4.0_Allgemeine Angebots- und Besondere Vertragsbedingungen_.pdf

Innentüren für den Neubau der Anne-Frank-Realschule plus in Montabaur

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 16:11 (Europe/Berlin)

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  • Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen

Offenes Verfahren nach EU-VOB/A 0845-18-2024 Innentüren

Inhalt

  1. Grundlagen der Ausschreibung ................................................................................................. 4

1.1 Gegenstand der Ausschreibung .......................................................................................... 4

1.2 Leistungsbeschreibung ......................................................................................................... 4

  1. Hinweise zur Ausschreibung ...................................................................................................... 5

2.1 Allgemeines ............................................................................................................................... 5

2.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung .......................................................................... 5

2.3 Bietergemeinschaften ............................................................................................................. 5

2.4 Nachunternehmereinsatz und Eignungsleihe .................................................................. 6

2.4.1 Nachunternehmer ........................................................................................................... 6

2.4.2 Eignungsleihe ........................................................................................................................ 6

2.5 Nebenangebote ........................................................................................................................ 7

2.6 Hinweise zu den Erklärungen und Nachweisen / Nachforderung .............................. 8

2.7 Verfahrenssprache .................................................................................................................. 8

2.8 Aufwandsentschädigung ....................................................................................................... 8

2.9 Wirtschaftsauskünfte .............................................................................................................. 8

  1. Verfahrensdurchführung ............................................................................................................. 8

3.1 Vergabeart ................................................................................................................................. 8

3.2 Abgabe des Angebots ............................................................................................................ 8

3.3 Bieterfragen ............................................................................................................................... 9

3.4 Allgemeine Hinweise zur Einreichung von Unterlagen ............................................... 10

3.4.1 Verwendung der Dokumente ........................................................................................... 10

3.4.2 Elektronische Angebotsabgabe ..................................................................................... 11

3.4.3 Textform gemäß § 126 b BGB ......................................................................................... 11

3.4.4 Sprache ................................................................................................................................. 11

3.4.5 Anzeige von Bedenken zur Ausführung ...................................................................... 11

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3.4.6 Verarbeitung personenbezogener Daten ..................................................................... 12

3.5 Änderung, Berichtigung, Rücknahme von Angeboten ................................................ 12

3.6 Eignung .................................................................................................................................... 13

3.6.1 Eignung von Bietergemeinschaften .............................................................................. 15

3.6.2 Eignung von Nachunternehmern und anderen Unternehmen ............................... 15

3.7 Angebotswertung .................................................................................................................. 15

3.7.1 Preiswertung ........................................................................................................................ 15

3.8 Wettbewerbsregister ............................................................................................................. 16

3.9 Vorläufiger Zeitplan ............................................................................................................... 17

3.10 Zuschlagserteilung ............................................................................................................. 17

3.11. Nachprüfung von Vergabeverfahren ............................................................................. 17

3.12. Bietererklärung ................................................................................................................... 18

  1. Besondere Vertragsbedingungen ............................................................................................ 20

4.1 Vergütung / Preisbildung ..................................................................................................... 20

4.2 Vertragsrücktritt ..................................................................................................................... 20

4.3 Verpflichtungen des Auftragnehmers .............................................................................. 20

4.4 Pflicht zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben .................................................................. 20

4.5 Außervertragliche Leistungen ............................................................................................ 21

4.6 Ausführung der Arbeiten ..................................................................................................... 21

4.7 Verantwortliche Bauleitung ................................................................................................. 22

4.8 Schlussabnahme ................................................................................................................... 22

4.9 Verjährung der Mängelansprüche ................................................................................ 22

4.10 Sicherheitsleistungen ......................................................................................................... 22

4.11 Vertragsstrafen ................................................................................................................. 23

4.12 Abrechnung und Zahlung .............................................................................................. 23

4.13 Stundenlohnarbeiten .......................................................................................................... 24

4.14 Bautagebuch ......................................................................................................................... 25

4.15 Einbehalte .............................................................................................................................. 25

