093-26, Vertraulichkeitsvereinbarung_Grafikleistungen.docx

Kommunikations-, Design- und Grafikleistungen einschließlich Produktionsabwicklung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 14:46 (Europe/Berlin)

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Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

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- der "Auftragnehmer" -

und

2. Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin,

Gewobag PB Wohnen in Prenzlauer Berg GmbH,

Gewobag WB Wohnen in Berlin GmbH

Alt Moabit 101a

10559 Berlin

- die "Gewobag" -

- der Auftragnehmer und die Gewobag nachstehend jeweils auch eine "Partei" und

gemeinsam die "Parteien" -

Präambel

(1) Die Gewobag hat den Auftragnehmer für Grafikleistungen (das "Projekt") beauftragt. Die Gewobag wird dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang bestimmte Daten, Unterlagen, Dokumente und andere Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein können, oder an deren vertraulicher Behandlung die Gewobag ein Interesse hat, zur Verfügung stellen.

(2) Mit Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung (die "Vereinbarung") beabsichtigen die Parteien, die vertrauliche Behandlung der Daten, Unterlagen, Dokumente und andere Informationen, die im Hinblick auf das Vorhaben ausgetauscht werden, sicherzustellen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

 § 1 Vertrauliche Informationen

(1) "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind

(a) sämtliche Informationen, egal in welcher Art und unabhängig von der Form, die die Gewobag oder deren verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG dem Auftragnehmer, dessen Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern sowie verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG des Auftragnehmers oder deren Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern im Zusammenhang mit dem Projekt zur Verfügung stellt, zugänglich macht oder diesen sonst zur Kenntnis gelangen;

(b) das Bestehen und der Inhalt dieser Vereinbarung; und

(c) sämtliche Inhalte zu dem Projekt und der diesbezüglichen Gespräche und Verhandlungen der Parteien.

(2) Zu den Vertraulichen Informationen im Sinne von Abs. (1) zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Prozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, , Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten), wobei unerheblich ist,

(a) auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind,

(b) ob diese als "vertraulich" oder "geheim" gekennzeichnet sind,

(c) aus Sicht der anderen Partei einen besonderen wirtschaftlichen Wert besitzen, oder

(d) andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutze der Vertraulichkeit von der offenbarenden Partei ergriffen werden.

§ 2 Verpflichtung zur Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit,

(a) die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten (wie in Abs. 2 definiert) offenzulegen;

(b) die Vertraulichen Informationen nur an mit dem Projekt befasste Organmitglieder, Mitarbeiter und Berater (Need-to-Know-Prinzip) und in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Abs. 3 weiterzugeben;

(c) im Hinblick auf die Vertraulichen Informationen zumindest dieselben Maßnahmen wie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen, in jedem Fall aber nicht weniger als die ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Offenlegung Vertraulicher Informationen zu verhindern und das Interesse der Gewobag an deren Geheimhaltung zu wahren;

(d) angemessene und aktuelle elektronische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen vorzuhalten und einzusetzen; und

(e) die Vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck des in der Präambel genannten Projekts bzw. nur zum Zweck der Bewertung des Projekts sowie zur Verhandlungsführung im Rahmen des Projekts zu verwenden; insbesondere wird der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich einen geschäftlichen Vorteil im Wettbewerb gegenüber der anderen Partei, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen.

(2) "Dritte" im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Personen und Unternehmen, die (i) nicht Partei dieser Vereinbarung sind oder (ii oder (iii) Organmitglieder, Mitarbeiter und Berater des Auftragnehmers, die nicht unter § 2 Abs. 1 lit. (b) fallen. Die Gewobag kann dem Interessenten eine Offenlegung von Vertraulichen Informationen gegenüber Dritten durch vorherige schriftliche Zustimmung gestatten.

(3) Der Auftragnehmer wird die zur Informationserlangung Berechtigten, welche Vertrauliche Informationen erlangen, über den vertraulichen Charakter belehren und sie zur Aufrechterhaltung der Geheimhaltung und zur Einhaltung dieser Vereinbarung bei Nutzung der Vertraulichen Informationen verpflichten. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass bei der Weitergabe Vertraulicher Informationen an zur Informationserlangung Berechtigte ausschließlich sichere Informationsübermittlungs- und Kommunikationswege verwendet werden.

