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Kartierung von Flora und Fauna für die B2n-Ortsumgehung Malchow

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HVA F-StB AVB F-StB 2022

Allgemeine Vertragsbedingungen für

freiberufliche Leistungen

im Straßen- und Brückenbau

AVB F-StB

Ausgabe 2022

Bundesministerium für

Digitales und Verkehr

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Inhaltsverzeichnis

Seite

§ 1 Leistungsumfang .................................................................................................................. 3

§ 2 Geltungsreihenfolge ............................................................................................................. 3

§ 3 Unterlagen ............................................................................................................................. 3

§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................ 4

§ 5 Nachunternehmer /Unterauftragnehmer ............................................................................. 4

§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz ........................................................................... 5

§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten................................................................................................. 5

§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer .................................................. 5

§ 9 Vergütung.............................................................................................................................. 6

§ 10 Zahlungen ............................................................................................................................. 6

§ 11 Urheberrecht ......................................................................................................................... 6

§ 12 Kündigung, Schadensersatz ................................................................................................ 7

§ 13 Abnahme ............................................................................................................................... 8

§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung ............................................................................ 8

§ 15 Haftung .................................................................................................................................. 8

§ 16 Haftpflichtversicherung ........................................................................................................ 9

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache ........................................................ 9

§ 18 Arbeitsgemeinschaft............................................................................................................. 9

§ 19 Formerfordernis .................................................................................................................... 9

§ 20 Umsatzsteuer ........................................................................................................................ 10

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§ 1Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das Vorhaben sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolgs auszuführen. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglichin Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

(2) DerAuftraggeber kann nach § 650q i. V. m. § 650b BGB weitere Leistungen oder eine Änderung der Leistung anordnen, wenn die Parteien binnen 14 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung darüber erzielen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Übertragung von weiteren Leistungen besteht aber nicht. Soweit an den Auftragnehmer weitere Leistungen nach dieser Vorschrift beauftragt werden sollen, bedarf es einer Zusatzvereinbarung in Textform.

(3) Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die in Textform ergangenen Anordnungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Mitteilungsobliegenheit, wird durch die Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkannt; der Auftragnehmer schuldet ein bestimmungsgemäß brauchbares Werk.

§ 2 Geltungsreihenfolge

Bei Widersprüchen im Vertrag geltenin nachstehender Reihenfolge

1.Die Leistungsbeschreibung

2.DieHVA F-StB Vertragsbedingungen

3.Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB)

4.Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB)

§ 3 Unterlagen

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Unterlagen zur Verfügung. Darüberhinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer – ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers–zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit dem Auftraggeber–im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen.

(2) Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

(3) Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne oder Zeichnungen oder digitale Daten oder Datenträger, sind an den Auftraggeber auf dessen Anfordern, spätestens nach Fertigstellung der Leistung herauszugeben und gehen bereits im Zeitpunkt deren Erstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Überlassung der vorbenannten Unterlagen sowie deren Aufbewahrung zwischen Erstellung und Herausgabe an den Auftraggeber sind mit dem vertraglich geschuldeten Honorar abgegolten; ein zusätzliches Honorar wird nicht gezahlt. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur auf unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.

§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Soweit einschlägig, hat der Auftragnehmer die

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Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. Bei Leistungen der Prüfingenieure sind zusätzlich die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners mitzuteilen, der für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung die Verantwortung trägt.

(3) Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer-oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen,es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.

(4) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich in Textform zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiterszu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.

(6) Bei Prüfingenieurleistungen darf sich der Auftragnehmer der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf in Textform hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zubeantragen.

(7) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch nach Abnahme der Leistung, unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Vertrages oder etwaig bereits eingetretener Verjährung von Mängel- oder Zahlungsansprüchen.

§ 5 Nachunternehmer/Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ist eine Beauftragung von Nachunternehmern/Unterauftragnehmernzulässig.