4.16 Abfallbeseitigung ................................................................................................................. 25

4.17 Baustellensicherung / Unfallschutz ............................................................................. 25

4.18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ........................................................... 26

4.19 Erfüllungsort ...................................................................................................................... 26

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4.20 Bieterverpflichtung: ......................................................................................................... 26

4.21 Baustellenbesichtigung .................................................................................................. 26

4.22 Haftung für Personen- und Sachschäden .................................................................. 26

4.23 Vertragsbestandteile ........................................................................................................... 26

4.24 Gerichtsstand ....................................................................................................................... 27

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Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach den Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A – EU Teil A).

1. Grundlagen der Ausschreibung

1.1 Gegenstand der Ausschreibung Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur – nachstehend Auftraggeber genannt - beabsichtigt, den Auftrag über die Bauleistung zu vergeben. Die Leistung ist im Leistungsverzeichnis näher beschrieben.

Vertreter des Auftraggebers:

Fachlich: Technisches Gebäudemanagement der Kreisverwaltung - 1-11 Herrn R. Kämpf Adresse: Peter-Altmeier-Platz 1 56410 Montabaur roman.kaempf@westerwaldkreis.de 02602 124-620

Vergaberechtlich: Zentrale Vergabestelle des Westerwaldkreises Herrn: O. Schreiner Adresse: Peter-Altmeier-Platz 1 56410 Montabaur zentrale-vergabestelle@westerwaldkreis.de 02602 124-505

1.2 Leistungsbeschreibung Die Leistung ist in Lose aufgeteilt: ☐ ja (Anzahl = ) ☒nein

Die Einzelheiten des Auftrages ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis

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2. Hinweise zur Ausschreibung

2.1 Allgemeines Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass der Bietende die Vollständigkeit der Vergabeunterlagen nach Erhalt zu prüfen hat. Werden vom Bietenden inhaltliche Unstimmigkeiten, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten, die die Preisermittlung beeinflussen, festgestellt, so hat er sich unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform an den Auftraggeber zu wenden.

2.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämp- fung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

2.3 Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften sind zugelassen und werden wie Einzelbieter behandelt. Sofern Bietergemeinschaften nicht ausdrücklich in den Vergabeunterlagen benannt werden, sind unter dem Begriff Bieter oder Auftragnehmer auch Bietergemeinschaften zu verstehen. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erklärung der Bietergemeinschaft in Textform abzugeben. In der Erklärung sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft anzugeben und ein Mitglied als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.

Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtige Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Hierzu ist dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung durch Verwendung des „Formblatt 234 Erklärung Bietergemeinschaft“ beizufügen.

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2.4 Nachunternehmereinsatz und Eignungsleihe

2.4.1 Nachunternehmer Die Bieter können sich auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen beziehen und diese als Nachunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung einsetzen. In diesem Fall haben die Bieter die Art und den Umfang dieser Leistungen in ihren Angeboten anzugeben. Die Angaben sind in den hierfür vorgesehenen Vordrucken (den Vergabeunterlagen beigefügt) vorzunehmen. Der Auftraggeber wird vor Zuschlagserteilung auf gesondertes Verlangen von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die Nennung der Nachunternehmer und eine Bestätigung der Nachunternehmer, dass die erforderlichen Mittel dem Bieter im Auftragsfalle zur Verfügung stehen, einfordern. Zu diesem Zweck sind die Dokumente „Formblatt 233 Verzeichnis Nachunternehmerleistungen“ und das „Formblatt 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zu verwenden und ausgefüllt dem Angebot beizufügen.

Der Auftragnehmer gewährleistet die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Nachunternehmerleistung bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschl. persönlicher Daten Dritter, soweit diese im Rahmen der Leistungserbringung tangiert werden.

