HVA_F_StB_Vertragsbedingungen.pdf

Kartierung von Flora und Fauna für die B2n-Ortsumgehung Malchow

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 17:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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HVA F-StB Vertragsbedingungen

Bezeichnung der Leistung:

A-02000B2 n Ortsumgehung Malchow
NOO-2026-0259B2n Ortsumgehung Malchow, Kartierungen von Flora und Fauna

Vertragsbedingungen

I. Besondere Vertragsbedingungen

I.1 Termine und Fristen 1.1 Beginn der Ausführung: Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am (Datum) × Spätestens am 01.12.2026 (Datum)

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens Werktage nach Einzelfristen für 1.2.1 = spätestens Werktage nach 1.2.2 = spätestens Werktage nach 1.2.3 = spätestens Werktage nach 1.2.4 = spätestens Werktage nach 1.2.5 = spätestens Werktage nach 1.2.6 = spätestens Werktage nach 1.2.7 = spätestens Werktage nach 1.2.8 = spätestens Werktage nach 1.2.9 = spätestens Werktage nach 1.2.10 = spätestens Werktage nach sonstiges:

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum: × Spätestens 01.01.2028 (Datum) × Einzelfristen für 1.3.1 Flora = spätestens 29.10.2027 (Datum) 1.3.2 Fauna = spätestens 01.01.2028 (Datum) 1.3.3 Zwischenergebnissen Flora und Fauna = spätestens 31.07.2027 (Datum) 1.3.4 = spätestens (Datum) 1.3.5 = spätestens (Datum) 1.3.6 = spätestens (Datum) 1.3.7 = spätestens (Datum) 1.3.8 = spätestens (Datum) 1.3.9 = spätestens (Datum) 1.3.10 = spätestens (Datum) sonstiges:

I.2 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

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HVA F-StB Vertragsbedingungen

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB F-StB betragen mindestens:

a) für Personenschäden1.500.000,00 EUR
b) für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden)1.500.000,00 EUR
Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz sind von der Berufshaftpflicht einzuschließen.

I.3 Ergänzende Vereinbarungen 1 Planungsbesprechungen mit dem Auftraggeber sind regelmäßig, mindestens zweimal monatlich und auch aus besonderer Veranlassung, durchzuführen Die regelmäßigen Planungsbesprechungen sind Vertragsgegenstand und werden nicht gesondert vergütet. Von allen Besprechungen sind jeweils unverzüglich Vermerke zu fertigen und im Entwurf vorzulegen, die den Planungsstand und die Festlegungen zum weiteren Planungsablauf wiedergeben. Für die Vorbereitung und Teilnahme an den Planungsbesprechungen einschließlich der Bereitstellung von Vorabzügen der Planunterlagen erfolgt keine gesonderte Vergütung der Kosten und Aufwendungen.

2 Über die regelmäßigen Planungsbesprechungen hinausgehende zusätzliche Besprechungen werden gem. Anlage vergütet, es sei denn, der AN hat Anlass zu einer zusätzlichen Besprechung gegeben, etwa weil die Leistungen des AN nachbesserungsbedürftig sind. Mit der Vergütung gemäß Anlage sind sämtliche Aufwendungen, einschließlich der Vor- und Nachbereitung abgegolten. Über die Besprechungsergebnisse fertigt der AN unverzüglich Vermerke an, die dem AG zu übergeben sind.

3 Der AG benennt als verantwortlichen Ansprechpartner für diesen Vertrag:

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5 Der AN benennt zum Vertragsabschluss einen verantwortlichen Projektleiter und einen Stellvertreter: Projektleiter: Stellvertreter:

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7 Die vom AN geschuldeten Leistungen wird der AN ausschließlich mit dem dem AG vorgestellten bzw. benannten Personal, insbesondere dem benannten Projektleiter und Stellvertreter, durchführen. Weitere Personen des dem AG vorgestellten bzw. benannten Personals sind:

Der AN verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags mit dem vorgenannten benannten Personal durchzuführen, soweit dem nicht unabwendbare Ereignisse entgegenstehen. Personelle Änderungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG möglich. Der AG kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere wenn das Personal nicht über eine mindestens gleichwertige Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit verfügt, wie das benannte Personal oder die personelle Änderung nicht ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand möglich ist. Die Zustimmung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den verantwortlichen Ansprechpartner des AG für diesen Vertrag gem. Ziff. 3.

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8 Die Leistungen, für die Ziff. I.1 dieser Vertragsbedingungen keine Termine festgelegt wurden, sind entsprechend den Erfordernissen des Planungsablaufes zu erbringen. Insoweit erforderliche Zwischen- und Endtermine werden die Parteien einvernehmlich festlegen. Kommt keine einvernehmliche Festlegung mit dem Auftragnehmer zustande, erfolgt die Festlegung durch den Auftraggeber.

  1. Für alle Rechnungen gilt:

Akzeptiert werden Rechnungen im XRechnungsformat, PDF-Rechnungen sowie Papierrechnungen

Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:

  • SAP Bestellnummer
  • Vertragsnummer

Die Rechnungsanschrift für Verträge im Namen der Autobahn GmbH lautet:

An der Autobahn 111 16540 Hohen Neuendorf OT Stolpe

Papierrechnungen sind an die o.g. Adressen zu adressieren.

Rechnungen per E-Mail senden Sie bitte im PDF an: rechnungen-nl-no@autobahn.de

Ein PDF-Dokument darf nur aus einer Rechnung bestehen (1 zu 1-Beziehung). In einer E-Mail darf nur eine PDF angehängt sein (1 zu 1-Beziehung). Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt werden. Übermittelte Rechnungen werden nur bei Verwendung dieser E-Mail-Adressen anerkannt.

