Anl203_BA_B1804A6 Anhang 6 zu B1804 Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen.pdf

Instandsetzung und Störungsbeseitigung an Müll- und Holzverbrennungskesseln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

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Sicherungsschein für Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen
Ergänzung zur Arbeitserlaubnis Nr.: ________________
Auszuführende Arbeiten:______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________
Arbeitsort/-stelle: (Gebäude/Höhenkote)______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________
Schutzmaßnahmen:Gerüst erstellen Hebebühne / Hubsteiger (erhältlich in der M-Werkstatt). Gabelstapler mit Personenkorb (erhältlich in der M-Werkstatt) Sicherheitsgeschirr (erhältlich im Magazin). Leiter isoliert (erhältlich im Magazin). säurefest (erhältlich im Magazin). zusätzliche Maßnahmen: ____________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________
Absperrung:erforderlich nicht erforderlich Absperrbereich: ____________________________________________
Erläuterungen / Bemerkungen:______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________
Alarmierung:Notrufnummer: 200
Bitte das Merkblatt zum Sicherungsschein (Rückseite) beachten! Datum Unterschrift SL Unterschrift AVO

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Sicherungsschein für Arbeiten

auf hochgelegenen Arbeitsplätzen

Hebebühnen (VBG 14): Mit der selbständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt wer- den, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind, und ihre Befä- higung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muß schriftlich erteilt werden. Leitern und Tritte (VBG 74): Durch falschen Umgang kommt es häufig zu schwerwiegenden Unfällen, auch mit Todesfolge. Fahrgerüste: Für serienmäßig hergestellte Fahrgerüste muß eine Gebrauchsanleitung des Herstellers am Montageort zur Verfügung stehen, die alle Angaben für richtigen und vollständigen Aufbau sowie die zulässige Verwendung enthält. Für Gerüste aus Bauteilen fahrbarer Arbeitsbühnen, die abweichend von der Aufbau-und Verwendungsanleitung des Herstellers eingesetzt werden, ist ein gesonderter Brauchbarkeitsnachweis erforder- lich. Absturzunfälle: Etwa 5 % aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle in der gewerblichen Wirtschaft sind Absturzun- fälle, und etwa 30 % der tödlichen Arbeitsunfällle sind Absturzunfälle. Bei Unfall ist die Arbeit sofort einzustellen und die Warte über Notruf 200 zu verständigen. Weiterhin siehe Arbeitsschutzhandbuch im Intranet Thema 5.24: Benutzen von Hebebühnen (D13), Thema 5.25: Arbeiten mit Leitern und Tritten (D17) Thema 5.26: Arbeiten auf Fahrgerüsten (D17).
Absturzsicherung am Gerüst: Bei allen Bau- und Montagearbeiten muss an höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen eine Sicherung gegen Absturz vorhanden sein. Grundsätzlich gilt: Ab 2,0 m möglicher Absturzhöhe sind Sicherheitsmaßnahmen ge- fordert.
Ausnahmen von der 2m-Regel: Einrichtungen gegen Absturz vom Arbeitsplatz oder Verkehrsweg sind auch gefor- dert, ab 0,0 Meter, wenn - am oder über Wasser - oder anderen Stellen, in denen man versinken kann, gearbeitet wird. gearbeitet wird.
Einrichtungen gegen Absturz Immer wenn möglich, den Absturz verhindern, z.B. mit Abdeckung von Öffnungen. Die Abdeckungen müssen unverschieblich angebracht und durchtrittsicher sein!
Lässt sich aus arbeitstechnischen Gründen kein Seitenschutz oder eine Abdeckung anbringen, dürfen Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen einge- setzt werden, z.B. - Fassadengerüste - Konsolgerüste - Auslegergerüste - Hängegerüste oder - Auffangnetze
Nur wenn Seitenschutz, Abdeckungen oder Auffangrichtungen nicht möglich oder un- zweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden (d. h. es müssen vorrangig technische Lösungen ergriffen werden). - Geeignete, tragfähige Anschlagpunkte müssen vorhanden sein!

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