Zudem wird der Bietende aufgefordert nachzuweisen, dass der Nachunternehmer geeignet ist. Dazu wird durch Fordern des Dokumentes „Erklärung zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB (Nachunternehmer) für die benannten Unternehmen vor Zuschlagserteilung geprüft, ob bei den benannten Nachunternehmen Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen. Falls ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB bezüglich eines Nachunternehmens erfüllt ist und eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nicht nachgewiesen wurde, wird der Auftraggeber den Austausch dieses Nachunternehmens verlangen. Handelt es sich bei dem Bieter um ein präqualifiziertes Unternehmen, so verpflichtet sich der Bieter nur solche Unternehmen als Nachunternehmer einsetzen, die ebenfalls über eine gültige Präqualifikation verfügen.

Der Auftraggeber behält sich vor, ihre grundsätzliche Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern im Einzelfall zu entziehen und bestimmte Nachunternehmer von der Auftragserfüllung auszuschließen, sofern diese den Anforderungen dieser Aufgabenbe- schreibung bzw. den Regelungen des Vertrages nicht entsprechen. Der Auftragnehmer hat auch in diesen Fällen (Ausschluss eines Nachunternehmers) eine uneingeschränkte Auftragserfüllung zu gewährleisten.

2.4.2 Eignungsleihe Wenn ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unterneh- men in Anspruch nimmt, muss er bereits mit seinem Angebot die Leistungsfähigkeit und

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Kapazitäten des Unternehmens nachweisen. Es reicht aus, wenn die Leistungsfähigkeit vom Bieter und den Unternehmen zusammen nachgewiesen ist. Belege für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung müssen jedoch von dem Unternehmen vorgelegt werden, welches im Auftragsfall die entsprechenden Leistungen erbringen würde. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Formblatt 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ abzugeben.

Die Unternehmen sind in dem Dokument „Formblatt 235 Kapazitäten anderer Unternehmen“, welches dem Angebot beizufügen ist, zu benennen.

Der Bieter hat Unternehmen, die zur Eignungsleihe herangezogen werden und bei denen ein Ausschlussgrund nach § 123 und/oder § 124 GWB vorliegt und eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nicht nachgewiesen wurde oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten Frist zu ersetzen.

2.5 Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen: ☒ ja ☐nein

Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

Der Bietende hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bietende eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über die Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich anfordern), nach Mengenangaben und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

Nebenangebote, die den v. g. Anforderungen nicht entsprechen, werden aus der Wertung ausgeschlossen.

Die Abgabe eines pauschalen Nebenangebots ist nur bei gleichzeitiger Abgabe eines Hauptangebotes im Einheitspreisformat zulässig (§ 4 Abs. 3 EU-VOB/A).

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2.6 Hinweise zu den Erklärungen und Nachweisen / Nachforderung Für den Fall, dass einzelne Antwortfelder in den Vergabeunterlagen für die Angaben des Bieters nicht ausreichen, sind weitere Angaben vom Bieter auf Anlagen, die entsprechend zu kennzeichnen sind, zu machen und mit dem Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist bzw. mit den Angebotsunterlagen bis zum Ende der Angebotsfrist einzureichen.

Nach § 16a EU-VOB/A können Erklärungen und Nachweise, die nicht bis zum Ende der Angebotsfrist vorgelegt wurden, nachgefordert werden. Dies liegt jedoch im Ermessen des Auftraggebers. Angebote, die die geforderten Angaben bzw. Unterlagen nicht enthalten, werden (ggf. nach erfolgloser Nachforderung) ausgeschlossen.

Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe nachgefordert werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

2.7 Verfahrenssprache Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

2.8 Aufwandsentschädigung Es wird keine Aufwandsentschädigung für die Erstellung und Abgabe von Angeboten gezahlt.

2.9 Wirtschaftsauskünfte Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf weitere Auskünfte über einzelne Bieter bei einer Auskunftsdatei (z. B. Gewerbezentralregister) einzuholen.

3. Verfahrensdurchführung

Im Folgenden wird der Ablauf insbesondere in Bezug auf die Nutzung des Vergabeportals und den einzureichenden Unterlagen erläutert.

