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Konzeption, Umsetzung und Pflege einer Kontaktbörse, eines Onlineportals und einer Landingpage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:17 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Als Anlage zum Vertrag / zur Leistungsbeschreibung vom 31.07.2026

  • nachfolgend „Leistungsvereinbarung“ -

zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Stadtentwick- lung und Wohnen, Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung, Abteilung Wohnen

  • nachfolgend „Verantwortlicher“ (Auftraggeberin) - und

[Vertragspartner]

  • nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ -

  • beide nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ -

wird die folgende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen:

Inhalt

Präambel

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts

§ 3 Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis

§ 4 Beachtung zwingender gesetzlicher Pflichten durch den Auftragsverarbeiter

§ 5 Technisch-organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle

§ 6 Mitteilung bei Verstößen durch den Auftragsverarbeiter

§ 7 Löschung und Rückgabe von Daten

§ 8 Subunternehmen

§ 9 Datenschutzkontrolle

§ 10 Schlussbestimmungen

Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung, Vergabe-Nr. BSW-VVT-WSB1-513-26

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Präambel Die Vertragsparteien sind mit der Leistungsvereinbarung ein Auftragsverarbeitungsverhältnis eingegangen. Um die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gemäß den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver- arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- linie 95/46/EG - DSGVO), und des Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) zu konkre- tisieren, schließen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung.

§ 1 Anwendungsbereich Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Erhebung, Verarbeitung und Löschung (im Fol- genden: Verarbeitung) aller personenbezogener Daten (im Folgenden: Daten), die Gegen- stand der Leistungsvereinbarung sind oder im Rahmen von deren Durchführung anfallen oder dem Auftragsverarbeiter bekannt werden. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Daten von Mitarbeitern des Auftragsverarbeiters, soweit sie ausschließlich das Beschäftigungsver- hältnis mit dem Auftragsverarbeiter betreffen.

§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Gegenstand und Dauer der Auftragsverarbeitung sowie Umfang, Art und Zweck der vor- gesehenen Verarbeitung von Daten bestimmen sich nach der Leistungsvereinbarung.

(2) Folgende Datenarten oder -kategorien sind Gegenstand der Verarbeitung durch den Auf- tragsverarbeiter: personenbezogene Daten, Kommunikationsdaten.

(3) Der Kreis, der durch den Umgang mit ihren Daten betroffenen Personen ist in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung konkret beschrieben.

§ 3 Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis (1) Die Vertragsparteien sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Verantwortliche kann jederzeit die Herausgabe, Berichtigung, Anpas- sung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen.

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen angemessen, insbesondere durch die Gewährleis- tung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen.

(3) Soweit sich eine betroffene Person zwecks Geltendmachung eines Betroffenenrechts un- mittelbar an den Auftragsverarbeiter wendet, wird der Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich an den Verantwortlichen weiterleiten.

(4) Der Auftragsverarbeiter darf Daten ausschließlich im Rahmen der Weisungen des Verant- wortlichen verarbeiten, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wich- tigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Eine Weisung ist die auf einen bestimmten Umgang des Auftragsverarbeiters mit Daten gerichtete schriftliche, elektronische oder mündliche Anordnung des Verantwortlichen. Die Anordnungen sind zu do- kumentieren. Die Weisungen werden zunächst durch die Leistungsvereinbarung definiert und können von dem Verantwortlichen danach in dokumentierter Form durch eine einzelne Wei- sung geändert, ergänzt oder ersetzt werden.

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(5) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auf- tragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange aus- zusetzen, bis sie von Seiten des Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. [Die weisungs- berechtigten Personen auf Seiten des Verantwortlichen sowie die zum Empfang der Weisungen berechtigten Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Informa- tionswege sind in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung festgelegt].

(6) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes mit Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder die betroffene Person darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Dup- likate werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt.

(7) Der Verantwortliche führt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten i.S.d. Art. 30 Abs. 1 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Wunsch Informati- onen zur Aufnahme in das Verzeichnis zur Verfügung. Der Auftragsverarbeiter führt entspre- chend den Vorgaben des Art. 30 Abs. 2 DSGVO ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung.

(8) Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des Verantwortlichen findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union statt. Eine Verarbeitung in einem Staat außerhalb des in Satz 1 genannten Territoriums ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Kapitels V der DSGVO das durch die DSGVO gewährleistete Schutz- niveau nicht unterlaufen wird und bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustim- mung des Verantwortlichen. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleiben unberührt.

(9) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Verarbeitung von Daten außerhalb der Betriebsräume des Auftragsverarbeiters (z.B. Telearbeit, Heimarbeit, Home Office, mobiles Arbeiten) bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustim- mung des Verantwortlichen, die erst nach Festlegung angemessener technischer und organi- satorischer Maßnahmen für die Verarbeitungssituation erteilt werden kann.

§ 4 Beachtung zwingender gesetzlicher Pflichten durch den Auftragsverarbeiter (1) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen und weist dies dem Verantwortlichen auf Wunsch nach. Dies umfasst auch die Belehrung über die in diesem Auftragsverarbeitungsverhältnis beste- hende Weisungs- und Zweckbindung.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisa- torischen Maßnahmen (Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.

(3) Der Auftragsverarbeiter hat eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen, die/der ihre/seine Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausübt. Die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten sind dem Verantwortlichen zum Zwecke der direkten Kon- taktaufnahme mitzuteilen.

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(4) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen ein- zieht.

§ 5 Technisch-organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle (1) Die Vertragsparteien vereinbaren die in dem Anhang „Technisch-organisatorische Maßnah- men“ zu dieser Vereinbarung niedergelegten konkreten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Der Anhang ist Gegenstand dieser Vereinbarung.

(2) Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. In- soweit ist es dem Auftragsverarbeiter gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzuset- zen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der in dem Anhang „Technisch-organisatorische Maß- nahmen“ festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

(3) Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung getroffenen und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Er wird insbesondere Überprüfungen/Inspek- tionen, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durch- geführt werden, ermöglichen und deren Durchführung unterstützen. Der Nachweis der Um- setzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann dabei auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten hinreichend qualifizierter und unabhän- giger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, unabhängige Datenschutzauditoren), durch die Ein- haltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO, einer Zertifizierung nach Art. 42 DSGVO oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Ver- antwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 41 Abs. 4 DSGVO, den Widerruf einer Zertifizierung gemäß Art. 42 Abs. 7 und jede andere Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise unverzüglich zu unter- richten.

(4) Der Verantwortliche kann sich jederzeit zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten des Auf- tragsverarbeiters zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben oder der zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen und organisatorischen Erforder- nisse überzeugen.

(5) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen darüber hinaus alle erforderlichen In- formationen zur Verfügung, die er für die Prüfungen nach Absatz 4 sowie für eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz der Daten (Datenschutz- Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO) benötigt.

(6) Der Auftragsverarbeiter hat im Benehmen mit dem Verantwortlichen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten bzw. der Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Stands der Technik, sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen.

§ 6 Mitteilung bei Verstößen durch den Auftragsverarbeiter Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Vereinbarung sowie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen oder an-

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deren Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Verantwortlichen. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf die Meldepflicht nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO sowie auf korrespon- dierende Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragsverar- beiter sichert zu, den Verantwortlichen erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen. Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. § 3 dieses Vertrages durchführen.

§ 7 Löschung und Rückgabe von Daten (1) Überlassene Datenträger und Datensätze verbleiben im Eigentum des Verantwortlichen.

(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den Verantwortlichen, jedoch spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung, hat der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbei- tungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände (wie auch hiervon gefertigte Kopien oder Reproduktionen), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Ver- antwortlichen auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung des Verantwortlichen daten- schutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Ein Löschungspro- tokoll ist dem Verantwortlichen auf Anforderung vorzulegen.

(3) Der Auftragsverarbeiter kann Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ord- nungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen bis zu deren Ende auch über das Vertragsende hinaus aufbewahren. Alternativ kann er sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Verantwortlichen übergeben. Für die nach Satz 1 aufbewahrten Daten gelten nach Ende der Aufbewahrungsfrist die Pflichten nach Absatz 2.

§ 8 Subunternehmen (1) Der Auftragsverarbeiter darf weitere Auftragsverarbeiter (Subunternehmen) nur mit vor- heriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verantwortlichen in Anspruch nehmen. [Die zur Erfüllung dieses Vertrages hinzugezogenen Subunternehmen sind in der Anlage x im Einzelnen bezeichnet. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstanden]. Sofern es sich um eine allgemeine schriftliche Genehmigung handelt, informiert der Auf- tragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich über jede beabsichtigte Änderung in Be- zug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Subunternehmen. Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben. Nicht als Leistungen von Subunternehmen im Sinne dieser Regelung gelten Dienstleistungen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt, beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen. Der Auftragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, zur Ge- währleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Verantwortlichen auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarun- gen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Wenn Subunternehmen durch den Auftragsverarbeiter eingeschaltet werden, hat der Auf- tragsverarbeiter sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Subunter- nehmen so gestaltet sind, dass das Datenschutzniveau mindestens der Vereinbarung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter entspricht und alle vertraglichen und ge- setzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung eines ange- messenen Sicherheitsniveaus der Verarbeitung. (3) Dem Verantwortlichen sind in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Subunternehmen Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung einzuräumen. Ebenso ist der Verantwortlichen berechtigt, auf schriftliche Anforderung vom Auftragsverarbeiter Aus- kunft über den Inhalt des mit dem Subunternehmen geschlossenen Vertrages und die darin

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enthaltene Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Subunternehmens zu erhalten.

(4) Kommt das Subunternehmen seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmens. Der Auftragsverarbeiter hat in diesem Falle auf Verlangen des Verantwortlichen die Beschäftigung des Subunternehmens ganz oder teilweise zu beenden oder das Vertragsverhältnis mit dem Subunternehmen zu lösen, wenn und soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.

§ 9 Datenschutzkontrolle Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, der/dem Datenschutzbeauftragten des Verantwort- lichen sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen zu- gewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Auftrag jederzeit Zugang zu den übli- chen Geschäftszeiten zu gewähren. Der Auftragsverarbeiter unterwirft sich zusätzlich zu der für ihn bestehenden gesetzlichen Datenschutzaufsicht der Kontrolle der für den Verantwortli- chen bestehenden Datenschutzaufsicht (hier: die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) und der Kontrolle durch die/den Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen mit Ausnahme der Bereiche, die keinerlei Bezug zur Auftragserfüllung haben. Er duldet insbesondere Betretungs-, Einsichts- und Fragerechte der Genannten einschließlich der Einsicht in durch Berufsgeheimnisse geschützte Unterlagen. Er wird seine Mitarbeiter an- weisen, mit den Genannten zu kooperieren, insbesondere deren Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die nach Gesetz bestehenden Verschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte der Genannten bleiben davon unberührt.

§ 10 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragsverarbeiters - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame und durchführbare Rege- lung, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.


Datum, Ort Datum, Ort


Unterschrift (Verantwortlicher) Auftraggeberin Unterschrift (Auftragsverarbeiter)


Unterschrift (Verantwortlicher) Auftraggeberin Name, Vorname, Funktion

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Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen“

zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vom [Datum] zwischen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung, Abteilung Wohnen und [Vertragspartner]

§ 5 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist zur Konkretisierung der technisch- organisatorischen Maßnahmen auf diesen Anhang.

§ 1 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen Die Vertragspartner sind verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchzuführen, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anfor- derungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person in angemessener Form gewährleistet ist.

§ 2 Innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation des Auftragsverarbeiters Der Auftragsverarbeiter wird seine innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Daten oder Datenkategorien geeignet sind.

§ 3 Konkretisierung der Einzelmaßnahmen (1) Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen bestimmt, die der Umsetzung der Vorgaben des Art. 32 DSGVO dienen:

Nr.MaßnahmeUmsetzung der Maßnahme
1.Zutrittskontrolle Unbefugten ist der Zutritt zu Datenver- arbeitungsanlagen, mit denen perso- nenbezogene Daten verarbeitet wer- den, zu verwehren.[Ergänzen] z.B. Zutrittskontrollsystem, Aus- weisleser, Magnetkarte, Chipkarte, Schlüssel, Schlüsselvergabe, Werkschutz, Pförtner, Überwachungseinrichtung, Alarmanlage, Tür- sicherung
2.Zugangskontrolle Es ist zu verhindern, dass Datenverar- beitungssysteme von Unbefugten ge- nutzt werden können.[Ergänzen] z.B. Technische (Kennwort- / Passwortschutz) und organisatorische (Benut- zerstammsatz) Maßnahmen hinsichtlich der Benutzeridentifikation und Authentifizierung, Verwendung von dem Stand der Technik ent- sprechenden Verschlüsselungsverfahren (Bei- spiele: Kennwortverfahren, Automatisches Sperren, Einrichtung eines Benutzerstamm- satzes pro User, Verschlüsselung von Daten- trägern)
3.Zugriffskontrolle Es ist zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungs- systems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung un- terliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung nicht unbefugt gele- sen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.[Ergänzen] z.B. Bedarfsorientierte Ausgestal- tung des Berechtigungskonzepts und der Zu- griffsrechte sowie deren Überwachung und Protokollierung, Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsse- lungsverfahren (Beispiele: differenzierte Be- rechtigungen wie Profile, Rollen etc. Auswer- tungen, Kenntnisnahme, Veränderung, Lö- schung)

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4.Weitergabekontrolle Es ist zu gewährleisten, dass perso- nenbezogene Daten bei der elektroni- schen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt wer- den können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbe- zogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.[Ergänzung] z.B. Maßnahmen bei Transport, Übertragung und Übermittlung oder Speiche- rung auf Datenträger (manuell oder elektro- nisch) sowie bei der nachträglichen Überprü- fung, Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren, elektronische Signatur
5.Eingabekontrolle Es ist zu gewährleisten, dass nachträg- lich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezo- gene Daten in Datenverarbeitungssys- teme eingegeben, verändert oder ent- fernt worden sind.[Ergänzen] z.B. Nachvollziehbarkeit bzw. Do- kumentation der Datenverwaltung gewährleis- ten, etwa durch Protokollierungs- und Auswer- tungssysteme
6.Auftragskontrolle Es ist zu gewährleisten, dass perso- nenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Verantwortlichen verarbeitet werden können.[Ergänzen] Abgrenzen der Kompetenz zwi- schen Verantwortlichem und Auftragsverar- beiter (Beispiel: eindeutige Vertragsgestal- tung, Kriterien zur Auswahl des Auftragsverar- beiters, Kontrolle der Vertragsausführung)
7.Verfügbarkeitskontrolle Es ist zu gewährleisten, dass perso- nenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.[Ergänzen] z.B. Die Daten sind gegen zufällige Zerstörung oder Verlust zu schützen, Maßnah- men zur Datensicherung (Beispiel: Backup- Verfahren, Spiegeln von Festplatten, unter- brechungsfreie Stromversorgung, Firewall, Notfallplan)
8.Trennungskontrolle Es ist zu gewährleisten, dass zu unter- schiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.[Ergänzen] z.B. Daten, die zu unterschiedli- chen Zwecken erhoben wurden, sind auch ge- trennt zu verarbeiten, Mandantenfähigkeit, Funktionstrennung zwischen Produktion / Test

(2) Es ist ein Verfahren zu etablieren, das eine regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der zum Einsatz kommenden technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Vertragsparteien ermöglicht.


Datum, Ort Datum, Ort


Unterschrift (Verantwortlicher) Unterschrift (Auftragsverarbeiter) Auftraggeberin


Unterschrift (Verantwortlicher) Name, Vorname, Funktion Auftraggeberin

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