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| Betriebsanweisung Stand: 09. Januar 2024 | B 18.45 Seite 1 von 2 | ||||||
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| Gebäude: Anlagenteil: Tätigkeit: | Gesamtanlage Gerüste und verfahrbare Arbeitsbühnen Planung, Errichtung, Prüfung und Inaugenscheinnahme von Gerüsten | Datum, Unterschrift: | |||||
| KURZBESCHREIBUNG | |||||||
| Vorrausetzungen für das sichere Verwenden von Gerüsten und verfahrbaren Arbeitsbühnen auf dem Betriebsgelände ist die Prüfung durch den Gerüstersteller und die Inaugenscheinnahme durch die qualifizierte Person des Gerüstnutzers. Gerüstersteller = Gerüstbau-Unternehmen Gerüstnutzer = Firma, für deren Arbeiten das Gerüst errichtet wird (auch bei Kostenübernahme durch die MVR) | |||||||
| GEFAHRENHINWEISE | |||||||
| Es besteht Absturzgefahr durch 1. Arbeit auf unsicheren / unvollständigen Gerüsten (fehlende Beläge, fehlender Seitenschutz) 2. Arbeit auf Gerüsten, die ungeeignet für die Ausführung sind (Höhe, Lasten, etc.) 3. Gerüste die nicht standsicher sind 4. Gerüste die besonderen Ereignissen ausgesetzt waren (Sturm, Kollision, etc.) 5. Gerüste, die eigenmächtig verändert wurden Gerüste, die nicht den bauaufsichtlichen Bestimmungen und Systemanforderungen des Herstellers entsprechen sowie Gerüste mit einer Höhe von >25m über Fußpunkt | |||||||
| SCHUTZMAßNAHMEN | verantwortlich: | ||||||
| 1. Es kommen grundsätzlich nur bauaufsichtlich zugelassene Systemgerüste (z.B. der Fa. Layher) zum Einsatz. Andere Gerüstbauarten, wie z.B. der Einsatz von Sondergerüsten, Gerüste mit statischem Einzelnachweis und Mischung von Systemgerüsten sind nur nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und der Zustimmung/Genehmigung durch die Betriebsleitung einsetzbar. 2. Die „Checkliste Gerüstbegleitschein“ im Anhang (Original ggfs. auch beim Gerüstersteller) aufgeführten Punkte sind bei der Planung zur Errichtung von Arbeits- und Schutzgerüsten zu berücksichtigen. Die Planung erfolgt zwischen Gerüstersteller (Gerüstbauer) und der qualifizierten Person des Gerüstnutzers 3. Arbeits-, Schutz- und Traggerüste dürfen nur von Gerüstbaufachfirmen errichtet, geändert und demontiert werden. Sämtliche Umbauten sind mit dem Gerüstnutzer bzw. mit einer von ihm beauftragten qualifizierten Person abzusprechen. 4. Der Gerüstersteller hat durch geeignete Absperrmaßnahmen sicherzustellen, dass kein Unbefugter den Gefahrenbereich betreten kann. Das Umsetzen von Rollgerüsten kann durch den jeweiligen Nutzer erfolgen, sofern hierfür keine Bauteile am Gerüst entfernt oder verändert werden müssen. Der jeweilige Nutzer muss sich allerdings am neuen Standort über die Verwendungsmöglichkeit des Rollgerüsts eigenverantwortlich vergewissern (Aufbauhöhe, Breite, Standsicherheit, Zugänglichkeit, etc.). 5. Während der Gerüstbauarbeiten - insbesondere bei vertikalem Materialtransfer – ist der Arbeitsbereich deutlich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung liegt in der Verantwortung des Kolonnenführers des Gerüsterstellers, der für die Errichtung des Gerüstes verantwortlich ist 6. Prüfung und Freigabe durch den Gerüstersteller (Gerüstbauer) a. Für die konstruktionsgerechte betriebs- und arbeitssichere Aufstellung sowie den sicheren Abbau der Gerüste, ist der Gerüstersteller verantwortlich. b. Nach der Errichtung und nach jeder Änderung von Gerüsten, erfolgt eine schriftliche Überprüfung der Gerüste durch den Gerüstersteller anhand des Gerüstbegleitscheins. c. Darüber hinaus sind Gerüste gemäß TRBS 2121 auch regelmäßig wiederkehrend nach längeren Zeiten der Nichtbenutzung (spätestens nach 4 Wochen ohne Nutzung) sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen zu prüfen, wenn diese schädigenden Einfluss auf das Gerüst haben können. Diese Prüfung ist auf dem Gerüstschein zu dokumentieren. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Produktaustritt, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, sowie Naturereignisse sein. Zu den Naturereignissen zählen z. B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, etc. d. Ein Gerüst darf nach Fertigstellung erst Inaugenschein genommen und genutzt werden, wenn eine Freigabe durch den Gerüstersteller erfolgt ist. Dazu ist das Gerüst von einer befähigten Person der Gerüstbaufirma mit einem gültigen Freigabeschein (Gerüstbegleit- schein) zu versehen. e. Ein Gerüst ohne gültigen Freigabeschein darf nicht betreten werden. Die Gerüstbegleitscheine sind an allen Gerüstzugängen in den Hängetaschen und an gut sichtbarer Stelle am Gerüst zu platzieren. | alle Gerüstbauer / Gerüstnutzer alle Gerüstbauer Gerüstbauer Gerüstbauer |
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| Betriebsanweisung Stand: 09. Januar 2024 | B 18.45 Seite 2 von 2 | ||||||
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| Gebäude: Anlagenteil: Tätigkeit: | Gesamtanlage Gerüste und verfahrbare Arbeitsbühnen Planung, Errichtung, Prüfung und Inaugenscheinnahme von Gerüsten | Datum, Unterschrift: | |||||
| 7. Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch den Gerüstnutzer a. Eine besondere Verantwortung obliegt der qualifizierten Person des Gerüstnutzers bei Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle des Gerüsts. Diese hat die Eignung des Gerüstes im Hinblick auf die erforderliche Arbeitsaufgabe sowie die augenscheinlich korrekte Aufstellung (Kontrolle auf augenscheinliche/offensichtliche Mängel und Eignung im Hinblick auf Höhe, Breite, Auslage etc.) für die Arbeitsausführung vor der ersten Benutzung zu sichten, sowie ggfs. notwendige Änderungen durch den Gerüstersteller zu veranlassen. b. Eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch die qualifizierte Person Gerüstbau entbindet den späteren einzelnen Verwender (intern und/oder extern) nicht von seiner eigenen persönlichen augenscheinlichen Kontrolle des Gerüstes vor Nutzung. 8. Werden Mängel festgestellt ist der Gerüstbegleitschein sofort zu entfernen und eine Meldung unverzüglich an den Gerüstersteller (Gerüstbauer) zu geben. Entnommene Gerüstbegleitscheine sind für den Gerüstersteller in der Warte zu hinterlegen bzw. dem Schichtleiter zu übergeben. Bei Bedarf ist der eigene Vorgesetzte zu informieren Im Notfall oder Schadensfall Warte alarmieren: 200 | Gerüstnutzer alle | ||||||
| ABSCHLIEßENDE TÄTIGKEITEN | verantwortlich: | ||||||
| 1. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist das Gerüst unverzüglich beim M-Meister / Meistervertreter zum Rückbau abzumelden. | Gerüstnutzer | ||||||
| ERSTE HILFE | |||||||
| 1. Unfallstelle sichern und Ersthelfer informieren. 2. Erste Hilfe leisten; ggf. Arzt hinzuziehen. 3. Unfall an Vorgesetzten melden und Eintrag im Verbandbuch vornehmen. |