3.1 Vergabeart Die Beschaffung erfolgt nach § 3 EU-VOB/A Rahmen eines offenen Verfahrens.

3.2 Abgabe des Angebots Angebote nebst Anhängen und Anlagen sind bis spätestens

17.09.2026, 9:00 Uhr

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über das eVergabeportal rlp.vergabekommunal.de elektronisch einzureichen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Bietende sein Angebot über das eVergabeportal hoch lädt und nicht als Anhang einer Nachricht übermittelt.

Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Angebots ist der Eingang auf der von der Vergabestelle verwendeten Plattform. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen.

Angebote, die aus Gründen, die der Bieter zu vertreten hat, verspätet eingehen, werden ausgeschlossen. Angebote, deren verspäteter Eingang nachweislich durch Umstände verursacht ist, die vom Bieter nicht zu vertreten sind, gelangen in die Wertung.

Das Angebot muss vollständig ausgefüllt sein. Ansonsten wird das Angebot von der Angebotswertung ausgeschlossen.

Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Ablauf der Frist für die Geltung der Angebote (Bindefrist) steht einer Zuschlagserteilung nicht entgegen. Der Bieter hat in diesem Fall den Auftrag gegenüber der Vergabestelle unverzüglich zu bestätigen bzw. abzulehnen. Erfordert die verzögerte Zuschlagserteilung eine Verschiebung der Ausführungsfristen, hat der Bieter die Vergabestelle hierauf vor der Auftragsbestätigung hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, gelten die Ausführungsfristen der Vergabeunterlagen als vereinbart.

Erfolgt bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag, so ist das Angebot nicht berücksichtigt worden. Dies teilt die ausschreibende Stelle den Bietern nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag mit.

Eine Aufhebung der Ausschreibung (ganz oder teilweise) wird den Bietern schriftlich mitgeteilt.

3.3 Bieterfragen Bieterfragen sind bis spätestens

10.09.2026, 24:00 Uhr

über das eVergabeportal bei dem Auftraggeber einzureichen, um die Antworten spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung zu stellen.

Bieterfragen sind ausschließlich über das Nachrichtenmodul von „rlp.vergabekommunal“

zu stellen. Wettbewerbsrelevante Fragen der Bieter und die Auskünfte des Auftraggebers dazu werden allen Bietenden neutralisiert und in anonymisierter Form schriftlich im Nach-

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richtenmodul auf der Plattform zur Verfügung gestellt, auch wenn sie auf die Anfrage nur eines Unternehmens zurückgehen. Die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen sind bei der Erstellung der Angebote zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen. Nur über die Vergabeplattform erteilte Antworten sind verbindlich.

Für technische Fragen zur Bedienung des Vergabeportals von „rlp.vergabekommunal“ steht der Hersteller wie folgt zur Verfügung:

https://support.cosinex.de/unternehmen/

Service-Telefonnummer: 0900-1-267463 (1,49 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkkosten können abweichen)

Die Servicezeiten der Hotline sind Montag bis Freitag jeweils von 07.00 bis 17.00 Uhr E-Mail: info@cosinex.de

Inhaltliche Fragen zum Vergabeverfahren können über diesen Support nicht beantwortet werden und sind ausschließlich über das Nachrichtenmodul innerhalb des Vergabeportals an den Auftraggeber zu richten.

3.4 Allgemeine Hinweise zur Einreichung von Unterlagen Die Bieter füllen die zur Verfügung gestellten Formulare entsprechend den Vorgaben aus und reichen diese elektronisch ein. Hierzu ist es erforderlich, dass die Bieter ihr Angebot idealerweise als pdf-Dokument über das Vergabeportal hochladen. Die Dokumente dürfen nicht als Anhang einer Nachricht übermittelt werden, auch die Versendung in Papierform ist unzulässig. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte GAEB-Version des Leistungsverzeichnisses dient dem Bieter ausschließlich zu Kalkulationszwecken.

3.4.1 Verwendung der Dokumente Die vom Auftraggeber im Rahmen dieses Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellten Dokumente sind zu verwenden und dürfen nur zur Erstellung eines Angebots für dieses Vergabeverfahren verwendet werden. Sollten im Laufe des Vergabeverfahrens die Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber geändert werden (beispielsweise aufgrund von Bieterfragen), hat der Bieter sicherzustellen, dass er sein Angebot unter Verwendung der aktuellsten Version der Dokumente erstellt und einreicht. Die Verwendung veralteter Dokumente bzw. von Vorversionen kann zum Ausschluss des Angebots führen.

Als Angebot ist der Angebotsbogen mit ausgefüllten Anlagen sowie gegebenenfalls Erklärungen zur Bietergemeinschaft (falls zutreffend) und ggfls. weitere erforderliche Eigenerklärungen und Nachweise, vollständig ausgefüllt und unterschrieben über die Plattform der Vergabestelle einzureichen. Formlose oder nicht rechtskräftig unterschriebene Angebote werden ausgeschlossen.

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Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Ebenfalls die zusätzliche Abgabe des Leistungsverzeichnisses als GAEB-Datei. Die vom der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist alleinverbindlich.

Formale Fehler, wie z.B. Änderungen, Streichungen, Ergänzungen oder unterlassene Fabrikats- bzw. Preisangaben in den Vergabeunterlagen sowie die Abgabe nicht eindeutiger Angebote, führen auf Grund der Formstrenge des Vergaberechts regelmäßig zur Nichtberücksichtigung (Ausschluss) des Angebots! (§ 16 EU-VOB/A)

Die Vorblätter „Wichtige Hinweise für Bieter“ und „Hinweise elektronische Angebots- abgabe“ sind deshalb dringend zu beachten!

3.4.2 Elektronische Angebotsabgabe Das Angebot ist fristgerecht über die angegebene Vergabeplattform elektronisch einzureichen. Eine andere Form der Einreichung von Angeboten als die elektronische Abgabe über die Vergabeplattform ist nicht zulässig.

Die Teilnahme an der Vergabeplattform ist kostenlos. Für eine Verfahrensteilnahme ist jedoch eine kostenlose Registrierung erforderlich. Für die Angebotserstellung werden die einschlägigen Datenverarbeitungswerkzeuge, Computer, Internetverbindung, aktueller Internetbrowser, Drucker & Scanner benötigt. Zudem sind die auf der Vergabeplattform eingestellten Bedienungsanleitungen zu beachten.

3.4.3 Textform gemäß § 126 b BGB Bei elektronischer Übermittlung in Textform sind der Bietenden und die natürliche (vertretungsberechtigte) Person, die die Erklärung für den Bietenden abgibt, zu benennen. Werden Dokumente mit Unterschrift versehen, genügt auch hier für die Unterschrift die Textform gemäß § 126b BGB, d.h. die Eintragung von Vornamen und Nachnamen der für den Bietenden handelnden natürlichen Person oder auch eingescannte Unterschriften sind ausreichend.

3.4.4 Sprache Die Angebote sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

3.4.5 Anzeige von Bedenken zur Ausführung Die Bietenden haben sich vor Angebotsabgabe über alle Einzelheiten der Ausschreibung und der vorgesehenen Arbeiten unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, die zur Erfüllung des Vertrages maßgebend sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen.

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Die Bietenden bestätigen mit der Angebotsabgabe, dass sie die Möglichkeit hatten, die Angaben in der Leistungsbeschreibung und im Vertrag vor Abgabe des Angebots zu bepreisen und zu bewerten.

Die Bietenden bestätigen mit Abgabe des Angebots ferner, dass die Lieferungen und/oder Leistungen vollständig beschrieben sind und keine Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung der Leistungen notwendig sind.

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Bestehen nach Ansicht des Bietenden bei der Auslegung der Vergabeunterlagen mehrere Möglichkeiten bzw. erscheint etwas unklar, so wird der Bietende vor Abgabe des Angebots eine Klärung herbeiführen. Nach Vertragsabschluss gilt die Art der Auslegung, welche vom Auftraggeber vorgesehen und dokumentiert ist.

