Regierungspräsidium Karlsruhe Anlage 2.3a - Dienstleistungsvertrag Vergabenummer 0230.0/08-26 Sicherheitsdienst in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (EA), Am Schröcker Tor 2 in 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Dienstleistungsvertrag
Zwischen dem
Land Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das
Regierungspräsidium Karlsruhe
- Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge -
Felsstraße 2-4
76185 Karlsruhe
- nachfolgend "Auftraggeber" genannt -
und
dem Bieter,
der den Zuschlag erhält
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
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Regierungspräsidium Karlsruhe Anlage 2.3a - Dienstleistungsvertrag Vergabenummer 0230.0/08-26 Sicherheitsdienst in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (EA), Am Schröcker Tor 2 in 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Inhalt
Präambel ............................................................................................................................................................................. 2
§ 1 Vertragsgegenstand ...................................................................................................................................................... 2
§ 2 Durchführung der Sicherheitsdienstleistungen .............................................................................................................. 3
§ 3 Vergütung und Rechnungsstellung ............................................................................................................................... 5
§ 4 Personal ........................................................................................................................................................................ 7
§ 5 Zusammenarbeit mit Dritten .......................................................................................................................................... 9
§ 6 Leistungsstörungen ..................................................................................................................................................... 10
§ 7 Vertragsstrafe .............................................................................................................................................................. 10
§ 8 Haftung ....................................................................................................................................................................... 13
§ 9 Versicherungen ........................................................................................................................................................... 14
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz .............................................................................................................................. 15
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung .................................................................................................................................. 16
§ 12 Schlussbestimmungen .............................................................................................................................................. 17
Präambel
Das Land Baden-Württemberg bekennt sich zu seiner rechtlichen und humanitären Verpflichtung und Ver-
antwortung, Asylsuchende im Rahmen der Erstaufnahme unterzubringen und zu versorgen. Die Unterbrin-
gung und Betreuung der Asylsuchenden sowie aller weiteren Personen, die nach Maßgabe der Leistungsbe-
schreibung unterzubringen und zu versorgen sind, werden hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen
und respektvollen Umgangs mit den Schutzsuchenden getragen. Dieser Grundsatz wird gleichermaßen vom
Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten aus der gegenständlichen Vereinbarung stets zu-
grunde gelegt und geachtet.
In der gegenständlichen Vereinbarung wird alleine aus Gründen der besseren Lesbarkeit die kürzere, männ-
liche Form stellvertretend für alle Geschlechter verwandt.
§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Auftragnehmer führt nach Maßgabe von § 2 dieses Vertrages Kontroll-, Pforten-, und Sicherheits-
dienstleistungen, nachfolgend „Sicherheitsdienstleistungen“ genannt, für folgende Erstaufnahmeeinrich-
tung für Flüchtlinge, nachfolgend „Einsatzort“ genannt, durch:
Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge
Am Schröcker Tor 2
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Stand: 07.08.2026 Seite 2 von 17
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- Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für seine vertragsgemäße Leistungserbringung eine Vergü-
tung nach Maßgabe von § 3 dieses Vertrages.
- Bestandteile dieses Vertrages sind a) die Bewerber-/Bieterfragen mitsamt den entsprechenden schriftlichen Antworten des Auftraggebers,
b) dieser Dienstleistungsvertrag,
c) die Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung,
d) die Anlage 2.3c – Datenschutzvereinbarung,
e) die Anlage 2.5 – Preisblatt, Anlage 2.4 – Angebotsblatt sowie weitere dem Angebot beigefügte Un-
terlagen, soweit durch den Auftraggeber gefordert,
f) die Ausführungen des Auftragnehmers im Personal- und Realisierungskonzept sowie im Qualitäts-
konzept, auf die vollumfänglich inhaltlich Bezug genommen werden, sowie
g) die übrigen Anlagen.
- Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der obigen Reihenfolge. Im Übrigen finden die
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene der VOL/B und des BGB, Anwendung.
- Für die Erbringung der Leistungen sind die Bestimmungen dieses Vertrags maßgebend. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden
nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Durchführung der Sicherheitsdienstleistungen
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Sicherheitsdienstleistungen am Einsatzort gemäß den Vorgaben der
als Anlage 2.2 enthaltenen Leistungsbeschreibung fach- und fristgerecht zu erbringen.
- Der Auftragnehmer erbringt die Sicherheitsdienstleistungen mittels seiner Beschäftigten in eigener Ver-
antwortung und Organisation. Er stellt die ordnungsgemäße und sachgerechte Durchführung aller Auf-
gaben sicher und schließt Nachteile oder Einschränkungen für den Auftraggeber durch Personalausfälle
aus.
- Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenos-
senschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal alleine verantwortlich. Ebenso hat er si-
cherzustellen, dass sein Personal der gesetzlichen (Impf-)Nachweispflicht betreffend den Masernschutz
nachkommt, wobei er entsprechende Nachweise dem Auftraggeber vor Arbeitsaufnahme des Personals
vorzulegen hat.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für seine Tätigkeiten notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaub-
nisse – insbesondere die des § 34a Abs. 1 S. 1 GewO – bei den zuständigen Behörden einzuholen und
über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Entsprechende Nachweise sind dem Auftragge-
ber auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Werden notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse während
des Vertragsverhältnisses zurückgenommen, widerrufen oder erlöschen anderweitig, so hat der Auf-
tragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren.
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- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Leistungserfüllung die auf dem Gelände der Einrichtung –
also dem Einsatzort – geltende Hausordnung zu beachten und Anweisungen des Auftraggebers zum
Verhalten auf dem Gelände zu befolgen. Sowohl die Hausordnung als auch die Verhaltensanweisungen
können durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen erlassen und neu gefasst werden.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung am Einsatzort die geltenden Unfallver-
hütungsvorschriften, sonstige Arbeitsschutzvorschriften, allgemein anerkannten sicherheits- und ar-
beitstechnische sowie arbeitsmedizinische Regeln einzuhalten. Vom Auftragnehmer zur Leistungser-
bringung eingesetzte Fahrzeuge und sonstige Gerätschaften bzw. Gegenstände müssen sich in einem
technisch einwandfreien, verkehrssicheren Zustand befinden.
- Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungs-
erbringung stehenden Tätigkeiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede Gefährdung der Verkehrssi-
cherheit, die er nicht selbst unmittelbar beseitigen kann, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
- Schäden in den genutzten Räumlichkeiten oder mögliche Gefahrenquellen hat der Auftragnehmer un-
verzüglich nach Kenntniserlangung dem Auftraggeber anzuzeigen. Gleiches gilt auch bezüglich anderer
Umstände, welche die Sicherheit der Bewohner, der Beschäftigten oder des Betriebes gefährden kön-
nen.
- Der Auftragnehmer gewährleistet auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen für eine telefoni-
sche Erreichbarkeit am Einsatzort und den Anschluss an das Internet. Zudem ist durch ihn insbeson-
dere die für die Durchführung der Sicherheitsdienstleistungen erforderliche elektronische und techni-
sche Ausstattung wie Computer, Telefone, Handsonden und Funkgeräte ebenfalls auf eigene Kosten zu
beschaffen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vertragserfüllung alle einschlägigen Gesetze und Verord-
nungen, insbesondere die Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in
Baden-Württemberg (LTMG), zu beachten. Die näheren Bestimmungen zu dieser Verpflichtung sind in
den besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg – Anlage
2.7b – niedergelegt.
- Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen oder Serviceleistungen durch Dritte ausfüh-
ren zu lassen. Er ist nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers Rechtsgeschäfte mit Dritten abzu-
schließen. Insbesondere darf der Auftragnehmer Nachunternehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zu-
stimmung des Auftraggebers einsetzen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Unter-Unterbeauftra-
gung. Zudem stellt der Auftragnehmer durch vertragliche Regelung mit den Nachunternehmern und de-
ren Überwachung sicher, dass sämtliche aus dem gegenständlichen Vertrag resultierenden Pflichten
auch durch diese – soweit die Unterbeauftragung reicht – eingehalten werden. Ebenso legt er den
Nachunternehmern eine entsprechende Weitergabeverpflichtung bei einer Unter-Unterbeauftragung
auf.
- Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine geschuldete Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder
nicht rechtzeitig erbracht wird, so hat er diesen unverzüglich schriftlich – im Eilfall auch mündlich – auf
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die erforderliche Mitwirkung hinzuweisen. Der Auftragnehmer kann Rechte aus einer unterbliebenen
Mitwirkung nur geltend machen, wenn er den Auftraggeber zuvor schriftlich zur Vornahme der betreffen-
den Handlung unter angemessener Fristsetzung aufgefordert hat.
§ 3 Vergütung und Rechnungsstellung
- Zur Abgeltung der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Auftrag-
geber im Folgemonat eine minutengenaue Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2.5 – Preisblatt. Die
im Preisblatt genannten Preise werden für die Dauer des Vertrages als Festpreise festgesetzt. Eine
Erhöhung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Zahlung der im Preisblatt jeweils genannten
Preise sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers sowie seine
hierfür erforderlichen Aufwendungen abgegolten, insbesondere sämtliche Personal- und Ausrüstungs-
kosten. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht.
- Aufgrund tarifvertraglich oder gesetzlich gebundener Lohnänderung nach Vertragsschluss (Zu-
schlagserteilung) betreffend den vor Ort eingesetzten Sicherheitsdienstmitarbeitern (einschließlich Ob-
jekt- und Schichtleiter) kann eine Erhöhung oder Verminderung der Vergütung um die entsprechenden
Mehr-/Minderaufwendungen für Lohn- und lohnabhängige Kosten erfolgen. Der Auftragnehmer hat bei
einem Erhöhungsverlangen die tarifvertraglichen Änderungen sowie die entsprechenden Anpassun-
gen der tatsächlich gewährten Lohnzahlungen nachzuweisen. Die Änderungen des Vergütungssatzes
aufgrund Tarifänderung treten am Ersten des auf ihre schriftliche Mitteilung folgenden Monats in Kraft,
wobei der Zugang beim Auftraggeber maßgeblich ist. Im Falle einer Nichttarifgebundenheit gilt diese
Regelung entsprechend für Lohnerhöhungen, welche der Auftragnehmer tatsächlich gewährt und
nachweist.
Die Lohnänderung wird in der Weise pauschal berücksichtigt, dass der im Preisblatt jeweils angege-
bene Netto-Vergütungswert zu 85% um die Lohnänderung angepasst wird.
Eine Anpassung der Vergütung entsprechend dem Vorstehenden erfolgt maximal einmal im Kalender-
jahr.
- Grundlage der Vergütung ist eine Abrechnung der konkret erbrachten Leistungen mittels prüffähiger
Nachweise über die genauen Einsatzzeiten des Personals. Diese sind durch den (stellvertretenden)
Objektleiter oder den Schichtleiter zu unterzeichnen und in Tabellenform tagesgenau, mit Zuweisung
der jeweiligen Tätigkeitsbereiche und der Schichtzeiten die jeweils anwesenden Beschäftigten exakt
zu erstellen. Die Tabelle muss sich dabei auf die durch die Beschäftigten zu führenden Arbeitszeit-
nachweise stützen. In diese Stundennachweise hat sich jeder Sicherheitsmitarbeiter bei Dienstbeginn
mit Uhrzeit und Unterschrift einzutragen und bei Dienstende mit Uhrzeit und Unterschrift auszutragen.