(2) Die für die Erbringung der Leistungen benannten Nachunternehmern/Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen. Für die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer gelten - bezogen auf das jeweilige Fachgebiet - die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien gleichermaßen wie für den Auftragnehmer. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der zu erbringenden Teilleistungen.

(3) Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers trotz Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderenNachunternehmer/Unterauftragnehmermit der Leistung beauftragen muss.

§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz

DerAuftragnehmer, seine mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiter sowie etwaige Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und/oder deren Mitarbeiter müssen sich hinsichtlich der Ihnen

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übertragenen Leistungen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder Zugang zu verwaltungsinternen Vorgängen erlangen. Wenn ein mit der Ausführung der vertraglichen Leistung befasster Mitarbeiter innerhalb der letzten drei Jahre bereits durch eine Dienststelle der gleichen Behörde verpflichtet wurde, ist der Nachweis der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz dem Auftraggeber vorzulegen. Sollten Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die bislang noch nicht im Sinne des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet wurden, sind diese unverzüglich nach Zuschlagserteilung namentlich zu benennen, um die notwendigen Verpflichtungen vor Leistungsbeginn noch durch den Auftraggeber vornehmen zu können. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seineLeistungserbringungmit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligtenin fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die vertraglichen Vorgaben eingehalten werden; dies gilt insbesonderevorder endgültigen Ausarbeitung.Die einzelnen Arbeitsschrittesind mit dem Auftraggeber vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen,welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. Hinsichtlich derAnforderungen an die zu übergebenden Daten und Dokumente, insbesondere die Formate wirdaufdieLeistungsbeschreibung verwiesen.

(2) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

(3) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichtsanderes vereinbart ist.

(4) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen rechtzeitiginnerhalb derin den Vertragsbedingungenvereinbarten Terminezu liefern,sodass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

(6) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.

§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.

(2) Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

(3) Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine Leistungen oder auf die Maßnahme insgesamt beziehen.

§ 9 Vergütung

(1) Im Falle von Anordnungen nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650b Abs. 2 BGB hat der Auftragnehmer die Vergütung hierfür vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeberin Textformzu vereinbaren.

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(2) Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung.

§ 10 Zahlungen

(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vereinbarten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich des nachgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung dieser Leistungen fällig.

(2) Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn diesvertraglichvereinbart istoder eine Teilabnahme nachAbnahmeder letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer (§650s BGB) erfolgte, die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.

(3) Der Anspruch auf die Teilschlusszahlung bzw. die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Teilschlussrechnung bzw. der Honorarschlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang dieser Rechnung. Die Prüffrist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und dies von den Parteien für den konkreten Einzelfall gesondert vereinbart wurde. Die Regelung des § 641 BGB bleibt unberührt.

(4) Die Rechnung muss übersichtlich aufgestellt werden. Dabei ist die Reihenfolge der Gliederungsstruktur der Leistungsbeschreibung einzuhalten. Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben und Unterlagen enthalten, diezum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichnsind, um die sachliche und rechnerischeÜberprüfung des Honorars zu ermöglichen.

(5) In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftragnehmer die Zahlung eines unbestrittenen Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus-und Abschlagszahlungen bereits feststeht. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit einer Durchschrift einzureichen.

(6) Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Abrechnung bzw. die Grundlage der Abrechnung (z. B. Aufmaß, Rechen- oder Übertragungsfehler) fehlerhaft war, so ist sie zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Leistet der Auftragnehmer bei Überzahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von9Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

(7) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist nach Abs. 3 abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierteEinwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlussrechnung grundsätzlich erst mit Überreichen einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.

§ 11 Urheberrecht

(1) DerAuftraggeber darf die Unterlagen für dasin der Leistungsbeschreibunggenannte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. An den vom Auftragnehmer erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der Auftragnehmer hiermit auf den Auftraggeber das ausschließlicheNutzungsrecht.

(2) Der Auftraggeber hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.

(3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. Genießendie Leistungen des AN keinen urheberrechtlichen Schutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für das

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vertraglich vereinbarteWerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechtenach Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

(5) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen eingeräumten Rechten abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.

(6) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebersin Textform.

(7) Die Rechteund Pflichtennach diesem Paragraphen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.

§ 12 Kündigung, Schadensersatz

(1) Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftragnehmer die Haftpflichtversicherung nach §15 nicht auf Aufforderung des Auftraggebers nachweist. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

(2)Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Absatz 1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Absatz 1 b) und c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme verpflichtet.

(3) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigenNebenkosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen.

(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß §648 BGB mit den dort geregelten Vergütungsfolgen kündigen; diese Kündigung bedarf der Schriftform. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 13 Abnahme

(1) Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der beauftragten Leistung ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Abgesehen vom gesetzlich geregelten Fall in § 650s BGB (Teilabnahme nach Abnahme der

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letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer) hat der Auftragnehmerauf Teilabnahmenkeinen Anspruch.

(2) Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist nach gemeinsamer Verhandlung in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

(3)Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmerin Textformerklärt, dass er die Leistungen des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt.

§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung

(1) Die Mängelansprüche des Auftraggeberssind die gesetzlichen Ansprüche des Werkvertragsrechts (§§633ff. BGB) mit der Modifikation, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; stattdessen gelten die Kündigungsregelungen nach§ 648a BGB i. V. m.§12 AVB F-StB.

(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme nach §13 AVB F-StB. Wurde eine Teilabnahme durchgeführt, beginnt die Verjährung in Bezug auf die davon erfassten Leistungen mit der Teilabnahme.

(3) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; der Auftraggeber kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen (Entziehung des Auftrags). Auch für diese Mängel beginnt die Verjährungsfrist entsprechend Abs. 2 mit der Abnahme nach § 13 AVB F-StB.

§ 15 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er hat insbesondere auch den Schaden an der baulichen Anlage wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik zu ersetzen.

(2) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

(3) Soweit eine Vertragspartei voneinem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

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§ 16 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens, der aus der Erbringung der vertraglichen Leistungen rührt Versicherungsschutz in Höhe derin den VertragsbedingungengenanntenDeckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Zusammenfallen mehrerer Schadensfälle gewährleistet ist, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen.

(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeigein Textformverpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der vertragschließenden Stelle des Auftraggebers.

(2) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Behörde anrufen, die der vertragsschließenden Stelle unmittelbar vorgesetzt ist.

(3) Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

(4) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

(5) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut der Vertragsunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Erklärungen und Verhandlungen sowie die Darstellung der Ergebnisse der Leistungserbringung einschließlich aller Zwischenschritte erfolgen in deutscher Sprache.

§ 18 Arbeitsgemeinschaft

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, in der entsprechenden Erklärung genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den in der entsprechenden Erklärunggenannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessenin Textform erfolgter Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 19 Formerfordernis

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Selbiges gilt für die Änderungen und Ergänzungen diesesFormerfordernisses.

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§ 20 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

Stand:03-22 50010 Seite10

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Technische Vertragsbedingungen

Landschaftsplanerische Leistungen

TVB-Landschaft

Ausgabe 2021

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

Stand: 01-21 50020 Seite 1

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A. Allgemeines

  1. Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Landschaftsplanerische Leistungen (TVB-Landschaft)” gelten für:

– Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil 2, Abschnitt 2, § 26 und § 31HOAI)

– Landschaftspflegerischer Ausführungsplan (Teil 3, Abschnitt 2, §§ 38-40 HOAI)

– Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 1.1 zur HOAI)

– Faunistische Planungsraumanalyse

– Faunistische Leistungen (Anlage 9 zur HOAI)

– FFH-Verträglichkeitsprüfung (Anlage 9 zur HOAI)

– Artenschutzbeitrag (Anlage 9 zur HOAI)

– Umweltbaubegleitung

  1. Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Landschaftsplanerischen Leistungen sind nach den einschlägigen Fachgesetzen des Bundes und der Länder einschließlich der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) und den relevanten Regelungen z. B. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS), Richtlinien, Arbeitshilfen zu bearbeiten. Darüber hinaus sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Alle Leistungen sind so zu erbringen, dass Qualitäts- und Aussagekraftverluste sowie Defizite und Fehleinschätzungen ausgeschlossen werden. Die Leistungen sind frist- und qualitätsgerecht zu erbringen. Die geforderte Planung muss genehmigungsfähig und die Maßnahmen müssen wirtschaftlich und umsetzbar sein.

Alle Arbeiten sind von qualifizierten Fachkräften durchzuführen. Diese sind dem Auftraggeber zu benennen.

Der Darstellungsmaßstab der landschaftspflegerischen Fachbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen der RE.

  1. Bestandserhebungen/Kartierungen

Über die Auswertung der vorhandenen Unterlagen hinaus sind alle dadurch nicht erfassbaren, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erheben.

Die Erhebungen erstrecken sich für Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume über die jeweils fachlich notwendigen Beurteilungszeiträume. Diese können für Tiere den Methodenblättern der „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Schlussbericht 2014 (FE 02.332/2011/LRB; Hrsg. BMVI) entnommen werden.

Stand: 01-21 50020 Seite 2

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Die Bestandaufnahme als Grundleistung beschränkt sich auf das Erfassen „aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen“. Die örtlichen Erhebungen gehören zu den Grundleistungen nur insoweit, als sie lediglich der Kontrolle der aus Unterlagen erfassten Daten dienen (vgl. Anlage 9 zur HOAI, Ziffer 6 e). „Örtliche Erhebungen“ im Sinne von systematischen Kartierungen und Ergänzungen vorhandener „Kartierungen“ sind Besondere Leistungen (vgl. Anlage 9 zur HOAI, Ziffer 6 h).

  1. Kostenermittlung

Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)“.

Stand: 01-21 50020 Seite 3

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B. Bedingungen zu den Leistungen

  1. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

1.1 Allgemeines

Der Landschaftspflegerische Begleitplan wird entsprechend der Vorgaben der „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP)“ erarbeitet.

Der Landschaftspflegerische Begleitplan berücksichtigt die Ergebnisse der Vorplanung bzw. eines Verwaltungsverfahrens (z. B. Raumordnungsverfahren, Linienbestimmung) und die Ergebnisse weiterer vorliegender landschaftsplanerischer Fachbeiträge (insb. Faunistische Planungsraumanalyse, Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Faunistische Kartierungen).

Sofern im Rahmen der Bearbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans begleitende Fachbeiträge erarbeitet werden, sind deren Ergebnisse in den Landschaftspflegerischen Begleitplan zu integrieren.

Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist so abzufassen, dass eine Übernahme der entsprechenden Textpassagen in den Erläuterungsbericht (Unterlage 1 nach RE) ohne Überarbeitung möglich ist.

1.2 Planungsgebiet/Untersuchungsumfang

Grundlage der Leistungen bei LBP ist das Planungsgebiet. Das Planungsgebiet entspricht dem Untersuchungs-/Planungsraum gemäß RLBP. Dabei ist das Planungsgebiet hinsichtlich des Durcharbeitungsgrades differenziert zu betrachten.

  1. Landschaftspflegerischer Ausführungsplan (LAP)

2.1 Allgemeines

Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan wird entsprechend der Vorgaben der „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA)“ erarbeitet. Die Leistungen des LAP nach § 39 HOAI sind klar von den Leistungen der UBB zu trennen.

Grundlage für die Erstellung des LAP sind die Unterlagen der Baurechtserlangung, insbesondere der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen mit Anlagen.

  1. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

3.1 Allgemeines

Als Basis für die Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie kann unter Berücksichtigung der Änderungen in UVPG der Entwurf der „Richtlinien für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau (RUVS - Entwurf)“ herangezogen werden.

Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt die Ergebnisse vorliegender Planungsraumanalysen (Faunistische Planungsraumanalyse, Planungsraumanalyse zur UVS).

Sofern im Rahmen der Bearbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie begleitende Fachbeiträge erarbeitet werden, sind deren Ergebnisse in die Umweltverträglichkeitsstudie zu integrieren.

Stand: 01-21 50020 Seite 4

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Die Umweltverträglichkeitsstudie ist so abzufassen, dass eine Übernahme der entsprechenden Textpassagen in den Erläuterungsbericht (Unterlage 1 nach RE) ohne Überarbeitung möglich ist.

3.2 Untersuchungsraum/Untersuchungsumfang

Grundlage der Grundleistungen von Umweltverträglichkeitsstudien ist der Untersuchungsraum. Der Untersuchungsraum ist der Raum, der im Ergebnis der vorbereitenden Planungsraumanalyse abgegrenzt wird. Er ist Gegenstand der schutzgutbezogenen vertiefenden Untersuchungsraumanalyse zur Ermittlung des Konfliktpotenzials.

In der Regel (insbesondere bei größeren Projekten) ist der Untersuchungsraum kleiner als der Planungsraum. Der Planungsraum ist definiert als der Raum, in dem sinnvolle Lösungen (Linienalternativen) zur Erreichung des Planziels möglich sind. Seine Abgrenzung erfolgt aufgrund verkehrsplanerischer Überlegungen. Der Planungsraum ist Gegenstand der vorbereitenden Planungsraumanalyse zur Bestimmung des vertiefend zu betrachtenden Untersuchungsraumes sowie zur Einschätzung des erforderlichen Untersuchungsumfanges.

  1. Faunistische Planungsraumanalyse

4.1 Allgemeines

Die Faunistische Planungsraumanalyse ist entsprechend des Gutachtens „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Schlussbericht 2014 (FE 02.332/2011/LRB; Hrsg. BMVI) zu erstellen.

Die Faunistische Planungsraumanalyse im Rahmen eines LBP berücksichtigt die Kartierergebnisse einer vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie.

4.2 Untersuchungsraum/Untersuchungsumfang

Grundlage der Leistung der Faunistischen Planungsraumanalyse ist der entsprechend der abgeschätzten Wirkungen des Vorhabens, der naturräumlichen Gegebenheiten und aufgrund vorhandener Unterlagen festgelegte Untersuchungsraum.

Im Rahmen der jeweiligen Planungsstufe wird ermittelt, welches faunistische Artenspektrum mit Planungsrelevanz im Planungsraum für den jeweiligen landschaftsplanerischen Fachbeitrag (UVS, LBP, FFH-VP, Artenschutzbeitrag) einer planerischen und rechtlichen Konfliktbewältigung bedarf. Auf Basis der ermittelten faunistischen Planungsrelevanz werden der notwendige faunistische Kartierumfang und die methodischen Anforderungen für die faunistischen Leistungen beschrieben (Erarbeitung einer projektspezifischen Leistungsbeschreibung der faunistischen Kartierungen und Abgrenzen der artspezifischen Untersuchungsräume).

  1. Faunistische Leistungen

5.1 Allgemeines

Faunistische Leistungen sind entsprechend des Gutachtens „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Schlussbericht 2014“ (FE 02.332/2011/LRB; Hrsg. BMVI) zu erstellen.

Die faunistischen Leistungen sind so zu erbringen, dass die für die einzelnen Fachbeiträge relevanten Fragestellungen in Abhängigkeit der jeweiligen Planungsstufe beantwortet werden können.

Stand: 01-21 50020 Seite 5

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5.2 Untersuchungsraum/Untersuchungsumfang

Grundlage der Faunistischen Leistungen sind die artspezifischen Untersuchungsräume.

5.3 Artenschutzrechtliche Genehmigung für Erhebungen/Kartierungen

Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Genehmigungen für das Durchführen von Kartierungen nach dem BNatSchG und der BartSchVO einschließlich landesrechtlicher Bestimmungen werden vom Auftragnehmer eingeholt.

