ZVB BNetzA (Stand September 2026).pdf

Komponenten für eine IP-basierte TETRA-Kommunikationslösung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Zusätzliche Vertragsbedingungen

der Bundesnetzagentur (ZVB)

- Fassung 2024 -

Zuletzt geändert im September 2026

zu den

Allgemeinen Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

- Fassung 2003 -

Seite 1 von 18

Inhalt § 1 Grundlagen ....................................................................................................................................... 3 § 2 Geltungsbereich ............................................................................................................................... 3 § 3 Vertragsbestandteile ....................................................................................................................... 3 § 4 Auftraggeberin ................................................................................................................................. 4 § 5 Auftragnehmer ................................................................................................................................. 4 § 6 Unterauftragnehmereinsatz ............................................................................................................ 4 § 7 Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Leistungen der Zulieferer ....................................... 5 § 8 Verschwiegenheit, Namensnennung, Werbung und Referenzbenennung.................................... 5 § 9 Ausführung der Leistung / Informationspflichten / Bietergemeinschaften ................................ 5 § 10 Vertragsstrafe .................................................................................................................................. 6 § 11 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter .............................................................................. 7 § 12 Nutzungsrechte................................................................................................................................ 7 § 13 Qualitätssicherung und -prüfung, Güteprüfung ............................................................................ 8 § 14 Verträge über Serienfertigung ......................................................................................................... 8 § 15 Gefahrübergang ............................................................................................................................... 8 § 16 Verpackung, Transport, Transportkosten ....................................................................................... 9 § 17 Lieferschein ..................................................................................................................................... 9 § 18 Übergabe ......................................................................................................................................... 9 § 19 Abnahme ........................................................................................................................................ 10 § 20 Änderung der Leistung .................................................................................................................. 10 § 21 Ausführungsunterlagen ................................................................................................................ 10 § 22 Gewährleistung .............................................................................................................................. 11 § 23 Vergütung ....................................................................................................................................... 11 § 24 Leistung nach Stundenverrechnungssätzen ................................................................................. 12 § 25 Einreichen der Rechnung .............................................................................................................. 13 § 26 Zahlung der Rechnung .................................................................................................................. 14 § 27 Skonto ............................................................................................................................................ 14 § 28 Abschläge ....................................................................................................................................... 14 § 29 Abtretungen ................................................................................................................................... 15 § 30 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ..................................................... 16 § 31 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund ........................................................ 17 § 32 Haftung .......................................................................................................................................... 17 § 33 Form ............................................................................................................................................... 18 § 34 Salvatorische Klausel .................................................................................................................... 18 § 35 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ............................................................................................. 18

Seite 2 von 18

§ 1 Grundlagen (1) Die nachfolgenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ent- halten Regelungen für die allgemeinen Verhältnisse, die regelmäßig bei allen von der Bun- desnetzagentur geschlossenen Verträgen (Einzelverträge und Rahmenvereinbarungen) gelten. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). (2) Durch Vereinbarung dieser ZVB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und unter https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ars-aktuell/allgemeines-rund- schreiben-strassenbau-2003-32.html abrufbar. (3) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Geltungsbereich (1) Die ZVB gelten für Verträge zwischen der Auftraggeberin und einem oder mehreren Auf- tragnehmer(n) über die Erbringung von Dienstleistungen, Erstellung von Gewerken sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren. (2) Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend.

§ 3 Vertragsbestandteile (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen der/des Auftragnehmers/in (im Folgenden: Auftrag- nehmer) werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Vertragsbestandteile sind grundsätzlich: a. der Vertrag/Auftragsschreiben mit Leistungsverzeichnis b. die Leistungsbeschreibung ggf. konkretisiert durch Antworten auf Bieterfragen c. das Angebot des Auftragnehmers d. im Falle einer Rahmenvereinbarung der Einzelabruf e. die in den Vergabeunterlagen aufgeführten Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB), f. die in den Vergabeunterlagen aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), g. diese ZVB (Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesnetzagentur im Sinne von § 1 VOL/B) h. etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen i. ggf. Incoterms j. ggf. Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung k. ggf. für den Bereich des Datenschutzes neben den gesetzlichen Vorgaben die gel- tenden Vorgaben des Standarddatenschutzmodells mit den verbindlichen Bau- steinen