Ebenfalls sind genommene Pausen mit Unterschrift zu verzeichnen. Die Stundennachweise sind für
den laufenden Monat sowie den Vormonat am Einsatzort vorzuhalten und dem Auftraggeber jederzeit
für Kontrollen zur Verfügung zu stellen; auf Verlangen sind diese zudem als regelmäßiger Bestandteil
der ordnungsgemäßen Rechnung aufzunehmen. Nach Rücksprache mit dem Auftraggeber ist es zu-
lässig, die Arbeitszeitnachweise auch elektronisch zu erfassen, sofern dies einer händisch geführten
Liste entspricht und eine nachträgliche Verfälschung ausgeschlossen ist.
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- Die Abrechnung erfolgt ausschließlich direkt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Vergü-
tung des Auftragnehmers wird monatlich nachträglich bezahlt.
- Die Rechnung, welche mindestens alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UstG enthält, hat dem Auftragge-
ber spätestens am 15. des Folgemonats zuzugehen und wird spätestens 30 Kalendertage nach Zu-
gang beglichen. Die Fälligkeit setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung mit dem nach der Nr. 3
maßgeblichen Inhalt durch den Auftragnehmer voraus.
Die Rechnung ist mit den festen Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Von
Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer mit dem am Tag des Ent-
stehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die beson-
deren umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
- Jedweder Zahlungsverkehr zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber erfolgt bargeldlos
durch Überweisung. Der Auftragnehmer ist nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in
Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen
Rechnungsstellung verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu
einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für die elektronische Rechnungsstellung ist aus-
schließlich der Zentrale Rechnungseingang Baden-Württemberg, der zusammen mit weiteren Informa- tionen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist, zu verwenden. Das Rechnungsdoku-
ment muss im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden For-
mat erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) die Leitweg-ID 08-A7526-76 aufweisen.
Für die Nutzung des PEPPOL-Netzwerks lautet die PEPPOL-ID 0204:08A7526-76 (Receiver-ID)
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen nebst An-
lage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum
Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
- Gegen eine Forderung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur aufrechnen, wenn dessen For-
derung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Streitigkeiten über das zahlungspflichtige Entgelt berechtigen nicht zur Einstellung der vertraglich zu
erbringenden Leistungen.
- Die vollständige Zahlung der monatlichen Vergütung stellt keinen Verzicht des Auftraggebers auf die
Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer in Bezug auf den betreffenden Abrech-
nungsmonat dar.
- Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass dieser gem. § 4 Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet ist, dem Auftraggeber ein solches Skonto einzuräumen,
welches er beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nichtöffentlichen Auftraggebern üblicherweise ge-
währt oder gewähren würde.
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§ 4 Personal
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die dienstlichen Belange des Auftraggebers weder durch die zu
verrichtenden Tätigkeiten, noch durch das durch ihn eingesetzte Personal beeinträchtigt werden. Die
in der Präambel dieses Vertrags niedergelegten ethischen Verhaltensgrundsätze sind zu wahren. Ins-
besondere sind Verhaltensweisen zu unterlassen, die einen ausländerfeindlichen, rassistischen oder
in sonstiger Weise diskriminierenden Charakter tragen oder derart aufgefasst werden können sowie
Verhaltensweisen, welche politisch extremistisch sind oder auf eine Nähe zu einer politisch extremisti-
schen Organisation schließen lassen.
Bei Verstößen des eingesetzten Personals hiergegen oder gegen die Regelungen in § 2 Nr. 6 S. 1,
Nr. 7 S. 1 oder gegen die Gewaltschutzkonzepte (vgl. Nr. 2) ist der Auftraggeber berechtigt, nach billi-
gem Ermessen einen unverzüglichen Austausch des betroffenen Personals zu verlangen. Entspre-
chendes gilt bei Gesetzesverstößen durch das Personal am Einsatzort sowie sonstige Verhaltenswei-
sen, welche eine Weiterbeschäftigung des Personals am Einsatzort für den Auftraggeber objektiv als
unzumutbar erscheinen lassen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solches Personal und nur solche Nachunternehmer einzuset-
zen, welche sich zum Unterlassen von in Sätzen 1-3 bezeichneten Verhaltensweisen verpflichten. Die
Einhaltung dieser Verpflichtung wird der Auftragnehmer fördern, einfordern und bei Verstößen ahn-
den. Werden solche Verhaltensweisen trotz erfolgter Ahndung nicht unterlassen, so ist es dem Auf-
tragnehmer ab dem Zeitpunkt des wiederholten Verstoßes nicht mehr gestattet, die betroffenen Perso-
nale und Nachunternehmer zur weiteren Vertragserfüllung einzusetzen. Auf Verlangen hat der Auf-
tragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über wahrgenommene Verstöße und seine Reaktion hie-
rauf zu informieren, ebenso sind ihm auf Verlangen die vorgenannten Verpflichtungserklärungen vor-
zulegen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das einrichtungsbezogene Gewaltschutzkonzept sowie nach Imple-
mentierung das Gewaltschutzkonzept des Landes Baden-Württemberg zu beachten und den auf dem
Einrichtungsgelände durch ihn bzw. seinen Nachunternehmern eingesetzten Beschäftigten zu vermit-
teln. Die Gewaltschutzkonzepte sind für den Auftragnehmer und seine Beschäftigten bzw. Nachunter-
nehmer bindend.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber das eingesetzte Personal für Schulungszwecke
– beispielsweise im Rahmen des Brandschutzes oder des Gewaltschutzkonzeptes – jeweils bis zu
zwei Tage (je acht Stunden) im Jahr zur Verfügung zu stellen, ohne dass hierdurch seine Leistungser-
bringungspflicht beschränkt werden würde. Für den Personalausfall werden dem Auftragnehmer keine
Kosten erstattet.
