Anlage5_Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 14:56 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Als Anlage zum Rahmenvertrag zur Leistungsbeschreibung (IT-Agentur) vom [Datum des Ver- trages, auf den sich die AVV bezieht]

  • nachfolgend „Leistungsvereinbarung“ -

zwischen dem

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), vertreten durch die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Ju- gendlichen

  • nachfolgend „Verantwortlicher“ - und

[Vertragspartner]

  • nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ -

  • beide nachfolgend „Vertragsparteien“ -

wird die folgende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen:

Inhalt

PRÄAMBEL ............................................................................................................................................................. 3

§ 1 ANWENDUNGSBEREICH .................................................................................................................................. 3

§ 2 KONKRETISIERUNG DES AUFTRAGSINHALTS ................................................................................................... 3

§ 3 VERPFLICHTUNGEN UND WEISUNGSBEFUGNIS .............................................................................................. 4

§ 4 BEACHTUNG ZWINGENDER GESETZLICHER PFLICHTEN DURCH DEN AUFTRAGSVERARBEITER ........................ 5

§ 5 TECHNISCH-ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN UND DEREN KONTROLLE ...................................................... 5

§ 6 MITTEILUNG BEI VERSTÖßEN DURCH DEN AUFTRAGSVERARBEITER ............................................................... 6

§ 7 LÖSCHUNG UND RÜCKGABE VON DATEN ........................................................................................................ 6

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§ 8 SUBUNTERNEHMEN ........................................................................................................................................ 7

§ 9 DATENSCHUTZKONTROLLE .............................................................................................................................. 8

§ 10 HAFTUNG UND SCHADENERSATZ .................................................................................................................. 8

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................................................................. 8

ANHANG „WEISUNGSBEFUGNIS“ ZU § 3 (NACH ZUSCHLAGSERTEILUNG AUSZUFÜLLEN) ................................... 10

ANHANG „TECHNISCH-ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN (TOM)“ .................................................................... 11

ANHANG „SUBUNTERNEHMEN“ ZU § 8 .............................................................................................................. 13

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Präambel

Die Vertragsparteien sind mit der Leistungsvereinbarung ein Auftragsverarbeitungsverhältnis eingegangen. Um die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gemäß den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver- arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- linie 95/46/EG - DSGVO), und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu konkretisieren, schließen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) aller personenbezogener Daten (im Folgenden: Daten), die Gegenstand der Leistungsvereinbarung zwischen den Parteien vom [Datum vom Abschluss des Vertrages bzw. der Leistungsvereinbarung] (Werkvertrag/Dienstvertrag/Leistungsbeschreibung: [kon- kreter Leistungsgegenstand]) sind oder im Rahmen von deren Durchführung anfallen und auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Daten von Mitarbeitern des Auftragsverarbeiters, soweit sie ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis mit dem Auftragsverarbeiter betreffen.

(2) Dieser Vertrag gilt vorranging vor anderen Vereinbarungen und Abreden zwischen Auf- traggeber und Auftragnehmer, es sie denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts

(1) Gegenstand und Dauer der Auftragsverarbeitung sowie Umfang, Art und Zweck der vor- gesehenen Verarbeitung von Daten bestimmen sich nach der Leistungsvereinbarung, die die- ser Vereinbarung angefügt ist.

(2) Folgende Arten personenbezogener Daten sind Gegenstand der Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter:

[Datenarten & -kategorien einfügen, die sich auf die konkrete Maßnahme beziehen, bspw. Klarname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Nationalität, Familienstand, Kontaktdaten, bestimmte Gesundheitsdaten oder Verweis auf Leistungsbeschreibung im Anhang]

(3) Der Kreis der durch den Umgang mit ihren Daten betroffenen Personen ist (Kategorien betroffener Personen):

[Aufzählung und Beschreibung der betroffenen Personenkreise, bspw. Beschäftigte, Bewer- berInnen, Veranstaltungsteilnehmende oder Verweis auf Leistungsbeschreibung im Anhang]

(4) Im Rahmen der Auftragsverarbeitung werden [keine] besondere[n] Kategorien von Daten verarbeitet.

(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten haben einen [normalen/ hohen] Schutzbe- darf.

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§ 3 Verpflichtungen und Weisungsbefugnis

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Ihnen durch die Datenschutzgesetze (insb. DSGVO) auferlegten Pflichten einzuhalten. Der Verantwortliche kann jederzeit die Heraus- gabe, Berichtigung, Anpassung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen.

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen angemessen, insbesondere durch die Gewährleis- tung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen.

(3) Soweit sich eine betroffene Person zwecks Geltendmachung eines Betroffenenrechts un- mittelbar an den Auftragsverarbeiter wendet, wird der Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich an den Verantwortlichen weiterleiten.

(4) Der Auftragsverarbeiter darf Daten ausschließlich im Rahmen der Weisungen des Verant- wortlichen verarbeiten, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wich- tigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Eine Weisung ist die auf einen bestimmten Umgang des Auftragsverarbeiters mit Daten gerichtete schriftliche, elektronische oder mündliche Anordnung des Verantwortlichen. Die Anordnungen sind zu do- kumentieren. Die Weisungen werden zunächst durch die Leistungsvereinbarung definiert und können von dem Verantwortlichen danach in dokumentierter Form durch eine einzelne Wei- sung geändert, ergänzt oder ersetzt werden.

(5) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auf- tragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange aus- zusetzen, bis sie von Seiten des Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. Die weisungs- berechtigten Personen auf Seiten des Verantwortlichen sowie die zum Empfang der Weisungen berechtigten Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Informa- tionswege sind im Anhang „Weisungsbefugnis festgelegt.

(6) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes mit Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren.

(7) Auskünfte an Dritte oder die betroffene Person darf der Auftragsverarbeiter nur nach vor- heriger ausdrücklicher schriftlicher (oder dokumentierter elektronischer) Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen, es sei denn er ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Herausgabe verpflichtet.

(8) Der Auftragsverarbeiter verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbeson- dere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben, es sei denn er ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Herausgabe verpflichtet. Kopien und Duplikate wer- den ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt.

(9) Der Verantwortliche führt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten i.S.d. Art. 30 Abs. 1 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Wunsch Informati- onen zur Aufnahme in das Verzeichnis zur Verfügung. Der Auftragsverarbeiter führt entspre- chend den Vorgaben des Art. 30 Abs. 2 DSGVO ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung.

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(10) Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des Verantwortlichen findet ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland / Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) statt.

(11) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zu- gang zu Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Verar- beitung von Daten außerhalb der Betriebsräume des Auftragsverarbeiters (z.B. Telearbeit, Heimarbeit, Home Office, mobiles Arbeiten) bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen (oder dokumentierten elektronischen) Zustimmung des Verantwortlichen, die erst nach Fest- legung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen für die Verarbeitungssi- tuation erteilt werden kann.

§ 4 Beachtung zwingender gesetzlicher Pflichten durch den Auftragsverarbeiter

(1) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen und weist dies dem Verantwortlichen auf Wunsch nach. Dies umfasst auch die Belehrung über die in diesem Auftragsverarbeitungsverhältnis beste- hende Weisungs- und Zweckbindung.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisa- torischen Maßnahmen (Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.

(3) Sofern der Auftragsverarbeiter der gesetzlichen Pflicht zur Benennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragte/n unterliegt sind die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten dem Verantwortlichen zum Zwecke der direkten Kontaktaufnahme mitzuteilen. Unterliegt der Auftragsverarbeiter nicht der Benennungspflicht, teilt er dem Verantwortlichen die Kontaktda- ten eines Ansprechpartners für den Datenschutz mit.

(4) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen ein- zieht.

§ 5 Technisch-organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die in dem Anhang „Technisch-organisatorische Maßnah- men“ zu dieser Vereinbarung niedergelegten konkreten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Der Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen“ wird Gegen- stand dieser Vereinbarung. (2) Ergibt eine vom Verantwortlichen durchzuführende Prüfung einen Anpassungsbedarf hin- sichtlich der vom Auftragsverarbeiter zu ergreifenden technisch-organisatorischen Maßnah- men, sind die Anpassungen im Einvernehmen zwischen beiden Parteien umzusetzen.

(3) Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. In- soweit ist es dem Auftragsverarbeiter gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzuset- zen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der in dem Anhang „Technisch-organisatorische Maß- nahmen“ festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

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(4) Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung getroffenen und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Er wird insbesondere Überprüfungen/ In- spektionen, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und deren Durchführung unterstützen.

(5) Die Überprüfung kann auch auf der Grundlage vorgelegter aktueller Testate, von Berichten hinreichend qualifizierter und unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, unabhängige Datenschutzauditoren), durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO, einer Zertifizierung nach Art. 42 DSGVO oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit erfolgen. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 41 Abs. 4 DSGVO, den Widerruf einer Zertifizierung gemäß Art. 42 Abs. 7 und jede andere Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise unverzüglich zu unter- richten.

(6) Die Überprüfung kann auch durch eine Inspektion vor Ort erfolgen. Der Verantwortliche kann sich hierzu in den Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters zu den üblichen Geschäfts- zeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhal- tung der gesetzlichen Vorgaben oder der zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen und organisatorischen Erfordernisse überzeugen.

(7) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen darüber hinaus alle erforderlichen In- formationen zur Verfügung, die er für die Prüfungen nach Absatz 4 sowie für eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz der Daten (Datenschutz- Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO) benötigt.

(8) Der Auftragsverarbeiter hat im Benehmen mit dem Verantwortlichen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten bzw. der Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Stands der Technik, sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen.

§ 6 Mitteilung bei Verstößen durch den Auftragsverarbeiter

Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Vereinbarung sowie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen oder an- deren Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Verantwortlichen. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf die Meldepflicht nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO sowie auf korrespon- dierende Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragsverar- beiter sichert zu, den Verantwortlichen erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen. Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. § 3 dieses Vertrages durchführen.

§ 7 Löschung und Rückgabe von Daten

(1) Überlassene Datenträger und Datensätze verbleiben im Eigentum des Verantwortlichen.

(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den Verantwortlichen, jedoch spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung,

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hat der Auftragsverarbeiter sämtliche im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitete personen- bezogene Daten dem Verantwortlichen zurückzugeben oder nach vorheriger Zustimmung des Verantwortlichen datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten. Dies umfasst insbeson- dere dem Auftragsverarbeiter überlassene Daten, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungser- gebnisse sowie Datenbestände (wie auch hiervon gefertigte Kopien oder Reproduktionen), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen. Eine weitere Speicherung ist nur zu- lässig, wenn hierzu eine Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitglied- staats besteht. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Ein Löschungsprotokoll ist dem Verantwortlichen auf Anforderung vorzulegen.

(3) Der Auftragsverarbeiter kann Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ord- nungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen bis zu deren Ende auch über das Vertragsende hinaus aufbewahren. Alternativ kann er sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Verantwortlichen übergeben. Für die nach Satz 1 aufbewahrten Daten gelten nach Ende der Aufbewahrungsfrist die Pflichten nach Absatz 2.

§ 8 Subunternehmen

(1) Der Abschluss von Unterauftragsverhältnissen ist nicht zulässig.

oder

Der Auftragsverarbeiter darf keinen seiner Verarbeitungsvorgänge, die er im Auftrag des Ver- antwortlichen gemäß dieser Vereinbarung durchführt, ohne vorherige gesonderte schriftliche (oder dokumentierte elektronische) Genehmigung des Verantwortlichen an einen Subunter- nehmer untervergeben. Der Auftragsverarbeiter reicht den Antrag für die gesonderte Geneh- migung mindestens vier Wochen vor der Beauftragung des betreffenden Subunternehmers zusammen mit den Informationen ein, die der Verantwortliche benötigt, um über die Geneh- migung zu entscheiden. Die Liste der vom Verantwortlichen genehmigten Subunternehmer findet sich im Anhang „Subunternehmen“. Die Parteien halten den Anhang jeweils auf dem neuesten Stand.

(2) Nicht als Leistungen von Subunternehmen im Sinne dieser Regelung gelten Dienstleistun- gen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung der Auftrags- durchführung in Anspruch nimmt, beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen. Der Auftragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicher- heit der Daten des Verantwortlichen auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemes- sene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Wenn Subunternehmen durch den Auftragsverarbeiter eingeschaltet werden, hat der Auf- tragsverarbeiter sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Subunter- nehmen so gestaltet sind, dass das Datenschutzniveau mindestens der Vereinbarung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter entspricht und alle vertraglichen und ge- setzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung eines ange- messenen Sicherheitsniveaus der Verarbeitung.

(4) Dem Verantwortlichen sind in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Subunternehmen Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung einzuräumen. Ebenso ist der Verantwortlichen berechtigt, auf schriftliche (oder dokumentierte elektronische) Anforde- rung vom Auftragsverarbeiter Auskunft über den Inhalt des mit dem Subunternehmen ge- schlossenen Vertrages und die darin enthaltene Umsetzung der datenschutzrelevanten Ver- pflichtungen des Subunternehmens zu erhalten.

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(5) Kommt das Subunternehmen seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmens. Der Auftragsverarbeiter hat in diesem Falle auf Verlangen des Verantwortlichen die Beschäftigung des Subunternehmens ganz oder teilweise zu beenden oder das Vertragsverhältnis mit dem Subunternehmen zu lösen, wenn und soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.

§ 9 Datenschutzkontrolle

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, der/dem Datenschutzbeauftragten des Verantwort- lichen zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Auftrag Zugang zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren. Er duldet insbe- sondere Betretungs-, Einsichts- und Fragerechte einschließlich der Einsicht in durch Berufs- geheimnisse geschützte Unterlagen. Er wird seine Mitarbeiter anweisen, mit dem/ der Daten- schutzbeauftragten zu kooperieren, insbesondere deren Fragen wahrheitsgemäß und vollstän- dig zu beantworten. Die nach Gesetz bestehenden Verschwiegenheitspflichten und Zeugnis- verweigerungsrechte der Genannten bleiben davon unberührt.

§ 10 Haftung und Schadenersatz

Auf Artikel 82 DSGVO wird bezüglich der Haftung und des Rechts auf Schadenersatz verwie- sen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile - ein- schließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragsverarbeiters - bedürfen einer schriftlichen Ver- einbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfor- dernis.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame und durchführbare Rege- lung, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.


Datum, Ort Datum, Ort


Unterschrift (Verantwortlicher) Unterschrift (Auftragsverarbeiter)

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Name, Vorname, Funktion Name, Vorname, Funktion

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Anhang „Weisungsbefugnis“ zu § 3 (nach Zuschlagserteilung auszufüllen)

zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vom [Datum] zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und [Vertragspartner]

Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auf- tragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange aus- zusetzen, bis sie von Seiten des Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. Die weisungs- berechtigten Personen auf Seiten des Verantwortlichen sowie die zum Empfang der Weisungen berechtigten Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Informa- tionswege sind nachfolgend festgelegt.

Zum Empfang der Weisungen berechtigte Personen auf Seiten des Auftragsverar- beiters:

• X (für … Bereich) • XX (für … Bereich) • XXX (Stellvertreter) • …

Vorgesehene Informationswege, wenn Weisung nach Meinung des Auftragsverar- beiters gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt: [Zutreffendes bitte ankreuzen]

☐ schriftliche und/oder

☐ elektronische

Weisungen sind durch die Vertragsparteien zu dokumentieren. Änderungen bei den weisungs- befugten Personen, den zum Weisungsempfang berechtigten Personen und bei den vorgese- henen Informationswegen sind dem Vertragspartner entsprechend unverzüglich anzuzeigen.

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Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)“

zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vom [Datum] zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und [Vertragspartner]

§ 5 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist zur Konkretisierung der technisch- organisatorischen Maßnahmen auf diesen Anhang.

§ 1 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen Die Vertragspartner sind verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchzuführen, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anfor- derungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person in angemessener Form gewährleistet ist.

§ 2 Innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation des Auftragsverarbeiters Der Auftragsverarbeiter wird seine innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Daten oder Datenkategorien geeignet sind.

§ 3 Konkretisierung der Einzelmaßnahmen (1) Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen bestimmt, die der Umsetzung der Vorgaben des Art. 32 DSGVO dienen:

Nr.MaßnahmeUmsetzung der Maßnahme
1.Maßnahmen der Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezoge- ner Daten
2.Maßnahmen zur fortdauernden Sicher- stellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammen- hang mit der Verarbeitung
3.Maßnahmen zur Sicherstellung der Fä- higkeit, die Verfügbarkeit der perso- nenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wieder- herzustellen
4.Verfahren zur regelmäßigen Überprü- fung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen zur Ge- währleistung der Sicherheit der Verar- beitung
5.Maßnahmen zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer
6.Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Übermittlung

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7.Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Speicherung
8.Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit von Orten, an denen personenbezogene Daten verar- beitet werden
9.Maßnahmen zur Gewährleistung der Protokollierung von Ereignissen
10.Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemkonfiguration, einschließlich der Standardkonfiguration
11.Maßnahmen für die interne Gover- nance und Verwaltung der IT und der IT-Sicherheit
12.Maßnahmen zur Zertifizierung/Quali- tätssicherung von Prozessen und Pro- dukten
13.Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenminimierung
14.Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität
15.Maßnahmen zur Gewährleistung einer begrenzten Speicherdauer
16.Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht
17.Maßnahmen zur Ermöglichung der Da- tenübertragbarkeit und zur Gewähr- leistung der Löschung
18.Ggf. Beschreibung der spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der Auftragsverarbei- ter zur Unterstützung des Verantwort- lichen ergreifen muss

lichen ergreifen muss

(2) Es ist ein Verfahren zu etablieren, das eine regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der zum Einsatz kommenden technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Vertragsparteien ermöglicht.

(3) Folgende Nachweise werden dieser Vereinbarung angefügt: [Soweit gegeben bzw. vor- handen bitte ankreuzen]

☐ Einhaltung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 DSGVO ☐ Zertifizierung nach Artikel 42 DSGVO ☐ Prüfberichte, Testate etc. unabhängiger Prüfer, bspw. Wirtschaftsprüfer, Auditoren, Da- tenschutzbeauftragte etc. ☐ geeignete Zertifizierung durch einen Auditprozess

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Anhang „Subunternehmen“ zu § 8

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 der Vereinbarung sind die zur Erfüllung dieses Vertrages bereits hinzu- gezogenen Subunternehmen zu bezeichnen. Gem. § 8 Abs. 1 S. 3 der Vereinbarung erklärt sich der Verantwortliche mit deren Beauftragung einverstanden.

Subunternehmen (Name, Anschrift bzw. Sitz)Datum des Abschlusses(Teil-)Leistungsgegenstand im
der Vereinbarung zurRahmen der Auftragsverarbei-
Auftragsverarbeitungtung
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung