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Schutzbereich 1
Niederschrift
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
Ort, Datum Verhandelt
Vor dem/der Unterzeichnenden erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, 547).
Herr/Frau
Der/Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenschaften verpflichtet. Ihm/Ihr wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 358 - Nebenfolgen,
§ 97b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97a - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,
§ 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung,
§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses.
Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für ihn/sie anzuwenden sind.
Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie unter- zeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.
v.u.g.
Unterschrift des/der Verpflichtenden Unterschrift des/der Verpflichteten
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(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Strafvorschriften des Strafgesetzbuches Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen wer- den. § 74a ist anzuwenden. § 133 Verwahrungsbruch § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sa- chen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwah- ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge- rung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, un- heimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, brauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung offenbart, das ihm als entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder oder mit Geldstrafe bestraft. Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg- Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Ausbildung erfordert, Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffent-
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter lichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben
- Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in worden sind. einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirt- schaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerbe- (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als rater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprü- geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- fungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, ren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Bera- § 201 tungsstelle, die von einer Behörde oder Körper- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines ande- Schwangerschaftskonfliktgesetzes, ren auf einen Tonträger aufnimmt oder 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staat-
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder lich anerkanntem Sozialpädagogen oder einem Dritten zugänglich macht. 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe mit einem Abhörgerät abhört oder bestraft.
- das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens- oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- mitteilt. oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Amtsträger, Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich- öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interes- teten, sen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Personalvertretungsrecht wahrnimmt, Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des gemacht wird. Bundes oder eines Landes tätigen Untersu- chungsausschusses, sonstigen Ausschusses (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Ge- Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als setzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter solchen Ausschusses oder Rates, die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf 2). die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenhei- ten auf Grund eines Gesetzes förmlich ver- (4) Der Versuch ist strafbar. pflichtet worden ist, oder
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- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheits- Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wis- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. senschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder Einzelangaben über persönliche oder sachliche künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 strafbar. ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht versprechen läßt oder annimmt und die zuständige untersagt. Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unver- (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn züglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein genehmigt. fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften of- fenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genann- § 332 ten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut wor- Bestechlichkeit den oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vor- gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen nehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil Nachlass erlangt hat. für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Betroffenen unbefugt offenbart. Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab- bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- sicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt § 204 oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon Verwertung fremder Geheimnisse dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen ge- genüber bereit gezeigt hat, (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen oder, Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwer- 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder sich bei Ausübung des Ermessens durch den mit Geldstrafe bestraft. Vorteil beeinflussen zu lassen.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer § 331 Vorteilsannahme besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung 1. Amtsträger, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich- teten oder
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- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche 2), aberkennen. Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, Geheimnisses unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzge- der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein bungsorgans des Bundes oder eines Landes Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist wenn oder 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint- auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheim- lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder haltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, 3. die Tat nach den Umständen kein angemesse- an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich be- nes Mittel zu diesem Zweck ist, kanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interes- nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat sen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der ren oder mit Geldstrafe bestraft. Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anver- Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person traut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entge- wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorge- gennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des setzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentli- Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere chen Dienst besonders Verpflichteten und für Perso- Verpflichtung besteht, beschränken. nen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet wor- den sind, sinngemäß. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt § 94
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans Landesverrat a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei (1) Wer ein Staatsgeheimnis einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels- Bundes oder eines Landes bekanntgeworden männer mitteilt oder ist,
- sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik
- von der obersten Bundesbehörde Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Tä- Macht zu begünstigen, ter das Geheimnis während seiner Tätigkeit und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- einer anderen amtlichen Stelle des Bundes land herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter oder für eine solche Stelle bekanntgeworden einem Jahr bestraft. ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe le- Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes benslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht verpflichtet worden ist; unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen der Regel vor, wenn der Täter Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
- eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders § 358 verpflichtet, oder Nebenfolgen
- durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe- ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun- Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs desrepublik Deutschland herbeiführt. Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335,
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§ 97a § 95 Verrat illegaler Geheimnisse Offenbaren von Staatsgeheimnissen Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffent- mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren lich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepu- schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der blik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesver- Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit räter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 be- bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht zeichneten Art entsprechend anzuwenden. ist. § 120 (2) Der Versuch ist strafbar. Gefangenenbefreiung
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entwei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 chen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheits- Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffent- § 96 lichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Landesverräterische Ausspähung, Auskund- Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die schaften von Staatsgeheimnissen Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem (3) Der Versuch ist strafbar. Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amt- steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- einer Anstalt verwahrt wird. gehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses § 97 (1) Wer unbefugt Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amts- träger (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffent- b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer- lich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr straftat oder in einem Bußgeldverfahren we- eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit gen einer Steuerordnungswidrigkeit, der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor- bestraft. geschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt- Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten geworden sind, oder wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienst-
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, stellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbe- 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist, fugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Ge- offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis fahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher- zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. heit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen strafe bestraft. gleich
- die für den öffentlichen Dienst besonders Ver- (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesre- pflichteten, gierung verfolgt.
- amtlich zugezogene Sachverständige und
Bw-2783/V-07.07 (Seite 5 )
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Schutzbereich 1
- die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetz- ten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Be- hörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Ver- letzten antragsberechtigt.
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