KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2
Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Seite 1 und 2
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)
Es gelten nur die ausgewählten
9.2
4202 rebotkO
1 etieS
- negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vergabe-/Projekt-Nr.:
-
Gleitklausel (§§ 2 und 15 VOB/B)
-
Baustelleneinrichtungsplan (§ 4 VOB/B)
!netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Stadt Walldorf Nußlocher Straße 45 69190 Walldorf Weitere Besondere Vertragsbedingungen Deutschland
2026_701.32/se / (Vergabestelle)
*)
Baumaßnahme: EKVO-Kanalbefahrung 2. Abschnitt
in: 69190 Walldorf
Leistung: Kanalarbeiten
Klauseln.
Es wird eine Gleitklausel für
9.1 Lohn nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 183 AngErg LGI - vereinbart.
Stoffpreise nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 184 AngErg StGl - vereinbart.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Baustelleneinrichtung einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.
- Baufristenplan (§ 5 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen - KEV 116.1 (B) BVB -. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen.
Der Plan ist entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben und nach Aufforderung durch den Auftraggeber über- arbeitet zu übergeben.
Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten.
Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich jeweils in 2 facher Fertigung zu übergeben.
- Versicherung (§ 7 VOB/B)
Eine Bauleistungsversicherung nach ABN ABU ¹)
Montageversicherung nach AMoB
hat der Auftraggeber abgeschlossen.
wird der Auftraggeber abschließen.
Mitversichert sind die Risiken aller am Bau beteiligten Unternehmen.
Die Selbstbeteiligung je Schadensereignis beträgt v.H. der Entschädigungssumme, mindestens
Euro und ist im Schadensfall jeweils von derjenigen Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr
zu tragen hat.
*) Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen. ¹) siehe KVHB-Bau Teil 5 Nr. 504.5 Seite 1
KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2
von
von v.H. der Auftragssumme (brutto)
**) Soll ein anderer Zinssatz als 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. ²) Nicht für Vergaben nach VOB/A EG bzw. SektVO
4202 rebotkO
2 etieS
negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vom Auftragnehmer wird ein anteiliger Prämienbetrag von
!netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Vergabe-/Projekt Nr.: 2026_701.32/se /
Euro
v.T. der Abrechnungssumme (brutto)
gefordert (oder spätestens bei der Schlusszahlung verrechnet).
Der Auftraggeber verzichtet auf eine anteilige Prämienumlage.
- Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Auftraggeber gewährt eine Vorauszahlung (inklusive Umsatzsteuer)
bei Auftragserteilung v.H. der Auftragssumme (brutto)
die Vorauszahlung wird nicht verzinst.
die Vorauszahlung wird mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB v.H. p.a. verzinst. **)
Für die Zahlung ist jeweils Sicherheit durch eine Bürgschaft nach dem Vordruck - KEV 312 Sich 3 - zu leisten (vgl. Nr. 8 Vordruck - KEV 116.1 (B) BVB - und Nr. 21 Vordruck - KEV 117 (B) ZVB -).
- Ausführung der Leistungen im eigenen Betrieb ²)
Die "Stammpersonalklausel"
kommt zur Anwendung
kommt nicht zur Anwendung
Der Auftragnehmer wird die Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, weitgehend (mindestens 70 v.H.) mit Stammarbeitskräften des eigenen Betriebs ausführen.
Zum Umfang der eigenen Ausführung hat der Auftragnehmer die entsprechenden Erklärungen im Angebotsschreiben
- (KEV 115.1 (B) Ang) - anzugeben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei
- vom Auftraggeber genehmigtem und bei
- nicht genehmigungspflichtigem Nachunternehmereinsatz nur solche Firmen zu berücksichtigen, welche mindestens 70 v.H. des ihnen zu übertragenden Leistungsumfangs mit Stammarbeitskräften erbringen.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfordern durch Vorlage eines Verzeichnisses belegen, dass er, bzw. bei der Ausführung der Leistung durch Nachunternehmer, diese Nachunternehmer über das notwendige Stammpersonal verfügt/verfügen. Aus dem Nachweis müssen Namen, Vornamen und Geburtsdaten der Stammarbeitskräfte ersichtlich sein.
Vor Baubeginn bzw. Baubeginn des Nachunternehmers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert eine namentliche Liste der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, getrennt nach Mitarbeitern des eigenen Betriebes und ggf. des jeweiligen Nachunternehmers übergeben. Den Austausch von Arbeitskräften auf der Baustelle wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.
16.bis 19. nicht belegt
Es ist Seite 3 Weitere Besondere Vertragsbedingungen - KEV 116.3 (B) WBVB Seite 3 - angefügt
Seite 2