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| Betriebsanweisung Dokumentenverantwortlicher: FASI Stand: 06. Juli 2023 | B 18.32 Seite 1 von 2 | ||||||
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| Anlagenbereich: Arbeitsbereich: Tätigkeit: | Gesamtanlage Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Tragen von PSA | Datum, Unterschrift: | |||||
| KURZBESCHREIBUNG | |||||||
| Bei MVR finden diverse Arten von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Verwendung. Falsch ausgewählte oder benutzte PSA kann zu Unfällen mit ernsten Verletzungen führen. Diese Betriebsanweisung informiert Sie über Ausführung, Einsatzbereich und Tragedauer sowie korrekten Umgang der bei MVR eingesetzten PSA. Die Pflicht zum Tragen von PSA ergibt sich formal aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie konkret aus den entsprechenden Hinweisen der jeweiligen Betriebsanweisung oder durch einen Hinweis mittels Gebotsschilds. Die Standardarbeitsbekleidung besteht in der MVR grundsätzlich aus Arbeitshose, geschlossener Arbeitsjacke, S3- Sicherheitsstiefeln, Arbeitshandschuhen nach EN 388 sowie Schutzbrille und Helm oder Helm mit integrierter Schutzbrille. Mögliche Abweichungen sind in den jeweiligen Betriebsanweisungen festgehalten. | |||||||
| TÄTIGKEITEN | verantwortlich: | ||||||
| Allgemeine Arbeiten: Standardarbeitskleidung Handschuhe: Es gibt einige grundsätzliche Regeln, die beim Tragen von Handschuhen zu beachten sind: 1. Handschuhe niemals im Bereich drehender Maschinenteile oder Werkzeuge tragen. Einzugsgefahr! Ausnahme beim Schleifbock, wenn sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen Schleifkörperumfangsfläche und Werkstückauflage nicht größer als 3 mm ist. 2. Handschuhtyp entsprechend Handschuhplan (siehe Anlage 1) auswählen. Dabei die maximale Tragedauer beachten. 3. Einmalhandschuhe nach Gebrauch entsorgen und nicht wiederverwenden. 4. Handschuhe vor dem Anlegen auf Beschädigungen wie Risse, Löcher, Versprödungen oder Quellungen kontrollieren. Brüchig gewordene Handschuhe nicht verwenden! 5. Arm- und Handschmuck ist vor dem Tragen von Handschuhen abzulegen. 6. Verwenden Sie nur gutsitzende Handschuhe in Ihrer Größe. Berücksichtigen Sie dabei ggf. Unterhandschuhe (Maßtabelle siehe Anlage 1). 7. Mit Handschuhen keine Gegenstände außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereiches anfassen, um Querkontaminationen zu vermeiden. 8. Handschuhe nicht zwischen Personen tauschen. 9. Kontaminierte Handschuhe umgehend ablegen, vor dem Ausziehen reinigen. Vermeiden Sie es, beim Ausziehen die Handschuhaußenseite zu berühren. 10. Verwenden Sie kontaminierte oder stark verschmutzte Handschuhe kein weiteres Mal! 11. Flüssigkeitsdichte Handschuhe (z. B. Chemikalienschutzhandschuhe) belasten die Haut durch Bildung eines Feuchtmilieus (Hautaufweichung). Daher sollten Handschuhe nur für die erforderliche Arbeitsdauer getragen werden. Bei längeren Arbeiten ist das Tragen von Baumwoll-Unterhandschuhen sinnvoll. 12. Bitte beachten Sie den Hautschutzplan. Er gibt Ihnen Hinweise zu Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege. 13. Handschuhe, die Sie weiterverwenden möchten, nach der Reinigung bei Raumtemperatur umgedreht zum Trocknen ablegen und licht- und temperaturgeschützt lagern. Atemschutz (Masken und Filter): 1. Bei Einsatz von Filtermasken oder Gebläsehelm-Systemen muss die Umgebungsatmosphäre mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff enthalten. Andernfalls besteht Erstickungsgefahr. 2. Die Filter müssen nach Art der zu erwartenden Schadstoffe ausgewählt sein. Hinweis hierzu geben die Betriebsanweisungen. Bei Unklarheiten ist der Vorgesetzte oder der Sicherheitsingenieur zu informieren. 3. Verwenden Sie keine reinen Partikelfilter, wenn mit dem Auftreten von gasförmigen Schadstoffen gerechnet werden muss. 4. Vor der Benutzung ist der Atemschutz auf augenscheinliche Mängel und Funktionsfähigkeit, (z. B. richtige(r) Filter und Filterverfalldatum) zu überprüfen. 5. Beim Anlegen des Atemschutzgerätes gemäß Unterweisung und Übung auf ausreichenden Dichtsitz achten. Bartträger dürfen nur Gebläsehelm-Systeme verwenden (Achtung – Verwendungsbeschränkung auf Staubbereiche, Hinweise in den jeweils zugehörigen Bertiebsanweisungen). 6. Nach Filterdurchbruch oder -erschöpfung sofort Filter wechseln. Beschädigter Atemschutz darf nicht verwendet werden. 7. Maximal zulässige Tragedauer (siehe Anlage 2) nicht überschreiten. 8. Nicht Benutzen oder falsches Benutzen des Atemschutzes kann zu schweren körperlichen Schädigungen führen. Verlassen Sie den Bereich sofort, wenn - Sie schwer Luft bekommen, - Ihnen schlecht oder schwindelig wird, | alle alle -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- alle -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- |
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| Betriebsanweisung Dokumentenverantwortlicher: FASI Stand: 06. Juli 2023 | B 18.32 Seite 2 von 2 | ||||||
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| Anlagenbereich: Arbeitsbereich: Tätigkeit: | Gesamtanlage Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Tragen von PSA | Datum, Unterschrift: | |||||
| - Reiz-, Geschmacks- oder Geruchserscheinungen auftreten. | |||||||
| TÄTIGKEITEN | verantwortlich: | ||||||
| 9. Bestimmter Atemschutz darf nur von Personen getragen werden, die entsprechend arbeitsmedizinisch untersucht wurden (siehe Anhang 2). 10. Die von der BG empfohlene maximale Tragedauer und die dazugehörige Ruhezeit ist entsprechend dem Maskentyp einzuhalten (siehe Anhang 2). 11. Haltbarkeitsdatum bei Gasfiltern beachten. Geöffnete Filter sind nicht lagerfähig. 12. Masken dürfen nur von autorisierten Personen instandgesetzt werden. Sicherheitsschuhe: 1. S3-Sicherheitsstiefel, Durchtrittschutz und Kappe Kunststoff, knöchelbedeckend 2. Voll-Leder oder Leder mit Textillasche 3. Bei Gefahr durch Säuren/Laugen Sicherheitsstiefel Voll-Leder oder S5-Gummistiefel. 4. Fahrzeugführer und Kranfahrer Halbschuhe Einmalschutzanzüge: 1. Der Anzugstyp muss für den Einsatzzweck geeignet sein. 2. Chemikalien: Chemikalienschutzanzug verwenden. 3. Staub: Staubschutzanzug verwenden. 4. Vermeiden Sie es, beim Ausziehen die Außenseite des Anzugs zu berühren. Arbeiten mit Verbrennungsgefahr: 1. Hitzeschutzhandschuhe verwenden. 2. Hitzeschutzhaube, -jacke und –hose verwenden. Schweißarbeiten: 1. Schwer entflammbare Arbeitskleidung 2. Lederhandschuhe verwenden. 3. Lederschürze verwenden. 4. Schweißerbrille, Schweißerschutzschild oder –helm verwenden. 5. Gamaschen tragen. Augenschutz in besonders gekennzeichneten Bereichen: Geschlossene Korbbrille. Korbbrillen sind ausschließlich mit Nackenband zu tragen. Die Korbbrillen Ambric und Univet dürfen nicht als Gestellbrillen sondern nur mit Nackenband getragen werden. Lärmbereiche: Stöpselgehörschutz oder Kapselgehörschutz. Absturzgefahr: PSA gegen Absturz gemäß B18.40 und B36.02 verwenden. | alle -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- -II- | ||||||
| ABSCHLIESSENDE TÄTIGKEITEN | verantwortlich: | ||||||
| 1. Verschmutze PSA kann über die in der Anlage bereitgestellten Müllbehälter entsorgt werden, sofern in den Betriebsanweisungen nichts anderes festgelegt wurde. 2. Masken werden zur Reinigung und Prüfung beim Magazin abgegeben. Hierfür sind die Filter zu entfernen und Masken und Filter gesondert über die Abwurfbehälter zu entsorgen. | alle |