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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) der MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH für die Ausführung von Bauleistungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1 Werbung (zu § 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
2 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
3 Ausführung der Leistung (zu § 4 VOB/B) Der Auftragnehmer hat bei der Leistungsausführung insbesondere die landesrechtlichen Regelungen der Auftraggeberin zu beachten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B), die im Hinweisblatt Landesrecht aufgeführt sind.
Solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, hat der Auftragnehmer unverzüglich jede Änderung der im Vordruck Eignung geforderten Nachweise, Angaben und Unterlagen (z.B. Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft) der Auftraggeberin mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin einen Bauunfall, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist, unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin rechtzeitig zu informieren, wenn die weitere Bauausführung eine Prüfung und Feststellung der Mängelfreiheit einer Teilleistung erschwert (§ 4 Abs. 10 VOB/B). In diesem Fall sind auf der Baustelle gemeinsam Feststellungen über den Zustand der (Teil)-Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung vorzunehmen, die der Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B).
4 Ausführungsfristen (zu § 5 VOB/B) Die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Lieferungs- beziehungsweise Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfasst auch die bei Ausführung oder Vollendung durch einen Dritten entstehenden Mehrkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
5 Kündigung (zu § 8 VOB/B) Die Auftraggeberin ist nach § 8 VOB/B und § 314 Bürgerliches Gesetzbuch zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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6 Vertragsstrafe bei Überschreitung von Fristen (zu § 11 VOB/B) Gerät der Auftragnehmer mit dem Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Arbeitstag (Montag bis Freitag) der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafenregelung gilt ebenso im Falle einer Vereinbarung neuer abweichender Vertragstermine. Einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall nicht. Der Auftraggeber kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5 % der Netto- Auftragssumme. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadenersatzsprüche angerechnet.
7 Abnahme (zu § 12 VOB/B) Die Auftragnehmerin verlangt eine förmliche Abnahme (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B).
Der Auftragnehmer erklärt bei der Abnahme, dass er die geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen bei der Ausführung der übertragenen Leistung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B beachtet hat.
8 Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Abs. 10 und § 15 VOB/B) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten täglich Stundenlohnzettel einzureichen. Diese müssen die Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten. Die Originale der Stundenlohnzettel werden an den Auftragnehmer zurückgegeben, die Auftraggeberin behält bescheinigte Durchschriften.
Stundenlohnrechnungen sind entsprechend den Stundenlohnzetteln aufzugliedern.
9 Sicherheitsleistung (zu § 17 VOB/B) Treffen die Besonderen Vertragsbedingungen keine abweichende Regelung, ist bei öffentlicher Ausschreibung und offenem Verfahren ab einer Auftragssumme von 250.000 EUR (ohne Ust.) eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Netto-Auftragssumme zu leisten.
Treffen die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) keine abweichende Regelung, ist ab einer Auftragssumme von 250.000 EUR (ohne Ust) eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüche in Höhe von drei Prozent der Auftragssumme zu leisten. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgeblich. Eine Sicherheit für die Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und für vereinbarte Vorauszahlungen ist in Höhe der jeweiligen Zahlung zu verlangen.
Eine Sicherheit soll möglichst durch selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden, das Wahlrecht des Auftragnehmers aus § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt aber unberührt.
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Vordrucke Bürgschaft und Verwahrung aus Teil 7 VV-Bau zu verwenden.
Die Bürgschaft für die Vertragserfüllung ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in einer Urkunde zu stellen.
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Leistet der Auftragnehmer eine Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss (Zugang des Zuschlagsschreibens), wird die Auftraggeberin einen Zahlungseinbehalt nach § 17 Abs. 7 VOB/B vornehmen.
Eine für die Vertragserfüllung gestellte Sicherheit wird gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B nach Ablauf von zwei Jahren zurückgegeben. Sind rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche (z.B. Mängelansprüche, gesicherte Erstattung von Überbezahlungen) zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt, wird die Auftraggeberin einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B). Eine Bürgschaftsurkunde für Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B wird nach dem mangelfreien Einbau der Stoffe oder Bauteile zurückgegeben. Eine Bürgschaftsurkunde für vereinbarte Vorauszahlungen wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlungen vollständig angerechnet worden sind.
10 Steuerabzug bei Bauleistungen (Freistellungsbescheinigung) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 EStG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11 Zahlung (zu § 16 VOB/B) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Vorauszahlungen nach § 16 Abs. 2 VOB/B sind nur bei Stellung einer ausreichenden Vorauszahlungsbürgschaft möglich.
Sofern in den Vergabeunterlagen keine andere Regelung getroffen wurde, ist der Anspruch auf Schlusszahlung nach Prüfung und Feststellung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
| Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie | |
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| aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und | |
| ausdrücklich vereinbart wurde. Die Zahlungsfrist verkürzt sich bei Gewährung und Abzug von | |
| Skonto auf 10 Tage. |
12 Überzahlungen Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
13 Umgang mit Abfällen Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle
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unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV). Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.
Stand 07.12.2022
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