Seite 3 von 18

l. ggf. für den Bereich der Informationssicherheit die aktuell geltenden Regelungen (UP Bund 2017 i.V.m. den aktuellen BSI Grundschutz und Mindeststandards, kon- kretisiert in der Anlage „Besondere Bestimmungen zur Wahrung des Datenschut- zes und der Informationssicherheit“) m. ggf. für den Bereich Geheimschutz die aktuell geltenden Regelungen, insbeson- dere nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sowie das Merkblatt VS-NfD n. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). (3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge. (4) Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich zum Vertragsbe- standteil gemacht wurden, sind nicht Vertragsbestandteil und nicht Geschäftsgrundlage, auch wenn sie der Auftraggeberin (z.B. im Angebotsschreiben, Bieterfragen, etc.) mitge- teilt wurden oder anderweitig bekannt sein sollten. (5) Teil der Leistungsbeschreibung sind auch technische Richtlinien und technische Lieferbe- dingungen. (6) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungs- beschreibung. Gleiches gilt für Lebenszykluskosten oder Nachhaltigkeitsmerkmale.

§ 4 Auftraggeberin (1) Soweit in den Vertragsunterlagen nichts anderes geregelt ist, ist Auftraggeberin die Bun- desrepublik Deutschland. (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie (BMWE), dieses vertreten durch die Bundesnetzagentur. (3) Ansprechpartner bei der Bundesnetzagentur ist grundsätzlich das Vergabereferat Z 25. Dieses kann andere Stellen benennen und ermächtigen, im Zusammenhang mit der Be- schaffung bzw. Auftragsabwicklung Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzuneh- men.

§ 5 Auftragnehmer (1) Auftragnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die durch Beauftragung zur Ausführung von Lieferungen oder Dienstleistungen gegenüber der Auftraggeberin ver- pflichtet sind. (2) Die Beauftragung erfolgt als Ergebnis eines Beschaffungsvorgangs.

§ 6 Unterauftragnehmereinsatz (1) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmer mindestens in Textform gem. § 126b BGB mitzuteilen. Abweichend von § 4 Nr. 4 VOL/B bedarf jede beabsichtigte Ände- rung auf der Ebene der Unterauftragnehmer der Einwilligung der Auftraggeberin und ist ihr unverzüglich mindestens in Textform gem. § 126b BGB anzuzeigen. (2) Die Mitteilungspflicht gilt auch für alle weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragneh- mer.

Seite 4 von 18

(3) Soweit der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung seiner Pflichten eines Unterauftragneh- mers bedient, hat er durch vertragliche Abreden mit dem Unterauftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die der Auftraggeberin zustehenden Rechte nicht durch fehlende oder unzureichende Regelungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftrag- nehmer beeinträchtigt werden.

§ 7 Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Leistungen der Zulieferer (1) Der Auftragnehmer bleibt, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn die Auftraggeberin die für die Ausführung der Leistung erfor- derlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und dem Auftrag zugrunde ge- legt hat. (2) Mängelanzeigen im Sinne von § 4 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

§ 8 Verschwiegenheit, Namensnennung, Werbung und Referenzbenennung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages sowie Informationen, die ihnen im Rahmen der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangen, Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder soweit eine ge- setzliche Verpflichtung besteht. (2) Mit Ausnahme von sicherheitsrelevanten Aufträgen und unter Berücksichtigung der gel- tenden Regeln zum Datenschutz ist die Auftraggeberin berechtigt, die Namen von Auf- tragnehmern im Rahmen ihrer gesetzlichen Berichtspflichten an Dritte herauszugeben. (3) Der Auftragnehmer darf Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin vornehmen und ist im Fall der Zustimmung verpflichtet, deren Inhalt vorab mit der Auftraggeberin abzustimmen. Die Angabe der Auftraggeberin als Referenz ist ebenfalls zustimmungsbedürftig. (4) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

§ 9 Ausführung der Leistung / Informationspflichten / Bietergemeinschaften (1) Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass die vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten wird, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mindestens in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin jedwede Änderung in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder nach § 124 Abs. 1 GWB sowie für die Auftragsausführung relevante Veränderungen in Bezug auf seine Eig- nung (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leis- tungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) unverzüglich mitzu- teilen; das schließt die Pflicht zur Ankündigung absehbarer Veränderungen ein. Dieselben Mitteilungspflichten treffen den Auftragnehmer hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe oder Veränderungen der Eignung in Bezug auf Unterauftragnehmer sowie in Bezug auf andere Unternehmen im Sinne von § 47 VgV/§ 34 UVgO (Eignungsleihe). Ist der Auftrag-