- Der Auftragnehmer hat fachlich versierte Kräfte gemäß den Anforderungen der Leistungsbeschrei-
bung unter Wahrung höchstmöglicher Kontinuität einzusetzen. Diese müssen den besonderen Anfor-
derungen des Dienstes psychisch und physisch gewachsen sein und insbesondere die Vorgaben des
§ 34a Abs. 1a GewO erfüllen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das vom Auftragnehmer eingesetzte
Personal jederzeit auf seine persönliche und fachliche Eignung hin zu überprüfen oder überprüfen zu
Stand: 07.08.2026 Seite 7 von 17
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lassen, insbesondere mittels einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständigen Sicherheitsbe-
hörden. Der Auftraggeber kann es zur Bedingung machen, dass vor Arbeitsaufnahme des Personals
die entsprechenden Überprüfungen erfolgreich durchgeführt wurden.
Weiter ist bei Mitarbeitern ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein Nachweis der Daueraufenthaltsbe-
rechtigung in Deutschland/Niederlassungserlaubnis vor deren Tätigkeitsaufnahme in der Einrichtung
dem Auftraggeber vorzulegen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber mit Leistungsbeginn eine vollständige Liste
des von ihm in der Einrichtung eingesetzten Personals mit Namen, Vorname und Geburtsdatum sowie
deren beruflichen Qualifizierung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen, ins-
besondere bei personellen Änderungen, ist dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich eine
aktualisierte Liste in elektronischer Form zu übersenden. Auf Nachfrage übersendet der Auftragneh-
mer die Nachweise der beruflichen Qualifikationen des Personals an den Auftraggeber.
- Unterschreitet der Auftragnehmer den vereinbarten Personalschlüssel, so hat er dies unverzüglich
dem Auftraggeber anzuzeigen. Zudem hat er dem Auftraggeber die täglichen Dienstpläne – welche
den jeweiligen Namen, Vornamen, Schicht und Tätigkeitsbereich enthalten – jeweils bis spätestens
9:00 Uhr desselben Tages in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Dienstpläne für Sams-
tag, Sonn- und Feiertage sind am darauffolgenden Werktag bis spätestens 9:00 Uhr vorzulegen.
- Der Auftragnehmer stellt für sein Personal die übliche Berufskleidung und persönliche Schutzausrüs-
tung zur Verfügung, insbesondere auch solche, welche gegen eine Ansteckung mit Infektionskrank-
heiten, wie z. B. mit dem SARS-CoV-II-Virus, in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen ausreichend
schützt. Weiter weist er sein Personal zu Beginn der Tätigkeit fachgerecht und umfassend ein. Es wird
darauf hingewiesen, dass in der Einrichtung auch Personen mit u.U. ansteckendem Krankheitshinter-
grund isoliert untergebracht werden, z.B. SARS-CoV-II, Skabies etc.
- Bei der Erbringung der Leistung werden die Beschäftigten des Auftragnehmers regelmäßigen Kontakt
zu minderjährigen Schutzsuchenden haben, der potentiell geeignet ist, zu diesen ein Vertrauensver-
hältnis aufzubauen. Aus diesem Grund hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass für jeden in der
Einrichtung tätig werdenden Beschäftigten vor dessen Arbeitsaufnahme dem Auftraggeber ein erwei-
tertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorgelegt
wird. Die Vorlage muss nach diesen Vorschriften durch direkte Übersendung des Führungszeugnisses
vom Bundesamt für Justiz an den Auftraggeber erfolgen, ein Zwischenschalten des Auftragnehmers
oder des Beschäftigten selbst ist nicht gestattet.
Um ein solches erweitertes Führungszeugnis zu erhalten, muss der Beschäftigte bei der Beantragung
des Führungszeugnisses eine Bestätigung des Auftraggebers vorlegen, in der dieser den spezifischen
Minderjährigenbezug der Tätigkeit nach Satz 1 bestätigt. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftrag-
geber hierbei durch das rechtzeitige Bereitstellen der erforderlichen Informationen sowie bei der Zulei-
tung des Bestätigungsschreibens an den Beschäftigten.
Weiter muss der Auftragnehmer unter entsprechender Anwendung der obigen Regelung gewährleis-
ten, dass dem Auftraggeber für jeden Beschäftigten ein neues erweitertes Führungszeugnis vorgelegt
wird, bevor die behördliche Ausstellung des zuvor vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses mehr
Stand: 07.08.2026 Seite 8 von 17
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als ein Jahr zurückliegt. Das entsprechende Ausstellungsdatum wird der Auftraggeber dem Auftrag-
nehmer zuvor rechtzeitig mitteilen.
Erfüllt der Auftragnehmer die vorgenannten Pflichten nicht, so darf der Beschäftigte nicht zur Leis-
tungserbringung eingesetzt werden. Gleiches gilt, wenn das erweiterte Führungszeugnis solche
rechtskräftigen Verurteilungen aufführt, welche gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz zu einem Einsatzverbot
führen oder wenn das erweiterte Führungszeugnis anderweitige Tatsachen enthält, welche einen Ein-
satz des Betroffenen unter Abwägung aller Umstände für unzumutbar erscheinen lassen.
Der Auftragnehmer hat in die erweiterten Führungszeugnisse kein Einsichtsrecht.
- Zudem ist für jeden Mitarbeiter vor dessen Einsatz eine von diesem unterschriebene Eigenerklärung
vorzulegen, wonach er keine relevanten Vorstrafen begangen hat und gegen ihn auch keine entspre-
chenden, ihm bekannten Ermittlungen laufen – insbesondere keine Taten gegen die Rechtsgüter Le-
ben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und persönliche Freiheit sowie keine sol-
chen, welche sich gegen eine Religion, eine Weltanschauung oder die Staatsgewalt gerichtet haben
oder die im Bereich des Betäubungsmittel- und Arzneimittelmissbrauchs zu verorten sind oder bei de-
nen es sich um Staatsschutzdelikte handelt.