Die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten. Sind dennoch weitere Informationen und Texte enthalten, werden diese vom Leistungsempfänger überlesen und gelten als nicht empfangen. Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- oder Lesebestätigungen versendet. Mahnungen senden sie an das Postfach: mahnungen-nl-no@autobahn.de

XRechnungen müssen auf das OZG-RE-Portal hochgeladen oder dort erzeugt werden.

Das OZG-RE-Portal ist erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de/portal#/Welcome

Bitte verwenden Sie dabei folgende Angaben:

Leitweg-ID: 992-00133-64; Buchungskreis 1000 – Bei Verträgen im Namen von: Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Nordost

Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO).

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema XRechnung finden Sie unter https://www.e- rechnung-bund.de/faq/xrechnung/

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HVA F-StB Vertragsbedingungen

Rechnungsmuster der Autobahn GmbH des Bundes stehen unter folgender URL zur Verfügung: https:// www.autobahn.de/vergabeplattform Soweit Rechnungen digital eingehen, bitten wir auf den zusätzlichen Versand von Papierrechnungen zu verzichten.

10 Für den Stundennachweis sind folgende Angaben mit Rechnungslegung einzureichen:

  • Name des Bearbeiters,
  • Datum der Leistungserbringung,
  • Beginn und Ende der Bearbeitung (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten),
  • Stundenanzahl,
  • Stundensatz und
  • Beschreibung der erbrachten Leistung.

11 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die benannten Personen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (nachfolgend nur "Verarbeitung" genannt) ihrer personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adressen) durch den Auftraggeber und seine Mitarbeiter im Zuge der Abwicklung dieses Vertrages gemäß Art. 6 DSGVO, § 51 BDSG einwilligen, sofern eine Einwilligung hierfür erforderlich ist und die Verarbeitung nicht auf eine andere Rechtsgrundlage, wie z.B. § 26 BDSG im Hinblick auf die Beschäftigten des Auftragnehmers gestützt werden kann. Die Einwilligung muss auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der oben genannten personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adressen) durch andere vom Auftraggeber im Rahmen des oben genannten Projekts beauftragten Personen / Unternehmen umfassen. Dieses gilt auch im Falle eines Personalwechsels. Die jeweilige schriftliche Einwilligung ist auf Anforderung des Auftraggebers beim Auftraggeber einzureichen.

I.4 Datenschutz siehe Anlage "Datenschutzinformationen für die Erhebung personenbezogener Daten beim Vergabeverfahren"

II. Technische Vertragsbedingungen

II.1×Technische Vertragsbedingungen Landschaftsplanerische Leistungen, Ausgabe 2021 (TVB- Landschaft)
II.2Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Ingenieurbauwerke, Ausgabe 2019 (TVB- Ingenieurbauwerke)
II.3Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen, Ausgabe 2021 (TVB- Verkehrsanlagen)
II.4Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung, Ausgabe 2019 (TVB- Tragwerksplanung)
II.5Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Technische Ausrüstung, Ausgabe 2014 (TVB- Technische Ausrüstung)
II.6Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Geotechnik, Ausgabe 2014 (TVB-Geotechnik)
II.7Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung, Ausgabe 2022 (TVB- Ingenieurvermessung)

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II.8Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen, Ausgabe 2019 (TVB-Prüf)
II.9Technische Vertragsbedingungen für Verkehrsuntersuchungen, Ausgabe 2019(TVB- Verkehrsuntersuchung)
II.10Technische Vertragsbedingungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung, Ausgabe 2021 (TVB-SiGeKo)
II.11×Gutachten "Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen in Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag", Schlussbericht 2014 (FE 02.332/2011/LRB; Hrsg. BMVI)
II.12
II.13

III. Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2022 (AVB F-StB)

IV. Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM- Methodik IV.1 Grundlagen der Projektabwicklung 1.1 Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM-Methodik“ enthalten in Ergänzung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau“ spezielle Vertragsbedingungen für Projektbeteiligte in Projekten, in denen das modellbasierte Arbeiten vertraglich vereinbart ist. BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale Datenmodelle eines Bauwerks oder Verkehrsweges, welche mit weiteren Daten verknüpft werden können. 1.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander in vorrangiger Regelung zu § 2 AVB: 1 Die HVA F-StB Vertragsbedingungen 2 Die Leistungsbeschreibung 3 Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB) 4 Die Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) 5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB; hier abgekürzt: AVB) 6 Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der letztgültigen Fassung 1.3 Alle Bestandteile des Vertrages sind als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsauslegungen gilt die vorgenannte Reihenfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer spezielleren Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend. IV.2 Haftung 2.1 Der Auftragnehmer ist für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten Modelle und sonstigen Daten verantwortlich, auch für die von ihm eingesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch den Auftraggeber vorgegeben wurde. Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM- Objekte, Fachmodelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so ist er für diese verantwortlich, wie für selbst erstellte Informationen. 2.2 Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während und nach der baulichen Ausführung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft erstellter BIM-Modelle und Daten verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher Mängel bleiben unberührt. IV.3 Behinderung Anpassungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisionskontrollen, Modellprüfungen und Regelprüfungen, sind keine Behinderungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen.

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HVA F-StB Vertragsbedingungen

IV.3 Urheberrechte Die Regelungen nach diesem Vertrag zur Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte schließen auch vom Auftragnehmer erzeugte BIM-Modelle in offenen und nativen Dateiformaten, sowie sonstige Daten mit ein. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten Daten auch ohne dessen Mitwirkung für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau zu verwenden. Zu diesen Zwecken dürfen die Daten auch fortgeschrieben oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Der Auftraggeber kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.

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