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| Sicherungsschein für Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen | |||
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| Ergänzung zur Arbeitserlaubnis Nr.: ________________ | |||
| Auszuführende Arbeiten: | ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ | ||
| Arbeitsort/-stelle: (Gebäude/Höhenkote) | ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ | ||
| Schutzmaßnahmen: | Gerüst erstellen Hebebühne / Hubsteiger (erhältlich in der M-Werkstatt). Gabelstapler mit Personenkorb (erhältlich in der M-Werkstatt) Sicherheitsgeschirr (erhältlich im Magazin). Leiter isoliert (erhältlich im Magazin). säurefest (erhältlich im Magazin). zusätzliche Maßnahmen: ____________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ | ||
| Absperrung: | erforderlich nicht erforderlich Absperrbereich: ____________________________________________ | ||
| Erläuterungen / Bemerkungen: | ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ | ||
| Alarmierung: | Notrufnummer: 200 | ||
| Bitte das Merkblatt zum Sicherungsschein (Rückseite) beachten! Datum Unterschrift SL Unterschrift AVO |
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Sicherungsschein für Arbeiten
auf hochgelegenen Arbeitsplätzen
| Hebebühnen (VBG 14): Mit der selbständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt wer- den, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind, und ihre Befä- higung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muß schriftlich erteilt werden. Leitern und Tritte (VBG 74): Durch falschen Umgang kommt es häufig zu schwerwiegenden Unfällen, auch mit Todesfolge. Fahrgerüste: Für serienmäßig hergestellte Fahrgerüste muß eine Gebrauchsanleitung des Herstellers am Montageort zur Verfügung stehen, die alle Angaben für richtigen und vollständigen Aufbau sowie die zulässige Verwendung enthält. Für Gerüste aus Bauteilen fahrbarer Arbeitsbühnen, die abweichend von der Aufbau-und Verwendungsanleitung des Herstellers eingesetzt werden, ist ein gesonderter Brauchbarkeitsnachweis erforder- lich. Absturzunfälle: Etwa 5 % aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle in der gewerblichen Wirtschaft sind Absturzun- fälle, und etwa 30 % der tödlichen Arbeitsunfällle sind Absturzunfälle. Bei Unfall ist die Arbeit sofort einzustellen und die Warte über Notruf 200 zu verständigen. Weiterhin siehe Arbeitsschutzhandbuch im Intranet Thema 5.24: Benutzen von Hebebühnen (D13), Thema 5.25: Arbeiten mit Leitern und Tritten (D17) Thema 5.26: Arbeiten auf Fahrgerüsten (D17). | |
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| Absturzsicherung am Gerüst: Bei allen Bau- und Montagearbeiten muss an höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen eine Sicherung gegen Absturz vorhanden sein. Grundsätzlich gilt: Ab 2,0 m möglicher Absturzhöhe sind Sicherheitsmaßnahmen ge- fordert. | |
| Ausnahmen von der 2m-Regel: Einrichtungen gegen Absturz vom Arbeitsplatz oder Verkehrsweg sind auch gefor- dert, ab 0,0 Meter, wenn - am oder über Wasser - oder anderen Stellen, in denen man versinken kann, gearbeitet wird. gearbeitet wird. | |
| Einrichtungen gegen Absturz Immer wenn möglich, den Absturz verhindern, z.B. mit Abdeckung von Öffnungen. Die Abdeckungen müssen unverschieblich angebracht und durchtrittsicher sein! | |
| Lässt sich aus arbeitstechnischen Gründen kein Seitenschutz oder eine Abdeckung anbringen, dürfen Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen einge- setzt werden, z.B. - Fassadengerüste - Konsolgerüste - Auslegergerüste - Hängegerüste oder - Auffangnetze | |
| Nur wenn Seitenschutz, Abdeckungen oder Auffangrichtungen nicht möglich oder un- zweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden (d. h. es müssen vorrangig technische Lösungen ergriffen werden). - Geeignete, tragfähige Anschlagpunkte müssen vorhanden sein! |
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