Los 14 - BVB Hochbau.pdf

Innentüren und Durchblickfenster für die Grundschule Rosa Luxemburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:06 (Europe/Berlin)

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EVM (B) BVB 214

(Besondere Vertragsbedingungen)

Baumaßnahme

Angebot für

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B)

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.3 Es gelten die Unfallverhütungsvorschrift - Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1), die weiteren für den Auftraggeber verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheits-technischen und arbeitsmedizinischen Regeln

10.4 Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen sind die Gefahrstoffverordnung,die Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der Verbote undBeschränkungen des Herstellens, Inverkehrbringens und Verwendens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 17 des Chemikaliengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie weiteren Forderungen des Auftraggebers zu Umweltschutzmerkmalen zu beachten

10.5 In Sachsen- Anhalt geltende abfallrechtliche Bestimmungen des Bundes, des Landes sowie die der Stadt Halle (Saale) sind in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten

10.6 Mängelansprüche, Verjährungsfristen Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach VOB/B § 13 Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden Jahre vereinbart.

10.7 Geltendes Recht (incl. Stadtrecht) zur Gefahrenabwehr ist einzuhalten. 10.8 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Nr. 4): 10.8.1 Lager- und Arbeitsplätze: Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. 10.8.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: *) 10.8.3 Wasseranschlüsse: *) 10.8.4 Stromanschlüsse: *) 10.8.5 Sonstige Anschlüsse: Kosten des Verbrauchs (zu den Nummern 10.8.3-10.8.5): Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs (§ 4 Nr. 4c Satz 2) werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen. 10.9 Versorgungsmedien zur Bauausführung werden zur Verfügung gestellt. Dafür werden 1,0 % der Auftragssumme (brutto) einschließlich evtl. erforderlicher Nachträge in Abzug gebracht. siehe Pkt. 10.8.3 – 10.8.5 1,0 % von Auftragssumme (brutto) für Winterbauheizung

10.10 DieAusführung derArbeiten muss während desnormalen Arbeitsbetriebes (Schulbetriebes, Proben, Vorstellungsbetriebes o. ä.) erfolgen. Entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sind daher unerlässlich.

  • ) z.B. Durchmesser, Leistung (zu 10.8.5 auch Art) Seite 3 (2)

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Lärm- und/ oder staubintensive Arbeiten haben außerhalb des normalen Arbeitsbetriebes zu erfolgen.

10.11 Sollten nach Fertigstellung der Leistung die Baustelle nicht vom eigenen Bauschutt beräumt sein, werden 0,5 % der Auftragssumme (Brutto) einschließlich eventuell erforderlicher Nachträge in Abzug gebracht.

10.12 Für dasBauschildwerden 0,0 % der Auftragssumme(Brutto) einschließlich eventuell erforderlicher Nachträge in Abzug gebracht. 10.13 Ergänzung Vertragsstrafen Auftragnehmer, die nachweislich aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, haben eine Vertragsstrafe in Höhe von 3% der Abrechnungssumme zu zahlen, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Nr. 2 der Bewerbungsbedingungen und Nr. 11 der zusätzlichen Vertragsbedingungen bleiben unberührt. 10.14 Die Rückgabe von nicht verwerteten Sicherheiten für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der Frist für Mängelansprüche. 10.15 Der Auftragnehmer hat die Preisermittlung / Urkalkulation für die vertragliche Leistung ab einem Auftragswert von 75.000 Euro und darüber hinaus auf Anforderung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Die Vorlage der Preisermittlung beim Auftraggeber ist Voraussetzung für die Anweisung der ersten Abschlagsrechnung. 10.16 Seit dem 16.8.2014 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Auftraggeberin die nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften einzuhalten, insbesondere den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Im Falle der Inanspruchnahme der Auftraggeberin aus § 13 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von diesen Ansprüchen frei. 10.17 Für das Baustellen-WC werden 0,5% der Abrechnungssumme (brutto) einschließlich evtl. erforderlicher Nachträge in Abzug gebracht.

10.18

Ende der weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

*) z.B. Durchmesser, Leistung (zu 10.8.5 auch Art) Seite 4 (2)

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