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Hinweis zu Formblatt 124/ Eigenerklärung zur Eignung Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen und auch für deren Nachunternehmer
Die Eigenerklärung gem. Formblatt 124 ist von jedem Bieter auszufüllen, der nicht präqualifiziert ist. Für den Fall, dass das Angebot in die engere Auswahl kommt, sind die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen in der Regel innerhalb einer Frist von 6 Kalendertage vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht vollständig innerhalb der genannten Frist eingereicht, muss das Angebot ausgeschlossen werden.
Daher ist es empfehlenswert, diese Unterlagen ständig auf aktuellem Stand bereitzuhalten. Beabsichtigt der Bieter im Auftragsfall Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben, so ist auch eine Eigenerklärung des Nachunternehmers beizulegen. Auf Verlangen der Vergabestelle ist die Eignung der Nachunternehmer anhand derselben Kriterien nachzuweisen, die für den Nachweis seiner Eignung verlangt sind. Die Unterlagen, die im o.g. Fall gefordert werden, sind im Formblatt 216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen) unter 2. aufgelistet oder in dem Dokument „Übersicht Verdingungsunterlagen“.
Hinweis zu Formblatt 233 / Verzeichnis Nachunternehmerleistungen Angebote sind vom Verfahren auszuschließen, wenn bei einem vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern, die betroffenen Leistungsbereiche (die weiter zu vergebenden Leistungen sind gewerke-, titel- bzw. positionsweise anzugeben), die durch den Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, nicht bei Angebotsabgabe benannt werden. Um einen Angebotsausschluss zu vermeiden, sind bei Angebotsabgabe über dieses Formblatt die Leistungsbereiche und der jeweilige Nachunternehmer zu benennen, die der Bietende vorgesehen hat.
Ist kein Nachunternehmereinsatz vorgesehen, ist von den Bietern nichts zu veranlassen bzw. in den Formblättern 233 und/oder 235 nichts zu erklären.
Die konkrete Benennung der Nachunternehmer muss mit Abgabe des Angebotes erfolgen, wenn der Auftraggeber dies durch Ankreuzen im Formblatt gefordert hat. Ist hier die Forderung mit dem Angebot nicht enthalten, so muss der Bieter die Nachunternehmer erst auf Verlangen des Auftraggebers im Rahmen der Wertung benennen. In diesen Fällen reicht es zunächst aus, die entsprechenden Leistungsbereiche zu benennen.
Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist
Ein hoher Anteil vorgesehener Nachunternehmerleistungen – insbesondere bei leistungstragenden Positionen - begründet berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bieters und kann im Einzelfall zur Nichtberücksichtigung des Angebotes führen.
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Der Nachunternehmer hat seine Eignung in gleicher Weise zu bestätigen, wie der Auftraggeber. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderung des Nachunternehmers, schlägt sich dies als Eignungsmangel auf den Bieter durch kann zur Nichtberücksichtigung des Angebotes führen!
Fehlen diese Erklärungen bzw. sind die Angaben unvollständig, verlangt der Auftraggeber diese Erklärungen nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Werden die Erklärungen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.
Hinweis zu Formblatt 234/Erklärung einer Bietergemeinschaft Das Formblatt 234 ist eine Erklärung, die von Bietergemeinschaften bei der Teilnahme an Ausschreibungen abgegeben werden muss. In diesem Formular geben die beteiligten Unternehmen an, dass sie im Falle der Auftragserteilung eine Bietergemeinschaft bilden werden. Es enthält Informationen über die Mitglieder der Bietergemeinschaft und deren bevollmächtigte Vertreter sowie eine Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung.
Hinweis zu Formblatt 235 / Kapazitäten anderer Unternehmen Das Formblatt 235 ist ein Dokument im Vergaberecht, das Informationen über die Eignungsleihe enthält. Ein Bieter kann die Kapazitäten anderer Unternehmen nutzen, um seine geforderte Eignung nachzuweisen (z. B. Maschinenpark). Der Bieter muss im Angebot kenntlich machen, dass er die Eignungsleihe zur Nachweisführung seiner Eignung beabsichtigt. Die Eignungsleihe ist vom Nachunternehmereinsatz zu unterscheiden. Im Rahmen der Eignungsleihe bedient sich ein Bieter der Kapazitäten dritter Unternehmen, um seine Eignung nachzuweisen. Typisch für die Eignungsleihe ist, dass der Bieter erst durch die Inanspruchnahme der Kapazitäten eines dritten Unternehmens selbst die Eignungskriterien erfüllt. Ein Nachunternehmereinsatz bedeutet hingegen, dass der Bieter ein drittes Unternehmen mit der Ausführung von Teilen eines Auftrags oder sogar im Ganzen betraut. Der Bieter kann einen Nachunternehmer zusätzlich als eignungsverleihendes Unternehmen einsetzen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Nachunternehmer und eignungsverleihendes Unternehmen können somit unterschiedliche Gesellschaften sein.
Hinweis zu Formblatt 236 / Verpflichtungserklärung Drittunternehmen Das Formblatt 236 ist eine Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen. In diesem Dokument verpflichtet sich ein Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an einen bestimmten Bewerber oder Bieter, mit den erforderlichen Kapazitäten für bestimmte Leistungsbereiche zur Verfügung zu stehen. Es handelt sich dabei um eine Art Zusicherung, dass das Unternehmen die notwendig Den Ressourcen bereitstellen kann, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtungserklärungen ist in den Fällen von Nachunternehmereinsatz von den Nachunternehmen auszufüllen und in den Fällen der Eignungsleihe, von dem Unternehmen, dessen Kapazitäten bereitgestellt werden.