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Die Bundesrepublik Deutschland,
– vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, 53107 Bonn/11018 Berlin/ Arbeitsstab der Unabhängigen Bundesbeauf-
tragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM)
– Auftraggeberin –
und
Herr/Frau/Firma bzw. Gesellschaft ,
– vertreten durch
– Auftragnehmer/Auftragnehmerin –
schließen hiermit unter dem Geschäftszeichen folgende
Rahmenvereinbarung
§ 1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind Hosting, redaktionelle und technische Betreuung
und Weiterentwicklung (inkl. Relaunch) sowie websitenahe Dienstleistungen für die Websites
der UBSKM und der Aufarbeitungskommission.
§ 2
Pflichten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin
(1) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gemäß seinem/ihrem Angebot
vom – soweit dieser Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält –, zu fol-
genden Leistungen:
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• Hosting aller Websites von UBSKM und Kommission, sofern nicht anderweitig verein-
bart
• Redaktionelle, inhaltliche und technische Betreuung unter Gewährleistung laufender
Aktualität der Inhalte sowie ggf. eine Erweiterung um relevante neue Inhalte
• Ggf. Einrichtung von Satellitenseiten/Microsites zu einzelnen Projekten
• Überarbeitung von Websites und deren sinnvolle Verknüpfungen unter Einbindung von
On-line-Features, Bewegtbild und Social Media
• Ggf. Erstellung neuer Websites oder Relaunch o.g. Websites unter Berücksichtigung
bestehender CDs
• Beratung mit Blick auf die kontinuierliche Weiterentwicklung der Websites unter Be-
rücksichtigung moderner Usability-Standards
• Implementierung von Mehrsprachigkeit (Fremdsprache, einfache und/oder leichte
Sprache), lfd. Pflege entsprechend vorhandener Bereiche; die Übersetzungsarbeit kann
durch Fremddienstleister geleistet werden
• Entwicklung interaktiver Elemente sowie unterschiedlicher Features (wie die Einrich-
tung von Chats, Galerien, interaktiven Mitmachangeboten u. a.)
• Tracking von Besucherzahlen, ggf. Zugriffszahlen/Downloads von Dokumenten, darauf
auf-bauende Beratung zur Optimierung der Websites
• Maßnahmen aus den Bereichen SEO und SEA, SEA und GEO
• Analysen und ggf. Anpassungen der Inhalte/Webangebote für sinnvolle Nutzung für
die Online-Suche mittelt künstliche Intelligenz
• Tiefgreifende Kenntnisse hinsichtlich Barrierefreiheit (gemäß BITV) und Datenschutz
(DSG-VO) werden vorausgesetzt; die Steuerung und Umsetzung der Barrierefreiheit kann
durch Fremddienstleister geleistet werden
• Ggf. ist für bestimmte Bereiche eine Version in Fremdsprache, einfacher und/oder
leichter Sprache neu zu implementieren, entsprechende vorhandene Bereiche sind laufend
zu pflegen.
• Umsetzung und Einbindung von Livestreams
• Implementierung und Hosting von Umfragetools wie LimeSurvey
(2) Das in Absatz 1 genannte Angebot des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin ist Bestand-
teil dieses Vertrages.
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag-
nehmers/der Auftragnehmerin diesem Vertrag nicht zugrunde liegen.
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(4) Die vertragliche Leistungserbringung erfolgt gemäß den nachstehend aufgezählten Doku-
menten:
(a) diesem Rahmenvertrag
(b) der Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin vom 04.09.2026 (Anlage 1);
(c) dem in Absatz 1 genannten Angebot des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin vom
(Anlage 2);
(d) den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Die in der Rangfolge zuerst genannten Dokumente haben bei Widersprüchen stets Vorrang
vor den zuletzt genannten. Regelungslücken werden durch die jeweils nachrangigen Doku-
mente ausgefüllt.
(5) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften
(a) des Bürgerlichen Gesetzbuches und
(b) der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖA) vom
- November 1953 in der jeweils gültigen Fassung.
(6) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die im Rahmen der Leistungs-
erbringung zu erstellenden Dokumentationen und Texte sachlich richtig sind und den aktu-
ellen Stand von Wissenschaft und Technik, bzw. der Gesetzgebung und der geltenden
technischen Normen wiedergeben.
(7) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung das
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungs-
gesetz – BGG) sowie die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach
dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung –
BITV 2.0) zu beachten.
