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Anlage 4
Lizenzen
zum Vertrag vom TT.MM.JJJJ
zwischen
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Neue Mainzer Straße 52 -58
60311 Frankfurt
- nachfolgend Helaba oder Auftraggeber genannt –
und
[Adresszeile 1: Vollständige Firmierung des Auftragnehmers]
[Adresszeile 2: Straße des Auftragnehmers]
[Adresszeile 3: PLZ und Stadt des Auftragnehmers]
- nachfolgend [Kürzel des Auftragnehmers] oder Auftragnehmer ge-
nannt -
– zusammen auch „Vertragspartner“, „Vertragsparteien“ oder „Parteien“
genannt –
Version 0.9
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Anlage 4 – Lizenzen
Inhaltsverzeichnis
1 Gegenstand .............................................................................................. 3 2 Generelle Regelungen ............................................................................. 3 3 Lizenzbereitstellungen ............................................................................ 4 3.1 Lizenzbereitstellung durch die Helaba ....................................................... 4 3.2 Lizenzbereitstellung durch den Auftragnehmer.......................................... 4
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Anlage 4 – Lizenzen
1 Gegenstand
Gegenstand dieser Anlage ist (in Ergänzung zu Ziffer 5 Nutzungsrechte des Rahmenver- trages) die grundsätzliche Regelung der rechtlichen und kommerziellen Verantwortung für die Bereitstellung, die Wartung und den Support von Software-Lizenzen, die für die Leistungser- bringung im Rahmen dieses Vertragswerkes genutzt werden. Die Helaba stellt ggf. Lizenzen als Beistellung zur Verfügung bzw. überträgt für die Laufzeit des Vertrages und für die Dauer des Einsatzes der Anwendungen die Lizenzrechte. Die Helaba entscheidet hierüber jeweils je Lizenz im Rahmen der Transition. Das Ergebnis wird dokumentiert und Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Helaba stellt in keinem Fall Wartungs- und Supportleistungen bzw. Updates oder ähnliche Leistungen mit den Lizenzen bei. In Einzelverträgen können die Bestimmungen dieser Anlage weitergehend konkretisiert wer- den oder es können abweichende Regelungen festgelegt werden. Die Regelungen in den Ein- zelverträgen können den Regelungsumfang dieser Anlage nur mit Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag beschränken oder erweitern.
2 Generelle Regelungen
Für die Beschaffung, Erstellung und Pflege der vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungs- erbringung zur Verfügung gestellten Software (Auftragnehmer-Software) ist der Auftragneh- mer allein verantwortlich. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er über die erforderlichen Lizenznachweise verfügt und stellt diese der Helaba auf Verlangen unverzüglich zur Verfü- gung. Auch trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass die Helaba berechtigt ist, die vom Auf- tragnehmer bereitgestellte Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Diese Software unterliegt nicht der Lizenzverwaltung und Verantwortung der Helaba. Bei durch die Helaba beigestellten Lizenzen sind andere Kunden des Auftragnehmers nicht zu einer Nutzung dieser Software berechtigt. Ebenso wenig ist der Auftragnehmer zur Nutzung dieser Software für andere Kunden befugt. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind im Ein- zelfall gesondert zwischen der Helaba und den Kunden des Auftragnehmers zu treffen und dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der durch die Helaba beigestellten Lizenzen Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen oder Verletzung sonstiger gewerblicher Schutz- rechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, so übernimmt die Helaba die alleinige, unbegrenzte Haftung gegenüber Dritten und wird diesen Ansprüchen auf eigene Kosten au- ßergerichtlich und gerichtlich entgegentreten, soweit die Inanspruchnahme auf ein Verschul- den der Helaba zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer wird der Helaba die Verteidigung ge- gen solche Ansprüche Dritter überlassen. Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der durch den Auftragnehmer beigestellten Lizenzen Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen oder Verletzung sonstiger gewerbli- cher Schutzrechte gegenüber der Helaba geltend machen, so übernimmt der Auftragnehmer die alleinige, unbegrenzte Haftung gegenüber Dritten und wird diesen Ansprüchen auf eigene Kosten außergerichtlich und gerichtlich entgegentreten, soweit die Inanspruchnahme auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Die Helaba wird dem Auftragnehmer die Verteidigung gegen solche Ansprüche Dritter überlassen.
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Anlage 4 – Lizenzen
Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen gewerbli- chen Schutzrechten geltend gemacht werden.
3 Lizenzbereitstellungen
3.1 Lizenzbereitstellung durch die Helaba
Die Helaba stellt die hier aufgeführten Lizenzen / Nutzungsrechte als Beistellung zur Verfü- gung bzw. überträgt für die Dauer des Vertrages die Rechte:
• Keine
3.2 Lizenzbereitstellung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer stellt alle benötigten Lizenzen für die Leistungserbringung, die zusätzlich zur Lizenzbereitstellung der Helaba gemäß Ziffer 3.1 notwendig sind, inklusive benötigter War- tungs- und Pflegeverträge, zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist für die jederzeit ausreichende Lizenzierung des bereitgestellten Leis- tungsumfangs verantwortlich. Der Auftragnehmer setzt nur solche Lizenzversionen ein, die durch den jeweiligen Hersteller durch Support und Patches unterstützt werden. Wenn der Auftragnehmer Lizenzen aus einem bestehenden Vertrag verwendet, stellt der Auf- tragnehmer sicher, dass dies Lizenzrechtlich zulässig ist. Sollte eine unzureichende oder lizenzrechtlich nicht korrekte Lizenzierung des Auftragneh- mers festgestellt werden, trägt der Auftragnehmer die daraus resultierenden Haftungsansprü- che und alle weiteren Konsequenzen vollumfänglich. Auf Anforderung der Helaba • liefert der Auftragnehmer eine Aufstellung über die eingesetzten Lizenzen und den aktuel- len Versionsstand und • unterstützt der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang, z.B. bei Audits der Lizenzgeber.
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