Seite 5 von 18

nehmer eine Arbeitsgemeinschaft (mehrere Auftragnehmer, die gemeinsam mit der Leis- tungserbringung beauftragt sind), so gilt die Mitteilungspflicht des Auftragnehmers in Be- zug auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft entsprechend. (3) Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft und ist nach dem Vertrag nicht aus- drücklich etwas anderes geregelt, so gilt Folgendes: a) Das von der Arbeitsgemeinschaft als bevollmächtigter Vertreter (Federführer) be- nannte Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt und rechtsverbind- lich gegenüber der Auftraggeberin. Damit ist keine Beschränkung der Vertretung der Arbeitsgemeinschaft durch die übrigen Mitglieder verbunden. Insbesondere kann die Auftraggeberin rechtsverbindliche Erklärungen auch gegenüber einem anderen Mit- glied der Arbeitsgemeinschaft abgegeben, etwa im Zuge der Ausführung eines von diesem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auszuführenden Leistungsteils; b) Eine Haftpflichtversicherung muss alle Mitglieder mindestens hinsichtlich der jeweils von ihnen auszuführenden Leistungsteile oder die Arbeitsgemeinschaft insgesamt er- fassen; c) Sofern der Auftragnehmer im Vergabeverfahren auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mit- glieds verwiesen hat, sind diese Systeme auf die gesamte Vertragsdurchführung durch alle Mitglieder anzuwenden.

§ 10 Vertragsstrafe (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Summe aller aus dem Vertrag geltend gemachten Vertragsstrafen maximal 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen, unabhängig vom Rechtsgrund, bleibt von dieser Obergrenze unberührt. (2) Werden Ausführungsfristen durch den Auftragnehmer schuldhaft überschritten, ist die Auftraggeberin berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Maximal beträgt die Vertragsstrafe je Überschreitungsfall 5 Prozent des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Summe aller Vertragsstrafen wegen des schuldhaften Überschreitens von Ausführungsfristen darf 5 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. (3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu ma- chen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter vollständiger Anrech- nung der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. (4) Der Anspruch der Auftraggeberin auf Vertragsstrafe besteht unabhängig vom Nachweis eines entstandenen Schadens. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Gel- tendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen nicht aus. Die übrigen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. (5) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

Seite 6 von 18

§ 11 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, stets zu prüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Die Prüfungspflicht umfasst auch Vorgaben aus der Leistungsbe- schreibung und Spezifikationen in anderen Vertragsbestandteilen. (2) Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung ge- werblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies der Auftraggeberin unverzüg- lich mitzuteilen. (3) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen schuldhaften Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen. § 254 BGB bleibt unberührt.

§ 12 Nutzungsrechte (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin an sämtlichen urheberrecht- lich geschützten Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers, die anlässlich der Vertrags- durchführung entstanden sind, ohne gesonderte Vergütung und ohne Anrechnung auf die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf Dauer ein unwiderrufliches, ausschließliches, räumlich, sachlich und zeitlich unbe- schränktes und übertragbares Nutzungsrecht einzuräumen. Von der Einräumung der Nutzungsrechte sind auch unbekannte Nutzungsarten erfasst. Das Nutzungsrecht um- fasst ebenfalls die Nutzung im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz (KI). Soweit die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers Arbeitsergebnisse Dritter enthalten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Auftraggeberin diese Arbeitser- gebnisse wie zuvor beschrieben nutzen darf. (2) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin an von ihm beigesteuerten Materialien, Techniken und Arbeitsmethoden sowie Know-how ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit deren Verwendung zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. (3) Werden im Rahmen des Vertrages vom Auftragnehmer Ergebnisse erzielt, die einen schutz- und eintragungsfähigen Inhalt (Patent, Gebrauchsmuster) aufweisen, wird der Auftragnehmer die Auftraggeberin hierüber unverzüglich unterrichten. Auf Verlangen und in Abstimmung mit der Auftraggeberin wird der Auftragnehmer:

  • die Erfindungen unbeschränkt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Ar- bnErfG) in Anspruch nehmen und
  • der Auftraggeberin das Recht an der Erfindung gegen Erstattung der Arbeitnehmer- erfindervergütung (§ 9 ArbnErfG) und im Übrigen unentgeltlich zur Nutzung durch die Auftraggeberin übertragen. (4) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Erstattung ab dem Zeitpunkt der Übertragung zu leisten. Sämtliche Nutzungsrechte an den schutz- und eintragungsfähigen Ergebnissen stehen der Auftraggeberin entsprechend § 12 Abs. 1 dieser ZVB zu. Der Auftragnehmer wird seine Unterauftragnehmer entsprechend vertraglich verpflichten.