(8) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei Erbringung der Leistung die
Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip (Gender
Mainstreaming) zu beachten. Alle schriftlichen Arbeiten sind in geschlechtergerechter Spra-
che abzufassen.
(9) Soweit dem Vertrag Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz
(BTTG) als Anlage beigefügt sind, werden diese Bestandteil dieses Vertrages.
(10) Zur Einzelbeauftragung wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin
mit einer konkretisierten Leistungsbeschreibung für die jeweilige Maßnahme zur Vorlage
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eines entsprechenden Angebots auffordern. Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, der Auftraggeberin unverzüglich nach Aufforderung ein verbindliches Angebot
vorzulegen. Die Einzelbeauftragung erfolgt durch gesonderten schriftlichen Auftrag.
In jedem Einzelauftrag wird schriftlich vereinbart, wann die jeweiligen Werke spätestens
fertig gestellt werden müssen. Eine Verpflichtung zur Beauftragung besteht für die Auftrag-
geberin nicht.
(11) Zur Erbringung der IT-Leistungen schließen die Vertragsparteien im Einzelfall jeweils spe-
zifische EVB-IT Verträge, die gegenüber den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Re-
gelungen vorrangig sind. Für diese Einzelbeauftragungen gilt im Übrigen § 2 Abs.10. .(12)
Optional:
(…) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin kann für die Erbringung der ihm/ihr obliegenden
Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Unterverträge mit Dritten schlie-
ßen, beispielsweise zur . Durch die Beauftragung Dritter darf der Kostenplan im An-
gebot vom nicht überschritten werden. Abweichungen von diesem Kostenplan be-
dürfen der Zustimmung der Auftraggeberin. Die Erklärung der Zustimmung muss in Text-
form erfolgen.
§ 3
Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsparteien sind sich einig, den Vertrag in enger Abstimmung und in vertrau-
ensvoller Kooperation durchzuführen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist ver-
pflichtet, die Auftraggeberin auf Anforderung jederzeit über den Stand der Ausführung der
Leistung zu unterrichten.
(2) Die Auftraggeberin wird den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin bei der Erbringung sei-
ner/ihrer vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, so-
weit erforderlich, unterstützen. Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer/der Auftragneh-
merin insbesondere die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
(3) Die Abstimmung und Koordination der Leistungserbringung erfolgen gemäß den Festlegun-
gen, die im Rahmen gemeinsamer regelmäßiger Absprachen mit der Auftraggeberin
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getroffen werden.
(4) Nach jeder Besprechung mit der Auftraggeberin fertigt der Auftragnehmer/die Auftragneh-
merin innerhalb von 3 Arbeitstagen fortlaufend nummerierte Besprechungsberichte an, de-
ren Inhalte als verbindliche Arbeitsgrundlage für die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer
gelten, sofern nicht die Auftraggeberin diesen Berichten innerhalb von einer Woche ab Zu-
gang widerspricht. Bei Abweichungen vom bisherigen Konzept gilt dies nur, wenn die Auf-
tragnehmerin/der Auftragnehmer ausdrücklich auf die Abweichung, einschließlich Kosten
auslösender Faktoren, hingewiesen hat und die Auftraggeberin dieser Abweichung aus-
drücklich zugestimmt hat. Der Hinweis des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin sowie die
Zustimmung der Auftraggeberin bedürfen der Textform.
§ 4
Tätigkeitsberichte
(1) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Erstellung und Vorlage vier-
teljährlicher Berichte sowie eines Abschlussberichts für die Gesamtlaufzeit des Vertrages
über seine/ihre Tätigkeit. Dem Endbericht ist eine kurze Zusammenfassung voranzustellen.
Die Berichte werden der Auftraggeberin auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
(2) Die Berichte sollen Informationen zu den gemäß § 1 und § 2 vereinbarten Leistungen und
Pflichten in Form von quantitativen Angaben und inhaltlichen Bewertungen enthalten. Die
Berichte sollen insbesondere folgende Angaben enthalten:
-
Projektfortschritt (Aktivitäten und Ergebnisse),
-
relevante statistische Daten,
-
die nächsten Schritte, Probleme / offene Fragen.
(3) Die Berichte bedürfen der Abnahme durch die Auftraggeberin. Die Abnahmeerklärung be-
darf der Textform. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Auftraggeberin nicht innerhalb
einer ihr von dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin bestimmten angemessenen Frist
nach Zugang die Abnahme des Werks unter Angabe mindestens eines Mangels verwei-
gert.
(4) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für alle Aufträge jeweils ein lau-
fendes Budgetcontrolling zu führen und die Ausschöpfung des Budgetrahmens rechtzeitig
vorab schriftlich anzuzeigen sowie die Auftraggeberin jederzeit auf Anfrage über den
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Stand des Budgetverbrauchs auch schriftlich zu unterrichten.
§ 5
Begleitende Dokumentationen, Berichte und sonstige Texte
(1) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Berichte (zum Beispiel über Veranstaltungen),
Dokumentationen, Informationsmaterial und sonstige für die Leistung relevante Texte er-
stellt werden, wird der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin diese Texte
zu dem jeweils vereinbarten Termin in 3-facher Ausfertigung schriftlich vorlegen sowie in
elektronischer Form zur Verfügung stellen.
(2) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Druckfahnen im Rahmen der
vereinbarten Vergütung auch nach dem Abgabetermin noch Korrektur zu lesen, falls die in
Absatz 1 genannten Texte durch die Auftraggeberin gedruckt werden sollen. Der Auftrag-
nehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zudem, auf Verlangen der Auftraggeberin im
Rahmen der vereinbarten Vergütung eine internetfähige Version vorzulegen, sofern eine
Drucklegung der Texte nicht erfolgen soll.
(3) Die in Absatz 1 genannten Texte bedürfen der Abnahme durch die Auftraggeberin. Die Ab-
nahmeerklärung bedarf der Textform. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Auftraggeberin
nicht innerhalb einer ihr von dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin bestimmten ange-
messenen Frist nach Zugang die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels ver-
weigert.
(4) Alle Texte, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, beispielsweise Flyer, Artikel oder
Texte in Printmedien, sind mit der Auftraggeberin abzustimmen. Die Zustimmung der Auf-
traggeberin erfolgt in Textform.
§ 6
Vergütung (1) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin erhält als Abgeltung ihrer Leistungen die im
Einzelauftrag festgelegte Vergütung. Diese Vergütung setzt sich zusammen aus den im
Angebot vom genannten Stundensätzen und der vereinbarten Stundenzahl und
ist Grundlage für die Einzelbeauftragungen nach § 2 Abs. 10 dieser Rahmenvereinba-
rung. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen durch die Auftragnehmerin wird
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grundsätzlich nicht vergütet.
(2) Soweit im Rahmen der Abstimmung zwischen der Auftraggeberin und des Auftragneh-
mers/der Auftragnehmerin Arbeitstreffen in Präsenz erforderlich sein sollten, finden
diese grundsätzlich ohne Kostenerstattung in den Räumen der Auftraggeberin in Berlin
statt. Notwendige Reisekosten für die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin zu einem Ter-
min außerhalb Berlins, werden analog dem Bundesreisekostengesetz erstattet
(3) Alle Preise der Auftragnehmers/der Auftragnehmerin verstehen sich zuzüglich der von
dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin abzuführenden Umsatzsteuer.
(4) Mit der Zahlung des Entgelts sind alle vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftrag-
nehmers/der Auftragnehmerin abgegolten. Hierunter fallen auch die Übertragung der
Nutzungsrechte, sämtliche Aufwendungen und Nebenkosten sowie Kosten für Fremd-
und Unteraufträge.
§ 7
Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsweise
(1) Die Zahlung für einmalige Leistungen erfolgt nach der Abnahme durch die Auftraggebe-
rin und Rechnungslegung. Liegt das Auftragsvolumen für eine einmalige Leistung über
10.000 Euro netto, können Abschlagszahlungen vereinbart werden.
(2) Für wiederkehrende Leistungen erfolgt die Rechnungslegung gegen Leistungsnachweis
jeweils zum 15. Werktag des Folgemonats.
(3) Im Falle der Vereinbarung einer monatlichen Vergütung für eine grundsätzliche Bera-
tungsleistung sind durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin monatliche Zeitnach-
weise zu erbringen, auf Grundlage derer ein Ausgleich zwischen Monaten mit geringem
und Monaten mit hohem Arbeitsaufkommen stattfindet.
(4) Abschlagszahlungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
(5) Sofern der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin verpflichtet ist, die Rechnung in elektro-
nischer Form gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstel-
lung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-RechV) zu stellen, vereinbaren die
Parteien, dass Rechnungen, die nicht in Form einer E-Rechnung gestellt werden, keinen
Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
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Alternative 1
(6) Sofern der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin verpflichtet ist, die Rechnung in elektroni-
scher Form gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung
im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-RechV) zu stellen, vereinbaren die Parteien,
dass Rechnungen, die nicht in Form einer E-Rechnung gestellt werden, keinen Verzug nach
§ 286 Abs. 3 BGB begründen.
Alternative 2 (wenn eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 E-RechV vorliegt und gleichwohl eine
entsprechende elektronische Rechnung vom BMFSFJ erwünscht ist)
(2) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin wird die Rechnung in elektronischer Form gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auf-
tragswesen des Bundes (E-RechV) stellen, auch wenn nach der E-RechV keine Verpflich-
tung zur Vorlage einer E-Rechnung besteht.
Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht in Form einer E-Rechnung gestellt wer-
den, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
§ 8
Versteuerung
Die Pflicht zur Versteuerung obliegt dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin.
§ 9
Sonderleistungen
Nachträglich von der Auftraggeberin geforderte Leistungen können nach Vereinbarung gesondert
vergütet werden. Die Vereinbarung bedarf der Textform.
§ 10
Nutzungsrecht
(1) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin das ausschließliche
ohne die Zustimmung des Urhebers übertragbare und räumlich, zeitlich und inhaltlich
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unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten im Rahmen dieses
Vertrages erzielten Arbeitsergebnissen ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die
in § 15 UrhG genannten Nutzungsarten sowie die Einwilligung in die Veröffentlichung und
Verwertung von Bearbeitungen. Soweit er/sie Dritte mit Arbeiten betraut, muss sich der
Auftragnehmer/die Auftragnehmerin von dem Dritten vertraglich ein räumlich, zeitlich und
inhaltlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen lassen.
(2) Im Hinblick auf geplante Veröffentlichungen der Auftraggeberin (z. B. im Internet oder in
Broschüren) wird der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin nur solche Werke (insbesondere
Bilder, Zeichnungen, Fotos, Pläne, Tabellen, Sprachwerke, Musikstücke, Computerpro-
gramme etc. oder Ausschnitte von solchen) vorlegen, deren Nutzung, Verbreitung und Ver-
öffentlichung ohne Verletzung von Urheberrechten Dritter erfolgen kann.
(3) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Auftraggeberin unverzüglich
zu informieren, falls er/sie ein für die Erbringung seiner/ihrer vertragsgemäßen Leistung von
einem/einer Dritten benötigtes Nutzungsrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang er-
werben kann. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von even-
tuellen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß
§ 13 S. 2 UrhG damit einverstanden, dass eine Benennung und Bezeichnung des Auftrag-
nehmers/der Auftragnehmerin als Urheber im Rahmen der Verwertung der vertragsgegen-
ständlichen Rechte nicht erfolgt.
(5) Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend
für die bereits fertig gestellten Arbeitsergebnisse.
§ 11
Veröffentlichungsvorbehalt
Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit oder an sonstige Dritte über Thema, Inhalt,
Ergebnisse oder sonstige Einzelheiten über die vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin zu
erbringenden Leistungen sowie jede sonstige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem
Vertragsgegenstand sind allein der Auftraggeberin vorbehalten. Soweit der Auftragnehmer/die
Auftragnehmerin Dritte mit Arbeiten betraut, muss er/sie sich von diesen entsprechende Rechte
einräumen lassen und auf die Auftraggeberin weiter übertragen. Er/Sie muss des Weiteren die
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Dritten verpflichten, der Auftraggeberin die Ausübung des Erstmitteilungsrechts (§ 12 Abs. 2
UrhG) zu gestatten.
§ 12
Datenbanken
(1) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin wird voraussichtlich folgende Datenbanken zur
Erbringung der Leistung erstellen:
a)
b)
c)
(2) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, spätestens zum Ende der Ver-
tragslaufzeit der Auftraggeberin mitzuteilen, welche Datenbanken er/sie zur Erbringung der
Leistung tatsächlich erstellt hat, und ihr je einen Träger mit der maßgeblichen Fassung der
Datenbank – soweit möglich, in einem von der Auftraggeberin gewünschten Format – zu
übergeben und zu übereignen. Die Übergabe kann auch dadurch erfolgen, dass der Auf-
tragnehmer/die Auftragnehmerin auf Anweisung der Auftraggeberin den Datenbankträger
einem bestimmten Dritten übermittelt.
