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Vertrag
„IT-Services für die RAG Aktiengesellschaft“
Services im Bereich Client und Server, LAN/WAN sowie VoIP Telefonie
Applikationsbetrieb der Geodaten-Informationssysteme (GDI)
zwischen
der RAG Aktiengesellschaft Im Welterbe 10 45141 Essen
- nachfolgend RAG genannt -
und
der xxx xxx xxx
- nachfolgend AN genannt -
Fassung vom 01.04.2026
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Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis ............................................................................................................... 3 Präambel ............................................................................................................................... 4 § 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................ 4 § 2 Vertragsbestandteile ........................................................................................................ 4 § 3 Start-up-Phase ................................................................................................................ 5 § 4 Nachunternehmerleistungen und -verpflichtungen ........................................................... 5 § 5 Vertragskoordination ....................................................................................................... 5 § 6 Pflichten und Rechte RAG ............................................................................................... 5 § 7 Pflichten des AN im Rahmen der Leistungserbringung .................................................... 6 § 8 Personaleinsatz des AN .................................................................................................. 7 § 9 Vertragsstrafen ................................................................................................................ 7 § 10 Vergütung, Abrechnung, Zahlung .................................................................................. 7 § 11 Haftung .......................................................................................................................... 8 § 12 Versicherung ................................................................................................................. 9 § 13 Geheimhaltung und Datenschutz ................................................................................... 9 § 14 Vertragsdauer, Vertragsende .......................................................................................10 § 15 Außerordentliche Kündigung ........................................................................................10 § 16 Überleitung nach Vertragsbeendigung..........................................................................11 § 17 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel ..............................................................11
Fassung vom 01.04.2026
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Anlagenverzeichnis
Anlage 1 - Leistungsbeschreibung Infrastruktur
GDI
Anlage 2 - Angebot des AN
Anlage 3 - Preisblatt
Anlage 4 - Übersicht Nachunternehmer
Anlage 5 - Vertragsstrafen
Anlage 6 - Vertrag Auftragsverarbeitung
Fassung vom 01.04.2026
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Präambel
Die RAG Aktiengesellschaft (RAG) hat Ende 2018 die Förderung, Veredelung
und den Vertrieb von Steinkohle beendet. Mit der Bearbeitung der sogenann-
ten Ewigkeitsaufgaben und der endlichen Aufgaben bleibt die RAG in den
Bergbauregionen verantwortlich tätig.
Für eine bestmögliche Unterstützung der Geschäftsprozesse setzt die RAG
auf einen verlässlichen, stabilen und bedarfsgerechten IT-Betrieb, der in ei-
nem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis umgesetzt wird.
In einem EU-Vergabeverfahren hat der AG Leistungsinhalte im Bereich Client
und Server, LAN/WAN sowie VoIP Telefonie (Los 1) sowie Leistungsin-
halte für den Applikationsbetrieb der Geodaten-Informationssysteme (GDI)
(Los 2) ausgeschrieben.
Für die Umsetzung der vertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Ver- tragspartner Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. RAG beauftragt den AN mit Leistungen im Bereich Client und Server, LAN/WAN sowie VoIP Telefonie / im Bereich Applikationsbetrieb der Geo- daten-Informationssysteme (GDI) für die RAG (inkl. RAG Stiftung, RAG Montan Immobilien GmbH und BSN e.V.). [Hinweis: der Leistungsbereich ist je nach Los auszuwählen bzw. zu strei- chen]
1.2. Der Umfang der beauftragten Vertragsleistungen ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Leistungsverzeichnis.
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1. Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten in nachstehender Rangfolge
− dieser Vertrag
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− die Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis.
2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien finden keine Anwendung auf diesen Vertrag und dessen Regelungen.
§ 3 Start-up-Phase / Transition
Der AN wird sich unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages mit den Auftragsgegebenheiten vollumfänglich vertraut machen, die ihm überlassenen Informationen und übergebenen Unterlagen sichten und prüfen und die Vor- bereitung der operativen Leistungserbringung bis zum 31. Dezember 2026 ab- schließen.
§ 4 Nachunternehmerleistungen und -verpflichtungen
AN ist berechtigt, Leistungen und Arbeiten ganz oder teilweise durch Nachun- ternehmer erbringen zu lassen. Soweit bereits bei Vertragsschluss bekannt ist, welche Nachunternehmer der AN einzusetzen beabsichtigt, wird der AN der RAG eine entsprechende Aufstellung vorlegen. Diese wird dem Vertrag als Anlage 4 beigefügt. Soweit während der Vertragslaufzeit weitere Nachunter- nehmer eingesetzt werden sollen, erfolgt die Anzeige durch AN unverzüglich im Einzelfall. Der AN hat diese rechtzeitig schriftlich vor dem ersten geplanten Einsatz gegenüber der RAG anzuzeigen. RAG ist berechtigt, aus wichtigem Grund der Übertragung von Leistungen an bestimmte Nachunternehmer zu widersprechen.
§ 5 Vertragskoordination
5.1. AN und RAG benennen jeweils Ansprechpartner, die auf Anforderung von RAG oder AN, mindestens jedoch in quartalsweisen Treffen zusammen- kommen, um Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vertragspflichten durch die Vertragsparteien ergeben, einvernehmlich zu lösen.
5.2. Veränderungen in der Person der bevollmächtigten Ansprechpartner sind der jeweils anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Pflichten und Rechte RAG
6.1. RAG ist verpflichtet, AN vor Auftragsbeginn sämtliche zur Leistungserbrin- gung nach diesem Vertrag erforderlichen Unterlagen, Daten und
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Informationen zur Verfügung zu stellen und sie in die besonderen betriebs- spezifischen Sicherheitseinrichtungen einzuweisen.
6.2. RAG wird den Mitarbeitern des AN entsprechend deren Aufgaben / Funkti- onen Zutrittsberechtigungen zu Gebäudeteilen, Flächen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen gewähren.
6.3. RAG benennt bevollmächtigte Ansprechpartner. Diese Personen müssen zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen im Zusammen- hang mit der Leistungserbringung nach diesem Vertrag berechtigt sein.
6.4. RAG hat im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen das Recht, über die Revision der RAG und/oder unter Zuhilfenahme von Dritten stich- probenhaft Vertrags-/Auftragsunterlagen betreffend das Verhältnis zwi- schen dem AN und Dritten einzusehen und zu überprüfen.
6.5. RAG ist des Weiteren berechtigt, regelmäßige Leistungs- und Zustandskon- trollen vorzunehmen, um die Qualität der beauftragten Leistungen zu prü- fen.
§ 7 Pflichten des AN im Rahmen der Leistungserbringung
7.1. Die detaillierten Einzelheiten zur Leistungserbringung finden sich in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
Der AN ist verpflichtet, alle einschlägigen Gesetze, sowie technische und rechtliche Vorschriften und Richtlinien, insbesondere auch der RAG, in der jeweils gültigen Fassung zu befolgen. Der AN führt alle Leistungen nach den Grundlagen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer Standards und allgemein anerkannter fachlicher Grundsätze aus.
7.2. Der AN verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung sicherzustellen, dass die Anforderungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften laufend einge- halten werden.
7.3. Der AN stellt RAG hiermit von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer schuldhaften Verletzung seines Aufgaben- und Pflichtenkreises herrühren, frei. Diese Freistellungsverpflichtung gilt allerdings nicht, soweit ein solcher Anspruch auf einem Vertrag zwischen der RAG und dem den Anspruch stellenden Dritten beruht und die einschlägige vertragliche Regelung zu Gunsten des Dritten von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab- weicht. Der AN haftet nicht und ist nicht zur Haftungsfreistellung verpflichtet, wenn Ansprüche oder Schäden durch die Funktionsweise oder Fehler in
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der Software begründet sind und nicht durch Pflichtverletzung des AN.
7.4. Werden gegen RAG Ansprüche Dritter aus einer Verletzung der dem AN obliegenden Aufgaben und Pflichten gerichtlich oder außergerichtlich gel- tend gemacht, so hat RAG den AN unverzüglich hierüber zu informieren. Der AN ist verpflichtet, RAG bei der Abwehr solcher Ansprüche vollumfäng- lich zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Informationen zu er- teilen, vorhandene Unterlagen aufzubereiten und ggf. Fristen zu beachten.
§ 8 Personaleinsatz des AN
8.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die RAG einen Personalaus- tausch verlangen. Der AN ist angehalten, die Personalfluktuation so gering wie möglich zu halten.
8.2. Die Mitarbeiter und die beauftragten Nachunternehmer des AN haben die bei RAG geltenden Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen jederzeit zu beachten.
8.3. Der AN trägt im Verhältnis zur RAG die Verantwortung für die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der gemäß diesem Vertrag geschuldeten Leistungen für sich selbst und für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Nachunternehmer.
§ 9 Vertragsstrafen
9.1. Die Vertragsstrafen ergeben sich aus der Anlage 5.
9.2. Die Summe aller Vertragsstrafen in einem Vertragsjahr ist unabhängig von der Anzahl und Dauer der jeweiligen Fristüberschreitung auf 5 % der Jah- resnettoauftragssumme des AN beschränkt.
9.3. Eine Begrenzung der Haftung des AN ist mit der Vertragsstrafenregelung nicht verbunden. Sowohl Minderungsrechte als auch weitergehende Scha- densersatzansprüche der RAG bleiben unberührt. Die verwirkte und be- zahlte Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche der RAG angerechnet.
Das Recht der RAG zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 10 Vergütung, Abrechnung, Zahlung
10.1. Vergütung
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10.1.1. Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäß ausgeführten Leistungen eine Vergütung auf Basis der im Preisblatt festgelegten Preise. Die Preise sind bis zum 31.12.2028 fix.
10.1.2. Mit der Zahlung der Vergütung sind sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, einschließlich aller Nebenkosten abgegolten.
10.1.3. Die jeweils zu leistende Vergütung ist auf folgendes Geschäftskonto des Auftragnehmers zu überweisen:
[Bankverbindung]
10.2. Abrechnungsmodalitäten
Der Auftragnehmer erfasst die von ihm erledigten Leistungen und erstellt eine monatliche Rechnung. Diese Rechnung wird durch RAG geprüft, tes- tiert und bestätigt. Der Rechnungsbetrag ist jeweils innerhalb von 10 Ar- beitstagen nach Bestätigung der Rechnung des AN auf das in Ziffer 10.1.3. angegebene Geschäftskonto des Auftragnehmers zu überweisen.
10.3. Unterlässt der AN die Erbringung von Leistungen, bei denen die Nachho- lung nicht möglich ist oder von RAG nicht mehr gewünscht wird, kann RAG die Vergütung des AN dem Wert der unterlassenen Leistung entsprechend verweigern.
10.4. Umsatzsteuer
Sämtliche Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
§ 11 Haftung
11.1. Die Vertragsparteien haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen.
11.2. Im Falle vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verhaltens ist die Haftung des AN gegenständlich und betragsmäßig unbegrenzt.
11.3. Für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, die nicht von dem Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind (insbesondere Schäden aufgrund Verzugs, Nichterfüllung oder Schlechter- füllung vertraglicher Verpflichtungen), ist die Haftung begrenzt. In diesen Fällen gelten folgende Höchstgrenzen:
− 10 Mio. Euro für Personenschäden
Fassung vom 01.04.2026
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− 10 Mio. Euro für Sachschäden
− 10 Mio. Euro für echte und unechte Vermögensschäden
11.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung der ge- setzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Ver- tragsparteien Anwendung.
11.5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 12.3 gelten nicht, soweit dem AN weitergehende Ansprüche gegenüber Dritten zustehen. Sie gelten weiterhin nicht, soweit höherer Versicherungsschutz besteht.
11.6. Ansprüche Dritter werden durch die vorstehenden Regelungen nicht be- rührt.
§ 12 Versicherung
12.1. Der AN ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Betriebs-. und Ver- mögensschadenshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Folgende De- ckungssummen sind mindestens zu vereinbaren:
− 10 Mio. Euro pro Schadensfall für Personenschäden (zweifach maxi- miert)
− 10 Mio. Euro pro Schadensfall für Sachschäden (zweifach maximiert)
− 10 Mio. Euro für echte und unechte Vermögensschäden je Fall und zu- gleich je Vertragsjahr
12.2. Auf Verlangen der RAG hat der AN den Bestand der Versicherung spätes- tens binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss und darüber hinaus kalender- jährlich innerhalb des ersten Quartals durch eine geeignete Bestätigung des Versicherers erneut nachzuweisen.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
13.1. Alle dem AN und seinen Erfüllungsgehilfen während der Tätigkeit bekannt- werdenden Informationen über die RAG, deren Mitarbeiter, Geschäfts- partner und sonstigen betrieblichen Vorkommnisses dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, auch dürfen sie nicht für einen anderen Zweck ver- wendet werden als zur Erbringung vertraglicher Leistungen für die RAG. Dritte sind auch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von Nachunterneh- mern, soweit sie mit der Sache nicht befasst sind.
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13.2. Der AN hat alle eingesetzten Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Wahrung des Datenschutzes, des Fernmeldegeheimnisses und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen schriftlich zu verpflichten. Die Ver- pflichtungserklärungen sind der RAG auf Verlangen vorzuweisen.
13.3. Die Geheimhaltungspflicht des AN besteht für die Dauer von 3 Jahren nach Vertragsende fort.
§ 14 Vertragsdauer, Vertragsende
14.1. Der Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.10.2026 in Kraft. Die Vertragslaufzeit endet am 31.12.2029. Vom 01.10.2026 bis zum 31.12.2026 läuft die Start- Up- bzw. Transitionsphase. Ab dem 01.01.2027 sind die operativen Leis- tungen zu erbringen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch ma- ximal viermal um jeweils ein Jahr, es sei denn RAG kündigt den Vertrag 6 Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.
Nach Ablauf der Festlaufzeit am 31.12.2029, steht dem AN ein jährliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.12. ei- nes Jahres zu. Somit erstmals zum 31.12.2029.
§ 15 Außerordentliche Kündigung
15.1. Das Recht der RAG und des AN zur Kündigung dieses Vertrages aus wich- tigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
− die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt worden ist, dass eine der Parteien ihre Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt oder zumindest so weit einschränkt, dass der Betrieb der anderen Vertragspartei nachhaltig gestört wird;
− eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AN eintritt, die eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags gefährdet;
15.2. Die Parteien werden einvernehmlich die Bedingungen für eine Restabwick- lung dieses Vertrages festlegen, sollte es RAG aufgrund gesetzlicher Vor- gaben nicht möglich sein, das bestehende Vertragsverhältnis bis zum Ende der Vertragslaufzeit fortzuführen.
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§ 16 Überleitung nach Vertragsbeendigung
16.1. Bei Vertragsbeendigung hat der AN der RAG sämtliche Aufzeichnungen, Unterlagen (sowohl solche, die bei Vertragsbeginn überlassen wurden, als auch Fortschreibungen bzw. neue Dokumente) usw. herauszugeben.
16.2. Sämtliche Daten, Informationen und Unterlagen die die RAG an den AN übermittelt hat, bleiben im Eigentum RAG. Das gilt sowohl für solche Daten, Informationen und Unterlagen, die bei Vertragsbeginn von RAG übergeben wurden, als auch solche, die erst während der Vertragsdauer entstanden sind.
16.3. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch den AN für die RAG erstell- ten Dokumente, insbesondere die Betriebs- und Prozesshandbücher, blei- ben im Eigentum der RAG. Die RAG hat an diesen Dokumenten bzw. Da- teien das ausschließliche, unbeschränkte Nutzungsrecht.
§ 17 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
17.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver- einten Nationen hinsichtlich Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
17.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags be- dürfen zu Beweiszwecken der Schriftform und der ausdrücklichen Bezug- nahme auf diesen Vertrag. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
17.3. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieses Vertrags und seiner Bestandteile.
17.4. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausge- schlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung RAG.
17.5. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit RAG bestehenden Geschäfts- beziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung RAG zulässig.
17.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchführ- bar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ungültige oder undurchführbare Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit/Un- durchführbarkeit an unter der Berücksichtigung der beiderseitigen
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Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
17.7. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, sind beide Vertrags- partner für den Fall, dass sich nach dem Vertragsschluss Erfordernisse zu Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages im Hinblick auf die gemein- same mit dem Vertrag verfolgte Zielsetzung ergeben sollten, verpflichtet, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen.
Ort: Ort: .......................................................... ..................................................................
Datum: Datum: ..................................................... ............................................................
RAG Aktiengesellschaft
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Fassung vom 01.04.2026