Seite 7 von 18

§ 13 Qualitätssicherung und -prüfung, Güteprüfung (1) Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungs- beschreibung der Auftraggeberin enthalten. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen. (3) Die Auftraggeberin behält sich vor, das vom Auftragnehmer praktizierte Qualitätsmana- gementsystem zu prüfen. (4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort beim Auftragnehmer über die vertragsge- mäße Ausführung der Leistungen (sog. Qualitätsprüfung) auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmun- gen zu verlangen. Der Überprüfung soll eine vorherige Terminvereinbarung mit einem Vorlauf von zwei Wochen vorausgehen, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte, dass eine solche den Zweck des Besuchs vereiteln würde. (5) Anstelle der Qualitätsprüfung durch eine von der Auftraggeberin zu benennende Person kann die Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats nach DIN 55350 T18- 4.2.2, 4.2.1 oder gleichwertig vom Auftragnehmer verlangen. (6) Die Auftraggeberin darf beim Auftragnehmer die Einhaltung u.a. von technischen Anfor- derungen an verwendetem Material bzw. Liefergegenständen (sog. Güteprüfungen) durchführen. Die Liefergegenstände sind spätestens 2 Wochen vor deren Auslieferung zur Güteprüfung anzumelden. (7) Wird im Einzelfall auf eine vereinbarte Güteprüfung verzichtet, so wird der Auftragneh- mer hierüber rechtzeitig informiert. (8) Sofern die Durchführung der Güteprüfung nicht möglich war, ist die Auftraggeberin be- rechtigt, diese zu wiederholen. Sie kann in diesem Fall vom Auftragnehmer die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr anlässlich einer fehlgeschlagenen Güteprüfung entstanden sind. (9) Die Auftraggeberin ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Güteprüfung gemäß § 12 VOL/B zu beauftragen. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (10) Im Übrigen gilt § 12 VOL/B.

§ 14 Verträge über Serienfertigung (1) Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienferti- gung hat der Beschaffenheit und Qualität des vorgestellten Musters zu entsprechen. (2) Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe des Serienmusters durch die Auftraggeberin. (3) Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfun- gen.

§ 15 Gefahrübergang (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung

Seite 8 von 18

geht in diesem Fall mit Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort und Emp- fangsquittierung oder mit Abnahme des Werkes auf die Auftraggeberin über. (2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Empfangsstelle bzw. der Ort der Ausführung nach Maßgabe des Auftragsschreibens. (3) Fehlt eine vertragliche Festlegung des Lieferortes, ist die Ware am Dienstsitz des Bedarfs- trägers (die Stelle bei der Auftraggeberin, welche die vertragliche Leistung benötigt) ab- zuliefern. Diesen hat der Auftragnehmer im Falle des Fehlens von Angaben in den Auf- tragsunterlagen bei der Auftraggeberin in Erfahrung zu bringen.

§ 16 Verpackung, Transport, Transportkosten (1) Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichti- gung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beför- derungsmittels zu verwenden. (2) Soweit Abkürzungen der ‘Incoterms’ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses gültige Fassung bzw. Revision. (3) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung. (4) Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat der Auftragnehmer die Kosten kostenfrei zu verauslagen. Die Aus- wahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt der Auftragnehmer nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.

§ 17 Lieferschein (1) Der Auftragnehmer beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins Folgendes:

  • Je Auftragsnummer ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
  • Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
  • Lieferscheine und - soweit besonders vereinbart - Versandanzeigen müssen enthal- ten:  Nummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftragsschreibens,  der zuständige Ansprechpartner bei der Auftraggeberin,  die Lieferantennummer,  die Nummer einer etwaigen Teillieferung,  Nummer und Ausstellungstag des Lieferscheins,  Tag, Monat und Jahr der Absendung sowie  Angaben über Art und Umfang der Lieferung sowie im Auftragsschreiben ver- merkte Bezeichnungen. (2) In der Versandanzeige ist außerdem die Versandart anzugeben.

§ 18 Übergabe (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsge- genstandes inklusive des Lieferscheins an den vertraglich bestimmten Empfänger auf des- sen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten.

Seite 9 von 18

(2) Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.

§ 19 Abnahme (1) Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, ist Abnahme die Erklärung der Auftragge- berin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen un- berührt. (2) Eine vorausgegangene Qualitätsprüfung nach § 13 dieser ZVB ersetzt die Abnahme nicht. (3) Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauf- tragte die Abnahme der Leistung verweigern. Im Falle eines nicht wesentlichen Mangels gilt dies nicht, wenn und soweit der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Man- gels ausdrücklich anerkennt.

