Regierungspräsidium Karlsruhe Anlage 2.2 - Leistungsbeschreibung Vergabenummer 0230.0/08-26 Sicherheitsdienst in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (EA), Am Schröcker Tor 2 in 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines ............................................................................................................................................................... 1
2 Objekt ........................................................................................................................................................................ 2
2.1 Gebäudestruktur des Leistungsobjekts ............................................................................................................ 2
2.2 Räumlichkeiten für den Auftragnehmer ............................................................................................................ 3
2.3 Ausstattung der Räumlichkeiten ....................................................................................................................... 3
3 Dienstzeiten ............................................................................................................................................................... 4
4 Besetzung und Erreichbarkeit .................................................................................................................................... 4
4.1 Regelbesetzung ............................................................................................................................................... 4
4.2 Abweichende Besetzung .................................................................................................................................. 5
4.3 Pausenzeiten ................................................................................................................................................... 6
4.4 Erreichbarkeit ................................................................................................................................................... 6
5 Anforderungen an das Personal ................................................................................................................................ 6
5.1 Sicherheitsmitarbeiter vor Ort ........................................................................................................................... 7
5.2 Objektleiter ....................................................................................................................................................... 8
5.3 Schichtleiter...................................................................................................................................................... 8
6 Vorzulegende Nachweise .......................................................................................................................................... 8
6.1 Sicherheitsmitarbeiter ...................................................................................................................................... 9
6.2 Objektleiter und Objektleiter-Stellvertreter........................................................................................................ 9
6.3 Schichtleiter und Schichtleiter-Stellvertreter ................................................................................................... 10
7 Leistungskatalog ...................................................................................................................................................... 11
8 Allgemeine Regelungen ........................................................................................................................................... 16
9 Dienstanweisung ..................................................................................................................................................... 17
10 Qualitätssicherung ................................................................................................................................................... 17
1 Allgemeines
Das Land Baden-Württemberg betreibt am Schröcker Tor 2 in 76344 Eggenstein-Leopoldshafen eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, welche eine aktuelle Maximalkapazität von 300 Personen aufweist, allerdings grundsätzlich nicht mit mehr als 200 Personen belegt werden soll.
Aufgrund der stark schwankenden Flüchtlingszahlen kann die Einrichtung grundsätzlich auch mit deutlich weniger oder, eine entsprechende Abstimmung mit der Standortkommune vorausgesetzt, deutlich mehr Personen belegt werden.
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Sicherheits-, Kontroll- und Pfortendienst nach Maßgabe der Anlage 2.3a – Dienstleistungsvertrag und dieser Leistungsbeschreibung.
In der Einrichtung werden aktuell vornehmlich Personen untergebracht, die in Baden-Württemberg das Asylverfahren durchlaufen (Asylsuchende). Darüber hinaus wird die Einrichtung durch den Auftraggeber auch zur kurzfristigen oder dauerhaften Unterbringung weiterer Personengruppen, wie z.B. Kriegsflüchtlinge, genutzt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Einrichtung innerhalb der
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Vertragslaufzeit ganz oder teilweise auf eine andere Nutzung, z.B. auf die Unterbringung von Personen im Rahmen des Katastrophen- und Bevölkerungsschutzes umzustellen. Die Zuständigkeit des Auftragnehmers erstreckt sich auf alle Personengruppen, die in der Einrichtung untergebracht sind.
Bewohner im Sinne dieser Leistungsbeschreibung sind daher alle Personen, welche aufgrund entsprechender Anordnung bzw. Freigabe durch den Auftraggeber in der Einrichtung untergebracht sind. Die Bewohnereigenschaft ist unabhängig von der Dauer des Aufenthalts der Personen (wenige Stunden oder mehrere Wochen/Monate). Relevant ist allein, dass die Personen aufgrund entsprechender Vorgaben des Auftraggebers in der Einrichtung untergebracht und zu betreuen sind.
In der gegenständlichen Leistungsbeschreibung wird alleine aus Gründen der besseren Lesbarkeit die kürzere, männliche Form stellvertretend für alle Geschlechter verwendet.
2 Objekt
2.1 Gebäudestruktur des Leistungsobjekts
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Auf dem Einrichtungsgelände befinden sich mehrere Containergebäude zur Unterbringung der Bewohner sowie für deren Versorgung, Verwaltung und Betreuung (insgesamt 223 Container). Konkret handelt es sich um drei große, dreistöckige Wohncontaineranlagen zur Beherbergung sowie um einen zweistöckigen Containerbau mit Büro- und Funktionsräumen (Infopoint, medizinische Versorgung, Sozial- und Verfahrensberatung, Asylverfahrensberatung), weiter befindet sich ein kleines Technikgebäude auf dem Gelände (u. a. mit Brandmeldeanlage und Waschsalon) sowie ein kleiner Pfortencontainer südöstlich des Verwaltungsgebäudes (auf dem Plan nicht eingezeichnet). Die Essensausgabe erfolgt in der Mitte zwischen den vier Containergebäuden in einem ehemaligen Fahrradunterstand, welcher ringsum geschlossen und überdacht wurde (im Plan noch als „Fahrrad Unterstell 1“ eingezeichnet). Die Speisen werden zur Mitnahme auf die Zimmer ausgegeben. Ein Zelt im westlichen Geländebereich wird für Tagesstrukturangebote vorgehalten.
Weitere Gebäude sollen perspektivisch (voraussichtlich nicht in der Vertragslaufzeit) noch zusätzlich errichtet werden, um so die angestrebte Kapazität von 500 Bewohnerplätzen erreichen zu können. Ebenso sollen weitere Räumlichkeiten für die Betreuung der Bewohner (Tagesstrukturierung) und die Essensversorgung (Speisesaal) eingerichtet bzw. errichtet werden. Mit einer Realisierung dieser Erweiterungsbauten wird aktuell ab 2029 gerechnet. Werden diese noch während der Laufzeit des gegenständlichen Vertragsverhältnisses errichtet, so sind diese ebenfalls vollumfänglich von den Leistungspflichten des Auftragnehmers umfasst; ebenso kann dieser zur Beaufsichtigung des Baustellenbereichs herangezogen werden.
2.2 Räumlichkeiten für den Auftragnehmer
Dem Sicherheitsdienst werden zwei Zimmer (1 Aufenthaltsraum und 1 Büro für die Objektleitung) im Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes sowie eine Pfortenräumlichkeit (zur Ein- und Auslasskontrolle) zur Verfügung gestellt. Diese dürfen ausschließlich während und zur Dienstausübung sowie nur durch Berechtigte genutzt werden. Eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten, beispielsweise für ein Betriebsratsbüro, ist nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber sowie gegen entsprechende Vergütung durch den Auftragnehmer möglich. Zu Dokumentationszwecken wird nach Vertragsschluss ein Übergabeprotokoll gefertigt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
Für die Lagerung von Asservaten besteht eine Lagermöglichkeit im blauen Container (Zimmer C-208).
Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, dem Auftragnehmer Räumlichkeiten zu entziehen und andere geeignete Räumlichkeiten zuzuweisen. Dies insbesondere, falls veränderte Betriebsabläufe eine andere Verteilung der Räumlichkeiten erfordert oder um Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten zügig und kostengünstig durchzuführen.
2.3 Ausstattung der Räumlichkeiten
Die Ausstattung der dem Auftragnehmer zugeteilten Räumlichkeiten mit Büroausstattung, Verbrauchsmaterial (insbesondere auch Stempel, Schreibutensilien, Druckertoner und Papier – jeweils auch dann, wenn das Verbrauchsmaterial im Auftrag für den Auftraggeber, also zur konkreten Leistungserfüllung, benötigt wird), Mobiliar und betriebsnotwendigen Geräten sowie die laufende Ersatzbeschaffung erfolgt durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten. Alle Möbel und Gerätschaften, welche durch den Auftragnehmer beschafft werden und auf Böden oder andere beeinträchtigungsbare Untergründe gestellt werden, sind durch den Auftragnehmer mit Filzgleitern oder Vergleichbarem zu versehen, um eine Beschädigung der Böden/Untergründe durch das Aufstellen und/oder das (un- )gewollte Verschieben bestmöglich vermeiden zu können. Grundsätzlich ist nur schwer entflammbares Mobiliar zulässig.
Stand: 07.08.2026 Seite 3 von 18
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Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer leihweise drei Tische, zwei Schreibtische, fünf Schränke, zehn Stühle, zwei Rollcontainer und ein Kühlschrank zur Nutzung in den Räumlichkeiten zur Verfügung (jeweils gebrauchter Zustand). Schönheits- und Kleinreparaturen (z. B. Ausbessern von Farbschäden an den Wänden) sind in diesen Räumlichkeiten eigenständig und auf eigene Kosten durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Das Wechseln von Leuchtmitteln übernimmt jedoch der Auftraggeber.
Der Auftraggeber stellt die kostenfreie Versorgung mit Strom (230 Volt), die Beheizung der Räumlichkeiten sowie einen kabelgebundenen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz sicher.
Der Auftragnehmer hat die regelmäßige Reinigung der ihm exklusiv zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten einschließlich der Fenster und des Inventars sowie eine etwaige Schädlingsbekämpfung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Unmittelbar vor dem Ende des Leistungszeitraums hat der Auftragnehmer eine professionelle Grundreinigung der Räumlichkeiten, einschließlich der Fenster und des Inventars, durchführen zu lassen.
Eine Müllentsorgungsmöglichkeit für Restmüll und Papier wird dem Auftragnehmer vor Ort durch den Auftraggeber kostenfrei angeboten.
Weiter wird dem Auftragnehmer die Nutzungsmöglichkeit von Personaltoiletten, welche für alle Dienstleister gemeinsam vor Ort zur Verfügung gestellt werden, eingeräumt. Die Ausstattung dieser mit Verbrauchsmaterial und den erforderlichen Einrichtungsgegenständen erfolgt durch den Auftraggeber bzw. den Dienstleister der Alltagsbetreuung, ebenso die Reinigung. Erhöhter Reinigungsaufwand und Verbrauchsmaterialgebrauch durch die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind jedoch durch diesen zu tragen.
Die für die Vertragserfüllung des Auftragnehmers benötigte IT-Ausstattung inkl. Verkabelung, Internetzugänge, Telefone, Telefonanschlüsse und Software hat dieser auf eigene Kosten vorzuhalten. Für elektrische Geräte, welche durch den Auftragnehmer eingesetzt werden, ist die vorgeschriebene DGUV-Prüfung auf eigene Kosten durchzuführen und nachzuweisen. Auch die Anmeldung und Gebührentragung bei der GEZ obliegt dem Auftragnehmer.
In der Pfortenräumlichkeit wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten ein Erste-Hilfe-Koffer gemäß DIN 13169 mit zusätzlicher Beatmungsmaske für Ersthelfer oder sonstiger Beatmungshilfe für Ersthelfer bereithalten, um hieraus ggf. Bewohner und andere Personen, welche sich in der Einrichtung aufhalten, medizinisch erstversorgen zu können. Die regelmäßige Prüfung und der Ersatz von fehlenden, verbrauchten oder abgelaufenen Produkten des Erste-Hilfe-Koffers erfolgt durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten.
Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Ausstattungs- und Verbrauchsgegenstände sind – soweit nicht anders geregelt – durch den Auftragnehmer zu stellen, so beispielsweise auch Verkehrsleitkegel, Absperrbänder, Handsonden und Megafon.
3 Dienstzeiten
Die Leistungserbringung erfolgt während der Vertragslaufzeit durchgehend von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4 Besetzung und Erreichbarkeit
4.1 Regelbesetzung
Die Leistungserbringung hat in nachfolgend aufgeführter Besetzung zu erfolgen, wobei grundsätzlich eine durchgehende Besetzung in der jeweils angegebenen Personalstärke gegeben sein muss, ausgenommen die gestaffelt anzutretenden Arbeitsschutzpausen der Sicherheitsmitarbeiter:
Stand: 07.08.2026 Seite 4 von 18
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Montag-Freitag (außer Feiertage)
Von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr:
7 Sicherheitsmitarbeiter
1 Objektleiter
Von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr: 6 Sicherheitsmitarbeiter
1 Schichtleiter
Samstag, Sonntag und Feiertag
Von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr:
7 Sicherheitsmitarbeiter
1 Schichtleiter
Von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr:
6 Sicherheitsmitarbeiter
1 Schichtleiter
Die Besetzungszahlen stellen das vom Auftragnehmer durchgehend gleichzeitig vor Ort einzusetzende Personal dar (tatsächliche Besetzungszahl mit Beschäftigten ohne Ausfallzeiten wie Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc).
Kurzfristig auftretender Personalausfall, z. B. aufgrund Krankheit, ist innerhalb von zwei Stunden nach Schichtbeginn bzw. Ausfallzeitpunkt mit Ersatzpersonal auszugleichen.
In jeder Schicht muss mindestens eine weibliche Sicherheitskraft anwesend sein.
4.2 Abweichende Besetzung
Aufgrund spezieller, nicht vorhersehbarer Ereignisse oder bei einer hohen Belegung der Einrichtung kann eine (ggf. vorübergehende) Aufstockung des Sicherheitspersonals notwendig werden. Sinkende Bewohnerzahlen, eine geänderte Steuerung des Asylsuchendenzustroms, ein vermindertes Sicherheitsrisiko oder sonstige Ereignisse können überdies zu einer Reduzierung des Sicherheitspersonals führen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, kurzfristig eine Aufstockung der Sicherheitsmitarbeiter zu verlangen; konkret ist einem Aufstockungsverlangen um einen Sicherheitsmitarbeiter über die jeweiligen Zahlen der Regelbesetzung spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer durch diesen nachzukommen. Eine Aufstockung um bis zu zwei Sicherheitsmitarbeiter über die Zahlen der Regelbesetzung kann der Auftraggeber binnen zweier Wochen, um bis zu vier Sicherheitsmitarbeiter binnen sechs Wochen verlangen.
Eine Absenkung um zwei Sicherheitsmitarbeiter unter die Zahlen der Regelbesetzung kann der Auftraggeber binnen eines Monats verlangen, von bis zu vier Sicherheitsmitarbeitern unter die Zahlen der Regelbesetzung binnen dreier Monate.
Stand: 07.08.2026 Seite 5 von 18
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Für eine (Teil-)Rückgängigmachung der Absenkungen oder Aufstockungen gelten die vorstehenden Zeitfristen für Aufstockungen respektive Absenkungen entsprechend. (So ist beispielsweise bei einer erfolgten Absenkung um drei Sicherheitsmitarbeiter auf Anweisung des Auftraggebers binnen 48 Stunden die Absenkung auf zwei Mitarbeiter zu reduzieren, binnen zweier Wochen auf einen Mitarbeiter und binnen sechs Wochen die Regelbesetzung wiederherzustellen.)
Die jeweiligen mit Personal zu besetzenden Positionen im Rahmen des durch den Auftraggeber vorgegebenen Postenplanes und des Sicherheitskonzeptes sind durchgehend und vollständig zu besetzen.
4.3 Pausenzeiten
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen der Sicherheitsmitarbeiter werden grundsätzlich nicht vergütet, auch keine sog. „Bereitschaftspausen“. Die Arbeitsschutzpausen sind so zu legen, dass der Betrieb der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird, insbesondere darf nie mehr als ein Sicherheitsmitarbeiter gleichzeitig eine Pause wahrnehmen; Pausen während der Verpflegungszeiten sind ausgeschlossen
Die Pausenlagen sowie generell die Schichtzeiten sind vorab durch den Auftraggeber genehmigen zu lassen.
Während der Pausenzeiten des Objekt- bzw. Schichtleiters muss dieser, sowohl tagsüber als auch nachts, ständig erreichbar bleiben, vgl. 4.4, weshalb diese ausnahmsweise als „Bereitschaftspausen“ durch den Auftraggeber regulär vergütet werden.
4.4 Erreichbarkeit
Es ist eine ständige fernmündliche Erreichbarkeit (24 Stunden, 7 Tage) des jeweils im Dienst befindlichen Objekt- bzw. Schichtleiters durch eine zentrale Telefonnummer zu gewährleisten. Diese müssen als sachkundige Ansprechpartner mit umfassenden Entscheidungsbefugnissen bezüglich aller die Vertragserfüllung betreffenden Fragen zur Verfügung stehen.
Außerhalb der Dienstzeiten des Objektleiters ist dies durch einen der Schichtleiter sicherzustellen.
5 Anforderungen an das Personal
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten nur mit fachkundigem Personal, welches über die erforderliche Erfahrung und persönliche Zuverlässigkeit verfügt, durchzuführen. Er setzt nur Personal ein, das den besonderen Anforderungen dieser Dienstleistungen in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Im Hinblick auf die Unterbringung von schutzbedürftigen Personen ist ein besonders sensibler und rücksichtsvoller Umgang mit den Bewohnern erforderlich.
Das eingesetzte Personal darf nicht aus ehemaligen Bewohnern der Unterkunft bestehen. Interessenskonflikte sind zu vermeiden.
Die unternehmerische Eigenverantwortung für das eingesetzte Personal liegt beim Auftragnehmer, der auch das alleinige Weisungsrecht gegenüber seinen beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeitern hat.
In begründeten Fällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers Personal unverzüglich auszutauschen.
Sämtliches bei der Leistungserbringung eingesetztes Personal muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, zumindest auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, was auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen ist.
Stand: 07.08.2026 Seite 6 von 18
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b) Vorhandensein von mindestens einer zusätzlichen, im Flüchtlingsbereich relevanten Fremdsprache, die eine Kommunikation mit Flüchtlingen ermöglicht (z. B. Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Persisch oder Kurdisch).
c) Angemessenes Erscheinungsbild.
d) Ausstattung mit angemessener einheitlicher Dienstkleidung, Schutzausrüstung und Arbeitsmitteln, insbesondere Taschenlampen, Handsonden und Funkgeräten (mindestens ein Funkgerät je zwei eingesetzte Mitarbeiter) sowie erforderlichenfalls mit Schutzkleidung, Einmalhandschuhen, Mundschutz und Handdesinfektionsmittel jeweils auf Kosten des Auftragnehmers. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer eine Präzisionswaage bereitzustellen. Während der Dienstausübung sind auf Kosten des Auftragnehmers einheitliche Warnwesten oder eine vergleichbar leuchtende Oberbekleidung zu tragen, um ein leichtes und schnelles Erkennen der Sicherheitsmitarbeiter durch Bewohner und Beschäftigte zu ermöglichen. Während der Dienstausübung haben die Mitarbeitenden außerdem dauerhaft gut sichtbar auf Brusthöhe eine ihnen eindeutig zuordenbare Nummer zu tragen. Jeder Mitarbeitende bekommt vom Auftragnehmer eine eigene, individuelle Nummer zugewiesen.
Die Funkgeräte dürfen ausschließlich mit nichtöffentlichem Betriebsfunk benutzt werden, die Benutzung von offenem Funk ist untersagt.
Beschaffung, Unterhalt und Pflege dieser Ausstattungsgegenstände erfolgt durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten.
e) Sicherheit im Umgang mit Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern.
f) Höflicher und respektvoller Umgang mit den Bewohnern.
g) Freundliches und bestimmtes Auftreten.
h) PC-Kenntnisse (Standard-Datenverarbeitungsprogramme sowie PC-Programme, die durch den Auf- tragnehmer zur Leistungserbringung genutzt werden).
i) Teilnahme an vom Auftragnehmer durchgeführten Schulungsveranstaltungen im Umfang von min- destens 8 Zeitstunden für Sicherheitsmitarbeiter und Schichtleiter sowie mindestens 16 Zeitstunden für Objektleiter pro Jahr im Bereich interkulturelle Kompetenzen/Kommunikation/ Konfliktbewältigung mit Schwerpunkt interkulturelle Kompetenz.
j) Kenntnis und Befolgung der durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teile A, B, C) sowie der Flucht- und Rettungspläne. k) Einweisung als Evakuierungshelfer.
l) Das Personal ist verpflichtet, auf dem Einrichtungsgelände einen durch den Auftraggeber ausgestellten Hausausweis offen zu tragen, auf dem der Name und ein Lichtbild der jeweiligen Person aufgedruckt ist. Ein entsprechendes, aktuelles Lichtbild ist dem Auftraggeber für jeden durch den Auftragnehmer vor Ort eingesetzten Mitarbeiter rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme zuzuleiten.
5.1 Sicherheitsmitarbeiter vor Ort
Zusätzlich zu den Anforderungen an das Personal nach Ziffer 5 müssen sämtliche bei der Leistungserbringung eingesetzten Sicherheitskräfte folgende Anforderungen erfüllen:
Zuverlässigkeit und mindestens eine Bescheinigung der IHK über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO oder gleichwertig nach § 13 c GewO.
Stand: 07.08.2026 Seite 7 von 18
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5.2 Objektleiter
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen sachkundigen Bevollmächtigten (= Objektleiter) sowie Stellvertreter als ständigen Ansprechpartner für die unter Ziffer 4.1 festgelegte Schichtdauer durchgehend zu bestimmen. Der (stellvertretende) Objektleiter muss dem Auftraggeber während dieser Zeit vor Ort als Ansprechpartner mit selbständiger Entscheidungsgewalt bezüglich aller die Vertragserfüllung betreffenden Fragen sowie zur Aufklärung und Bearbeitung/Aufarbeitung von Konflikten und Vorwürfen gegen Personal des Auftragnehmers zur Verfügung stehen.
Ein Austausch eines Objektleiters oder Stellvertreters ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Die Objektleiter und dessen Stellvertreter müssen zusätzlich zu den Anforderungen an das Personal nach Ziffer 5 über folgende Qualifikationen bzw. Ausstattung verfügen:
a) mindestens Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft bzw. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft.
b) Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer.
c) Ausbildung zum Brandschutzhelfer.
d) Ausstattung mit einem Handfunkgerät.
5.3 Schichtleiter
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass jede Schicht, bei der kein Objektleiter vor Ort ist, von einem Schichtleiter geleitet wird, der über die dazu nötige berufliche und persönliche Qualifikation verfügt. Der Schichtleiter muss dem Auftraggeber für die unter Ziffer 4.1 festgelegte Schichtdauer vor Ort als Ansprechpartner bei Fragen der alltäglichen Vertragsdurchführung zur Verfügung stehen. Die Einsetzung und Abberufung von Schichtleitern sind dem Auftraggeber vor Aufnahme der Tätigkeit (bzw. bei der Abberufung unverzüglich nach der Entscheidung) schriftlich mitzuteilen.
Der Schichtleiter und sein Stellvertreter müssen zusätzlich zu den Anforderungen an das Personal nach Ziffer 5 über folgende Qualifikationen bzw. Ausstattung verfügen:
a) mindestens Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 GewO oder gleichwertig nach § 13 c GewO.
b) Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer.
c) Ausbildung zum Brandschutzhelfer.
d) Ausstattung mit einem Handfunkgerät.
6 Vorzulegende Nachweise
Alle Nachweise sind dem Auftraggeber unaufgefordert zum jeweils in den nachfolgenden Tabellen angegeben Zeitpunkt vorzulegen.
Stand: 07.08.2026 Seite 8 von 18
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6.1 Sicherheitsmitarbeiter
| Vorzulegender Nachweis | Rahmenbedingungen | Zeitpunkt der Vorlage | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Behördliche Freigabemeldung aus dem Bewacherregister bzw. Bestätigung der zuständigen Gewerbebehörde über die Meldung und Zuverlässigkeit der betreffenden Beschäftigten nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO und der Verordnung über das Bewacherregister | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen | ||||
| Erweitertes Führungszeugnis ohne Eintrag | vgl. § 4 Nr. 8 des Dienstleistungsvertrages | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen sowie anschließend jährlich | |||
| Bescheinigung der IHK über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO | es können auch höherwertige Bescheinigungen vorgelegt werden | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen | |||
| Behördliche Meldungen aus dem Bewacherregister | während der Vertragslaufzeit | unverzüglich nach Erhalt | |||
| Schulung im Bereich „interkulturelle Kompetenzen/Kommunikation/Konfliktbewältigung mit Schwerpunktbereich interkulturelle Kompetenz“ | Einführungsschulung von 8 Stunden und jährliche „Auffrischungsschulung“ von 8 Stunden | vor dem erstmaligen Einsatz sowie jährlich unverzüglich nach Durchführung | |||
| Masernimpfung | Vgl. § 2 Nr. 3 des Dienstleistungsvertrages | Vor dem erstmaligen Einsatz |
6.2 Objektleiter und Objektleiter-Stellvertreter
| Vorzulegender Nachweis | Rahmenbedingungen | Zeitpunkt der Abgabe | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Behördliche Freigabemeldung aus dem Bewacherregister bzw. Bestätigung der zuständigen Gewerbebehörde über die Meldung und Zuverlässigkeit der betreffenden Beschäftigten nach § 34a Satz 1 Abs. 1a Nr. 1 GewO und der Verordnung über das Bewacherregister | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen | |||||
| Erweitertes Führungszeugnis ohne Eintrag | vgl. § 4 Nr. 8 des Dienstleistungsvertrages | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen sowie anschließend jährlich | ||||
| Mindestens geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft bzw. IHK-geprüfte Werkschutzkraft | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen | |||||
| Behördliche Meldungen aus dem Bewacherregister | während der Vertragslaufzeit | unverzüglich nach Erhalt | ||||
| Schulung im Bereich „interkulturelle Kompetenzen/Kommunikation/Konfliktbewältigung mit Schwerpunktbereich interkulturelle Kompetenz“ | Einführungsschulung von 16 Stunden und jährliche „Auffrischungsschulung“ von 16 Stunden | vor dem erstmaligen Einsatz sowie jährlich unverzüglich nach Durchführung | ||||
| Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer | Erste-Hilfe-Lehrgang von mindestens neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Um Ersthelfer zu bleiben, ist eine Fortbildung spätestens alle zwei Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe- Training (neun | vor dem erstmaligen Einsatz sowie spätestens vor Ablauf von 2 Jahren |
Training (neun
Stand: 07.08.2026 Seite 9 von 18
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| Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) erforderlich | ||
|---|---|---|
| Masernimpfung | Vgl. § 2 Absatz 3 Satz 2 des Dienstleistungsvertrages | Vor dem erstmaligen Einsatz |
| Ausbildung zum Brandschutzhelfer | vor dem erstmaligen Einsatz |
Schichtleiter und Schichtleiter-Stellvertreter
| Vorzulegender Nachweis | Rahmenbedingungen | Zeitpunkt der Abgabe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Behördliche Freigabemeldung aus dem Bewacherregister bzw. Bestätigung der zuständigen Gewerbebehörde über die Meldung und Zuverlässigkeit der betreffenden Beschäftigten nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO und der Verordnung über das Bewacherregister | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen | ||||||
| Erweitertes Führungszeugnis ohne Eintrag | vgl. § 4 Nr. 8 des Dienstleistungsvertrages | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen sowie anschließend jährlich | |||||
| Mindestens Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 GewO | es können auch höherwertiger Bescheinigungen vorgelegt werden | vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen | |||||
| Behördliche Meldungen aus dem Bewacherregister | während der Vertragslaufzeit | unverzüglich nach Erhalt | |||||
| Schulung im Bereich „interkulturelle Kompetenzen/Kommunikation/Konfliktbewältigung mit Schwerpunktbereich interkulturelle Kompetenz“ | Einführungsschulung von 8 Stunden und jährliche „Auffrischungsschulung“ von 8 Stunden | vor dem erstmaligen Einsatz sowie jährlich unverzüglich nach Durchführung | |||||
| Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer | Erste-Hilfe-Lehrgang von mindestens neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Um Ersthelfer zu bleiben, ist eine Fortbildung spätestens alle zwei Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe- Training (neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) erforderlich. | Vor dem erstmaligen Einsatz sowie spätestens vor Ablauf von 2 Jahren | |||||
| Masernimpfung | Vgl. § 2 Absatz 3 Satz 2 des Dienstleistungsvertrages | Vor dem erstmaligen Einsatz | |||||
| Ausbildung zum Brandschutzhelfer | Vor dem erstmaligen Einsatz |
Stand: 07.08.2026 Seite 10 von 18
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7 Leistungskatalog
7.1. Wahrnehmung des Sicherheits-, Kontroll- und Pfortendienstes unter Berücksichtigung
a) der jeweils gültigen Hausordnung
b) der Brandschutzordnung
c) des Alarmierungs- und Räumungsplans
d) der Wachordnung
e) der Pfortenanweisung
f) des Gewaltschutzkonzeptes
g) sonstigen Weisungen des Auftraggebers
h) des Hygieneplanes nach § 36 I Infektionsschutzgesetz
i) Stromausfallkonzept
7.2. Ständige Sicherung und Besetzung des Pfortenbereichs
7.3. Führen eines tagesaktuellen Wachbuches:
a) Besondere Vorkommnisse innerhalb der Einrichtung oder mit Bezug zu dieser hat der Auftrag- nehmer im Wachbuch zu dokumentieren und dem Auftraggeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Form eines vollständigen schriftlichen Berichtes zu melden.
b) Dem Auftraggeber ist ständige, sofortige Zugriffsmöglichkeit auf das Wachbuch zu gewährleis- ten.
c) Das Wachbuch kann auch in elektronischer Form geführt werden, sofern die vorstehenden Anforderungen gewahrt bleiben.
7.4. Täglicher Sicherheitsbericht per E-Mail an die zuständigen Ansprechpartner beim Auftraggeber. Bei Vorkommnissen oder Mängeln an der zu bewachenden Sache muss der Sicherheitsbericht unverzüglich beim Auftraggeber eingehen.
7.5. Unverzüglich nach der Kenntnisnahme, dass die Sollstärke an Mitarbeitern nicht erreicht werden kann, muss eine Meldung an die zuständigen Ansprechpartner per E-Mail versandt werden.
7.6. Ständige gewissenhafte Ein- und Auslasskontrollen aller Personen, die das Areal betreten bzw. verlassen. Unberechtigten Personen ist der Zugang zu verweigern. Es ist die Pfortenanweisung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bei der Pforte sind alle eintretenden Bewohner und deren Gepäck mittels Handsonden auf metallische Gegenstände wie Messer und Elektrogeräte hin zu überprüfen. Für das Areal gilt ein generelles Zutrittsverbot. Ausgenommen hiervon sind:
a) Bewohner der Einrichtung, die sich durch ein entsprechendes Dokument ausweisen können,
b) Polizei und Feuerwehr sowie Einsatzkräfte des Not- und Rettungsdienstes .
c) Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
d) Mitarbeiter des Landesbetriebs Vermögen und Bau.
e) Mitarbeiter der aktuellen Alltagsbetreuungs-, Reinigungs- und Cateringgesellschaft.
f) Mitarbeiter der auf dem Gelände tätigen sozialen und medizinischen Dienste, der Sozial- und Verfahrensberatung sowie auf dem Gelände tätige ehrenamtliche Helfer. g) Medienvertreter, soweit deren Besuch seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorab ge- nehmigt und dies dem Auftragnehmer mitgeteilt wurde. Sofern diese Vorabinformation nicht vorliegt, ist der Auftraggeber unverzüglich über den Besuch zu informieren und seine Entscheidung abzuwarten.
Stand: 07.08.2026 Seite 11 von 18
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h) Handwerksfirmen, die im Auftrag des Landesbetriebs Vermögen und Bau, des Regierungsprä- sidiums Karlsruhe oder eines der anderen Dienstleister tätig sind und vorab angemeldet wurden. Sofern eine entsprechende Anmeldung nicht vorliegt, ist der zuständige Ansprechpartner zu kontaktieren und seine Rückmeldung abzuwarten.
i) Personen, die Sachspenden abgeben wollen, soweit dies mit dem Dienstleister der Alltagsbe- treuung abgestimmt ist.
j) Sonstige Besucher, die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gemeldet wurden.
Der Einlass und das Verlassen der Einrichtung ist entsprechend der Pfortenanweisung zu kontrollieren und entsprechend zu dokumentieren.
Nach Maßgabe des Auftraggebers sind einzelne Dritte auch über das Gelände zu begleiten oder gesondert zu beaufsichtigen, z. B. auch Handwerker.
Beschäftigte aller auf dem Gelände tätigen Organisationen/Behörden müssen sich durch einen gültigen Hausausweis der Einrichtung beim Eingang ausweisen und diesen auf dem Einrichtungsgelände offen tragen. Ehrenamtliche Helfer müssen sich durch einen gültigen Ehrenamtsausweis der Einrichtung beim Eingang ausweisen und diesen auf dem Einrichtungsgelände offen tragen. Besucher, Handwerker, Medienvertreter sowie andere durch den Auftraggeber festgelegte Personengruppen müssen sich mittels amtlichen Ausweisdokuments an der Pforte ausweisen und erhalten für die Dauer ihres Aufenthalts einen Besucherausweis durch den Auftragnehmer an der Pforte ausgehändigt, der auf dem Einrichtungsgelände offen zu tragen ist. Es ist darauf zu achten, dass der Besucherausweis beim Verlassen der Einrichtung wieder an der Pforte abgegeben wird.
Dass die jeweiligen Ausweise offen und gut sichtbar auf dem Einrichtungsgelände getragen werden, ist durch die Sicherheitsmitarbeiter zu kontrollieren.
7.7. Bedienen des elektronischen Zugangssystems („Scansystem“), welches durch den Dienstleister der Alltagsbetreuung bereitgestellt wird, um alle ein- und ausgehenden Bewohner zu erfassen.
Hierfür werden dem Sicherheitsdienst (Hand-)Scanner durch den Dienstleister der Alltagsbetreuung zur Verfügung gestellt, mit denen die Bewohnerausweise zu scannen sind.
Zusätzlich führt der Auftragnehmer eine Gegenkontrolle mit einem gültigen (sonstigen) Ausweisdokument mittels Sichtprüfung durch.
Ein Ausweiten der Scanerfassung auf andere Gruppen, wie z. B. Besucher oder Drittmitarbeiter, kann durch einseitige Entscheidung des Auftraggebers erfolgen und ist durch den Auftragnehmer durchzuführen, ohne dass ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht.
Im Falle des Ausfalls des Zugangssystems sind ersatzweise händische oder computergestützte Listen zu führen, in welchen die zu- und abgehenden Personen jeweils mit Namen, Datum, Uhrzeit und diMig-ID einzutragen sind. Diese Listen sind an den Auftraggeber bzw. den Dienstleister der Alltagsbetreuung auszuhändigen.
7.8. Führen einer tagesaktuellen Besucherliste, einer Handwerkerliste und einer Ein- und Ausfahrtsliste von Kraftfahrzeugen; diese Listen sind täglich in elektronischer Form an das Postfach des Auftraggebers zu übermitteln.
7.9. Kontrollen
a) Taschen-/Gepäckkontrollen der einlassbegehrenden Bewohner, insbesondere hinsichtlich ver- botener oder gefährlicher Gegenstände sowie stichprobenartige Taschenkontrollen von anderen einlassbegehrenden Zutrittsberechtigten dies jeweils nach Maßgabe des Auftraggebers.
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b) Für die vorgenannten Kontrollen sind Handsonden einzusetzen, wobei hiervon mindestens zwei Stück in betriebsfähigem Zustand vor Ort durch den Auftragnehmer hierfür vorzuhalten sind. Nach Maßgabe des Aufraggebers sind auch die einlassbegehrenden Personen selbst mittels Handsonden zu überprüfen.
c) Die Abgabe von Fundsachen ist zu dokumentieren. Fundsachen sind unverzüglich an den Dienstleister der Alltagsbetreuung zu übergeben.
d) Bei Auffinden verbotener und gefährlicher Gegenstände ist das durch den Auftraggeber fest- gelegte Verfahren zu beachten (Einziehung, Asservatenkammer, Dokumentation); dies ebenso nach Weisung des Auftraggebers beim Auffinden sonstiger relevanter Gegenstände wie beispielsweise großen Bargeldfunden.
7.10. Beim Mitführen verbotener und/oder gefährlicher Gegenstände oder bei der Verweigerung von Kontrollen kann diesen Personen der Zutritt zum Gelände zeitweilig oder dauerhaft verwehrt werden. Auch aggressiv auftretenden Personen sowie Personen, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln/Alkohol stehen, kann vorübergehend der Zutritt zur Einrichtung verweigert werden, dies stets nach Maßgabe des Auftraggebers.
7.11. Unterstützende Aufsicht, Koordination und Zugangssteuerung zu den jeweiligen Örtlichkeiten:
a) Während der Essensausgabezeiten im Verpflegungsbereich.
b) bei vorbereitenden Maßnahmen des Dienstleisters der Alltagsbetreuung hinsichtlich des Aus- zuges oder Transfers von Bewohnern (ggf. Gepäckkontrolle, Einziehung der ID-Karte und Rückgabe von Gegenständen).
c) beim Einstieg der Bewohner in Busse bei Transferfahrten.
d) bei der Aufnahme neu ankommender Bewohner.
e) bei der Ausgabe der Bezahlkarte oder sonstiger Geldleistungen sowie der Gesundheitskarte.
f) beim Zugang zur medizinischen Versorgung.
g) während der Öffnungszeiten der Wäscherei.
h) während der Öffnungszeiten der Kleiderausgabe.
i) während der Öffnungszeiten/Nutzung der Gemeinschaftsräume.
j) Kontrolle der täglich vom Schulbesuch zurückkehrender Schüler auf Vollständigkeit. Im Falle des Fehlens eines Schülers sofortige Information des Dienstleisters der Alltagsbetreuung sowie des Auftraggebers. Auf Vorgabe des Auftraggebers Einleitung erster Suchmaßnahmen.
k) bei sonstigen vom Auftraggeber, Dienstleister der Alltagsbetreuung, Sozial- und Verfahrens- beratung und/oder Ehrenamtlichen organisierten Veranstaltungen/Angeboten oder (Informations-)Schaltern, z.B. im Tagesstrukturzelt.
l) im Bereich eines fakultativ einzurichtenden Isolierbereichs für eine Vielzahl von (potentiellen) Krankheitsfällen oder anderen Sonderbereichen; hierbei insbesondere auch Überwachung, dass dieser (Isolier-)Bereich nicht unberechtigt betreten oder verlassen wird.
Bei der in den vorgenannten Fällen durch den Auftraggeber ggf. angeordneten Zugangssteuerung kann durch den Auftraggeber zusätzlich das Scannen von Bewohnerausweisen, deren Sichtprüfung oder das Abhaken von Zugangslisten verlangt werden, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht.
7.12. Unterstützung des Dienstleisters der Alltagsbetreuung, zum Beispiel bei Belegungs- und Zimmerkontrollen und vor dem Auszug der Bewohner und nach Maßgabe der Hausordnung. Nach Maßgabe des Auftraggebers sind regelmäßige, ggf. auch tägliche, Zimmerkontrollen durch den Sicherheitsdienst selbst und eigenständig durchzuführen.
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7.13. Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für aufgestellte Wärmebehälter (z. B. abgekochtes Wasser zur Zubereitung von Säuglingsnahrung) außerhalb der regulären Essensverpflegungszeiten.
7.14. Begleitung und Aufsicht bei Busfahrten (z. B. zum Röntgen, Verlegung in andere Einrichtungen etc., insbesondere bei renitenten Personen)
7.15. Kontrolle und Erfassung von Fahrzeugen, die auf das Gelände fahren möchten oder dieses verlassen möchten, hierbei dann auch stichprobenartige Innenraumkontrolle auf verbotene Gegenstände auf Weisung des Auftraggebers.
7.16. Besetzung der Posten und regelmäßigen Streifen gemäß dem Streifen- und Postenplan des Auftraggebers, einschließlich der Durchführung von Kontrollgängen auf dem Gelände, im Gebäude sowie im nachbarschaftlichen/öffentlichen Umfeld der Einrichtung. Es können auch Streifengänge bis in den Ortsbereich der Gemeinde hinein verlangt werden. Hierbei sind alle Auffälligkeiten/Verstöße zu dokumentieren und an den Auftraggeber zu melden.
Hierbei Verwendung eines Wächterkontrollsystems auf Kosten des Auftragnehmers, wobei die Kontrollstellen sowie die Häufigkeit deren Ansteuerns durch den Auftraggeber festgelegt werden.
Die Kosten für die Bereitstellung des Wächterkontrollsystems inklusive Montage, Ersatz bei Verlust oder Beschädigung und Demontage sowie die Einrichtung, Wartung und Instandhaltung des Wächterkontrollsystems als auch die Berichterstattung sind vom Auftragnehmer zu tragen und werden nicht gesondert vergütet. Das vom System erstellte Protokoll ist regelmäßig, spätestens jedoch am Monatsende, nach Maßgabe des Auftraggebers per E-Mail an die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers zu übermitteln.
Ebenso sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wie z. B. Einbrüche, Diebstahl und Vandalismus und dem Entfachen von offenem Feuer auf dem Gelände und im Gebäude sowie Anzeige von vorgefallenen Straftaten. b) Sichtkontrolle der Objektumfriedung, des Geländes und des Gebäudes auf Beschädigungen sowie Verunreinigungen.
c) Überprüfung der Nassräume und Abstellen von unnötig fließendem Wasser, einschließlich et- waiger im Außenbereich aufgestellter Container. Die Nassräume sind durch Sicherheitsmit- arbeiter des jeweiligen Geschlechts zu kontrollieren. d) Löschen nicht benötigter Beleuchtungsquellen.
e) Feststellung und Verhinderung illegalen Zugangs zum Objekt. In diesen Fällen ist die Polizei einzuschalten.
f) Kontrolle angetroffener fremder Personen und deren Verweis aus der Einrichtung. In diesen Fällen ist die Polizei einzuschalten.
g) Beseitigen oder Melden von Gefahrenquellen an den Auftraggeber, welche z. B. die Verkehrs- sicherungspflicht beeinträchtigen oder dem Brandschutzgedanken widersprechen.
h) Überwachung des generellen Film- und Fotografier-Verbots auf dem Areal.
i) Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Bewohner und der Bediensteten sowie der sonstigen Personen, die sich mit Genehmigung des Auftraggebers auf der Liegenschaft aufhalten.
j) Sichtkontrolle auf evtl. Rauchentwicklung zur Früherkennung von Entstehungsbränden sowie Anzeigen der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeit (gem. Landesnichtraucherschutzgesetz). k) Sichtkontrolle auf Funktionstüchtigkeit der Rauchmelder in den Gebäuden.
l) Aufsicht über die Brandmeldeanlage sowie Nachschau bei Auslösen der Brandmeldeanlage, ggf. Alarmierung der Feuerwehr sowie Information über festgestellte Fehlalarme. Müssen
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einzelne Brandmelder, z. B. im Zuge von Handwerkertätigkeiten, abgeschaltet werden, so gewährleisten die Sicherheitsmitarbeiter die erforderliche Brandwache.
m) Erstmaßnahmen bei Brandalarmen.
n) Überprüfung des Vorhandenseins, der Zugänglichkeit und der Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen mittels Sichtprüfung.
o) Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Brandschutztüren und etwaige Wiederherstellung (z. B. wenn blockiert etc.); Entsprechendes gilt für Türen mit anderen Schutzfunktionen.
p) Kontrolle und Sicherung der Zufahrtswege der Not- und Rettungsdienste.
q) Freihalten von Flucht- und Rettungswegen und Beseitigung etwaiger abgestellter Brandlasten.
r) Durchführung der Evakuierung des Gebäudes im Brandfall
s) Verschluss- und Funktionskontrolle von Fenstern in Gemeinschaftsräumen und Gängen bei Unwetter. t) Verschlusskontrolle der Büros und Funktionsräume sowie erforderlichenfalls von Außentüren.
u) Durchsetzung der Hausordnung, insbesondere des darin angeordneten Rauchverbotes.
v) Durchsetzung von Haus- bzw. Zutrittsverboten.
w) Hilfestellungen/Unterstützung für mobilitätseingeschränkte und sonstige hilfsbedürftige Be- wohner.
x) Kontrolle der Einhaltung von infektionsschützenden Verhaltensregeln (beispielsweise bei einer Infektionspandemie das Einhalten von Abständen, Tragen von medizinischen Masken, Desinfizieren der Hände beim Zugang in die Einrichtung etc.).
y) Eventuelle Lüftung von Räumlichkeiten nach hierzu vorliegenden Lüftungskonzepten.
7.17. Bei allen Kontrollgängen ist auf technische Störungen wie Wasseraustritt, Heizungsausfall und Brand- oder Gasgeruch zu achten. Schäden sind im Wachbuch zu dokumentieren und unverzüglich an den Dienstleister der Alltagsbetreuung und den Auftraggeber zu melden. Sofern Unregelmäßigkeiten selbst und ohne besondere Kenntnisse beseitigt werden können, ist dies zu tun.
7.18. In Notfällen und bei gewaltsamem Eindringen von unberechtigten Personen auf das Areal sind/ist
a) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten,
b) Hilfeleistung bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not ohne erhebliche Eigengefahr zu erbringen,
c) die jeweiligen Not- und Rettungsdienste zu alarmieren,
d) die Einrichtungsleitung des vor Ort tätigen Dienstleisters der Alltagsbetreuung zu informieren,
e) die Polizei hinzuzuziehen (z. B. bei Hausfriedensbruch oder häuslicher Gewalt),
f) der Auftraggeber zu informieren, ggf. über dessen Bereitschaftsdienst,
g) medizinische Ersthilfe zu leisten.
7.19. Der Dienstverlauf und die Durchführung der Kontrollgänge sowie etwaige Ereignisse sind im Wachbuch zu dokumentieren und dem Auftraggeber bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich mitzuteilen.
7.20. Fachliche Unterstützung des Auftraggebers bei der Entwicklung und Anpassung eines Streifen- und Postenplans.
7.21. Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des Evakuierungsplans sowie des Brandschutzkonzeptes durch den Auftraggeber bzw. dessen Brandschutzbeauftragten.
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7.22. Aktive Beteiligung an bis zu zwei jährlichen Evakuierungsübungen im Zusammenspiel mit dem Dienstleister der Alltagsbetreuung und anderen Akteuren auf dem Einrichtungsgelände.
7.23. Unterstützung aller auf dem Areal tätigen Akteure gemäß den Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie mittels Übersetzungshilfen durch Sicherheitsmitarbeiter mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen.
7.24. Unterstützung bei der Aktualisierung des Gewaltschutzkonzeptes sowie Einbringen der fachlichen Expertise des Sicherheitsdienstes bei der Handhabung von Sonderfällen.
7.25. Teilnahme eines (stellvertretenden) Objektleiters an den regelmäßigen Sicherheits-Jour-Fixe- Terminen mit dem Auftraggeber, dem Dienstleister der Alltagsbetreuung, Sicherheitsberater sowie der örtlichen Polizei, Gemeinde u. a., ebenso Teilnahme an weiteren Besprechungen nach Aufforderung des Auftraggebers. Dies sind insgesamt maximal acht Termine pro Monat von durchschnittlich 1 ½ Stunden Dauer.
7.26. Personen, welche isoliert/abgesondert untergebracht werden, müssen im Regelfall ihre Mahlzeiten (und Getränke) auf dem Zimmer einnehmen, ihnen sind diese von der Essensausgabe auf ihr Zimmer zu bringen. Auch hiermit kann der Auftraggeber den Auftragnehmer jederzeit betrauen.
8 Allgemeine Regelungen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Leistungserbringung zudem folgende Regelungen zu beachten:
8.1. Das Selbstverständnis und die Verpflichtung der Erstaufnahmeeinrichtung als öffentliche Einrichtung zu einem humanen Vollzug des Aufenthaltsrechts und einer Willkommenskultur gegenüber allen Aufzunehmenden müssen konzeptionell wie in der Umsetzung vom Leistungserbringer gelebt und mitgetragen werden.
8.2. Die Bewohner der Einrichtung sind respektvoll zu behandeln. Ein höflicher und respektvoller Umgangston wird dabei vorausgesetzt.
8.3. Der Sicherheitsdienst soll bei Konflikten deeskalierend auf die jeweiligen Betroffenen einwirken. Eine Gewaltanwendung gegenüber Bewohnern darf nur bei Gefahr für Dritte und nur im Rahmen der Jedermannsrechte (Notwehr, Nothilfe, allgemeines Festnahmerecht) erfolgen.
8.4. Das Tragen von Einsatzmitteln (Waffen, Handschellen, Reizgas etc.) und Passivbewaffnung oder auffallender Schutzkleidung (Schutzwesten, Knieschoner, verstärkte Handschuhe, etc.) ist verboten. Ausnahmen hiervon sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Tragens ist durch den Auftragnehmer zu leisten.
8.5. Das Rauchen ist in allen Räumen verboten. Auch im Außenbereich ist das Rauchen nur in ausgewiesenen Bereichen – nämlich an der Pforte sowie am „Fahrrad Unterstell 2 – Platz“ – zulässig.
8.6. Der Sicherheitsdienst hat eine einheitliche, erkennbare Dienstkleidung zu tragen, welche über den Auftragnehmer zu stellen ist.
8.7. Die durchgehende Erreichbarkeit aller Sicherheitskräfte muss während der Dienstzeit sichergestellt sein, beispielsweise über Funk. Hierbei darf nicht auf die privaten Mobiltelefone/Smartphones der Mitarbeitenden zurückgegriffen werden.
8.8. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes haben einen Dienstausweis gemäß Bewachungsverordnung sowie einen gültigen Hausausweis der Einrichtung mit Lichtbild zu tragen. Darüber hinaus ist auf Brusthöhe dauerhaft und gut sichtbar eine dem jeweiligen Mitarbeitenden vom Auftragnehmer individuell zugewiesene Nummer zu tragen.
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8.9. Politische und religiöse Tätigkeiten sind verboten. Das Verteilen von Flugblättern und Anbringen von Plakaten ist erst nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber zulässig.
8.10. Der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln ist in einem angemessenen Zeitraum vor Dienstbeginn und während der Dienstzeit nicht gestattet.
8.11. Die Nutzung von Spielekonsolen, Computerspielen, etc. sowie das Lesen von Zeitschriften, Büchern und ähnlichen Medien sind nicht gestattet. Ebenso ist die private Handynutzung während des Dienstes streng untersagt und kann nach dreimaligem Verstoß zu einer Sperrung des Mitarbeitenden durch den Auftraggeber für bis zu drei Monate führen.
8.12. Es ist ausdrücklich verboten Auskünfte über das Objekt an Dritte (z. B. Besucher oder Presse) weiterzugeben.
8.13. Es ist verboten, für die Bewohner Post- bzw. Paketlieferungen etc. entgegenzunehmen.
8.14. Die Wahrung einer professionellen Distanz der Sicherheitsmitarbeiter zu den Bewohnern und Beschäftigten auf dem Einrichtungsgelände ist sicherzustellen; insbesondere ist das Führen und Ausleben von Liebesbeziehungen mit Bewohnern am Leistungsort zu unterlassen.
8.15. An den Auftragnehmer herangetragene Beschwerden sind spätestens innerhalb von zwei Stunden telefonisch und per E-Mail an das Funktionspostfach dem Auftraggeber zu melden.
8.16. Die eingesetzten Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sind vor ihrem Dienstantritt entsprechend zu unterweisen. Eine Mehrfertigung der aktuellen Dienstanweisung ist jeder Sicherheitskraft vor Aufnahme der Tätigkeit in der Einrichtung gegen Unterschrift auszuhändigen. Die Empfangsbestätigungen sind dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
8.17. Um Engpässe bzw. zusätzlichen Aufwand bei Personalwechsel zu vermeiden, wird der Auftragnehmer Reservekräfte rechtzeitig in die durchzuführenden Aufgaben einweisen.
8.18. Der Einsatz von Nachunternehmern zur Durchführung der vereinbarten Leistungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und entsprechender Überprüfung durch den Auftraggeber zulässig.
8.19 Der gleichzeitige Einsatz von miteinander verwandten Sicherheitsmitarbeitern innerhalb derselben Schicht ist zur Vermeidung von Interessenskonflikten unzulässig.
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9 Dienstanweisung
Nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn ist vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Dienstanweisung zu erstellen und den eingesetzten Mitarbeitern vor Ort zu übergeben. Die eingesetzten Mitarbeiter sind vor ihrem Dienstantritt entsprechend zu unterweisen. Die Dienstanweisung ist stets auf einem aktuellen Stand zu halten und soll übersichtlich aufbereitet sein. Hierbei sind die einschlägigen Regelungen der § 17 BewachV und § 4 DGUV zu beachten.
10 Qualitätssicherung
Die Sicherheitsdienstleistungen müssen für den Auftraggeber lückenlos dokumentiert werden. Die Dokumentation muss nachvollziehbar und zeitnah auswertbar sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, durch Eigenkontrolle die vereinbarte Qualität bei der Ausführung der Wach- und Sicherheitsdienstleistungen einzuhalten. Die Eigenkontrolle erfolgt durch kontinuierliche Prüfungen der Wach- und Sicherheitsdienstleistungen im Objekt in Stichproben. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber monatlich in einer aktuellen Prüfliste vorzulegen.
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In der Prüfliste müssen zwingend die jeweils durchgeführten Eigenkontrollen, die unbesetzten Positionen usw. enthalten sein.
Die Prüflisten sind über die gesamte Vertragslaufzeit vorzuhalten.
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