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30.April 2024 Nr.5 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Artikel3 eine Gefährdungsstufe festgelegt worden ist. Die Durchfüh- Sächsisches Gesetz zur Regelung rung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt auf Ersuchen polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen der öffentlichen Stelle im Wege der Amtshilfe durch die Po- (SächsPolZÜG) lizeidirektion, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die öffentliche Stelle ihren Sitz hat. §1 Zuverlässigkeitsüberprüfung für Personal der Polizei (3) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den Absätzen1 und 2 findet nicht statt, wenn eine Person (1) Vor jeder Einstellung in der Fachrichtung Polizei und 1. geltend macht, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor jeder Bestellung als Angehörige oder Angehöriger der bei ihr eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach diesem Sächsischen Sicherheitswacht wird die Zuverlässigkeit der Gesetz mit einer positiven Abschlussbewertung durch- vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber überprüft. Bei geführt wurde und diese Angaben von der jeweiligen Personen, die als Bedienstete für eine Tätigkeit in Dienst- Dienststelle oder Einrichtung der Polizei bestätigt wer- stellen oder Einrichtungen der Polizei im Freistaat Sachsen den, oder verwendet werden sollen, wird eine Zuverlässigkeitsüber- 2. nachweist, dass eine Sicherheitsüberprüfung oder eine prüfung nicht durchgeführt, wenn im Einzelfall wegen der Art andere der Zuverlässigkeitsüberprüfung gleichwertige und der Umstände der durch die Person wahrzunehmenden Zuverlässigkeitsüberprüfung mit noch gültigem Ergeb- dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, dass nis durchgeführt wurde, und die Person einwilligt, dass durch den Missbrauch in Ausübung des Dienstes erlangter die nach §2 zuständige Stelle die erforderlichen Daten Kenntnisse und Einflussmöglichkeiten abstrakte Gefahren zur Überprüfung dieser Angaben bei der anderen Stelle für die Funktionsfähigkeit der Polizei oder die Integrität der erhebt und diese die Daten an die nach §2 zuständige polizeilichen Arbeit entstehen. Satz 2 gilt entsprechend, Stelle übermittelt. wenn eine Person erstmalig in eine Dienststelle oder Ein- richtung der Polizei abgeordnet oder versetzt werden soll. §3 (2) Zuständig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist Bewertung der Zuverlässigkeit die Behörde, die für die Einstellung oder Bestellung der zu überprüfenden Person zuständig ist oder in die die zu über- (1) Die Polizei gibt eine Einschätzung zum Vorliegen von prüfende Person abgeordnet oder versetzt werden soll. Ist Zuverlässigkeitsbedenken hinsichtlich der zu überprüfenden das Sächsische Staatsministerium des Innern Einstellungs- Person ab. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit liegen im behörde, bedient sich dieses zur Durchführung der Zuverläs- Fall des § 2 vor, wenn es Anhaltspunkte für die Annahme sigkeitsüberprüfung einer Dienststelle der Polizei im Wege gibt, dass von der überprüften Person Gefahren für die der Amtshilfe. Funktionsfähigkeit der zu schützenden Institutionen oder Liegenschaften ausgehen können. (3) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist vor Einstellung oder Bestellung der betroffenen Person, im Fall der erstma- (2) An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es im Fall ligen Abordnung oder Versetzung in eine Dienststelle oder des §1 Absatz1 Satz1 stets, in den Fällen des §1 Absatz1 Einrichtung der Polizei vor der Verfügung der Personalmaß- Satz2 und 3 sowie des §2 in der Regel bei nahme abzuschließen. 1. einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer schwe- ren Straftat im Sinne des §100a Absatz2 der Strafpro- zeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom §2 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei anderen Personen Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr.54) geändert worden ist, wenn seit dem Ein- (1) Die Organisationseinheit der betroffenen Dienststelle tritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch oder Einrichtung, bei der der Bedarf für die Zuverlässig- nicht verstrichen sind, keitsüberprüfung entsteht (Bedarfsträger), kann bei ande- 2. einer Mitgliedschaft der zu überprüfenden Person ren Personen eine von ihrer Dienststelle oder Einrichtung a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz vom durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung anordnen, 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch wenn der betroffenen Person Zugangs-, Nutzungs- oder Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 Einwirkungsmöglichkeiten auf technische Systeme, IT-Inf- (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, als Organi- rastrukturen, Datenbestände, Einsatzmittel, Asservate oder sation unanfechtbar verboten wurde oder der einem sonstige sicherheitsrelevante Strukturen der Polizei eröffnet unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Ver- werden sollen und eine anlässlich der Tätigkeit entstehende einsgesetz unterliegt, abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Polizei nicht b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das durch geeignete Maßnahmen, insbesondere nach Personal- Bundesverfassungsgericht nach §46 Absatz1 des und Kostenaufwand verhältnismäßige Kontroll- oder Über- Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fas- wachungsmaßnahmen, beseitigt werden kann. sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des (2) In Bezug auf ein von der Polizei als gefährdet bewer- Gesetzes vom 20.November 2019 (BGBl.I S.1724) tetes Objekt kann eine andere öffentliche Stelle, der dieses geändert worden ist, festgestellt hat oder deren Objekt zugeordnet ist, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung Ausschluss von staatlicher Finanzierung das Bun- anderer Personen anordnen, wenn diesen Zugangs-, Nut- desverfassungsgericht nach § 46a Absatz 1 des zungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf sicherheitsrele- Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt vante Strukturen im Sinne des Absatzes 1 eröffnet werden hat, sollen und anlässlich der Tätigkeit entstehende Gefahren wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht durch geeignete Maßnahmen, insbesondere nach nicht verstrichen sind. Personal- und Kostenaufwand verhältnismäßige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, beseitigt werden können. (3) Bei sonstigen Verurteilungen oder Erkenntnissen ist Gleiches gilt für ein Objekt einer öffentlichen Stelle, in dem im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus sich regelmäßig Personen aufhalten, für die von der Polizei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden
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Person ergeben können. Die Prüfung erfolgt einzelfallbe- die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund eines Ersuchens zogen unter Berücksichtigung der sich aus den Überprü- nach § 2 Absatz 2, obliegt die Informationspflicht der ersu- fungsanlässen nach § 1 und § 2 jeweils ergebenden Anfor- chenden Stelle. derungen in Bezug auf Art, Inhalte und Modalitäten der zu verrichtenden Tätigkeit. Hierbei sind Anhaltspunkte, die auf (2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung darf nur durchge- eine Rausch- oder Arzneimittelabhängigkeit oder den regel- führt werden, wenn die betroffene Person ihr schriftlich zu- mäßigen Missbrauch dieser Substanzen schließen lassen, gestimmt hat und nachgewiesen ist, dass sie nach Absatz1 einzubeziehen. Ebenfalls einzubeziehen sind Verurteilungen informiert wurde, bevor sie ihre Zustimmung erteilt hat. Wird oder Erkenntnisse, die im Einzelfall auf eine Ablehnung der die Zustimmung widerrufen, ist die Zuverlässigkeitsüber- freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließen las- prüfung abzubrechen; die bis dahin aufgrund der Zuverläs- sen. Fahrlässigkeitsdelikte sind in der Regel nicht geeignet, sigkeitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. sind zu löschen.
(3) Bei fehlender oder widerrufener Zustimmung darf im §4 Fall Erkenntnismittel 1. des §1 Absatz1 Satz1 die Person nicht eingestellt oder bestellt werden, Die Polizei ist berechtigt, die zur Feststellung der Identi- 2. des § 1 Absatz 1 Satz 3 die Personalmaßnahme nicht tät der zu überprüfenden Person erforderlichen Maßnahmen verfügt werden, zu treffen. Sie kann mit Zustimmung der Person auch von 3. des §2 Absatz1 und 2 die Person mit der Tätigkeit nicht ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von betraut werden. Ausweisdokumenten anfordern. Die Polizei führt die Zuver- lässigkeitsüberprüfung durch einen Datenabgleich mit den Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder §6 durch und darf Ersuchen um Datenübermittlungen bei Verarbeitung personenbezogener Daten
- den Polizeien des Bundes und der Länder,
- den Justizbehörden und Gerichten, wenn Erkenntnisse (1) Die Polizei ist berechtigt, personenbezogene Daten über Strafverfahren vorliegen, einschließlich der Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
- dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem der Datenschutz-Grundverordnung der zu überprüfenden AZR-Gesetz vom 2.September 1994 (BGBl.I S.2265), Person zu verarbeiten, soweit dies für die Zuverlässigkeits- das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April überprüfung erforderlich ist. Die Polizei darf die personen- 2023 (BGBl. 2023 I Nr.106) geändert worden ist, sofern bezogenen Daten der zu überprüfenden Person an die in §4 die zu überprüfende Person Ausländer ist, genannten Stellen zum Zweck der Abfrage übermitteln. Die
- den zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten überprüfende Person einer Zuverlässigkeitsüberprü- personenbezogenen Daten sind gesondert zu speichern. fung nach §1 Absatz1 Satz1 für die Ernennung in der Fachrichtung Polizei unterzogen werden soll und ihren (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einststellungsbe- Wohnsitz im Ausland hat oder Ausländer ist, hörde das Sächsische Staatministerium des Innern ist. stellen sowie im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 auch Inhalte öffentlich zugänglicher Internetseiten und öffentlich zugäng- (3) Im Fall des §2 Absatz2 darf die ersuchende öffent- licher Seiten sozialer Netzwerke auswerten. Bei Zuverläs- liche Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen sigkeitsüberprüfungen nach §1 Absatz1 Satz1 bleiben die Daten verarbeiten. Die Polizei darf personenbezogene Da- Regelungen des §4 Absatz5 und Absatz6 des Sächsischen ten zur Antwort an die ersuchende öffentliche Stelle über- Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. mitteln. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, (4) Erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung für eine Per- unberührt. son, deren Tätigkeit in den Fällen des §2 auf einem Arbeits- oder Vertragsverhältnis mit einem Dritten beruht, dürfen ihre personenbezogenen Daten zur Antwort an den Dritten über- §5 mittelt werden. Informationspflicht und Zustimmungserfordernis
(1) Die betroffene Person ist über §7
- den konkreten Ablauf und den Inhalt der Überprüfung, Stellungnahmegelegenheit und Mitteilungsinhalte
- die mit der Überprüfung verbundenen Datenverarbei- tungen, (1) Die personalverwaltende Stelle informiert die betrof-
- die Empfänger nach §4, fene Person im Fall des § 1 vor der abschließenden Ent-
- die Bewertungskriterien nach §3 und scheidung über die Personalmaßnahme über das Ergebnis
- das nach Artikel77 der Verordnung (EU) 2016/679 des der Zuverlässigkeitsüberprüfung und, soweit Zuverlässig- Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April keitsbedenken bestehen, über die diese tragenden Gründe 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Mitteilung beitung personenbezogener Daten, zum freien Da- der Gründe unterbleibt, soweit Geheimhaltungspflichten tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafver- EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom folgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens 4.5.2016, S.1, L314 vom 22.11.2016, S.72, ABl. L127 zu besorgen ist. Die personalverwaltende Stelle führt eine vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Abschlussbewertung durch und teilt der betroffenen Person bestehende Recht zur Anrufung der Aufsichtsbehörde das abschließende Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprü- sowie das Recht zum Widerruf der Zustimmung fung im Rahmen der Personalmaßnahmeentscheidung mit. zu informieren. Diese Informationspflicht obliegt in den Fällen des § 1 der jeweiligen personalverwaltenden Stelle, (2) Die Mitteilung an die betroffene Person über das Er- in den Fällen des § 2 Absatz 1 dem Bedarfsträger. Erfolgt gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung und, soweit Zuver-
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lässigkeitsbedenken bestehen, der diese tragenden Gründe, §10 erfolgt im Fall des §2 Absatz1 vor der Mitteilung an den Be- Einschränkung von Grundrechten darfsträger und im Fall des §2 Absatz2 vor der Mitteilung an die anfragende öffentliche Stelle. Die Mitteilung der Gründe Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf in- unterbleibt, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenste- formationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 der Ver- hen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehör- fassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden. den eine Gefährdung des Strafverfahrens zu besorgen ist. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Polizei führt eine Abschlussbewertung Artikel4 durch. Änderung des Sächsischen Richtergesetzes
(3) Im Fall des §2 Absatz1 beschränkt sich die Mittei- §51 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4.Juli 2023 lung an den Bedarfsträger auf das Ergebnis der Überprüfung (SächsGVBl. S.446, 451), das durch Artikel8 Absatz4 des ohne Begründung. Der Bedarfsträger der Dienststelle oder Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert Einrichtung informiert die Person darüber, ob sie für die vor- worden ist, wird wie folgt geändert: gesehene Tätigkeit eingesetzt werden kann.
- Nach Absatz1 wird folgender Absatz2 eingefügt: (4) Im Fall des §2 Absatz2 beschränkt sich die Mittei- „(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die lung an die ersuchende öffentliche Stelle auf das Ergebnis oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren der Überprüfung, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an der Person bestehen. sich ziehen, wenn
- die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht (5) Erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung für eine Per- tätig wird oder verhindert ist, son, deren Tätigkeit in den Fällen des §2 auf einem Arbeits- 2. Gefahr im Verzug ist oder oder Vertragsverhältnis mit einem Dritten beruht, beschränkt 3. der besondere Umfang oder die besondere Bedeu- sich die Mitteilung an den Dritten auf das Ergebnis der Über- tung des Falles dies rechtfertigen.“ prüfung, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der über- prüften Person bestehen. 2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
§8 Datenlöschung Artikel5 Bekanntmachungserlaubnis Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen er- hobenen Daten sind im Fall des §1 fünf Monate, im Übrigen Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut drei Jahre nach Abschluss der durchgeführten Zuverlässig- des Sächsischen Beamtengesetzes in der vom 1. Juli 2025 keitsüberprüfung zu löschen. Eine darüber hinaus gehende an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verord- Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines nungsblatt bekannt machen. bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits er- forderlich ist. Artikel6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §9 Anwendungsausschluss (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Sächsische Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (Sächs- Sächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 19. Fe- GVBl. S.54), das zuletzt durch Artikel8 Absatz7 des Geset- bruar 2004 (SächsGVBl. S.44), das zuletzt durch Artikel21 zes vom 6.Juli 2023 (SächsGVBl. S.467) geändert worden des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) ist, außer Kraft. geändert worden ist, oder ein anderes Gesetz eine Sicher- heitsüberprüfung vorsieht. (2) Artikel1 Nummer1 Buchstabee, Nummer12, 24, 25 und 27 tritt am 1.Juli 2025 in Kraft.
(3) Artikel1 Nummer17 tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2024 in Kraft.
Dresden, den 12.April 2024
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
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