§ 20 Änderung der Leistung (1) Abweichungen des Auftragnehmers von der nach dem Vertrag vorgesehenen Ausführung der Leistung sind nur zulässig, wenn die Auftraggeberin den beabsichtigten Abweichun- gen vom Vertrag vor der Ausführung der Leistung bzw. des betreffenden Arbeitsschritts mindestens in Textform (§ 126b BGB) ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Abweichungen keine Preisänderung zur Folge haben. Änderungen, die durch Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik sowie durch Einführung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmun- gen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer ohne besonderen Auftrag vorzunehmen; eine zur Preisanpassung berechtigende Änderung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B liegt in solchen Fällen nicht vor.

§ 21 Ausführungsunterlagen (1) Auf etwaige Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler (insgesamt „Fehler“) der Vergabeunterlagen, die entweder (a) der Auftragnehmer vor Abgabe des Angebotes erkannt hat oder (b) aus den Vergabeunterlagen erkennbar waren, kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er sie der Auftraggeberin nicht vor Ab- gabe des Angebotes mitgeteilt hat, es sei denn, er hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Die Fehler sind durch eine dem Ziel des Vertrages und den berechtigten In- teressen beider Vertragsparteien angemessene Korrektur zu beheben. (2) Auch soweit Unterlagen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zum uneingeschränkten und direkten Abruf zur Verfügung gestellt wurden, darf der Auftragnehmer diese Unter- lagen nur zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages verwenden. Insbesondere ist eine weitere Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Unterlagen ohne vorherige Zustim- mung der Auftraggeberin mindestens in Textform (§ 126b BGB) untersagt. (3) Soweit Informationen oder der Zugang zu bzw. der Inhalt von Unterlagen Gegenstand einer Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers oder einer Vertraulichkeitsvereinba- rung sind, bleiben die Bedingungen dieser Verpflichtungserklärung bzw. Vertraulichkeits- vereinbarung unberührt und sind vom Auftragnehmer in jedem Fall einzuhalten. (4) Im Übrigen gilt § 3 Nr. 2 VOL/B.

Seite 10 von 18

§ 22 Gewährleistung (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Ab- lieferung (Übergabe) der Ware oder Abnahme des Werkes. (2) Die Auftraggeberin kann verlangen, dass statt der mangelhaften Leistung eine vertrags- gemäße erbracht wird. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nicht in der Lieferung einer Gattungssache besteht. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Beschaffenheit von Stoffen findet eine Untersu- chung durch die Auftraggeberin statt. Das Ergebnis der Untersuchung bindet beide Ver- tragsteile, es sei denn, dass der Auftragnehmer binnen einem Monat nach Mitteilung des Ergebnisses die Untersuchung durch eine staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle be- antragt. Die Kosten dieser Untersuchung hat der Auftragnehmer zu tragen. Sie werden ihm von der Auftraggeberin erstattet, soweit sich die Beanstandungen als unbegründet herausstellen. Das Gutachten der staatlich anerkannten Materialprüfungsstelle ist für beide Vertragsteile endgültig verbindlich. (4) Mängelanzeigen im Sinne von § 14 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

§ 23 Vergütung (1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß § 1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer mindestens in Höhe des während der Vertragslaufzeit geltenden Mindestlohns zu bezahlen. (3) Maßgeblich ist der vom Auftragnehmer im Angebot genannte Bruttopreis. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Risiko einer unzutreffenden Einschätzung der Steuerpflichtigkeit seiner Leistungen. Obwohl auch die Nettopreise abgefragt werden, wird der vom Auftrag- nehmer genannte Bruttopreis – und nicht der Nettopreis zuzüglich der objektiv anfallen- den Mehrwertsteuer – zum Vertragsinhalt. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Entrich- tung der korrekten Mehrwertsteuer bleibt davon unberührt. (4) Mit dem Preis für die Leistung sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch sämtliche Nebenleistungen abgegolten; dazu zählen a. Nebenleistungen, zu denen der Auftragnehmer nach dem Vertrag verpflichtet ist (z.B. Erstellung von Anleitungen oder Dokumentationen, Transport samt Verpa- ckung, Versicherung und Anlieferung am Erfüllungsort oder das Aufstellen bzw. Installieren/Montieren vor Ort) sowie b. Nebenleistungen, die zu einer vollständigen und mangelfreien Leistungserbrin- gung durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich sind oder sich aus der Be- schreibung der Leistung zwangsläufig ergeben, auch wenn sie in der Leistungsbe- schreibung (Leistungsverzeichnis) nicht eigens aufgeführt sind. Von der Abgeltung sind auch etwaige Kosten und Lasten (z.B. Spesen, Gebühren oder öffentliche Ab- gaben) erfasst, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Leistungser- bringung entstehen und für die eine Erstattung oder Übernahme durch die Auf- traggeberin nicht ausdrücklich vereinbart ist.

