Stadt Walldorf KEV 116.1 Nußlocher Straße 45 (B) BVB 69190 Walldorf Besondere Vertragsbedingungen Deutschland
(Vergabestelle) Vergabe-/Projekt Nr.: 2026_701.32/se /
Besondere Vertragsbedingungen
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)
Baumaßnahme: EKVO-Kanalbefahrung 2. Abschnitt in: 69190 Walldorf Leistung: Kanalarbeiten
- Allgemein
1.1 Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B) Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. X Dieser hat einen Architekten/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung
1.2.1 Eine Vorankündigung ist nach § 2 BaustellV X nicht erforderlich. erforderlich. Sie ist erfolgt. muss noch erfolgen.
1.2.2 Ein Koordinator ist nach § 3 (1) BaustellV X nicht erforderlich. erforderlich. Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabe selbst. überträgt die Aufgabe einem Dritten (Architekten/Ingenieur oder Gleichgestellten).
1.2.3 Ein SiGe-Plan ist nach § 3 (2) BaustellV X nicht erforderlich. erforde rlich; Er liegt bei der ausschreibenden Stelle zur Einsichtnahme aus. Er ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
1.3 Bautagesberichte (§ 4 VOB/B) Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte nach dem Vordruck - KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.
- Dem Auftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) 2.1 Lager- und Arbeitsplätze: in Abstimmung mit dem Auftraggeber
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. 2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: vorhanden
2.3 Wasseranschluss X ist nicht vorhanden. ist vorhanden. ¹)
Verbrauchskosten
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nach § 4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler entsprechend dem tatsächlichen Betrag
abgesetzt.
trägt der Auftraggeber. 2.4 Stromanschluss X ist nicht vorhanden. ist vorhanden. ¹)
Verbrauchskosten nach § 4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler entsprechend dem tatsächlichen Betrag
abgesetzt.
trägt der Auftraggeber. 2.5 Sonstige Anschlüsse für ¹) ²) sind vorhanden. 3. Ausführungs- /Vertragsfristen (§ 5 VOB/B) 3.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung 3.1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen X am 02.11.2026 (Datum). spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 S. 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum , zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. 3.1.2 Die Leistung ist fertig zu stellen (abnahmereif) X am 30.04.2027 (Datum) innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn (3.1.1). in der , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 3.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: X vorstehende Frist (3.1.1) für den Ausführungsbeginn X vorstehende Frist (3.1.2) für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B):
werden als Vertragsfristen vereinbart:
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 4.1 Vertragsstrafe wegen Verzugs
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Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: Bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist Euro v. H. der Abrechnungssumme (netto) Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Abrechnungssumme (netto) begrenzt. 4.3 bleibt unberührt.
4.2 Vertragsstrafe wegen Verstößen gegen das LTMG **) X Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe 1 v. H. der Abrechnungssumme (netto) beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Abrechnungssumme (netto) begrenzt. 4.3 bleibt unberührt.
4.3 Wird sowohl eine Vertragsstrafe nach 4.1 als auch eine Vertragsstrafe nach 4.2 vereinbart, wird die Summe beider Vertragsstrafen auf insgesamt 5 v. H. der Abrechnungssumme (netto) begrenzt.
- Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) Vereinbart werden: X Die Regelfrist nach § 13 VOB/B Für den Gesamtauftrag Monate Für (Beschreibung der Bauleistung) Monate
Für (Beschreibung der Bauleistung) Monate
Für den Gesamtauftrag Jahre Für (Beschreibung der Bauleistung) Jahre
Für (Beschreibung der Bauleistung) Jahre
- Abrechnungen (§ 14 VOB/B) 6.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 1 -fach und zugleich bei der Bauleitung 2 -fach einzureichen. 6.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Handskizzen) sind X einfach fach einzureichen.
- Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gem § 16 Absatz 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf Tage.
- Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) 8.1 Stellung der Sicherheit X Sicherheit für die Vertragserfüllung (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.1) ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme (incl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten X Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.2) beträgt 3 v.H. der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) X der Summe der Schlusszahlung
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):
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mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche Für Abschlagszahlungen i. S. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. 8.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Vordrucken des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
- die Vertragserfüllung der Vordruck - KEV 310 Sich 1 -
- die Mängelansprüche der Vordruck - KEV 311 Sich 2 -
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß - KEV 312 Sich 3 - § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B der Vordruck
- Durchmesser, Leistung, Zustand
- z.B. Fernheizung, Telefon *) Soll eine niedrigere Obergrenze als 5 v. H. vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. **) Beachte in diesen Zusammenhang auch die Besonderen Vertragsbedingungen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG-BW) - KEV 117.3 (B) BVB Tariftreue/Mindeslohn -.
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