5.4 Darstellungsmaßstab

Der Darstellungsmaßstab richtet sich nach den jeweiligen Ansprüchen der zu untersuchenden Arten- bzw. Artengruppen, der zu beurteilenden Lebensraumfunktion.

  1. FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

6.1 Allgemeines

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird entsprechend den Anforderungen des „Leitfaden zur FFH- Verträglich-keitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP), Ausgabe 2004“ und der „Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau (Musterkarten FFH-VP), Ausgabe 2004“ sowie basierend auf den „Hinweisen zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen“ (H PSE) erarbeitet.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt die Ergebnisse vorliegender bzw. parallel erarbeiteter landschaftsplanerischer Fachbeiträge (insbesondere Faunistische Planungsraumanalyse, UVS bzw. LBP, Artenschutzbeiträge, Faunistische Kartierungen).

6.2 Untersuchungsraum/Untersuchungsumfang

Grundlage der Leistungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist der Untersuchungsraum in dem entsprechend der Vorgaben des Leitfadens FFH-VP bei großen Schutzgebieten ein kleinerer Bereich für detaillierte Untersuchungen abgegrenzt wird.

  1. Artenschutzbeitrag (ASB)

7.1 Allgemeines

Auf Ebene der Vorplanung (UVS) ist der Artenschutzbeitrag entsprechend dieser Planungsstufe angemessen zu erstellen (insbesondere Begrenzung des zu betrachtenden Artenspektrums auf die zulassungskritischen Arten, s. auch RUVS-Entwurf).

Auf Ebene der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LBP) ist der Artenschutzbeitrag auf der Grundlage der RLBP zu erarbeiten, soweit keine weiterführenden Regelwerke der Länder vorliegen.

Artenschutzbeiträge berücksichtigen die Ergebnisse vorliegender bzw. parallel erarbeiteter landschaftsplanerischer Fachbeiträge (insbesondere Faunistische Planungsraumanalyse, UVS bzw. LBP, FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Faunistische Kartierungen).

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7.2 Untersuchungsraum/Untersuchungsumfang

Grundlage der Leistung des Artenschutzbeitrags sind die im Untersuchungsraum vorkommenden Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten entsprechend des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie. Der Untersuchungsraum wird durch die voraussichtlichen Wirkungen des Vorhabens und die zu erwartenden Tierarten /-gruppen entsprechend den naturräumlichen Gegebenheiten bestimmt.

  1. Umweltbaubegleitung (UBB)

8.1 Allgemeines

Die Umweltbaubegleitung wird entsprechend der Vorgaben der „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA)“ ausgeführt.

Die Umweltbaubegleitung verfolgt einen präventiven Ansatz und hat die Aufgabe die Vorbereitung und Durchführung der Bauarbeiten hinsichtlich umwelt- und naturschutzfachlichen Aspekte beratend zu begleiten.

Die Leistungen der UBB sind klar von den Leistungen des LAP nach § 39 HOAI zu trennen.

8.2 Fachliche Qualifikation

Das für die UBB eingesetzte Fachpersonal benötigt für die fach- und sachgerechte Aufgabenerfüllung:

– Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes,

– umfangreiches naturschutzfachliches Wissen,

– bauvertragliches Grundwissen,

– bautechnisches Grundwissen,

– praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination,

– Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.

Darüber hinaus kann in besonderen Fällen die Notwendigkeit bestehen, spezielles Fachpersonal hinzuzuziehen (z. B. bei hydrologischen, geologischen, bodenkundlichen Fragestellungen).

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C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.

AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: BMVI

Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr Bezugsquelle: BMVI

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

ELA – mit den Musterkarten LAP Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA) mit den Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Ausführungspläne im Straßenbau (Musterkarten LAP) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2932

Empfehlungen für die landschaftsgerechte Gestaltung von Stützbauwerken Empfehlungen für die landschaftsgerechte Gestaltung von Stützbauwerken, Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 243

ESLa Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft (ESLa), Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 254

H LPM Hinweise zur Wirksamkeit landschaftspflegerischer Maßnahmen im Straßenbau (H LPM), Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 248/1

Hinweise zu § 16 FStrG Bestimmung der Linienführung von Bundesfernstraßen; Hinweise zu § 16 FStrG BMV ARS 17/2013 vom 2. April 2013 - StB 15/7162.2/6-04/1933800 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

Hinweise zur Prüfung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben Hinweise zur Prüfung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 257

Hinweise zur Straßenbepflanzung in bebauten Gebieten Hinweise zur Straßenbepflanzung in bebauten Gebieten Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 232

Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 248

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HNL-S Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau Bezugsquelle: BMVI und FGSV Verlag, FGSV 246

H PSE Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen Stickstoffleitfaden Straße Bezugsquelle: FGSV-Verlag, FGSV 2019

H RM Hinweise zum Risikomanagement und Monitoring landschaftspflegerischer Maßnahmen im Straßenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 248/2

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: BMVI

HVA L-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: BMVI

Leitfaden FFH-VP und Musterkarten FFH-VP Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) und Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau (Musterkarten FFH-VP) Bezugsquelle: Verlags-Kartographie

Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Schlussbericht 2014 (FE 02.332/2011/LRB; Hrsg. BMVI) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV H 1115

M AQ Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen Bezug: FGSV Verlag, FGSV 261

MAmS Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 231

MA-StB 92 Merkblatt Alleen BMV ARS 11/1992 vom 04. Mai 1992 - StB 11/14.87.02-15/8 Va 92 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

Merkblatt für Baumpflegearbeiten an Straßen Merkblatt für Baumpflegearbeiten an Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 235

Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen

Stand: 01-21 50020 Seite 9

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Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 229

Monitoring von Grünbrücken Monitoring von Grünbrücken - Arbeitshilfe für den Nachweis der Wirksamkeit von Grünbrücken für die Wiedervernetzung im Rahmen der KP II - Maßnahmen Bezugsquelle: BASt

Musterkarten UVS Musterkarten für Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau (Musterkarten UVS) Bezugsquelle: Verlags-Kartographie

M UVS Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 228

PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien); Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 982

RAS-LG 3 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 3: Lebendverbau (RAS- LG 3) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 293/3

RAS-LP 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegeta-tionsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 293/4

RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2070

Sammlung REB Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauüberwachung Bezugsquelle: BASt

RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder

RLBP Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau, Ausgabe 2011 und die Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau (Musterkarten LBP) Bezugsquelle: BMVI und FGSV Verlag, FGSV 2931

RUVS – Entwurf Richtlinien für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau Bezugsquelle: BMVI

Stand: 01-21 50020 Seite 10

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STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV LB 101 -124

STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV STLK 180

Umweltverträglichkeitsprüfung von Bauvorhaben an Bundesfernstraßen Umweltverträglichkeitsprüfung von Bauvorhaben an Bundesfernstraßen; Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen BMV ARS 21/1997 vom 31. Mai 1997 - StB 11/14.80.15/29 Va 97 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung, ARS-Nr. 11/2010 Bezugsquelle: BMVI

ZTV Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau Bezugsquelle: FLL

ZTV La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau Bezugsquelle: BMVI

WHG Wasserhaushaltsgesetz

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D. Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 26 01-0, Telefax: +49 (0)30 / 26 01-1231

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 / 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 48 63 82 70, Telefax: 030 / 48 63 82 71

FLL: Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e. V. Friedensplatz 4, 53111 Bonn Telefon: +49 (0)228 / 96 50 10-0, Telefax:+49 (0)228 / 96 50 10-20

Verlags-Kartographie: Verlags-Kartographie GmbH 36304 Alsfeld

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstr. 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 / 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 / 53 40 120

Website des BMVI: www.bmvi.de

Website der BASt: www.bast.de

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

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