- Die personenbezogenen Daten betreffend das Personal des Auftragnehmers werden durch den Auf-
traggeber bis drei Monate nach Ende des Leistungszeitraumes gespeichert/verarbeitet, etwaige hier-
für erforderliche Einverständniserklärungen des Personals sind durch den Auftragnehmer einzuholen,
ebenso etwaige datenschutzrechtliche Belehrungen und Informationen durch diesen dem Personal
vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Zusammenarbeit mit Dritten
- Der Auftragnehmer wird, soweit es zur Erfüllung seines Auftrages erforderlich oder zum Betrieb der
Einrichtung durch den Auftraggeber nützlich ist, mit anderen Vertragspartnern des Auftraggebers –
beispielsweise dem Dienstleister der Alltagsbetreuung, dem Einrichtungscatering und der medizini-
schen Versorgung unter loyaler Wahrung der Interessen des Auftraggebers innerhalb seines Aufga-
bengebietes zusammenarbeiten. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit mit externen Einsatz-
kräften wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Gesundheitsamt. Grundsatzfragen der Zusam-
menarbeit mit den vorgenannten Dritten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
- Am Ende der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer mit dem ihm gegebenenfalls nachfolgenden Si-
cherheitsdienstleister kooperativ und unterstützend zusammenarbeiten und sein Möglichstes beitra-
gen, um einen lückenlosen und reibungslosen Übergang auf den ihm nachfolgenden Sicherheits-
dienstleister zu gewährleisten. Insbesondere wird er im Rahmen eines Übergabetages – unter Wah-
rung seiner Geschäftsgeheimnisse – den nachfolgenden Sicherheitsdienstleister über die Besonder-
heiten des Einsatzortes, Bestreifungsschwerpunkte und häufig auftretende Einsatzlagen informieren
sowie über Örtlichkeiten und Bewohner in Kenntnis setzen, welche besonders im Blick zu behalten
sind. Satz 1 gilt entsprechend vor Beginn des Leistungszeitraumes gegenüber dem bisherigen Sicher-
heitsdienstleister.
Stand: 07.08.2026 Seite 9 von 17
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- Der Auftragnehmer wird im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keinerlei Stellungnah-
men oder Erklärungen gegenüber Dritten, die nicht unter Nr. 1 und 2 genannt sind, abgeben. Presse-
anfragen sind unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.
§ 6 Leistungsstörungen
- Der Auftragnehmer erfüllt seine Leistungspflichten stets sorgfältig und gewissenhaft sowie fach- und
termingerecht.
- Sollte der Auftragnehmer nicht, nicht rechtzeitig, nicht sachgemäß oder aus anderem Grund eine un-
zureichende Leistung erbringen, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftrag-
nehmer gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten des Auf-
tragnehmers anderweitig besorgen zu lassen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie
weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben ebenso unberührt wie die An-
sprüche nach §§ 284 f. BGB.
§ 7 Vertragsstrafe
- Der Auftragnehmer schuldet für den Fall einer nicht, nicht rechtzeitig, nicht sachgemäß oder anderwei-
tig vertragswidrig erbrachten Leistung eine Vertragsstrafe gemäß den nachfolgenden Regelungen.
Dies gilt nicht, sofern der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Bei Verstößen gegen eine der folgenden Pflichten verwirkt der Auftragnehmer je einzelnen Verstoß
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Nettobetrages der Gesamtrechnung jenes Monats, in wel-
chem der Verstoß begangen wurde:
a) Verstoß gegen die Pflicht, im Besitz aller für die Durchführung der Leistungen erforderlichen öffent-
lich-rechtlichen Erlaubnisse zu sein
b) Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers; ebenso bei unberechtigten Rechtsgeschäften mit Dritten im Na-
men des Auftraggebers
c) Nichtbestehen der vertraglich vereinbarten Versicherungen oder Unterschreiten der vertraglich ver-
einbarten Mindestdeckungssummen der Versicherungen
- Bei Verstößen gegen eine der folgenden Pflichten verwirkt der Auftragnehmer je einzelnen Verstoß
eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 % des Nettobetrages der Gesamtrechnung jenes Monats, in wel-
chem der Verstoß begangen wurde:
a) Verstoß gegen die Verpflichtung, den Auftraggeber unverzüglich über das Erlöschen von öffent-
lich-rechtlichen Erlaubnissen zu informieren, in deren Besitz der Auftragnehmer bei Durchführung
der Leistungen sein muss
b) Verstoß gegen die Hausordnung oder eine Anweisung des Auftraggebers zum Verhalten auf dem
Gelände der Einrichtung trotz vorausgegangener Abmahnung
Stand: 07.08.2026 Seite 10 von 17
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c) Verstoß gegen geltende Unfallverhütungsvorschriften, sonstige Arbeitsschutzvorschriften sowie
gegen Verkehrssicherungspflichten
d) unterlassene unverzügliche Anzeige von bekannt gewordenen Schäden in den genutzten Räum-
lichkeiten oder mögliche Gefahrenquellen sowie von anderen Umständen, welche die Sicherheit
der Bewohner, der Beschäftigten oder die des Betriebes gefährden können
e) Je Rechnung, welche vom Auftraggeber einen höheren Gesamtvergütungsbetrag abverlangt, als
dem Auftragnehmer nach den vertraglichen Regelungen zusteht, sofern zuvor mindestens zwei
derartige Fälle abgemahnt worden sind
f) Verstoß des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen die in der Präambel dieses Ver-
trags niedergelegten ethischen Verhaltensgrundsätze, insbesondere durch Verhaltensweisen, die
ausländerfeindlich, rassistisch oder anderweitig diskriminierenden Charakter aufweisen oder derart
aufgefasst werden können. Ebenso bei Zeigen von Verhaltensweisen, welche politisch extremis-
tisch sind oder auf eine Nähe zu einer politisch extremistischen Organisation schließen lassen.