(3) Soweit es sich dabei um eine Datenbank handelt, die nicht als Werk urheberrechtlich ge-
schützt ist, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Auftraggeberin der Da-
tenbankhersteller i. S. d. § 87 a Abs. 2 UrhG ist. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin
ist nicht berechtigt, die Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil da-
von außerhalb der Zwecke dieses Vertrages zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wie-
derzugeben oder sonst zu nutzen, sofern dies nicht gesetzlich zugelassen ist oder die Auf-
traggeberin zugestimmt hat.
(4) Soweit der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin Dritte mit Aufgaben betraut, ist er/sie ver-
pflichtet, mit diesen eine den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Vereinbarung zugunsten der
Auftraggeberin zu treffen.
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§ 13
Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche Informationen der Auf-
traggeberin, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie Absichten, Erfahrun-
gen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihm/ihr aufgrund dieses Vertrages
bekannt werden, Dritten gegenüber – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses –
vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu
schützen und sie nicht im Rahmen eigener Arbeiten bzw. Arbeiten für Dritte zu gebrauchen.
(2) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass die
von ihm/ihr bei der Durchführung dieses Vertrages zulässigerweise hinzugezogenen Per-
sonen die vorstehende Vertraulichkeit wahren. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der
Auftragnehmer/die Auftragnehmerin seine/ihre diesbezüglichen Maßnahmen nachzuwei-
sen.
(3) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen, elektronischen Informationsträgern und der-
gleichen, die dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin in Ausführung dieses Vertrages zu-
gänglich gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung der Auftraggeberin oder sonstiger Ver-
fügungsberechtigter keine Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefer-
tigt werden. Einer entsprechenden Zustimmung bedarf auch die Weiterleitung elektronisch
gespeicherter Informationen, die dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin in Ausführung
dieses Vertrages zugänglich gemacht werden.
(4) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist nur nach vorheriger Zustimmung berechtigt
seine/ihre Tätigkeit für die Auftraggeberin Dritten gegenüber offenzulegen. Die Zustimmung
erfolgt in Textform.
§ 14
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am 1. Juli 2027 und endet mit Ablauf des 30. Juni 2029.
(2) Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der
Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, den Vertrag zur Unzeit zu kündigen
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(§ 627 BGB). Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat ihm überlassene Unterlagen sowie sonstige
Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben
oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausge-
schlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Un-
terlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht be-
steht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer/Die
Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu
bestätigen.
(5) Es besteht die Option auf eine Verlängerung des Vertrages bis zum 30. Juni 2031. Die
Vertragsparteien einigen sich dazu bis spätestens 20.12.2028. Bei Erreichen der vorgese-
henen verbindlichen Höchstabnahmegrenze von 1.800.000 € vor dem Ablauf der Höchst-
laufzeit endet die Rahmenvereinbarung automatisch.
(6) Für den Fall der Vertragsbeendigung durch Enden der Vertragsdauer nach Absatz 1 bzw.
Absatz 5 oder Kündigung nach den Absätzen 2 und 3 ist der Auftragnehmer/die Auftrag-
nehmerin verpflichtet, nach Vertragsbeendigung mit der von der Auftraggeberin benannten
neuen Auftragnehmer/in nach Treu und Glauben in einer Weise zu kooperieren, um eine
ordnungsgemäße und möglichst unterbrechungsfreie Fortführung der vertragsgegenständ-
lichen Leistung durch diese sicherzustellen.
§ 15
Gewährleistung und Haftung
Die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin richtet sich nach den
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (§§ 7, 14 VOL/B).
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§ 16
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag
der Auftraggeberin auf der Grundlage dieses Vertrages. Hierzu schließen die Parteien eine
ergänzende Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnis-
sen (Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung) ab. Diese Vereinbarung ist Bestandteil dieses
Vertrages und als Anlage beigefügt.
(2) Die Auftraggeberin kann die Rahmenvereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin seine/ihre in der Auftragsverein-
barung geregelten Pflichten schuldhaft verletzt hat.
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig
unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertra-
ges davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung ver-
pflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen rechtlich und wirt-
schaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses
Vertrages.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Gerichtsstand ist Berlin.
Unterzeichnung
Berlin, den , den
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Bundesministerium für Bildung, Familie, …..
Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag