Erklärung zu Ausschlussgründen
| Vergabeverfahren: WIBank Reporting Plattform |
| 18.08.2026 |
Vergabenummer: 384-26
| Name des Unternehmens | |
| Funktion/Stellung im vorliegenden Vergabeverfahren | [ ] Einzelbewerber [ ] Mitglied der folgenden Bewerber-/Bietergemeinschaft: [ ] Eignungsleihendes Unternehmen für den folgenden Einzelbewerber bzw. für die folgende Bewerber-/Bietergemeinschaft: [ ] Unterauftragnehmer für den folgenden Einzelbewerber bzw. für die folgende Bewerber-/Bietergemeinschaft: |
Zur Begründung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen werden die nachfolgenden Erklärungen abgegeben.
- Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 GWB
Ich/Wir erkläre/n für das oben genannte Unternehmen,
dass keine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist und keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig gegen unser Unternehmen festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen;
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a, 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen);
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung);
- §§ 333, 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete);
- Art. 2, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr);
- §§ 232, 232a Abs. 1-5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Nur falls zutreffend:
[ ] Abweichend hiervon erkläre ich/erklären wir für das oben genannte Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs. 1 GWB vorliegen, und dass folgende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB[1] ergriffen wurden (Pflichtangaben gemäß Tabelle, falls zutreffend):
| [Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können] |
| [Darstellung der Maßnahmen, die das Unternehmen zur Selbstreinigung ergriffen hat] |
- Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB
Ich/Wir erkläre(n) zudem für das oben genannte Unternehmen,
dass unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist, und dass das Gegenteil nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt worden ist.
Nur falls zutreffend:
[ ] Abweichend hiervon erkläre ich/erklären wir für das oben genannte Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs. 4 GWB vorliegen und dass folgende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen wurden (Pflichtangaben gemäß Tabelle, falls zutreffend):
| [Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können] |
| [Darstellung der Maßnahmen, die das Unternehmen zur Selbstreinigung ergriffen hat] |
- Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB
Ich/Wir erkläre(n) weiter für das oben genannte Unternehmen,
- unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen;
- unser Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, über das Vermögen unseres Unternehmens ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist nicht mangels Masse abgelehnt worden, unser Unternehmen befindet sich nicht im Verfahren der Liquidation und hat seine Tätigkeit nicht eingestellt;
- unser Unternehmen hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Unserem Unternehmen ist hierbei das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung;
- unser Unternehmen hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- hinsichtlich unseres Unternehmens besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte;
- unser Unternehmen war nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen und dies resultiert nicht in einer Wettbewerbsverzerrung;
- unser Unternehmen hat keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat;
- unser Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten. Es ist in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln;
- unser Unternehmen hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen; hat nicht versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erhalten könnte; hat weder fahrlässig noch vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers beeinflussen könnten. Es hat auch nicht versucht, solche Informationen zu übermitteln.
Nur falls zutreffend:
[ ] Abweichend hiervon erkläre ich/erklären wir für das oben genannte Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe im Sinne von § 124 Abs. 1 GWB vorliegen und dass folgende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen wurden (Pflichtangaben gemäß Tabelle, falls zutreffend):
| [Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können] |
| [Darstellung der Maßnahmen, die das Unternehmen zur Selbstreinigung ergriffen hat] |
- Weitere Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 2 GWB
Ich/Wir erkläre(n) weiter für das oben genannte Unternehmen, dass
- die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 AEntG[2] nicht vorliegen;
- die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 98c Abs. 1 AufenthG[3] nicht vorliegen;
- die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG[4] nicht vorliegen;
- die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 S. 1, S. 2 SchwarzArbG[5] nicht vorliegen;
- die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 22 LkSG[6] nicht vorliegen.
Nur falls zutreffend:
[ ] Abweichend hiervon erkläre ich/erklären wir für das oben genannte Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe vorliegen, und begründe(n), weshalb der Auftraggeber von einem Ausschluss absehen sollte:
[ ] Abweichend hiervon erkläre ich/erklären wir für das oben genannte Unternehmen, dass im Falle eines Verstoßes im Sinne der o.g. Ziff. 4.e. folgende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen wurden (Pflichtangaben gemäß Tabelle, falls zutreffend):
| [Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können] |
| [Begründung, weshalb der Auftraggeber keinen Ausschluss vornehmen sollte] |
| , den | ||
| (Ort, Datum) | (Name des Erklärenden in Textform) |
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§ 125 GWB lautet:
„(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
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für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
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die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
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konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.“ ↑
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§ 21 Abs. 21 AEntG lautet:
„(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.“ ↑
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§ 98c Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG lautet:
„(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
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nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
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nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.“ ↑
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§ 19 Abs.1 MiLoG lautet:
„(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.“ ↑
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§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchwarzArbG lautet:
„(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
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§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,
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§ 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
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§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
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§ 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.“ ↑
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§ 22 Abs. 1 und 2 LkSG lauten:
„(1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.
(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird
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in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro, ( → )
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in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und
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in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.“ ↑
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