g) Einsatz eines nicht ausreichend qualifizierten oder unzuverlässigen Beschäftigten (vgl. § 4 Nr. 4
sowie Nr. 5 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung) oder eines solchen Beschäftigten, für den
nicht oder nicht rechtzeitig ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt worden ist. Ebenso beim
Einsatz eines Beschäftigten, dessen Einsatz durch den Auftraggeber zuvor abgelehnt oder unter-
sagt worden ist bzw. für dessen Einsatz vorab beim Auftraggeber keine Freigabe eingeholt wurde.
h) Nichtzurverfügungstellung einer aktuellen und vollständigen Personalliste trotz vorangegangener
Aufforderung hierzu
i) Verstoß gegen die Pflicht, ein Unterschreiten des vereinbarten Mindestpersonalschlüssels unver-
züglich anzuzeigen trotz vorangegangener Abmahnung (vgl. 7.5 der Anlage 2.2 Leistungsbeschrei-
bung)
j) Unterlassen einer kooperativen und unterstützenden Zusammenarbeit mit dem vorangehenden
oder nachfolgenden Sicherheitsdienstleister während der Übergangszeit
k) Unterlassen der unverzüglichen Mitteilung des Erlöschens einer vertraglich vereinbarten Versiche-
rung oder des Unterschreitens einer vertraglich vereinbarten Mindestdeckungssumme der Versi-
cherung
l) Verstoß gegen die vertraglich zugesicherte Geheimhaltungsverpflichtung
m) Verstoß gegen das Verbot, ohne schriftliche Genehmigung Einsatzmittel wie Waffen, waffenähnli-
che Gegenstände, Reizgas oder Handschließen zu tragen trotz vorheriger Abmahnung
n) Verstoß gegen das Verbot, Bild-, Video-, oder Tonaufnahmen auf dem Einrichtungsgelände anzu-
fertigen – ausgenommen zu Beweiszwecken – trotz vorheriger Abmahnung
o) Verstoß gegen das Verbot, auf dem Einrichtungsgelände angefertigte Bild- Video- oder Tonaufnah-
men zu verbreiten
p) Unterlassen der vorgeschriebenen DGUV-Prüfung an den durch den Auftragnehmer eingesetzten
elektrischen Geräten trotz vorheriger Abmahnung
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- Sollte der Auftragnehmer nicht die gemäß der Leistungsbeschreibung zu gewährleistende Mitarbei-
terzahl einsetzen, so erhält er folgende Vertragsstrafen je Stunde des Nichteinsatzes und je Ar-
beitskraft:
a) (stellvertretender) Objektleiter sowie Schichtleiter: 35,- Euro
b) sonstige Sicherheitsmitarbeiter: 30,- Euro
Ab 30 Minuten wird zur nächsten vollen Stundenzahl aufgerundet.
Sollte der Auftragnehmer es unterlassen, durch den Posten- und Streifenplan vorgegebene Positio-
nen (vgl. Nr. 7.16 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung) zu besetzen, ohne dass hierfür recht-
fertigende Gründe vorliegen, so verwirkt er je nicht besetzter Position eine Vertragsstrafe entspre-
chend der vorstehenden Sätze, sofern die Nichtbesetzung nicht auf den Minderpersonaleinsatz
zurückzuführen ist (keine Doppelbestrafung). Gleiches gilt beim Verstoß gegen die Pflicht, in jeder
Schicht mindestens eine weibliche Sicherheitskraft einzusetzen (vgl. Nr. 4.1 der Anlage 2.2 – Leis-
tungsbeschreibung).
- Sollte der Auftragnehmer es unterlassen, den Dienstplan trotz vorangegangener Abmahnung
rechtzeitig (vgl. § 4 Nr. 6) dem Auftraggeber vorzulegen, so erhält er anschließend für jeden dies-
bezüglichen Verstoß eine Vertragsstrafe i. H. v. 200,00 Euro.
Entsprechendes gilt nach vorangegangener Abmahnung bei Verstößen gegen folgende Dokumentati-
ons-, Informations-, Anzeige-, Vorlage- und Berichtspflichten:
a) Pflicht zum Hinweis auf eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers gemäß § 2 Nr.12
b) Pflicht zur Information über Verstöße des Personals und die Reaktion des Auftragnehmers hierauf
gemäß § 4 Nr. 1
c) Pflicht zum Führen eines tagesaktuellen Wachbuches gemäß Nr. 7.3 und Nr. 7.19 der Anlage 2.2 –
Leistungsbeschreibung
d) Pflicht zur Übermittlung eines täglichen Sicherheitsberichtes gemäß Nr. 7.4 der Anlage 2.2 – Leis-
tungsbeschreibung
e) Pflicht zur täglichen Übermittlung der tagesaktuellen Besucherliste sowie der Ein- und Ausfahrliste
von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 7.8 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung, sofern die Aufgabe
dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übertragen wird
f) Pflicht zur Dokumentation der Abgabe von Fundsachen gemäß Nr. 7.9 c) der Anlage 2.2 – Leis-
tungsbeschreibung
g) Pflicht zur Dokumentation des Auffindens und des Einziehens gefährlicher oder verbotener Gegen-
stände sowie sonstiger nach Weisung des Auftraggebers zu erfassenden Gegenstände gemäß Nr.
7.9 d) der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
h) Pflicht zum Führen von Listen beim Ausfall/Nichtvorhandensein eines elektronischen Zugangssys-
tems gemäß Nr. 7.7 und Nr. 7.11 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
i) Pflicht zur Kontrolle und zum Erfassen von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen gemäß Nr. 7.15 der
Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
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j) Pflicht zur Dokumentation und Meldung von Auffälligkeiten/Verstößen auf dem Einrichtungsge-
lände gemäß Nr. 7.16 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
k) Pflicht zur Dokumentation und Meldung von festgestellten Schäden gemäß Nr. 7.17 der Anlage 2.2
– Leistungsbeschreibung
l) Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von besonderen Vorkommnissen auf dem Einrichtungsge-
lände gemäß Nr. 7.19 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
m) Pflicht zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz gemäß
Nr. 7.16 j) der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
n) Pflicht zur Anzeige von Straftaten gemäß Nr. 7.16 a) der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
o) Pflicht zur jeweils fristgemäßen Vorlage von Zuverlässigkeits- und Qualifikationsnachweisen be-
züglich des eingesetzten Personals gemäß Nr. 6 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung
Eine Vertragsstrafe wird entsprechend Satz 1 zudem je vergeblichen Versuch des Auftraggebers ver-
wirkt, den diensthabenden und mit umfassenden Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Objekt-
oder Schichtleiter über die hierfür durch den Auftragnehmer eingerichtete zentrale Telefonnummer zu
erreichen (vgl. Nr. 4.4 der Anlage 2.2 – Leistungsbeschreibung).
- Werden mehrere Verstöße nach Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und/oder der Datenschutzvereinbarung inner-
halb eines Monats begangen, so werden diese nur bis zu einer Gesamtsumme von 10 % des Nettobe-
trages der Gesamtmonatsabrechnung addiert. Zudem dürfen die diesbezüglichen Vertragsstrafen ku-
muliert 5 % der Nettosumme aller Monatsabrechnungen in einem Vertragsjahr nicht überschreiten.
- Festgesetzte Vertragsstrafen werden mit der fälligen Vergütung verrechnet. Soweit keine Vergütung
mehr offen ist, schuldet der Auftragnehmer die Entrichtung der Vertragsstrafe an den Auftraggeber.
Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Vertragsstrafe das Vertragsverhältnis be-
reits beendet ist.
- Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe für einen monatlichen Abrech-
nungszeitraum bis zur Auszahlung der jeweiligen Monatsvergütung vor, höchstens jedoch bis zum Ab-
lauf von 30 Tagen nach Zugang der diesbezüglichen ordnungsgemäßen Rechnung. Insoweit verzich-
tet der Auftragnehmer auf die Erklärung des Vorbehaltes der Vertragsstrafe durch den Auftraggeber.
- Mögliche weitergehende Ansprüche des Auftraggebers werden durch die Regelungen zur Vertrags-
strafe nicht berührt, jedoch werden festgesetzte bzw. verwirkte Vertragsstrafenansprüche auf weiter-
gehende Schadensersatzansprüche angerechnet. Unberührt bleiben insbesondere der grundsätzliche
Erfüllungsanspruch sowie das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 8 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Ver-
trags stehen und die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dies gilt auch für zu-
rechenbar verursachte Schäden, die Dritten durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
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am Einsatzort zugefügt werden. S. 1 und S. 2 findet nicht auf solche Schäden Anwendung, deren Ver-
ursachung weder der Auftragnehmer noch seine Erfüllungsgehilfen verschuldet haben.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass bei Verlust eines ihm zur Leistungserbrin-
gung zur Verfügung gestellten Schlüssels stets alle Schließzylinder, welche durch diesen Schlüssel
nutzbar sind, durch den Auftraggeber aus Sicherheitsgründen ausgetauscht und durch neue Schließ-
zylinder ersetzt sowie für diese neuen Schlüssel in der gleichen Anzahl wie bisher beschafft werden
müssen. Die Kosten für diese Maßnahmen sind durch den Auftragnehmer unter den Vorrausetzungen
der Sätze 1 und 3 vollumfänglich zu übernehmen.
- Soweit Dritte Schäden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer ver-
pflichtet, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen einschließlich etwaiger Prozess- und Anwaltskos-
ten unverzüglich freizustellen, soweit die Schäden durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsge-
hilfen zurechenbar verursacht wurden. Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm hieraus entstehende For-
derungen durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Ausge-
nommen von S. 1 sind solche Schäden, deren Verursachung weder der Auftragnehmer noch seine
Erfüllungsgehilfen verschuldet haben.
- Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen im
Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zustoßen, sofern diese nicht auf einer vor-
sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen. Abweichend hiervon
haftet der Auftraggeber auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern die Vergütungspflicht oder das Leben,
der Körper oder die Gesundheit verletzt wurden.
- Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies insoweit auch für
die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter Beschäftigten oder sonstigen Erfüllungs-
gehilfen des Auftraggebers.
§ 9 Versicherungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diesen
Versicherungsschutz während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten. Die Versi-
cherung muss Schäden an zur Verfügung gestellten, gemieteten, geliehenen und aufbewahrten Sa-
chen mit umfassen und hat sich ferner auf die persönliche Haftpflicht der Personen, deren sich der
Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus diesem Vertrag bedient – also beispielsweise
eigenes Personal oder solches von Nachunternehmen – insoweit zu erstrecken, als diese Personen
Schäden bei der Ausführung ihrer Tätigkeit verursachen. Ebenso müssen durch grobe Fahrlässigkeit
entstandene Schäden mitumfasst sein.
Die Deckungssummen müssen dabei für jeden Schadensfall folgende Mindesthöhen aufweisen:
a) 10 Mio. Euro für Personenschäden,
b) 5 Mio. Euro für Sachschäden,
c) 0,05 Mio. Euro für Bearbeitungsschäden,
d) 0,2 Mio. Euro für Schlüsselverlustschäden,
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e) 0,1 Mio. Euro für Allmählichkeitsschäden
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens bis zu Beginn des Leistungszeitraums und dar-
über hinaus auf Verlangen jederzeit und unverzüglich den Abschluss und die Fortführung der Be-
triebshaftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen nachzuweisen. Im Falle ei-
nes Versicherungswechsels während der Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer dies dem Auftragge-
ber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm gleichzeitig eine Versicherungsbestätigung des neuen
Versicherers im Original sowie ein Nachweis über die Deckungssummen zu überlassen. Ebenso ist
dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn der Versicherungsschutz endet oder erheblich, ins-
besondere durch Unterschreiten der Deckungssummen, beschränkt wird.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber oder von Dritten im Zusammenhang mit der
Vertragsdurchführung schriftlich oder mündlich erhaltenen, als vertraulich erkennbaren oder kenntlich
gemachten Informationen und Kenntnisse (nachfolgend „Informationen“ genannt) während der Ver-
tragslaufzeit und darüber hinaus geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Vertragsdurchführung
geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
- Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Informationen des Auftraggebers nachweislich bereits
vor Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne
Verschulden des Auftragnehmers allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt in
diesen Fällen der Auftragnehmer.
- Der Auftragnehmer wird durch geeignete verbindliche Weisungen oder vertragliche Abreden mit den
für ihn tätigen Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass auch diese während der Vertragslaufzeit und dar-
über hinaus jede eigene Verwertung, Weitergabe und unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen
unterlassen und alle rechtlichen Vorgaben an den Datenschutz beachten. Beim Einsatz von Nachun-
ternehmern sind diese durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Entsprechendes gegenüber ihren
Erfüllungsgehilfen anzuordnen oder zu vereinbaren.
Auf Verlangen ist die Befolgung dieser Pflichten dem Auftraggeber nachzuweisen.
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen hat der Auftragnehmer alle Maßnahmen zu treffen, wel-
che die Einhaltung der Datenschutzvereinbarung sowie der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Best-
immungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
des Landesdatenschutzgesetzes, gewährleisten.
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§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
- Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Leistungszeitraum beginnt am Mittwoch,
31.03.2027, 18:00 Uhr, und endet am Dienstag, den 03.04.2029, 18:00 Uhr. Der Auftraggeber kann
den Leistungszeitraum durch einseitige Erklärung zweimal um 12 Monate verlängern, also längstens
bis zum 03.04.2031 18:00 Uhr. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und dem Auftragnehmer spä-
testens sechs Monate vor Vertragsende zugehen. Der Auftragnehmer hat das Recht, der Vertragsver-
längerung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Verlängerungserklärung schriftlich zu wider-
sprechen.
- Frühestens ab dem dritten Monat des Leistungszeitraumes kann der Vertrag von jeder Vertragspartei
mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende hin ordentlich gekündigt werden.
- Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Die Kündigung erfolgt schriftlich, wobei im Kündigungsschreiben Angaben zu den für
die Kündigung ausschlaggebenden Gründen zu machen sind.
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn:
a) Der Auftragnehmer einen Insolvenzantrag stellt oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines
Insolvenzverfahrens gegeben sind,
b) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung von vertraglich
vereinbarten Leistungen in Verzug geraten ist oder trotz Mahnung die Leistungen wiederholt nur
mangelhaft erbracht hat oder gegen andere wesentliche Pflichten dieses Vertrages trotz Mahnung
wiederholt verstoßen hat,
c) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem im Auftragnehmer lie-
genden Grund unzumutbar ist, insbesondere die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit wäh-
rend der Laufzeit des Vertrages nicht mehr gegeben ist,
d) bei Nichtbestehen, Erlöschen oder einer erheblichen Einschränkung des Versicherungsschutzes
des Auftragnehmers,
e) der Auftragnehmer Geheimhaltungspflichten nach § 10 dieses Vertrages oder trotz Mahnung wie-
derholt Bestimmungen des Datenschutzrechtes oder der Datenschutzvereinbarung verletzt hat,
f) für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Leistungen zwingend erforderliche öffentlich-rechtli-
che Genehmigungen durch die zuständigen Behörden dem Auftragnehmer oder seinen Nachunter-
nehmern nicht erteilt, widerrufen, aufgehoben wurden oder anderweitig erloschen sind oder
g) sonstige Ausschlussgründe entsprechend den §§ 123, 124 GWB innerhalb des Leistungszeitraums
auftreten.
Auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 4 Abs. 2 der Anlage 2.7b – Besondere Vertrags-
bedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und
Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg – wird hingewiesen.
- Die ersten drei Monate des Leistungszeitraumes gelten als Probezeit. Sollte die Leistung des Auftrag-
nehmers in diesem Zeitraum nicht vertragsgemäß sein, so wird der Auftraggeber diesen unverzüglich
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schriftlich auf die Pflichtverletzungen hinweisen und zu einem vertragsgemäßen Verhalten innerhalb
einer angemessenen Frist auffordern. Unterlässt es der Auftragnehmer, innerhalb der Frist eine ver-
tragsgemäße, mangelfreie Leistung sicherzustellen, so steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht
zu. Dieses wird er unter Beifügung einer Begründung und Gewährung einer angemessenen Kündi-
gungsfrist schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer ausüben.
- Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündi-
gung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor,
die verbleibenden Dienstleistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergeb-
nisses bis Platz 3 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabre-
den bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten
auch für die gegenseitigen Ansprüche wegen zusätzlicher oder geänderter Leistungen im sachlichen
Zusammenhang mit diesem Vertrag.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht durchführbar sein oder sollte sich in diesem Vertrag
eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Anstelle der un-
durchführbaren Bestimmung gilt diejenige durchführbare als vereinbart, die dem Zweck der undurch-
führbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als ver-
einbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, sofern die
Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
- Soweit in diesem Vertrag die Schriftform verlangt wird, ist auch die Textform ausreichend – dies gilt
aber nicht für Kündigungen (§11 des Vertrages) sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertra-
ges (§ 12 Abs. des vorliegenden Vertrages)
- Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
Karlsruhe.
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