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Empfehlungen

zur Korruptionsprävention

in der Bundesverwaltung

Stand 9. Februar 2012

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Inhaltsübersicht

Empfehlung zu Nr. 1 der Richtlinie: Anwendungsbereich Empfehlung zu Nr. 2 der Richtlinie: Feststellen und Analysieren besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete Empfehlung zu Nr. 3 der Richtlinie Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz Empfehlung zu Nr. 4 der Richtlinie: Personal Empfehlung zu Nr. 5 der Richtlinie: Ansprechperson für Korruptionspräven- tion Empfehlung zu Nr. 6 der Richtlinie: Organisationseinheit zur Korruptions- prävention Empfehlung zu Nr. 7 der Richtlinie Sensibilisierung und Belehrung der Be- schäftigten Empfehlung zu Nr. 8 der Richtlinie: Aus- und Fortbildung Empfehlung zu Nr. 9 der Richtlinie: Konsequente Dienst- und Fachaufsicht Empfehlung zu Nr. 10 der Richtlinie: Unterrichtungen und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht Empfehlung zu Nr. 11 der Richtlinie: Leitsätze für die Vergabe Empfehlung zu Nr. 12 der Richtlinie: Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragneh- merinnen nach dem Verpflichtungsge- setz Empfehlung zu Nr. 14 der Richtlinie: Zuwendungsempfänger Empfehlung zu Nr. 15 der Richtlinie: Besondere Maßnahmen

Anlagen

  1. Aufzeichnungen über Beschaffungen
  2. Niederschrift über die förmliche Verpflichtung
  3. Sinngemäße Anwendung der Korruptionspräventionsrichtlinie (Musterklausel)
  4. Verhaltensstandards zur Korruptionsprävention (Musterklausel und Anlage)

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der

Bundesverwaltung

Die nachfolgenden Empfehlungen sind eine – nicht verbindliche - Umset- zungshilfe zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (Richtlinie).

Zu Nr. 1 der Richtlinie: Anwendungsbereich

Sinngemäß in Bezug auf Ziffer 1.2 bedeutet, dass die Richtlinie von den dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechtes anzuwenden ist, soweit die abweichende Rechtsform dem nicht entgegen steht.

Zu Nr. 2 der Richtlinie: Feststellen und Analysieren besonders korruptionsgefährdeter Ar- beitsgebiete

  1. Verfahren zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Ar- beitsgebiete

1.1 Zur Feststellung der besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsge- biete in einer Dienststelle werden alle Arbeitsgebiete auf ihre Kor- ruptionsgefährdung untersucht. Vor Beginn der Feststellung sollen alle vorhandenen Informationen über die verschiedenen Arbeits- plätze/Dienstposten und Tätigkeiten (z. B. Organisationspläne, Ge- schäftsverteilungspläne) ausgewertet werden, um einen möglichst umfassenden Überblick über den Untersuchungsbereich zu erhal- ten. Die Erhebung der für die Feststellung darüber hinaus erforder- lichen Informationen kann durch einen Fragebogen erfolgen. Die unten stehenden Merkmale für ein besonders korruptionsgefährde- tes Arbeitsgebiet (s. u. Nr. 2) können entweder arbeitsplatz- bzw. dienstpostenbezogen oder aufgabenbezogen abgefragt werden. Nach Zusammenführung aller vorhandenen Daten trifft die untersu- chende Organisationseinheit die abschließende Feststellung der besonderen Korruptionsgefährdung. Die Ergebnisse sollen für die gesamte Dienststelle zusammengestellt und dokumentiert werden (z.B. in einem Risikoatlas).

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Eine ausführliche Hilfestellung zur Durchführung des Verfahrens enthält die Handreichung zur Feststellung besonders korruptionsge- fährdeter Arbeitsgebiete vom 4. Januar 2012.

1.2 Die Feststellung kann in zwei Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt werden die Arbeitsgebiete festgestellt, bei denen durch ent- scheidungserhebliches Verhalten von Beschäftigten Andere Vortei- le von bedeutendem Wert erhalten (korruptionsgefährdete Arbeits- gebiete). Ausgehend von den korruptionsgefährdeten Arbeitsgebie- ten werden in einem zweiten Schritt die besonders korruptionsge- fährdeten Arbeitsgebiete ermittelt.

  1. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete

2.1 Besonders korruptionsgefährdet ist in der Regel ein Arbeitsgebiet,

a. bei dem durch entscheidungserhebliches Verhalten von Beschäf- tigten Andere bedeutende Vorteile erhalten können und

b. das mit mindestens einer der folgenden Tätigkeiten verbunden ist:

  • Tätigkeiten, die mit häufigen Außenkontakten verbunden sind, vor allem durch Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten,
  • Bewirtschaften von Haushaltsmitteln im größeren Umfang, Ver- gabe von öffentlichen Aufträgen, Subventionen, Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen,
  • Erteilen von Auflagen, Konzessionen, Genehmigungen, Erlaub- nissen und Ähnlichem, Festsetzen und Erheben von Gebühren,
  • Bearbeiten von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Andere nicht bestimmt sind.

Die obige Bestimmung der besonders korruptionsgefährdeten Ar- beitsgebiete ist nicht abschließend. Auch bei Nichtvorliegen der Merkmale kann in besonders gelagerten Fällen eine besondere Kor- ruptionsgefahr gegeben sein.

2.2 Die vorstehenden Kriterien sind in der Handreichung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete erläutert.

  1. Risikoanalyse

3.1 Bei besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll

  • nach dem erstmaligen Feststellen der besonderen Korruptions- gefährdung,
  • nach organisatorischen oder verfahrensmäßigen Änderungen,
  • nach Änderungen der Aufgabeninhalte oder

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

  • nach spätestens fünf Jahren geprüft werden, ob eine Risikoanalyse durchzuführen ist. Hierzu werden für das jeweilige besonders korruptionsgefährdete Arbeits- gebiet die vorhandenen Sicherungen erfasst und deren Wirksamkeit kursorisch geprüft.

3.2 Wird nach der kursorischen Prüfung ein Handlungsbedarf erkannt, wird eine Risikoanalyse durchgeführt. Hierzu werden für das jeweili- ge Arbeitsgebiet die einzelnen Arbeitsabläufe und Prozesse sowie die bestehenden Sicherungen im Hinblick auf das Korruptionsrisiko untersucht. Anschließend wird bewertet, ob für die Risiken in dem notwendigen Maße wirksame Sicherungen bestehen. Wird ein Hand- lungsbedarf festgestellt, ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforgani- sation und/oder die Personalzuordnung zu ändern sind. In diesem Fall enthält die Risikoanalyse Vorschläge und/oder die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen.

Die für eine Risikoanalyse maßgeblichen Aspekte sind in Anlage 5 der Handreichung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete aufgeführt.

Zu Nr. 3 der Richtlinie: Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz

  1. Das Mehr-Augen-Prinzip als Maßnahme der Korruptionsprävention wird durch (Mit-) Prüfung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse durch weitere Beschäftigte realisiert.

  2. Das Mehr-Augen-Prinzip wird insbesondere durch Regelungen zur Mitzeichnung sichergestellt, die eine fachnahe Zweitprüfung vorse- hen. Hierfür bieten sich in geeigneten Arbeitsbereichen IT-gestützte Arbeitsabläufe mit einhergehender Rollenverteilung (Workflows) an. Eine Mitzeichnung unter anderen fachlichen Aspekten oder lediglich unter Teilaspekten genügt dagegen den Anforderungen des Mehr- Augen-Prinzips nicht. Die entscheidungsbegründenden Unterlagen müssen für mitzeichnende Beschäftigte eine verständliche und hin- reichende Informationsgrundlage für eine sachgerechte Prüfung bie- ten.

  3. Sollte das Mehr-Augen-Prinzip ausnahmsweise nicht möglich sein, sollen geeignete und wirksame Ausgleichsmaßnahmen zur Korrupti- onsvorsorge (z. B. Verlagerung von Zuständigkeiten, besonders in- tensive Fach- und Dienstaufsicht) getroffen werden.

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Zu Nr. 4 der Richtlinie: Personal

  1. Personalauswahl

Die für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit und die an einer Personalentscheidung beteiligten Vorgesetzten tref- fen bei der Besetzung von besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätzen eine Prognose zum Grad der Kor- ruptionsgefährdung der betroffenen Personen. Die Prüfung ist in der Regel auf die Bewertung von bekannt gewordenen Auffälligkeiten beschränkt, z.B.

  • straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen,
  • interne Ermittlungen wegen Korruptionsverdachts,
  • Verschuldung, nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  • soziale Probleme (z. B. Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht),
  • auffällige Verhaltensweisen, die die Zuverlässigkeit in Frage stel- len. Soweit solche Umstände bekannt werden, scheidet eine Verwen- dung der sich bewerbenden Person auf einem besonders korrupti- onsgefährdeten Dienstposten oder Arbeitsplatz solange aus, wie entsprechende Verfahren zur Überprüfung andauern bzw. der Ver- dacht nicht ausgeräumt ist.
  1. Begrenzung der Verwendungsdauer

Die Umsetzung der Rotation erfordert, dass die Verwendungsdauer der Beschäftigten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebie- ten erfasst wird. Die Verwendungsdauer beginnt mit der tatsächli- chen Übertragung der besonders korruptionsgefährdeten Tätigkeit.

  1. Umsetzung Rotation

3.1 Rotation kann sowohl durch den Wechsel der betroffenen Beschäf- tigten (Personalrotation) als auch durch den Wechsel der besonders korruptionsgefährdeten Aufgabe (Aufgabenrotation) auf einen bzw. zu einem anderen Arbeitsplatz/Dienstposten erfolgen. Die den Be- schäftigten neu zu übertragenden Aufgaben können - aus anderen Gründen - wiederum besonders korruptionsgefährdet sein.

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

3.2 Sollte eine Rotation aus fachlichen oder (personal-)wirtschaftlichen Gründen (z. B. Mangel an Fachleuten) ausnahmsweise nicht möglich sein, sollen geeignete und wirksame Ausgleichsmaßnahmen zur Kor- ruptionsvorsorge (z. B. Erweiterung des Mehr-Augen-Prinzips, Ein- führung von Teamarbeit, Verlagerung von Zuständigkeiten, beson- ders intensive Fach- und Dienstaufsicht) getroffen werden.

  1. Die Ansprechperson für Korruptionsprävention ist kontinuierlich zu beteiligen.

Zu Nr. 5 der Richtlinie: Ansprechperson für Korruptionsprävention

  1. Die Ansprechperson für Korruptionsprävention soll förmlich bestellt werden. Ihre Bestellung soll in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt gemacht werden. Für die Ansprechperson soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter in gleicher Weise bestellt werden.

  2. Die Ansprechperson soll in Verdachtsfällen in der Regel keine eige- nen Ermittlungen anstellen.

  3. Als Ansprechperson kommen auch anordnungsbefugte Beschäftigte in Betracht.

  4. Zur Ansprechperson kann nicht bestellt werden, wer für Sicherheits- überprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zuständig ist.

  5. Die Ansprechperson soll bei getrennter Aufgabenwahrnehmung mit den Beschäftigten der Inneren Revision und den für die Umsetzung der Richtlinie verantwortlichen Beschäftigten zusammenarbeiten.

  6. Die Dienststelle unterstützt die Ansprechperson bei ihrer Aufgaben- wahrnehmung (z. B. Einrichtung gesonderter elektronischer Postfä- cher, Bereitstellen geeigneter Räumlichkeiten).

  7. Richtet sich der Verdacht gegen Dienststellenleitungen des nachge- ordneten Geschäftsbereichs, informiert die angesprochene An- sprechperson die Ansprechperson der obersten Bundesbehörde. Dies kann auch in geeigneten anderen Fällen geschehen.

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Zu Nr. 6 der Richtlinie: Organisationseinheit zur Korruptionsprävention

Nach jeder Prüfung sollen die wesentlichen Prüfergebnisse in einer Schlussbesprechung mit den geprüften Organisationseinheiten erörtert werden.

Zu Nr. 7 der Richtlinie: Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten

  1. Die aktive, vorausschauende Personalführung und –kontrolle kann auch der Sensibilisierung der Beschäftigten dienen.

  2. Die regelmäßige Sensibilisierung der Beschäftigten kann insbesonde- re bei besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten auch zum Bestandteil von Mitarbeitergesprächen werden.

Zu Nr. 8 der Richtlinie: Aus- und Fortbildung

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Korruptionsprävention sollen insbesondere darauf ausgerichtet werden, der dort genannten Ziel- gruppe die erforderlichen Kenntnisse

  • zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Nummern 2, 3, 5 bis 7 und 9 der Richtlinie und
  • für das Herstellen eines Praxisbezugs im Dienstalltag zu vermitteln.

Dabei soll die Schulung der Vorgesetzten diese fachlich in die Lage ver- setzen, ihrer Vorbild- und Kontrollfunktion gerecht zu werden. Beschäftigte in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen und deren Vorge- setzte sind zudem ebenengerecht mit den spezifischen Risiken der Kor- ruption vertraut zu machen.

Hierzu erarbeiten die in den Ressorts zuständigen Stellen zeitliche, orga- nisatorische und inhaltliche Vorgaben für eine systematische und ebenengerechte Schulung in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Dabei sollen die Verantwortlichkeiten der beteiligten Dienststellen eindeu- tig festgelegt und abgegrenzt werden.

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Zu Nr. 9 der Richtlinie: Konsequente Dienst- und Fachaufsicht

  1. Tritt in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten aus- nahmsweise eine Verwendungsdauer von mehr als fünf Jahren auf (vgl. hierzu Empfehlung zu Nr. 4), soll die Dienst- und Fachaufsicht besonders intensiv ausgeübt werden. Hierzu gehört die regelmäßige Thematisierung korruptionsrelevanter Aspekte der Tätigkeit zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten und die vermehrte stichprobenartige Überprüfung von Vorgängen unter dem Blickwinkel der Korruptions- prävention. Bei Behörden des Geschäftsbereichs soll auch eine Überprüfung vor Ort stattfinden. Zusammen mit der Ansprechperson für Korruptionsprävention sollen zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erörtert und umgesetzt werden.

  2. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, für welche die Richtlinie sinngemäß gilt, sollen in den Informationsaustausch der Ministerien mit ihrem jeweiligen nachgeordneten Bereich in geeigne- ter Weise und geeignetem Umfang einbezogen werden.

  3. Im Falle einer Aufgabenübertragung auf eine nachgeordnete Behörde erstreckt sich die Dienst- und Fachaufsicht durch die vorgesetzte Dienstbehörde auch auf die konsequente Durchführung von Maß- nahmen zur Korruptionsprävention. Hierbei sind die „Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Ge- schäftsbereich“ zu beachten.

Zu Nr. 10 der Richtlinie: Unterrichtungen und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht

Wenn es nachvollziehbare Anhaltspunkte oder Hinweise für eine Korrupti- onsstraftat gibt, sollte frühzeitig Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufge- nommen werden, um zu klären, ob ein durch Tatsachen begründeter Ver- dacht besteht. Ggf. sollten in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft wei- tere behördeninterne Ermittlungen erfolgen. Der beteiligte Personenkreis ist dabei möglichst klein zu halten.

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Zu Nr. 11 der Richtlinie: Leitsätze für die Vergabe

  1. Die Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge auf unzulässige Ein- flussfaktoren wird erheblich erleichtert, wenn – statt der vollständigen Vergabeakte – Aufzeichnungen geprüft werden können, die die we- sentlichen Elemente einer Vergabe einschließlich des zeitlichen Ab- laufs nach einem einheitlichen Schema wiedergeben. Daher sollten die Dienststellen - unabhängig von den Vorgaben des Vergaberechts
  • solche Aufzeichnungen führen (z.B. Muster - Anlage 1). Die Auf- zeichnung kann auch in elektronischer Form generiert werden. Die Dienststellen entscheiden, ab welchen Auftragswerten sie solche Aufzeichnungen führen.
  1. Die Dienststelle sorgt dafür, dass die Gründe, die ein Abweichen vom Vorrang der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise des offenen Verfahrens rechtfertigen, in jedem Einzelfall aktenkundig gemacht werden.

Zu Nr. 12 der Richtlinie: Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auf- tragnehmerinnen nach dem Verpflichtungsgesetz

  1. Wird eine Antikorruptionsklausel verwendet, sollten potenzielle Bieter bereits in den Ausschreibungsunterlagen deutlich darauf hingewie- sen werden, dass der Vertrag eine solche Klausel enthalten wird.

  2. Eine Verpflichtung ist nur bei Personen erforderlich, die nicht bereits Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind. Beschäftigte von privatrechtlich organisierten Einrichtungen, die bei der Wahr- nehmung von Verwaltungsaufgaben derart staatlicher Steuerung un- terliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeich- nenden Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates an- gesehen werden können, sind Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB.

  3. Im Übrigen bestimmt sich eine „Mitwirkung privater Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes. Ist unsicher, ob eine Person bereits Amtsträger ist oder verpflichtet werden kann, soll eine Ver- pflichtung (vorsorglich) erfolgen.

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

  1. Verpflichtet werden sollen externe Personen, die aufgrund eines Auf- trags für die Dienststelle tätig sind und für bestimmte Sachaufgaben, etwa als Gutachter oder Mitglied eines Beratungsgremiums, heran- gezogen werden (vgl. Anlage 2). Nicht zu verpflichten sind dagegen Beschäftigte externer Firmen, die bei einer Dienststelle handwerkli- che Arbeiten verrichten, oder die Dienststelle mit Sachmitteln belie- fern.

  2. Welche (Dienst-) Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 4 des Verpflichtungsgesetzes: Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die (Dienst-) Stel- le, für die im Ergebnis die Leistung erbracht werden soll. Die Ver- pflichtung soll von der Organisationseinheit vorgenommen werden, die die externe Person beauftragt.

Zu Nr. 14 der Richtlinie: Zuwendungsempfänger

  1. Sofern Nr. 14.1 der Richtlinie im Rahmen institutioneller Förderungen die sinngemäße Anwendung der Richtlinie vorsieht, d. h. wenn durch Haushaltsrecht die Anwendung des Vergaberechts vorgesehen ist, soll die Musterklausel (Anlage 3) verwendet werden.

  2. Wird im Rahmen institutioneller Förderungen durch Haushaltsrecht nicht die Anwendung des Vergaberechts aufgegeben, soll der Zu- wendungsempfänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zu- wendungsbescheid bzw. durch Vereinbarung im Zuwendungsvertrag zur Einhaltung von Verhaltensstandards (Anlage 4) verpflichtet wer- den.

  3. Im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses soll der Zuwendungsge- ber die tatsächliche Umsetzung dieser Vorgaben prüfen und sicher- stellen. Die Zuwendungsempfänger sollen die konkrete Umsetzung im Sachbericht schildern.

Zu Nr. 15 der Richtlinie:

Bei juristischen Personen des Privatrechts, an denen der Bund mehrheit- lich und unmittelbar beteiligt ist, sollen die beteiligungsführenden Stellen des Bundes im Rahmen der ihnen unter Berücksichtigung der Rechtsform und der Beteiligungsverhältnisse zustehenden Einflussmöglichkeiten auf

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

die sinngemäße Anwendung der Richtlinie zur Korruptionsprävention und, wenn dies nicht möglich ist, auf sonstige geeignete Maßnahmen zur Kor- ruptionsprävention hinwirken.

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Muster zu Nr. 11 der RL Anlage 1

Datenblatt Beschaffungen

  1. Vorgangsdaten Referat: Auftragsnummer/Vorgangsnummer: Aktenzeichen: Bearbeiter/-in (Beschaffer/-in): Auftragsgegenstand: Schätzpreis: Auftragswert: Rechnungswert (brutto):

  2. Bedarfsmeldung Bedarfsträger: Bedarfsmitteilung vom: Bedarfsbegründung und -beschreibung geprüft am: Zur Beschaffung freigegeben am:

  3. Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung erstellt am: Leistungsbeschreibung erstellt durch: Hierbei ggf. bereits vorgegebener Hersteller:

  4. Vergabeart: Offenes Verfahren / Öffentliche Ausschreibung Nicht offenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung Verhandlungsverfahren / Freihändige Vergabe Abruf aus Rahmenvertrag Entscheidung über Vergabeart begründet und dokumentiert am:

  5. Auftragsvergabe Angebote ausgewertet am/durch: Zuschlag erteilt am/durch: Auftrag erteilt am/durch:

  6. Auftragnehmer Name und Anschrift: Vorgangsnummern anderer Aufträge an diesen Auftragnehmer:

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  1. Lieferung/Güteprüfung Lieferschein vom: Geliefert am: Mängelfreiheit: ja - Bestätigung am/durch: nein - Reklamation am/durch: Nacharbeit: Reklamation erledigt am/bestätigt durch: Inventarisierung erfolgt am: Inventarnummer(n):

  2. Zahlung Nachweis rechnerische Richtigkeit am/durch: Nachweis sachliche Richtigkeit am/durch: Skonto (Betrag): Zahlungsanordnung am/durch: Zahlung erfolgt am: Haushaltsstelle: Zahlungsempfänger

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Muster zu Nr. 12.2 der RL Anlage 2

Verpflichtung der Auftragnehmerseite nach dem Verpflichtungsgesetz

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen nach dem Verpflichtungsgesetz

Herr/Frau Auftragnehmer/in ist nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes von Herrn/Frau Auftraggeber/in

auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden. Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wurde hingewiesen. Der / Die Ver- pflichtete wurde darüber informiert, dass er / sie durch die Verpflichtung bei der Anwen- dung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches Amtsträgern gleichgestellt wird:

Korruptionsstraftaten:

§§ 331, 332, 335, 336, 338, 358 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit.

Geheimnisverrat/Vertraulichkeitsverletzung:

§§ 353 b, 358 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, §§ 355, 358 Verletzung des Steuergeheimnisses, § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, § 97 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Ge- heimnisses. Sonstige Straftaten:

§ 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung, § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch.

Er / Sie hat einen Abdruck dieser Niederschrift, den “Verhaltenskodex gegen Korruption“ mit Erläuterungen und einen Abdruck der genannten Vorschriften sowie der geltenden Regelungen zur Annahme von Geschenken und Belohnungen erhalten.

Datum: Ort:

(Unterschrift Verpflichtende/r) (Unterschrift Verpflichtete/r)

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Musterklausel Anlage 3

Sinngemäße Anwendung der Korruptionspräventionsrichtlinie

„Der Zuwendungsempfänger [Name der Institution] wird verpflichtet, die als Anla- ge beigefügte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 sinngemäß anzuwenden. Um eine Zweck- entfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Kor- ruption zu vermeiden, trifft der Zuwendungsempfänger die geeigneten personel- len und organisatorisch-administrativen Maßnahmen. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung ist das Bundesministerium …. zu infor- mieren und sind Prüfungen zu ermöglichen.“

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Musterklausel Anlage 4

Verhaltensstandards zur Korruptionsprävention

„Der Zuwendungsempfänger [Name der Institution] wird verpflichtet, die als Anla- ge beigefügten Verhaltensstandards einzuhalten. Um eine Zweckentfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korruption zu ver- meiden, trifft der Zuwendungsempfänger die geeigneten personellen und organi- satorisch-administrativen Maßnahmen. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbe- stimmung der Zuwendung ist das Bundesministerium …. zu informieren und sind Prüfungen zu ermöglichen.“

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Verhaltensstandards zur Korruptionsprävention noch Anlage 4

Die folgenden Verhaltensstandards sollen Ihnen als Zuwendungsempfänger der Bundesrepublik Deutschland helfen, Korruption in Ihrem Bereich zu verhindern.

  1. Wickeln Sie Ihre sämtlichen Geschäfte integer und verantwortlich ab. Ge- stalten Sie Ihre Geschäftsabläufe transparent, indem Sie beispielsweise Zu- ständigkeiten eindeutig regeln, (kurze) Berichte/Mustervermerke vorschrei- ben und Vorgänge dokumentieren und archivieren. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Handeln und Ihre Beweggründe verständlich und nachvollziehbar sind.

  2. Erfüllen Sie Ihre Vereinbarungen und Verträge und beachten Sie dabei die geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen des Haushaltsrechts.

  3. Stellen Sie fest, welche spezifischen Bereiche in Ihrem Aufgabenbereich (abstrakt) die größten Risiken für Korruption enthalten. Ergreifen Sie dort spezielle organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Beachtung des Mehr- Augen-Prinzips; Verpflichtung der Beschäftigten, Gegenzeichnungen einzu- holen; besonders sorgfältige Auswahl und Betreuung der Beschäftigten; Personal- oder Aufgabenrotation möglichst nach maximal fünf Jahren).

  4. Verbieten Sie ausdrücklich das Anbieten, Geben, Annehmen oder Verlan- gen von Bestechungsgeldern in jeglicher Form, den Rückfluss von Teilen ei- ner vertraglichen Zahlung („Kickback“) und das Nutzen anderer Wege, um Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, zu erlangen oder zu erbringen.

  5. Verbieten Sie ausdrücklich das Anbieten oder Annehmen von Geschenken, Bewirtungen und Vergünstigungen, soweit diese Handlungen oder Unterlas- sungen beeinflussen sollen und den Rahmen vernünftiger und angemesse- ner Aufwendungen überschreiten.

  6. Leisten Sie weder direkte noch indirekte Spenden an Parteien, Organisatio- nen oder politisch tätige Einzelpersonen, um damit Vorteile für eigene Zwe- cke oder zugunsten von Angehörigen, Freunden, Partnern oder Bekannten zu erzielen; das gilt auch für Ihre Beschäftigten.

  7. Unterstützen Sie die Einhaltung dieser Verhaltensstandards seitens der zu- ständigen Führungskräfte. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Verantwortung si-

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

cher, vor allem bei der Ausübung Ihrer Kontrolltätigkeit, dass diese Verhal- tensstandards eingehalten werden.

  1. Informieren und sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten allgemein und gege- benenfalls zusätzlich bedarfsorientiert und arbeitsplatzbezogen. Sie und Ihre Beschäftigten - einschließlich der Führungskräfte -sollten die Möglichkeit zur Teilnahme an Schulungen nutzen.

  2. Stellen Sie durch regelmäßige, konsequente Kontrollen sicher, dass die Maßnahmen zur Korruptionsprävention greifen.

  3. Ermutigen Sie Ihre Beschäftigten bzw. die an einem Projekt mitwirkenden Personen, Anzeichen korrupten Verhaltens so früh wie möglich zu melden. Hieraus dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen, wenn es sich um einen begründeten Verdacht handelt. Es ist sicherzustellen, dass vertrauliche Be- denken mitgeteilt und Zuwiderhandlungen / Verstöße angezeigt werden können.

  4. Informieren Sie den Zuwendungsgeber (das für Sie zuständige Bundesmi- nisterium) bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern oder anderen auf Korruption beruhenden Handlungen.

  5. Weisen Sie Ihre Beschäftigten ausdrücklich darauf hin, dass jede Form von Korruption verboten ist. Verpflichten Sie Ihre Beschäftigten auf die Einhal- tung dieser Grundsätze.

  6. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption we- der dulden noch unterstützen.

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