Seite 11 von 18

c. Mit dem Preis für die Leistung sind ebenfalls, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, etwaige Patent- oder Lizenzgebühren oder -vergütungen für die Nutzung der Leistung durch die Auftraggeberin abgegolten. (5) Die Geltung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953) nach § 1 Abs. 3 dieser ZVB erstreckt sich auch auf mittelbare Leistungen, z.B. Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine etwaigen Unterauftragnehmer und an- dere Unternehmen, deren Kapazitäten der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags in Anspruch nimmt, vor der Vergabe der Unteraufträge bzw. dem Abschluss entsprechen- der Verträge mit anderen Unternehmen auf die Geltung der VO PR 30/53 hinzuweisen und die Prüfungsrechte der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Be- hörden vertraglich zu vereinbaren. (6) Sind für die Nutzung der Leistung Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch oder sonstige Dokumentationen der Ausführung erforderlich, so sind diese in deutschsprachi- ger Fassung Bestandteil jeder zu erbringenden Leistung. Ist für die Benutzung oder Ver- wendung der Leistung eine besondere Qualifikation (z.B. spezielle Fähigkeiten, Fertigkei- ten oder Kenntnisse) der Nutzer erforderlich, so hat der Auftragnehmer die Maßnahmen zur notwendigen Qualifizierung der nach Art und Menge der Leistung zu erwartenden Nutzer (z.B. Schulung oder Fortbildung von Bediensteten und Verrichtungsgehilfen der Auftraggeberin) am Leistungsort als Bestandteil der Leistung ohne gesonderte Vergütung mit zu erbringen, wenn und soweit nicht a. etwas anderes im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, b. der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf die Notwendigkeit der Qualifikation und die fehlende Regelung im Vertrag vor Angebotsabgabe ausdrücklich hinge- wiesen hat, c. die Qualifikation in einer behördlichen Prüfung oder Zulassung (z.B. Führer- schein) besteht oder d. der Auftragnehmer nach den Umständen des Auftrags davon ausgehen konnte, dass die voraussichtlichen Nutzer die erforderliche Qualifikation bereits besitzen (z.B. bei Nachbestellungen).

§ 24 Leistung nach Stundenverrechnungssätzen (1) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur insoweit bezahlt, als hierfür der Einsatz von Arbeitnehmern im Hinblick auf die ihnen tariflich oder vertraglich zustehende Vergütung angemessen ist. (2) Reise- und Wartezeiten gelten nicht als Leistungszeiten und werden – soweit nichts Ab- weichendes vereinbart wurde - nicht vergütet. (3) Der Auftragnehmer hat Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich min- destens in Textform (§ 126b BGB) durch Auflistung mindestens folgender Angaben nach- zuweisen:

  • das Datum,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
  • die Art der Leistung,

Seite 12 von 18

  • die Namen der Arbeitskräfte sowie ihre Funktion und die für diese vereinbarten Stun- densätze,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Er- schwernissen und
  • die Gerätekenngrößen. (4) Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch die Auftraggebe- rin nach dem Auftragsschreiben vorgesehen ist, werden nur vergütet, wenn sie von der Auftraggeberin auf differenzierten Stundenverrechnungsnachweisen mindestens in Text- form (§ 126b BGB) anerkannt worden sind. (5) Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss auszuweisen. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind (vgl. Abs. 3). (6) § 16 VOL/B bleibt unberührt.

§ 25 Einreichen der Rechnung (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung nach den Vorgaben der E-Rech- nungs-Verordnung, d.h. elektronisch einzureichen. Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist daher grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die Bundesnetzagentur empfängt E-Rechnungen ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungsein- gangsplattform des Bundes (OZG-RE), erreichbar unter https://xrechnung.bdr.de. Aus- nahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Abs. 3 der E-RechV geregelt. Weitere Informa- tionen unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagen- tur/BeschaffungAusschreibungen/start.html (2) Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, be- gründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. (3) Zu jeder Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen; verschiedene Lie- ferorte können zusammengefasst werden. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lie- ferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. (4) In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Die Rech- nung muss ferner dieselben Angaben enthalten wie der Lieferschein. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Be- zeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis der Auftraggeberin beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschrei- bung der Leistung abweicht. (5) Vertraglich vereinbarte Versandkosten sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat der Auf- tragnehmer diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.

Seite 13 von 18

(6) Bei Lieferungen (reine Lieferleistungen ohne sonstige Leistungen) aus dem Europäischen Binnenmarkt muss die Rechnung, soweit der Auftragnehmer nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, auch folgende Angaben enthalten:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr.) des Auftragnehmers,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auftraggeberin und
  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung. (7) § 15 VOL/B bleibt unberührt.

§ 26 Zahlung der Rechnung (1) Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist –innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und ordnungsgemäßem Zugang der prüffä- higen Rechnung bei der Auftraggeberin. (2) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein. Wenn eine Abnahme nach § 13 Nr. 2 Abs. 1, Satz 2 VOL/B gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, beginnt die Zahlungsfrist nicht vor der Abnahme bzw. Teilabnahme der Leistung. (3) Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum). Nimmt die Auftrag- geberin vereinbarungsgemäß oder auf Anbieten des Auftragnehmers Skonto in Anspruch, so wird abweichend von Abs. 1 innerhalb der vom Auftragnehmer genannten Frist gezahlt. (4) Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbe- träge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. (5) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

§ 27 Skonto Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung an- geboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ord- nungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeit- raum gehemmt.

§ 28 Abschläge (1) Sind Abschlagszahlungen vereinbart worden, so sind in jeder - als solche zu kennzeich- nenden - Abschlagsrechnung Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die be- reits geleisteten Abschlagszahlungen in laufender Nummernfolge einzeln anzugeben. Be- reits erledigte und in einer Abschlagsrechnung nachgewiesene Posten des Auftragsschrei- bens können, wenn hierdurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, in den fol- genden Abschlagsrechnungen zusammengefasst dargestellt werden. Abschlagszahlun- gen werden einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages geleistet, wenn dieser in der Rechnung ausgewiesen ist.

Seite 14 von 18

(2) In der - als solche zu kennzeichnenden - Schlussrechnung sind die Gesamtleistungen nach den Angaben des Auftragsschreibens und die Abschlagszahlungen stets einzeln auf- zuführen, so dass sich nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen vom Gesamtbe- trag der Restbetrag der Schlussrechnung ergibt. (3) Vorauszahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten sie ausnahmsweise aus- drücklich zugelassen werden, gilt Absatz 2 entsprechend. Soweit nichts anderes verein- bart ist, hat der Auftragnehmer für jede Vorauszahlung der im Auftrag bezeichneten Dienststelle eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen. (4) Werden Leistungen im Rahmen eines größeren Auftrags vereinbarungsgemäß als selb- ständige Teilleistungen ausgeführt, so sind die Rechnungen hierüber übereinstimmend mit den Lieferscheinen und ggf. den Versandanzeigen zu beziffern und als Teilrechnungen zu bezeichnen. Die letzte Teilrechnung ist als solche (nicht als Schlussrechnung) zu kenn- zeichnen. Die im Rahmen des Auftrags ausgeführten Teilleistungen sind jedoch in den Teilrechnungen nicht - wie bei Abschlagsrechnungen - zu wiederholen.

§ 29 Abtretungen (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin können ohne Zustimmung der Auftraggeberin nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden: a. Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen aus einem genau zu bezeich- nenden Auftrag. Sie umfasst außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe, wenn nicht ein niedrigerer Betrag angegeben ist. b. Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen. (2) Die Abtretung wirkt gegenüber der Auftraggeberin - und zwar vom angezeigten Abtre- tungsdatum an - erst, wenn sie der Auftraggeberin vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung des Auftrags samt Auftragsnum- mer unter Verwendung des bei der Auftraggeberin abzufordernden Formblatts mindes- tens in Textform (§ 126b BGB) angezeigt worden ist. Sind Ansprüche aus mehreren Auf- trägen abgetreten worden, so muss jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt an- gezeigt werden. (3) Der/die neue Gläubiger/in (im Folgenden: der Gläubiger) muss Zahlungen, die die Auf- traggeberin nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, gegen sich gelten lassen, wenn zwischen dem Eingang der Abtretungsanzeige (§ 28 Abs. 1 dieser ZVB) bei der Auf- traggeberin und dem Tag der Zahlung (Abgang des Überweisungsauftrages aus der Kasse) weniger als 10 Kalendertage liegen. Das gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Bedienstete der Auftraggeberin schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte. Im Übrigen bleiben die Vorschriften von § 407 BGB unberührt. (4) Die Auftraggeberin bestätigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige. (5) Im Falle der Überzahlung durch die Auftraggeberin (bspw. aufgrund späteren Wegfalls einer Leistungspflicht) ist der Auftragnehmer zur Rückgewähr des überzahlten Betrages an die Auftraggeberin verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Überzahlung von Anfang an besteht oder nachträglich eintritt. In einem solchen Fall kann sich der Auftrag-

Seite 15 von 18

nehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Über- zahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an gemäß § 288 BGB zu verzinsen. § 197 BGB findet Anwendung.

§ 30 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund (1) Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, a. wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm aufer- legte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammen- hang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt. b. wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht vom Auftragnehmer vorgestellt wird. c. wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Be- schaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen. d. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftrag- nehmers mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwick- lung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. e. wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschä- digung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. f. wenn Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden. g. wenn der Auftragnehmer einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB der Auftraggeberin nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. h. wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Eignungskriterien (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) bei Auftragserteilung sonst eine schwerwiegende Täuschung begangen oder für die Beurteilung von Aus- schlussgründen oder Eignungskriterien wesentliche Auskünfte vorsätzlich zurück- gehalten hat. (2) Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so bestehen die Rechte der Auftragge- berin zur Beendigung des Vertrages auch dann, wenn die zum Rücktritt oder zur Kündi- gung berechtigenden Umstände in Bezug auf ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft beste- hen. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe oder Veränderungen der Eignung in Bezug auf Unterauftragnehmer sowie in Bezug auf andere Unternehmen im Sinne von § 47 VgV/§ 34 UVgO (Eignungsleihe). Die Auftraggeberin kann verlangen, dass der Auftragnehmer dieses andere (Sub-)Unternehmen – im Fall der Eignungsleihe unter Seite 16 von 18

Einhaltung der für die Eignungsleihe geltenden Bedingungen - ersetzt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer für die Ersetzung eine angemessene Frist setzen und nach de- ren Ablauf den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ersetzung nicht vollständig vollzogen und die Beeinträchtigung der Vertragsabwicklung damit aus- geräumt wurde. (3) Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschrif- ten, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleibt unberührt.

§ 31 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund (1) Im Falle der Vertragsbeendigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zu- rückgewährt. (2) Tritt die Auftraggeberin vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren. (3) Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.

§ 32 Haftung (1) Abweichend von § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B und § 14 Nr. 2 b) VOL/B haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches und Produkthaftungsgesetzes. Im Falle der Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges oder Nichterfüllung erstreckt sich seine Haftung insbesondere auch auf a. Mehraufwendungen der Auftraggeberin durch Ersatzvornahme der Leistungen durch sie selbst (Selbstvornahme) oder Dritte (Ersatzaufträge), einschließlich der zur Deckung eines dringlichen Bedarfs der Auftraggeberin erforderlichen inte- rimsweisen Ersatzvornahmen und -maßnahmen (z.B. Sicherung, Überbrückung), sowie die Mehrkosten durch hierfür etwa erforderliche Vergabeverfahren, b. Verluste, auch Zinsverluste, infolge verfrüht oder vergeblich erbrachter Aufwen- dungen des Auftraggebers, c. Verluste infolge nicht oder verspätet verwirklichter Rationalisierungsmaßnahmen. (2) Die Auftraggeberin leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in fol- gendem Umfang: a. Die Auftraggeberin haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Ge- sundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer ge- setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. b. Die Auftraggeberin haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit ver- ursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflich- ten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson-

Seite 17 von 18

derer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Auftraggeberin haftet jedoch nur, so- weit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Neben- pflichten haftet die Auftraggeberin im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 ent- haltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetz- lichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betrof- fen ist. (3) Eine weitergehende Haftung der Auftraggeberin ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeit- nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftraggeberin.

§ 33 Form (1) Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Erklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit mindestens der Textform gem. § 126b BGB. § 305b BGB bleibt unbe- rührt. (2) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie das Recht der Ver- tragsparteien, eine Beurkundung zu verlangen. (3) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.

§ 34 Salvatorische Klausel (1) Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Klauseln oder in Klau- seln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in die- sen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Tren- nung erfolgen kann. (2) Soweit einzelne Klauseln oder Teile hiervon unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, die in ihrem rechtlichen und wirt- schaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entsprechen.

§ 35 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Ver- trägen, die unter Geltung dieser ZVB abgeschlossenen wurden, ist Mainz.

Seite 18 von 18

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung