ist und ihr tägliches Leben beispielsweise in Bezug auf Bildungspolitik, Ausbildung und Arbeitsmarkt betrifft. Durch interaktive und partizipative spielerische Formate, wie Debatten, Workshops etc. können den Teilnehmenden Inhalte leichter zugänglich gemacht werden. Sie sollen ermutigt werden, sich zu gesellschaftlichen Themen eigene Meinungen zu bilden und Informationen nicht nur zu konsumieren, sondern auch kritisch zu hinterfra- gen.

In diesem Zusammenhang sind folgende Themen zu behandeln: • Konsumverhalten/Nachhaltigkeit • Klimawandel/Umweltschutz/„Green-Jobs“ • Gleichberechtigung • Diversität

Die Teilnehmenden werden darüber hinaus dafür sensibilisiert, wo und wie sie in ihrem Alltag positive Bei- träge leisten und partizipieren können.

B.2.2.10 Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke

Ziel ist es, unter Einbeziehung aller regional maßgeblichen Akteure den Abbau von Vermittlungshemmnissen sowie die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem zu erreichen. Zudem bedarf es für die Umsetzung des Maßnahmekonzepts der Kooperation und damit eines regional ab- gestimmten Handelns. Der Auftragnehmer muss im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verankert und vernetzt sein. Sofern eine Verankerung und Vernetzung nicht bestehen, hat er diese rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme aufzubauen und kontinuierlich weiter zu entwickeln. Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit mit • dem Bedarfsträger • Betrieben • Berufsschulen • Kammern und Innungen, Verbänden von Arbeitgebern und Unternehmensverbänden • Jugend-, Sozialämtern, Schulbehörden sowie weiteren Beteiligten eines regionalen Übergangsma- nagements (regionale Anlaufstellen, Kompetenzagenturen etc.) • zielgruppenspezifischen Netzwerken sowie • weiteren regionalen Akteurinnen/Akteuren

Die jeweiligen Kontakte und deren Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Kooperationsstrukturen mit Netzwerkpartnern, die für die teilnehmenden Personen bereits bestehen, sind im Sinne eines ganzheitlichen Unterstützungsansatzes fortzuführen.

Der Auftragnehmer hat die Akquise von Teilnehmenden zu unterstützen, indem er durch intensive Netzwerk- arbeit Kontakte zu den regional relevanten Netzwerkpartnern aufbaut, um frühzeitig Personen auf das Maß- nahmeangebot hinzuweisen.

B.2.2.11 Informationen über weitere Online-Angebote der BA

Die BA bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (unter anderem eServices, Mein Beruf, Apps und Informationsseiten) die Möglichkeit ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „eSer- vices“, „BA-mobil-App“, „Karriere und Weiterbildung“ sowie „Jobsuche“ entsprechend zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen. Für die Ausführungen sind insgesamt maximal 2 Stunden einzuplanen.

Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein den Aufbau der BA-Startseite im Internet (www.arbeitsagentur.de). Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.

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eServices im SGB III: Mit den eServices können Kundinnen und Kunden neben der Beantragung von Arbeitslosengeld (Alg) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) weitere eService-Angebote nutzen, unter anderem Änderungen in den Ver- hältnissen wie Adressänderungen und Arbeitsaufnahmen mitteilen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmen- den einen Überblick über die eServices und erläutert die damit für die Teilnehmenden verbundenen Vorteile. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen allgemeine Informationen zu den eServices vermit- telt werden.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informie- ren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert.

Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten Online-Services zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen, zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert.

Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

BA-mobil-App und Azubi-Welt-App: Für Teilnehmende des Rechtskreises SGB III Der Auftragnehmer weist die Teilnehmenden auch auf die BA-mobil- und AzubiWelt-App hin und informiert über die wichtigsten Funktionalitäten (Postfachfunktion, Terminverwaltung, Stellenvermittlung, Geldleistun- gen/Anträge, Mitteilung von Veränderungen) und die entsprechend damit verbundenen Vorteile anhand des aktuell zur Verfügung gestellten Klickdummys unter dem oben genannten Link.

Videokommunikation und Beratung: Für Teilnehmende des Rechtskreises SGB III Die Agenturen für Arbeit bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, persönliche Termine mit ihrer Agentur für Arbeit oder Termine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-An- gebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Für Teilnehmende des Rechtskreises SGB II Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, persönliche Ter- mine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Bedarfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilneh- menden über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets, welches unter dem oben genannten Link zu finden ist, zu informieren. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Die Informationen zu den Onlineangeboten der BA befinden sich zu: • den eServices unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices und über http://www.arbeitsagentur.de/ > In- stitutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads > Anliegensauswahl > "Allgemeine Informa- tionen" > „Informationen zu den eServices Geldleistungen“ • den Informationsangeboten im Bereich „Schule, Ausbildung und Studium“ unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Schule, Ausbildung und Studium • meinBERUF • BERUFENET • den Informationen zur Jobsuche der BA unter https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche/. Da das Portal der Jobsuche sukzessive neugestaltet wird, kann es zu Änderungen in der Darstellung und Bezeichnung kom- men.

Für die Unterstützung der förderpädagogischen Arbeit sowie junger Menschen in ihrer beruflichen Orientie- rung kann das Angebot vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zynd.de genutzt werden. Mithilfe der

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interaktiven Lernmodule (Playlets), die einem selbstreflexivem Ansatz folgen, können die berufsbezogenen Entscheidungs- und Problemlösekompetenzen der Teilnehmenden gestärkt werden.

B.2.2.12 Grundlagen Bewerbungstraining

Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeits- markt selbständig bewerben zu können und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen. Insbesondere Teilnehmende mit wenig oder keiner aktuellen Bewerbungserfahrung, zum Beispiel nach län- gerer Bewerbungspause oder jungen Menschen, die sich erstmals bewerben, erwerben hier Kenntnisse über die inhaltlichen und formalen Anforderungen einer modernen Bewerbung.

Folgende Aspekte sollen durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungs- bedarfe mit den Teilnehmenden mindestens behandelt werden: • Informationen über den regionalen und gegebenenfalls bundesweiten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, • Möglichkeiten der Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche (Online-Angebote, Tagespresse), • Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden, • (eigeninitiative) Nutzung des Stellen- und Bildungsangebotes, • Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potenziale (inklusive Sozialkompetenz), • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien, • Aktives Bewerbungstraining der einzelnen teilnehmenden Person (dabei grundsätzliche • Verhaltensregeln), • Körpersprache, Kommunikationstraining, • Information zu/Unterstützung bei Bewerbung per Telefon/Internet/E-Mail, • Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen, • Vorstellung des Bewerbungsmanagements der BA und bei Einverständnis der teilnehmenden Person beziehungsweise bei Minderjährigen der Eltern/der Erziehungsberechtigten dessen aktive Nutzung (zum Beispiel Erstellung einer Bewerbungsmappe), • Erstellung von vollständigen, individuellen Bewerbungsunterlagen mit jeder teilnehmenden Person, so dass sie diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann, • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren (Fokus auf Assessmentcenter).

Im gesamten Modul stehen neben den klassischen auch die digitalen Bewerbungsverfahren im Vorder- grund. Die Teilnehmenden sollen die Möglichkeiten der Bewerbung über Social Media kennen und Vorstel- lungsgespräche online erprobt haben. Zudem beinhaltet das Modul das Erstellen/Bearbeiten von Fotos, das Erstellen eines Online-Portfolios, sowie das Kennenlernen von wichtigen Apps.

Der Zeitpunkt und die Dauer für die Durchführung des Bewerbungstrainings hat sich am individuellen Be- darf zu orientieren.

B.2.2.13 Betriebliches Kurzpraktikum

Teilnehmende, die bisher noch keine oder nur wenige Einblicke in betriebliche Abläufe haben und Unterstüt- zung bei der Berufsorientierung benötigen, können durch Schnupperpraktika betrieblichen Praxis und den Arbeitsalltag unter realistischen Bedingungen erfahren. Der Auftragnehmer unterstützt die Teilnehmenden bei der Bewerbung um geeignete Praktikumsstellen und übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsge- mäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Praktikumsbedingungen und die Sicher- stellung der Betreuung der teilnehmenden Person während des Praktikums.

Inhalte sind:

Vorbereitung und Orientierung (beim Auftragnehmer) • Stärken- und Interessenanalyse • Kennenlernen verschiedener Berufsfelder • Einführung in betriebliche Strukturen, Arbeitsverhalten und Erwartungen • Bewerbungsvorbereitung für das Praktikum

Schnupperpraktika (im Unternehmen) • Einblick in reale Arbeitsprozesse • Kennenlernen von Arbeitsorganisation und Teamarbeit • Erprobung grundlegender Arbeitsaufgaben • Reflexion des eigenen Arbeitsverhaltens

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Nachbereitung und Auswertung (beim Auftragnehmer) • Auswertung der Erfahrungen • Rückmeldung der Betriebe • Übertragung der Erkenntnisse auf Berufswahl und Bewerbungsstrategie

Der Zeitpunkt des Einstiegs in ein Praktikum ist abhängig von der individuellen Entwicklung der teilnehmen- den Person. Die Dauer des betrieblichen Kurzpraktikums bei einem Arbeitgeber darf jeweils die Dauer von maximal 2 Wochen nicht überschreiten.

Die Betriebe/Unternehmen müssen zur Durchführung des betrieblichen Kurzpraktikums grundsätzlich vom Wohnsitz der teilnehmenden Person aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 140 SGB III bezie- hungsweise § 10 SGB II erreichbar sein (Tagespendelbereich). In Abstimmung mit dem Bedarfsträger und der jeweiligen teilnehmenden Person ist die Durchführung auch außerhalb des Tagespendelbereiches zu- lässig. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn des betrieblichen Kurzpraktikums eine Vereinbarung abzuschließen.

Die Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • Beginn/Ende und Dauer des betrieblichen Kurzpraktikums • Arbeitszeit • Verantwortliche Mitarbeiterin/verantwortlicher Mitarbeiter für die Durchführung des betrieblichen Kurz- praktikums • Zielsetzung des betrieblichen Kurzpraktikums (Orientierung, Qualifizierung, Eingliederung) • Persönliche Daten der teilnehmenden Person; diese dürfen ohne deren Einverständnis nicht Personen oder Institutionen außerhalb des Auftraggebers oder des Auftragnehmers bekannt gegeben werden. Hier- für haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Beauftragten (§ 78 SGB X), • Haftung der teilnehmenden Person

Die Ergebnisse des betrieblichen Kurzpraktikum sind durch den Auftragnehmer im Rahmen der Förderpla- nung zu dokumentieren.

Bei dem betrieblichen Kurzpraktikum im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handelt es sich um Maßnahmenbestandteile, bei denen die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt im Vordergrund steht. Sie sind vom Anwendungsbereich des Mindestlohnes nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat es als ent- behrlich erachtet, das betriebliche Kurzpraktikum im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und im Rahmen von Leistungen zur Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Be- schäftigung nach dem SGB II in den Katalog des Satzes 2 des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf- zunehmen.

B.2.2.14 Übergangsmanagement

Für Teilnehmende, die vor Ende ihrer regulären Förderdauer bereits einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben, hat der stabile Übergang bis zum Ausbildungs- oder Beschäftigungsbeginn durch verschie- dene Angebote eingestimmt und sichergestellt zu werden.

Folgende Angebote sind vorzuhalten und der teilnehmenden Person bedarfsorientiert anzubieten: • Vorbereitung Berufsschulunterricht im Kontext allgemeinbildender Inhalte (Deutsch, Mathematik, Wirt- schaftskunde) • Fördersequenzen zur Sprachförderung • Ausbau von Schlüsselkompetenzen • Arbeits- und Sozialverhalten • Lebensweltliche Probleme und Herausforderungen

Des Weiteren ist die teilnehmende Person auf die Unterstützungsangebote der BA während einer Ausbildung hinzuweisen (zum Beispiel Assistierte Ausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe).

Für Teilnehmende, die in eine weiterführende Qualifizierungsmaßnahme (zum Beispiel BvB, EQ) in Ausbil- dung (schulisch, betrieblich oder auch außerbetrieblich (BaE)) oder in sozialversicherungspflichtige Beschäf- tigung einmünden, ist die stabile und möglichst nachhaltige Teilnahme- beziehungsweise Integration durch ein gezieltes Übergangsmanagement zu unterstützen. Daher hat der Auftragnehmer die Teilnehmenden frühzeitig und gezielt durch geeignete Angebote auf die Integration oder den Übergang in weiterführende Qualifizierungsmaßnahmen vorzubereiten.

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B.2.2.15 Nachbetreuung

Zur Stabilisierung des erfolgreichen Übergangs in eine sich anschließende Ausbildung oder Beschäftigung während der Probezeit findet eine gezielte Nachbetreuung der teilnehmenden Person statt.

Die Nachbetreuung beinhaltet unter anderem • Konfliktintervention, um Abbrüche zu vermeiden • Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten (zum Beispiel Assistierte Ausbildung) • Aufrechterhaltung der Motivation • Unterstützung bei der Einhaltung von arbeitsvertraglichen Pflichten • Unterstützung Vereinbarkeit Familie und Beruf

Für eine Nachbetreuung ist das Einverständnis der teilnehmenden Person, gegebenenfalls. deren gesetzli- che Vertreterin/gesetzlicher Vertreter beziehungsweise bei Minderjährigen der Eltern/Erziehungsberechtig- ten einzuholen.

B.2.3 Optionale Module

In den Modulen liegt der Fokus auf Erlernen und Einüben von (ausbildungs- und arbeitsmarktrelevanten) sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten. Inhalte und Ausgestaltung sollen die Zielgruppe ansprechen und sind unter Berücksichtigung der individuellen Interessen und Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden durchzuführen. Ob und wie viele der optionalen Module neben dem Standardangebot (Startphase und kon- tinuierliche Inhalte) angeboten werden, liegt in der dezentralen Entscheidung des Bedarfsträgers. Die optio- nalen Module sind durchgängig vorzuhalten, sofern diese im Leistungsverzeichnis/Losblatt ausgewiesen sind.

B.2.3.1 Modul 1 „Bewerbungstraining intensiv“

Das Modul richtet sich vorrangig an junge Menschen, die bereits grundsätzlich beruflich orientiert sind und individuelle Unterstützung zum Erstellen von Bewerbungsunterlagen und im gesamten Bewerbungsverfah- ren benötigen. Bestandteil des Moduls sind bedarfsabhängig auch die Inhalte aus den Grundlagen Bewer- bungstraining. Das Angebot ist jedoch umfassender und die inhaltliche Ausrichtung wird deutlich erweitert.

An diesem Modul können auch junge Menschen teilnehmen, die keinen grundsätzlich erhöhten Unterstüt- zungsbedarf haben, sofern eine Integration in Ausbildung angestrebt wird und nicht auf anderem Wege er- reichbar scheint.

Über die Grundlagen Bewerbungstraining hinaus, beinhaltet das Modul:

Veränderungen der Arbeitswelt – Arbeitsmarkt 4.0 • Überblick Arbeitswelt 4.0 • Überblick über neue Medien für die Jobsuche • Überblick (Social Media, Jobportale, Bewerberportale)

Soziale Medien • Definition und Betrachtung unterschiedlicher sozialer Medien (Netzwerke, Blogs, Foren) • Bedeutung und Nutzung sozialer Medien für die eigene Jobsuche • Nutzungsmöglichkeiten sozialer Medien durch Arbeitgeber • Nutzung sozialer Medien – Chancen und Risiken

Digitale Profile • Was ist ein digitales Profil? • Wie kann ein digitales Profil bei der Jobsuche unterstützen? • Worauf kommt es bei der Erstellung eines digitalen Profils an? • Was ist ein Alias? – Gute und schlechte Benutzernamen • Sensibilisierung für die Risiken bei der Anlage eines digitalen Profils (Datenschutz in sozialen Netzwerken) • Die Teilnehmenden sollten ihre eigene virtuelle Identität kennen lernen, reflektieren und bewerten und sich ihrer Spuren im Internet bewusst werden.

Insbesondere ist der Fokus auf die Frage zu legen: Wie bewertet ein Arbeitgeber meine virtuelle Identität im Bewerbungsprozess?

Neue Bewerbungsformate (zum Beispiel Bewerbungsvideo, Digitales Profil, Onlinebewerbung) und Bewer- bungen unter Nutzung digitaler Medien • Erstellung eines Bewerbungsvideos

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• Entwicklung eigener Bewerbungsprofile • Analyse und ggfs. Überarbeitung der eigenen Online-Präsenz

Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren • Trainieren von Vorstellungsgesprächen (insbesondere Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikationstraining, angemessenes Erscheinungsbild), bei telefonischen Bewerbungen unter Berücksichtigung neuer Medien (wie zum Beispiel Online-Kommunikationstools oder Video-Telefo- nie per Tablet) • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen sowie Digitalisierung von Zertifikaten, Zeugnissen und so weiter.

Bestandteil sind neben Angeboten in der Gruppe auch intensive Einzelcoachings, Gesprächssimulationen (mit Videofeedbacks) und der Feinschliff der individuellen Bewerbungsunterlagen.

B.2.3.2 Modul 2 „Job Camp“

Zielgruppe sind insbesondere junge Menschen, die bereits grundsätzlich beruflich orientiert sind und indivi- duelle Unterstützung bei der Suche und Einmündung in betrieblichen Praktikumsplätzen und Unterstützung und Begleitung während der Praktika benötigen. Gleichzeitig sind jedoch auch Teilnehmende vorgesehen, die ihre Berufswahlentscheidung noch nicht ab- schließend getroffen haben und diese durch Praktika festigen oder neu überdenken sollen.

Das Job Camp verknüpft inhaltliche Aspekte von Berufsorientierung, Bewerbungstraining und betriebliche Erprobung. Die Teilnehmenden werden individuell begleitet und sammeln betriebliche Erfahrungen zu beruf- lichen Tätigkeiten, betrieblichen Lern- und Arbeitsbedingungen, im Kontakt mit Kundinnen/Kunden und Mit- arbeiterinnen/Mitarbeitern sowie mit verschiedenen Technologien.

Der Auftragnehmer akquiriert die entsprechenden Betriebe und übernimmt die Gewährleistung für die ord- nungsgemäße Durchführung der betrieblichen Erprobung. Damit sollen gleichzeitig die Voraussetzungen für eine mögliche anschließende Berufsausbildung im jeweiligen Betrieb gefördert werden.

Das Modul geht über das betriebliche Kurzpraktikum im Rahmen der kontinuierlichen Inhalte hinaus und beinhaltet in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf der Teilnehmenden mindestens folgende Aspekte:

Bewerbung und Kommunikation • Erstellung und Weiterentwicklung individueller Bewerbungsunterlagen • Kommunikationstraining, Vorstellungsgespräche, Telefonübungen • Social-Media-Auftritt und Online-Bewerbung

Betriebliche Erprobung und Praxiserfahrung • Akquise von Praktikumsbetrieben • Individuelle Begleitung • Regelmäßige Feedbackgespräche mit Betrieben und Teilnehmenden

Zukunftsplanung • Auswertung der Praxiserfahrungen • Entwicklung individueller Anschlusspläne (Ausbildung, Arbeit, Anschlussförderung)

Das Aufgabenspektrum des Auftragnehmers umfasst dabei: • Informationen über regionale Betriebe und Ausbildungsmöglichkeiten • Information über und Heranführung an die neuen Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 • Gewinnung der erforderlichen Anzahl geeigneter Betriebe • Hilfestellung bei der Bewerbung um Praktikumsstellen • Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung von betrieblichen Phasen (hierzu gehören insbe- sondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beziehungsweise getroffenen Absprachen) • individuelle Vor- und Nachbereitung der betrieblichen Erprobung • Sicherstellung der Betreuung und Begleitung der teilnehmenden Person während der betrieblichen Phase • Durchführung von Vorortkontakten, je nach individuellem Bedarf der Teilnehmenden • Unterstützung der Teilnehmenden bei der Bewerbung um Ausbildungsplätze bei Unternehmen

Die Dauer der betrieblichen Erprobung bei einem Arbeitgeber darf jeweils die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten.

Abweichend davon darf bei Langzeitarbeitslosen oder erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren berufli- che Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die

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betriebliche Phase bei einem Arbeitgeber eine Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. Die Entscheidung, ob eine teilnehmende Person zu diesem Personenkreis zählt, erfolgt durch den Bedarfsträger. Der Auftrag- nehmer wird darüber informiert.

Die betrieblichen Erfahrungen sind für die Teilnehmenden entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähig- keit, ihrem aktuellen Entwicklungsstand und ihres Entwicklungspotenzials zu ermöglichen. Die Dauer der betrieblichen Erprobung kann bis zu 5 Tage pro Woche betragen. Sie ist individuell in Absprache mit dem jungen Menschen und dem Betrieb festzulegen und kann sich im Laufe der Erprobung auch erhöhen. Teil- nehmende am Job Camp sollen in der Regel 30 % der Anwesenheitszeit des Gesamtmoduls beim Maßnah- meträger und 70 % der Zeit in Praktikumsbetrieben verbringen.

Die Betriebe/Unternehmen müssen zur Durchführung der betrieblichen Erprobung grundsätzlich vom Wohn- sitz der teilnehmenden Person aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 140 SGB III beziehungs- weise § 10 SGB II erreichbar sein (Tagespendelbereich). In Abstimmung mit dem Bedarfsträger und der jeweiligen teilnehmenden Person ist die Durchführung auch außerhalb des Tagespendelbereiches zulässig. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn der betrieblichen Erprobung eine Vereinbarung abzuschließen.

Die Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

• Beginn/Ende und Dauer der betrieblichen Erprobung • Arbeitszeit • Verantwortliche Mitarbeiterin/verantwortlicher Mitarbeiter für die Durchführung der betrieblichen Phase • Zielsetzung der betrieblichen Erprobung (Orientierung, Qualifizierung, Eingliederung) • Inhalt der betrieblichen Erprobung und zu vermittelnde Kenntnisse • Bescheinigung/Zeugnis • Persönliche Daten der teilnehmenden Person; diese dürfen ohne deren Einverständnis nicht Personen oder Institutionen außerhalb des Auftraggebers oder des Auftragnehmers bekannt gegeben werden. Hier- für haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Beauftragten (§ 78 SGB X), • Haftung der teilnehmenden Person

Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen. Der persönliche Kontakt des Auftragnehmers zu den Teilnehmenden und/oder Arbeitgebern muss während der betrieblichen Erprobung mindestens einmal wöchentlich bestehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, regelmäßig nachzuhalten, ob die vereinbarten Inhalte der betrieblichen Erprobung und die zu vermittelnden Kenntnisse wie vereinbart realisiert werden. Die Kontaktaufnahme findet außerhalb der individuellen Arbeitszeiten im Betrieb oder in Abstimmung mit dem Betrieb auch während der Arbeitszeit statt.

Bei berufspraktischen Erprobungen im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handelt es sich um Maßnahmenbestandteile, bei denen die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt im Vordergrund steht. Sie sind vom Anwendungsbereich des Mindestlohnes nicht erfasst.

B.2.3.3 Modul 3 „Ausbildung in Deutschland und Berufssprache Deutsch“ Aufgrund ihrer persönlichen Situation (beispielsweise Fluchthintergrund, fehlende Orientierung im deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystem, fehlende Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung in einem un- bekannten Ausbildungssystem) und teilweise für den Ausbildungsmarkt unzureichender Deutschkenntnisse kann ein Teil junger Migrantinnen und Migranten, bei denen die Schulpflicht erfüllt ist, noch nicht direkt in Ausbildung integriert oder unter anderem im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme quali- fiziert werden (§§ 51 fortfolgende SGB III). Ziel ist es, den jungen Migrantinnen und Migranten Orientierung im deutschen Ausbildungs- und Beschäfti- gungssystem zu geben. Es werden Kenntnisse über Zugangswege, Aufbau und Funktionsweise des deut- schen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vermittelt, damit die Teilnehmenden eigenständige Berufswahlent- scheidungen treffen und eine Ausbildung aufnehmen können.

Das Modul richtet sich vorrangig an junge Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die zur Integration in Ausbildung aufbauende berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen. Zusätzlich zur berufs- bezogenen Sprachförderung benötigt die Zielgruppe grundlegende Kenntnisse über das deutsche Ausbil- dungssystem und dessen Anforderungen an die Auszubildenden.

Das Modul sollte mindestens beinhalten: • Berufsausbildungssystem in Deutschland (duale Ausbildung, schulische Ausbildungsgänge)

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• Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt • Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 • Informationen zu Ausbildungsberufen, beruflichen Tätigkeiten und deren Anforderungen unter Berück- sichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten der teilnehmenden Person • Übersicht über das Arbeitsrecht (inklusive Tarifrecht) • Informationen über die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse • Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse

Für eine erfolgreiche Integration in Ausbildung oder Beschäftigung sind möglichst gute Deutschkenntnisse notwendig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt die Regelangebote der Deutsch- sprachförderung zur Verfügung und bietet Integrationskurse für den allgemeinen Deutscherwerb und berufs- bezogene Deutschsprachförderung nach § 45a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Dies sind die für den Er- werb von Deutschkenntnissen vorrangig einzusetzenden Förderinstrumente. Wird ein Deutschsprachförde- rungsbedarf festgestellt, ist zu prüfen, ob ein geeignetes Sprachförderangebot des BAMF (Berufssprachkurs oder im Einzelfall Integrationskurs) während der Teilnahme an der Startklar belegt werden kann. Der zeitliche Aufwand für eine parallele Teilnahme an dem Berufssprachkurs des BAMF ist im Sinne der Teilnehmenden bei der Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderplanung angemessen zu berücksichtigen.

Lesen, Schreiben, Sprechen und Hörverstehen sollen aktiv in die Ausgestaltung des Moduls einbezogen werden, um den sprachlichen Fortschritt der Teilnehmenden und den erfolgreichen Abschluss eines ggf. parallel besuchten Berufssprachkurses zu unterstützen.

Die Sprachförderung im Rahmen der Startklar zielt darauf ab, den Teilnehmenden Handlungssicherheit im betrieblichen Alltag zu vermitteln und sie zu befähigen bei betrieblichen Phasen im Kontakt mit Kundinnen und Kunden oder Kolleginnen und Kollegen zu bestehen. Des Weiteren sollen die Teilnehmenden lernen, sich in Hierarchien zu bewegen und sich mit behördlichen Angelegenheiten auseinandersetzen zu können. Die Sprachförderung im Rahmen der Startklar ist nicht als Alternative zu einem Berufssprachkurs des BAMF zu verstehen.

Zur Vermittlung des Angebotsspektrums sollen neben Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen und Lehrkräf- ten ergänzend gegebenenfalls Fachdozentinnen/Fachdozenten/Expertinnen/Experten/Referentinnen/Refe- renten von entsprechenden Einrichtungen (zum Beispiel IHK, HWK, IQ-Netzwerk, regionale Anerkennungs- beratungsstellen) für die Maßnahme gewonnen werden.

Die Vermittlung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen ist der beruflichen Kenntnisvermittlung zuzuord- nen. Damit darf sie gemeinsam mit anderen Elementen der beruflichen Kenntnisvermittlung einen Umfang von 320 Stunden nicht überschreiten.

B.2.3.4 Modul 4 „Büro, Verkauf und Kundenorientierung“

In diesem Modul werden die Anforderungen in Ausbildungen und Berufen unter der Überschrift „Büro und Verkauf“ vorgestellt. Ein Schwerpunkt ist Kundenorientierung und damit verbundenen Anforderungen in Be- zug auf Sprache. Die Teilnehmenden lernen, welche Bedeutung die schriftliche und sprachliche Ausdrucks- fähigkeit in der Arbeitswelt spielen und erhalten bedarfsabhängig Unterstützung bei der Erweiterung Ihrer Kompetenzen.

Auf spielerische Weise sollen sie sich in Aufgabenstellungen aus verschiedenen Berufen in den Bereichen Verkauf und Büro versuchen. Die Teilnehmenden werden dazu motiviert, ihr Interesse an den Tätigkeiten im Rahmen einer Erprobung bei einem Arbeitgeber zu prüfen und bereits Erlerntes auszuprobieren. Der Auf- tragnehmer hat diesbezüglich geeignete Betriebe zu akquirieren.

Die Teilnehmenden erhalten einen Überblick über verschiedene Berufsausbildungen und Berufe. Es werden konkrete Aufgabenstellung und Tätigkeiten aus dem Kontext „Büro“ und „Verkauf“ erprobt, beispielsweise:

• Büroorganisation • Bürokommunikation • Grundlagen Rechnungswesen • Verkaufsgespräche, beispielsweise im Einzelhandel

Bestandteil des Moduls ist auch die Reflexion des eigenen Sprachgebrauchs. In diesem Kontext werden folgende Fragestellungen bearbeitet:

• Welcher Unterschied besteht zwischen Umgangssprache und Alltagssprache? • Was bedeutet adressatengerechte Sprache insbesondere im Kontext der Kundenorientierung und worin unterscheidet sich Sprache im privaten und beruflichen Umfeld?

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• Welche Bedeutung hat Sprache generell im Kontext Berufsschule, Ausbildung und im Arbeitsle- ben?

Im Modul sollen von den Teilnehmenden auch gängige Computeranwendungen verwendet und entspre- chende Grundlagen vermittelt werden. Es bieten sich beispielsweise eigene „Übungsfirmen“ inklusive der Konzeption eigener Produktbeschreibungen und Flyer mit berufsbildbezogenem Kontext an.

Die Mindestausstattung für die Kreativ-/Praxisräume wird um folgende Ausstattung ergänzt:

• eine Kasse (zur Simulation von Prozessen im Bereich Verkauf)

B.2.3.5 Modul 5 „Technik, Künstliche Intelligenz (KI) und Influencing“

In diesem Modul sollen den Teilnehmenden die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen KI und Technik vermittelt werden. Hauptbestandteil ist neben der theoretischen Behandlung insbesondere die Erfahrbarma- chung von KI und moderner Technik. Die Teilnehmenden erhalten einen Überblick über Maßnahmen, Einrichtungen und Verfahren, die dazu die- nen, die Erkenntnisse der Naturwissenschaften für den Menschen praktisch nutzbar zu machen. Sie erken- nen die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge als Grundlage für jegliche technische Entwicklung.

Die Teilnehmenden sollen im Modul einen Überblick erhalten, welche Berufe zu den klassischen MINT-Be- rufen gehören. Darüber hinaus auch, wo auch in anderen Berufsfeldern und Berufen Themen, wie Digitali- sierung, Technik, Robotik und KI zum Einsatz kommen. Das Spektrum der Teilnehmenden in Hinblick auf interessant geltende Ausbildungsberufe und Alternativen soll damit insgesamt erweitert werden.

Neben der Nutzung der (technischen) Ausstattung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers beinhaltet das Modul Besuche von Arbeitgebern, Fachmessen, Technischen Museen, MINT-Veranstaltungen oder weitere thematisch bezugnehmende Orte und Veranstaltungen. Zudem erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über das Berufsbild des Influencers. Sie lernen, erste eigene Inhalte (Videos, Podcasts) zu erstellen und zu optimieren.

Mit folgenden Themen und Fragestellungen soll sich im Modul befasst werden:

Künstliche Intelligenz (KI) • Was ist KI? • Seit wann und wo kommt sie zum Einsatz? • Wie kann ich sie für mich nutzen? • Wo liegen die Chancen, Risiken beim Einsatz von KI? • Wie verändern sich Berufsbilder durch KI?

Technik/Digitalisierung/Robotik • Was versteht man unter „Technik“? • Wo begegnet sie uns im Alltag? • Welche technischen Berufe gibt es? • Wo kommen Roboter zum Einsatz? Wie funktionieren sie? Was ist dafür erforderlich? (Material, Program- mierung etc.) • Wo begegnet uns in anderen Berufsfeldern Technik? • Was bedeutet Digitalisierung? • Was sind die Grundlagen von/für Digitalisierung, was versteht man darunter und wo wird sie in meinem Alltag sichtbar? • Wie verändert Digitalisierung die Ausbildungs-/Arbeitswelt?

Influencing in Social Media • Was sind Influencer/innen? • Wie realistisch ist der Berufswunsch „Influencer/in“? • Wie funktioniert das Erstellen eigener Videos und Inhalte? • Wie funktioniert eine Zielgruppenanalyse und was versteht man unter Inhaltsstrategie/Redaktionsplan?

B.2.4 Individuelle Förderplanung Ziel der individuellen Förderplanung ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufs und die Absiche- rung des Maßnahmeerfolgs.

Die systematische Förderplanung ist die Grundlage für eine zielgerichtete Unterstützung der Teilnehmen- den. Sie baut auf der in der Startphase erhobenen Standortbestimmung der teilnehmenden Person auf.

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Die Förderplanung muss differenzierte Aussagen zu den fachlichen, allgemeinbildenden und sozialpädago- gischen Förderbereichen enthalten und fortlaufend den Entwicklungsstand dokumentieren. Hierbei ist auch zu verdeutlichen, wie die Netzwerkpartner in den Förderverlauf und Eingliederungsprozess einbezogen wer- den. Im Vordergrund der Förderplanung steht auch die Herausarbeitung der Stärken der Teilnehmenden, die im Maßnahmeverlauf weiter ausgebaut werden sollen.

Das individuelle Förderangebot wird mit der teilnehmenden Person gemeinsam im Hinblick auf Förder- schwerpunkte und -ziele festgelegt und in Form von Zielvereinbarungen adressatengerecht festgeschrieben. Die Zielvereinbarungen sollen möglichst kleinschrittig gestaltet werden, sich auf einen Zeitraum von maximal 6 Wochen beziehen und konkrete Vorteilsübersetzungen enthalten. Den Teilnehmenden soll verständlich vermittelt werden, was ihnen die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmephasen für ihre persönliche Wei- terentwicklung bringt. Bestandteil der Zielvereinbarungen sind auch die Planungen der Teilnahmen an den unterschiedlichen Modulen, die in Reihenfolge und jeweiligen Teilnahmedauern an den individuellen Bedar- fen der Teilnehmenden orientiert werden sollen. Ein weiterer Bestandteil der Förderplanung und der Zielver- einbarungen stellt der zeitliche Teilnahmeumfang (Wochenstunden, Lage und Verteilung) dar, der sich an den individuellen Bedarfen und der Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden orientiert und möglichst im Maß- nahmeverlauf gesteigert werden soll. Der teilnehmenden Person ist jeweils eine Mehrfertigung der Zielver- einbarung auszuhändigen.

Die hierzu mit der teilnehmenden Person geführten Gespräche sind durch den Bildungsträger in Bezug auf Zeitpunkt, Inhalt und Gesprächsteilnehmende zu dokumentieren und dem Bedarfsträger auf Verlangen nach- zuweisen.

Hierbei ist für die teilnehmende Person die Transparenz der Abläufe, Entscheidungen, Vereinbarungen und Konsequenzen wichtig. Zudem ist deutlich herauszustellen, in welcher Art und in welchem Umfang die Un- terstützung durch die Fachkräfte des Auftragnehmers erfolgt.

Die Förderplanung ist regelmäßig zu den im Rahmen der Zielvereinbarung vereinbarten Zeitpunkten auszu- werten und weiter zu entwickeln. Sofern sich hieraus Änderungen ergeben, die sich auf die abgeschlossene Zielvereinbarung auswirken, ist eine entsprechend angepasste Zielvereinbarung abzuschließen.

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die teilnehmende Person an den im Rahmen der individu- ellen Förderplanung vereinbarten Förderangeboten teilnimmt.

Die wesentlichen Inhalte der individuellen Förderplanung sowie die Inhalte der Zielvereinbarung sind anlass- bezogen in Form einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (LuV) zur Genehmigung an die Beraterin / den Berater des Bedarfsträgers zu übermitteln.

Die LuV ersetzt nicht die umfassende individuelle Förderplanung.

Sie ist einzureichen spätestens 4 Wochen nach Beginn der Teilnahme. Die Förderplanung hat sich ebenfalls an der Struktur der LuV zu orientieren.

Des Weiteren ist der durch einen Auftragnehmerwechsel bedingte Übergang beziehungsweise der Übergang der teilnehmenden Person zwischen verschiedenen Bildungsgängen vorzubereiten. Hierbei stellt der Auf- tragnehmer durch seine Aktivitäten sicher, dass ein reibungsloser Übergang ermöglicht wird. Dies soll durch die schriftliche Weitergabe der LuV, möglichst in einem Übergabegespräch erfolgen. Die Datenübermittlung und die Durchführung eines Übergangsgespräches sind nur mit Einwilligung der teilnehmenden Person, ggfs. deren gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter beziehungsweise bei Minderjährigen der Eltern/Erzie- hungsberechtigten zugelassen. Der zuständige Bedarfsträger unterstützt diesen Prozess. Verantwortlich ist das für die Förderplanung zuständige Personal.

B.2.5 Qualitätssicherung

Zur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der Maßnahme zu evaluieren. Hierbei hat er unterschiedliche Erkenntnisquellen zu nutzen, hieraus mögliche Handlungsbedarfe abzuleiten und umzusetzen. Erkenntnisquellen können insbesondere sein: • Teilnehmendenbefragungen (anonymisiert) • Rückmeldungen aus Betrieben • Fehlzeitenanalyse • Abbruch- und Verbleibsanalyse sowie • Auswertung des Maßnahmeerfolgs

Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die Ergebnisse der Analysen vorzulegen und Umsetzungsprozesse darzustellen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Teilnehmenden zu wesentlichen Qualitätsaspekten der Maßnahme- durchführung zu befragen. Die Teilnahme an der Befragung ist für die Teilnehmenden freiwillig.

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