(4) Jede Partei wird der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass Vertrauliche Informationen in irgendeiner Weise an Unbefugte gelangt sind oder die Umstände vorliegen, wonach Gefahr besteht, dass dies geschieht.

§ 3 Ausnahmen

(1) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit

(a) die betreffende Vertrauliche Information im Zeitpunkt ihrer Zurverfügungstellung durch die Gewobag aus einem anderen Grund als der Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt ist;

(b) die betreffende Vertrauliche Information dem Auftragnehmer mittels einer anderen Quelle als der Gewobag zugänglich wird, vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer keinen Grund zur Annahme hat, dass diese Quelle selbst durch eine gesetzlich oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen;

(c) die Gewobag dem Auftragnehmer durch vorherige schriftliche Zustimmung die Weitergabe bestimmter Vertraulicher Informationen an einen Dritten gestattet hat;

(d) sich die Vertraulichen Informationen bereits vor der Zurverfügungstellung durch die Gewobag in rechtmäßigem Besitz des Auftragnehmers befanden; oder

(e) der Auftragnehmer aufgrund der Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist.

Im Übrigen bleibt § 5 GeschGehG von dieser Vereinbarung unberührt.

(2) Sofern der Auftragnehmer in einem Fall von § 3 Abs. 1 (e) gezwungen ist, Vertrauliche Informationen offenzulegen, wird er, soweit rechtlich zulässig, die Gewobag unverzüglich nach Zugang der Verfügung oder Anordnung über die erforderliche Offenlegung schriftlich informieren und keine weitere Offenlegung vornehmen sowie die Gewobag unterstützen, die Vertraulichen Informationen soweit wie möglich zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen.

§ 4 Rückgabe und Vernichtung Vertraulicher Informationen

(1) Auf schriftliche Aufforderung der Gewobag wird der Auftragnehmer unverzüglich sämtliche physische und/oder elektronische Reproduktionen und Kopien von Vertraulichen Informationen, einschließlich der vom Auftragnehmer gefertigten Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten oder Rückschlüsse auf diese zulassen (gleich auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind) nach Wahl der Gewobag dieser zurückgeben oder vernichten und der Gewobag unverzüglich schriftlich die vollständige Rückgabe oder Vernichtung bestätigen. Dieser Verpflichtung ist ebenso innerhalb von sechs Monaten nachzukommen, sollte die Vereinbarung auslaufen.

(2) Besteht oder umfasst das Projekt eine rechtsverbindliche Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis, gilt dieser § 4 entsprechend ab dem Ende dieser Vereinbarung.

(3) Anwendbare gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem nur entgegen, wenn sie zwingend sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers (gleich aus welchem Rechtsgrund) ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechtsbehelfe; Vertragsstrafe

(1) Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer, ist die Gewobag zu vorläufigem Rechtsschutz und der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung gegen eine solche Verletzung zusätzlich zu sämtlichen anderen Rechten oder Rechtsbehelfen, welche der Gewobag rechtlich zustehen, berechtigt.

(2) Für jeden Fall einer zurechenbaren Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die Gewobag von dem Auftragnehmer die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen, die die Gewobag nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird*.* Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.

§ 6 Vertrag zugunsten Dritter; Laufzeit; Übertragbarkeit

(1) Diese Vereinbarung ist in Bezug auf die mit der Gewobag im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB.

(2) Die Verpflichtungen nach § 2 enden, wenn die letzte empfangene Vertrauliche Information ohne Verletzung dieser Vereinbarung oder sonstigen Rechtsbruchs nicht mehr vertraulich ist.

(3) Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, ist Berlin.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses § 7 Abs. 3 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, nach welcher diese Klausel nur eine Umkehr der Beweislast bewirkt. Vor diesem Hintergrund stellen die Parteien hiermit ausdrücklich klar, dass es ihr tatsächlicher Wille ist, dass durch diese Klausel nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolge von § 139 BGB abbedungen wird. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung diesen Punkt bedacht hätten.

Gewobag:

________________ ________________________

Ort, Datum Name, Unterschrift

Auftragnehmer:

________________ ________________________

Ort, Datum Name, Unterschrift

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