Anlage 4 Vertragsentwurf.pdf

Konzeption, Umsetzung und Pflege einer Kontaktbörse, eines Onlineportals und einer Landingpage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:17 (Europe/Berlin)

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Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung, Abteilung Wohnen, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg

  • nachfolgend „Stadt" genannt -

und

XXX] [Adresse XXX]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -

schließen folgenden

Werkvertrag:

„Kontaktbörse Baugemeinschaften, 3. Laufzeit“

Präambel Um die Nachfrage nach gemeinschaftlichen Wohnformen für die neuen großen Entwicklungs- quartiere zu aktivieren und zu kanalisieren, wurde die Kontaktbörse für Baugemeinschafsinteres- sierte eingerichtet, die nun fortgeführt wird. Die Kontaktbörse soll mit Hilfe eines externen Dienst- leisters zielgruppengerecht beworben, in regelmäßigen monatlichen Treffen an einem festen Ver- anstaltungsort sowie mit einigen Vor-Ort-Terminen umgesetzt, moderiert sowie vor- und nachbe- reitet werden. Die Kontaktbörse dient als Plattform für Einzelinteressierte, die sich über die Mög- lichkeiten von Baugemeinschaften informieren wollen und an der Gründung einer Baugemein- schaft bzw. an dem Anschluss an eine noch suchende Gruppe interessiert sind. Im Vordergrund der Kontaktbörse stehen der persönliche Austausch und das Kennenlernen der Einzelinteressier- ten zur Unterstützung der Gruppenentwicklung von Baugemeinschaften. Zudem findet eine ent- sprechende digitale Begleitung der Kontaktbörse in Form eines Internetportals mit Vernetzungs- möglichkeiten statt, welches vom Dienstleister gepflegt (auch Kontaktanfragen) und begleitet wird.

§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Auftragnehmer übernimmt unter der Kurzbezeichnung „Kontaktbörse Baugemeinschaften, 3. Laufzeit“ die in der Leistungsbeschreibung vom 31.07.2026 (Anlage 1) im Einzelnen beschriebenen Aufgaben.

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§ 2 Vertragsgrundlagen (1) Vertragsgrundlage sind die Leistungsbeschreibung der Stadt vom 31.07.2026 (Anlage 1) sowie das Angebot des Auftragnehmers vom [Datum] (Anlage 2) als Bestandteile dieses Vertrages. (2) Im Übrigen liegen dem Vertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, hierzu die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die des Werkvertrages, zugrunde.

§ 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Angebot vom [Datum] (Anlage 2) benannten Mitarbeitenden zur Leitung und Durchführung des Projektes einzusetzen. Im Falle von Krankheit oder Kündigung der benannten Mitarbeitenden kann der Auftragnehmer andere Personen mit der Durchführung des Projektes betrauen. (2) Ein Wechsel der im Angebot benannten Mitarbeitenden ist der Stadt vorher anzuzeigen und unterliegt ihrer Zustimmung. Die Stadt wird ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund ver- weigern. (3) Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Verträge müssen Art und Umfang der vergebenen Leistungen genau bezeichnen. Die Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gelten auch für Unterauftragnehmer und sind vertraglich zu regeln. Die Heranziehung Dritter lässt die Haftung des Auftragnehmers unberührt. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht auf ein Verschulden bei der Auswahl des Dritten beschränkt. (4) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen müssen in Art und Güte dem bran- chenüblichen Standard entsprechen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den neues- ten Erkenntnissen über Organisation, Wirtschaftlichkeit und Technik durchzuführen. Er ist verantwortlich für die sachgerechte Vorgehensweise einschließlich der Auswahl von Me- thoden und Techniken sowie der Einhaltung aller nationalen und europarechtlichen Rege- lungen zum Datenschutz. Unbeschadet der Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit der Stadt (§ 8 Absatz 1) ist der Auftragnehmer im Übrigen bei der Gestaltung seiner Tätig- keit frei. Notwendige Überarbeitungen der Arbeitsergebnisse bei unveränderter Leistungs- beschreibung werden nicht zusätzlich vergütet. Ansonsten gilt § 12 Absatz 2 dieses Ver- trages. (5) Der Auftragsnehmer verarbeitet personenbezogene oder personenbeziehbaren Daten für die Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Nr. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)1 auf Grundlage dieses Vertrages. Näheres regelt der § 6 dieses Vertrages.

§ 4 Leistungstermin/Auftragserfüllung (1) Die vertraglichen Leistungen sind bis zum [Datum] zu erbringen. Die Termine für die einzelnen Arbeitsphasen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Änderungen bzw. Präzisierungen erfolgen in Absprache mit der Stadt und gel- ten nur, wenn sie von der Stadt schriftlich bestätigt worden sind.

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsbl. EU 2016. L 119.

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(2) Die vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags für die Stadt gefertigten Unterlagen sind gemäß den in Anlage 1 definierten Anforderungen vorzulegen. (3) Die Leistungen des Auftragnehmers werden förmlich abgenommen. Die Stadt wird sich kurzfristig zur Abnahme der jeweiligen Arbeitsergebnisse äußern.

§ 5 Vergütung (1) Der Auftragnehmer erhält für die nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringende Leis- tung eine Vergütung in Höhe von [Betrag] Euro (in Worten: [Betrag] Euro) zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. (2) Bei der Vergütung handelt es sich um eine Pauschale, die sämtliche Leistungen und Rechteübertragungen nach diesem Vertrag, einschließlich aller Nebenkosten, die in Erfül- lung der Leistungspflichten nach diesem Vertrag anfallen, abdeckt. Das Preisangebot ist hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Vergütungshöhe verbindlich. (3) Die Vergütung wird nach Abnahme der Leistung fällig. Teilzahlungen nach Leistungsfort- schritt werden wie folgt ausgezahlt:

(GRUNDLAGE LEISTUNGSBESCHREIBUNG)In %
nach Abnahme des Konzeptes für die Laufzeit der Kontakt- börse (u.a. Themen/ Beiträge, Termine, Ablauf, Veranstal- tungsort, Zeitplan) sowie Einarbeitung und Übernahme des er- stellten Internetportals der Kontaktbörse (Leistungsbausteine 1.1, 1.2 und 2.1)15
Quartalsweise Abschlagszahlungen für die a. Organisation, Durchführung, Moderation und Betreuung der Veranstaltungen der Kontaktbörse b. Nachbereitung der Termine und Betreuung der Anfragen von Einzelinteressierten c. Pflege, Betreuung und Weiterentwicklung des Internetpor- tals d. Werbemaßnahmen (Newsletter, E-Mailverteiler, Pressear- beit, Infoflyer) (für acht Quartale, Leistungsbausteine 1.3 bis 1.6, 2.2, 2.3 und 3.)je 10
Abschlussrechnung nach einer Laufzeit von zwei Jahren.5

Die Schlusszahlung in Höhe von [Betrag] Euro

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erfolgt, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag erfüllt hat, das Arbeitsergebnis von der Stadt abgenommen sowie die Schlussrechnung anerkannt ist. (4) Die Zahlungen sind in Form von Rechnungen anzufordern. Dabei sind die zahlungsbegrün- denden Leistungsinhalte (Leistungsfortschritt) darzustellen. In den Rechnungen ist die Pro- jektbezeichnung gemäß diesem Vertrag anzugeben. Grundsätzlich kann ein Bieter seine Rechnungen an die FHH in elektronischer Form ausstellen und übermitteln, alternativ kann er sie in Papierform an die benannte Rechnungsanschrift übersenden. Rechnungen sind mit den Netto-Festpreisen aufzustellen und am Schluss der Rechnung sind gesondert der Umsatzsteuerbetrag sowie der geforderte Brutto-Rechnungsbetrag aufzuführen.

§ 6 Untersuchungsmaterial, Geheimhaltung, Datenschutz (1) Der Auftrag ist unter Berücksichtigung der von der Stadt bereits gesammelten Ergebnisse, Erkenntnisse und Erfahrungen auszuführen. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass im Rahmen des Auftrages Untersuchungen wiederholt und Doppelarbeiten geleistet werden, sowie Material zusammengetragen wird, das in den beteiligten Behörden der Stadt auf- grund früherer Untersuchungen bereits vorliegt. Darum macht die Stadt dem Auftragneh- mer die vorhandenen Unterlagen zugänglich, soweit die Weitergabe datenschutzrechtlich zulässig ist. (2) Sofern die Stadt dem Auftragnehmer Unterlagen mit personenbezogenen oder personen- beziehbaren Daten überlässt, sind diese ausschließlich zur Auftragserfüllung zu verwen- den. Der Auftragnehmer wird die Daten unverzüglich löschen bzw. überlassene Unterla- gen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgege- ben, sobald die Kenntnis der Daten für die Auftragserfüllung nicht mehr erforderlich ist. (3) Vom Auftragnehmer selbst erstellte Unterlagen (z.B. im Rahmen von Befragungen u.ä.) mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten sind nicht an die Stadt auszu- händigen. Der Auftragnehmer wird der Stadt entsprechende Ergebnisse nur in aggregier- ter und anonymisierter Form übermitteln. Er wird die selbst erstellten Unterlagen mit per- sonenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten nach Gebrauch fachgerecht vernich- ten. Eine darüber hinaus gehende oder abweichende Nutzung ist unzulässig. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)2 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, insbesondere die Sicherungsmaßnahmen nach Art. 28 Abs.3 lit. c) i.V.m. Art. 32 DSGVO. Er unterwirft sich insoweit der Kontrolle durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Ferner verpflichtet sich der Auf- tragnehmer zur Bestellung eines eigenen Datenschutzbeauftragten, soweit die Vorausset- zungen der Art. 37 ff. DSGVO vorliegen. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Informationen und Vorgänge - auch nach dessen Abschluss - geheim zu hal- ten und nicht an Dritte weiterzugeben. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbe- fugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. (6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich diese Geheimhaltungspflicht auch auf seine Beschäftigten erstreckt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer/m Be- schäftigten bestehen bleibt. Dasselbe gilt auch für andere Firmen und Personen, die der Auftragnehmer – nach vorheriger Zustimmung der Stadt (§ 3 Absatz 1 und 2) – ggf. her- anzieht.

2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver-kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

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§ 7 Herausgabeanspruch der Auftraggeberin (1) Vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung angefertigte oder erworbene, für den Erfolg be- deutsame Unterlagen sind an die Stadt kostenfrei herauszugeben und werden ihr Eigen- tum. Bei Miete, Leasing oder Nutzungsrechten ist das Verfahren mit der Stadt vorher abzu- stimmen. (2) Dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen sind der Stadt spätestens nach Auftragserfül- lung zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis be- ruhen, sind ausgeschlossen. (3) Dasselbe gilt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für die vom Auftragnehmer erarbei- teten Teilleistungen, soweit die Stadt für diese Verwendung hat.

§ 8 Zusammenarbeit (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag in ständigem Kontakt und in enger Zusam- menarbeit mit der Stadt durchzuführen und diese laufend über den Fortgang der Arbeiten und über die Ergebnisse der einzelnen Untersuchungsphasen in angemessener Weise zu unterrichten. (2) Ansprechpartner/in auf Seiten der Stadt ist Frau/Herr XXX (Name, Leitzeichen, Funktion, Dienststelle, Tel.). Ansprechpartner/in auf Seiten der Auftragnehmers ist Frau/Herr XXX (Name, Funktion, Tel.).

§ 9 Rechte und Pflichten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (1) Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er von der Stadt nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister (Transparenzportal) veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegen- stand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. (2) Gutachten und Studien im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8 HmbTG sind von der Stadt nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister zu veröffentlichen. Vergleichbare Informationen von öffentlichem Interesse nach § 3 Absatz 2 HmbTG sollen von ihr veröffentlicht werden. Zudem können sie jeweils Gegenstand von Auskunftsanträ- gen nach dem HmbTG sein. (3) Im Hinblick auf § 10 Absatz 2 HmbTG vereinbaren die Parteien: Dieser Vertrag wird erst einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Informationsregister wirksam. Die Stadt kann binnen dieses Monats nach Veröffentlichung des Vertrages im Informations- register vom Vertrag zurücktreten, wenn der Stadt nach der Veröffentlichung des Vertrages von ihr nicht zu vertretende Tatsachen bekannt werden, die sie, wären sie schon zuvor bekannt gewesen, dazu veranlasst hätten, einen solchen Vertrag nicht zu schließen, und ein Festhalten am Vertrag für die Stadt unzumutbar ist. (4) Die Stadt kann nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, § 10 Absatz 3 HmbTG verpflichtet sein, In- formationen von öffentlichem Interesse im Informationsregister zu veröffentlichen und je- dermann unentgeltlich zu jedweder freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung so- wohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zwecke, zu überlassen.

  1. Soweit das Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, räumt der Auftragnehmer der Stadt zu diesem Zweck bereits jetzt sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem zu

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erstellenden Werk zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Insbesondere räumt er der Stadt das Recht ein, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugäng- lich zu machen, unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten oder umzuge- stalten, ungeachtet der Verwertungszwecke. Der Auftragnehmer gestattet der Stadt, je- dermann die freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung sowohl für nicht-kom- merzielle als auch kommerzielle Zweck im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zu gestatten. 2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von urheberrechtlichen Abwehr- ansprüchen gegen Dritte; hiervon nicht erfasst sind Ansprüche wegen unterlassener An- erkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und wegen gröblicher Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG).

§ 10 Urheberrechte/Nutzungsrechte/ Veröffentlichungen im Übrigen Sofern oder solange die Stadt das Werk bzw. die Ergebnisse des Auftrages nicht nach § 9 dieses Vertrages im Informationsregister veröffentlicht hat, gilt Folgendes:

  1. Soweit rechtlich zulässig, überträgt der Auftragnehmer die Eigentumsrechte für jedes urhe- berrechtlich geschützte oder nach sonstigem Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis (einschließlich der Arbeits- und Berichtsunterlagen), das von ihm allein oder mit anderen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit / dem Projekt für die Stadt erstellt worden ist, im Zeit- punkt seiner Entstehung an die Stadt. Ferner überträgt er das ausschließliche und unein- geschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen an die Stadt.
  2. Im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet sich der Auftragnehmer, alles Erforderliche zu tun, um die Stadt in die Lage zu versetzen, eine Registrierung oder einen sonstigen Schutz des betreffenden Rechtes zu erwirken.
  3. Die Stadt hat das Recht zu Veröffentlichungen unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf die im Zusammenhang mit diesem Auftrag erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse (einschließlich der Arbeits- und Berichtsunterlagen) nur mit Einwilligung der Stadt Dritten bekannt machen oder veröffentlichen; die Stadt darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
  4. Auftragsdaten und -ergebnisse sowie Graphiken, Bilder, Zeichnungen, Fotos, Vorlagetexte für Internet-Darstellungen etc. sind frei von Rechten Dritter zu liefern. Alle bei der Auftrags- durchführung entstehenden Nutzungsrechte, insbesondere an durch den Auftragnehmer entwickelten Konzepten und Ideen sowie die Rechte an sonstigen urheberrechtsfähigen Werken und Werkteilen gehen uneingeschränkt ausschließlich, räumlich und zeitlich unbe- grenzt auf die Stadt über.
  5. Das Unterhalten eigener Internetseiten zu dem betreuten Auftrag ist dem Auftragnehmer nicht gestattet. Zulässig ist lediglich ein Hinweis in Form eines Links auf eine gegebenen- falls bestehende Internetseite der Stadt.
  6. Die vorstehenden Absätze gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

§ 11 Kündigungsrecht der Auftraggeberin (1) Die Stadt hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftli- che Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit ganz oder zu einem Teil zu kündi- gen. (2) Wird aus einem Grunde gekündigt, den die Stadt zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer die Vergütung für die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen und Ersatz für die im Rahmen des

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Vertrages darüber hinausgehenden, notwendigen und nachweisbar entstandenen Kosten für weitere Leistungen. (3) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, sind nur die bis dahin erbrach- ten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Ein- zelleistungen zu vergüten; diesen Anspruch übersteigende Teilzahlungen sind zu erstatten. Ein Schadenersatzanspruch der Stadt gegen den Auftragnehmer wird nicht ausgeschlos- sen. (4) Unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte ist die Stadt berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • bei einem Wechsel der im Angebot benannten Beschäftigten ohne Zustimmung der Stadt (§ 3 Abs. 1-2 dieses Vertrages),
  • bei einer Weitergabe von Leistungen nach diesem Vertrag ohne Zustimmung der Stadt (§ 3 Abs. 3 dieses Vertrages). (5) § 649 BGB kommt nicht zur Anwendung.

§ 12 Haftung und Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung und Gewähr gegenüber der Stadt für eine ord- nungsgemäße Ausführung seiner Leistungen nach den neuesten Erkenntnissen über Or- ganisation, Wirtschaftlichkeit und Technik. Die Untersuchungsergebnisse, Beurteilungen und fachlichen Empfehlungen müssen für den vorgesehenen Zweck brauchbar und voll- ständig sein. (2) Die Ansprüche der Vertragsparteien aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die Ver- jährung beginnt jeweils mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Werk abgenommen wurde.

§ 13 Vertragsänderungen und -ergänzungen (1) Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass Anforderungen der Stadt während der Auf- tragserfüllung zu einer Erweiterung der Leistungsbeschreibung führen und nicht innerhalb der vereinbarten Vergütung durchgeführt werden können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzeigen und ein entsprechendes Angebot mit Vorkalkulation vorlegen. Unter- lässt er diese Anzeige, steht ihm ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nicht zu. (2) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

§ 14 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers und Gerichtsstand für beide Vertrags- parteien ist Hamburg. (2) Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, gel- ten nur, wenn und soweit sie von der Stadt ausdrücklich und schriftlich angenommen wor- den sind. (3) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit Zustim- mung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg rechtswirksam. Der Auftrag- nehmer hat die Abtretungsanzeige der Stadt vorzulegen. Die Finanzbehörde teilt dem Auf- tragnehmer und dem neuen Gläubiger oder der neuen Gläubigerin ihre Entscheidung mit. (4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durch- setzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen

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Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nicht durch- setzbaren Bestimmung tritt eine rechtsgültige Bestimmung, die dem von den Vertragspar- teien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen und Ausfüllen etwaiger Regelungslücken. (5) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

Hamburg, (Datum) (Ort, Datum)

Für die Stadt: Für den Auftragnehmer:

Anlagen: Anlage 1: Auftrags-/Leistungsbeschreibung der Stadt Anlage 2: Angebot des Auftragnehmers

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