Anlage 6
Eigenerklärung zu den §§ 123, 124 GWB
[ ] Der Bewerber/die Bewerberin bzw. der Bieter/die Bieterin
[ ] Das Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft
[ ] Der Unterauftragnehmer/die Unterauftragnehmerin
erklärt, dass er/sie nicht von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen ist, weil eine
Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches
(Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
- § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen
Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
- § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen
Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
(§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)
(§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
- §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in
Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete)
(§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
(§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
- §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs
(Förderung des Menschenhandels) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB).
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 123 Abs. 3 GWB).
[ ] Der Bewerber/die Bewerberin bzw. der Bieter/die Bieterin
[ ] Das Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft
[ ] Der Unterauftragnehmer/die Unterauftragnehmerin
erklärt, dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurden (§ 123 Abs. 4 GWB).
[ ] Der Bewerber/die Bewerberin bzw. der Bieter/die Bieterin
[ ] Das Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft
[ ] Der Unterauftragnehmer/die Unterauftragnehmerin
erklärt, dass keiner der in § 124 GWB genannten Fälle vorliegt, der einen Ausschluss eines Bewerbers/einer Bewerberin bzw. eines Bieters/einer Bieterin zur Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren nach sich ziehen könnte.
- Er/Sie hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
- Er/Sie ist zahlungsfähig und es wurde über sein/ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, keine Eröffnung beantragt oder keiner dieser Anträge mangels Masse abgelehnt, er/sie befindet sich nicht in Liquidation oder hat seine/ihre Tätigkeit nicht eingestellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
- Er/Sie hat im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen, die seine/ihre Integrität als Bewerber/Bewerberin in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
- Er/Sie hat mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
- Er/Sie unterliegt keinem Interessenskonflikt aufgrund der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
- Er/Sie hat keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen
Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, welches zu
einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge
geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
- Er/Sie hat in Bezug auf Ausschlussgründe und/oder Eignungskriterien keine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten und ist in der Lage die erforderlichen
Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
- Er/Sie hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die
er/sie unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. a), b) GWB).
- Er/Sie hat nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder
solche Informationen zu übermitteln versucht (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB).
Ort, Datum Vorname und Nachname der bevollmächtigen Person