Nach Zuschlag durch den Auftragnehmer angesetzte Mehraufwendungen oder Zuschläge aufgrund fehlender oder fehlerhafter Vergabeunterlagen werden seitens des Auftraggebers nicht anerkannt.

3.4.6 Verarbeitung personenbezogener Daten Die von den Bewerbern bzw. Bietenden angegebenen personenbezogenen Daten werden gemäß § 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Diese Daten werden zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beschaffungsvorgangs und zur Vertragsabwicklung benötigt. Sofern personenbezogene Daten Dritter im Zuge des Vergabeverfahren verwendet werden, so ist eine vorherige Einwilligung der betroffenen Person zu der Erhebung persönlicher Daten beizubringen und auf Verlangen nachzuweisen. Die in dem Angebotsbogen zusammengefassten Hinweise zum Datenschutz dienen zu Ihrer Information.

3.5 Änderung, Berichtigung, Rücknahme von Angeboten Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden. Berichtigungen, Änderungen des Angebotes und das Zurückziehen von Angeboten sind bei in der gleichen Weise wie das Angebot über die Vergabeplattform einzureichen.

Das Angebot muss vollständig sein. Das Angebot soll nur die geforderten Angaben, Erklä- rungen und Unterlagen erhalten. Beigefügte Unterlagen, Prospekte u.a. dürfen keine den Vergabeunterlagen widersprechenden Angaben enthalten.

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Änderungen an den Vergabeunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung, Vertrag) sind unzulässig und können zum Ausschluss des Angebotes führen. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein, andernfalls ist das Angebot auszuschließen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters.

Fehlende Preisangaben werden nicht nachgefordert und führen im Einklang mit § 16a Abs. 2 S. 6 VOB/A zum Ausschluss des Angebots.

3.6 Eignung Im Rahmen des Vergabeverfahrens wird die Eignung der Bieter hinsichtlich Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit sowie technischer und beruflicher Leistungsfähigkeit überprüft. Dazu sind die in den Vergabeunterlagen geforderten Nachweise zu erbringen. Ebenso werden die in 122 GWB festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB anhand der vom Bietenden eingereichten Dokumente überprüft. Sämtliche Angaben der Bietenden werden von dem Auftraggeber vertraulich behandelt.

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise oder ersatzweise eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 2.4 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die in § 6a EU-VOB/A aufgeführten Eignungsnachweise und Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Insbesondere wird sich die Nachforderung nachstehender Unterlagen vorbehalten:

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:

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• Nachweis der gewerblichen Anmeldung und Eintragung in der Handwerksrolle • Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister

Bewerber oder Bieter haben je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachzuweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

• Nachzuweisen ist der Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Leistungen betrifft, die mit der Maßnahme vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.

• Bescheinigung in Steuersachen/gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) des zuständigen in- oder ausländischen Finanzamtes über die vollständige Entrichtung von Steuern, die nicht älter als 12 Monate sein darf.

• Bescheinigungen der zuständigen Krankenkasse, tariflichen Sozialkasse und Berufsgenossenschaft über die vollständige Entrichtung von Beiträgen, die nicht älter als 12 Monate sein dürfen

• Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

• Referenzen: Mindestens 3 Referenzen über vergleichbare Leistungen aus den letzten 5 Jahren

• Angabe zu Arbeitskräften: Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal.

Zusätzlich können auf den konkreten Auftrag bezogene weitere Angaben und Nachweise, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise verlangt werden

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Die Nachweise sind nach Aufforderung zu dem von der Vergabestelle genannten Zeitpunkt vollständig vorzulegen. Ansonsten kann das Angebot unberücksichtigt bleiben. Die Frist zur Vorlage der weiteren Nachweise beträgt im Regelfall maximal sechs Kalendertage und wird durch die Vergabestelle mitgeteilt.

3.6.1 Eignung von Bietergemeinschaften Die Eignung einer Bietergemeinschaft muss insgesamt mit dem Angebot nachgewiesen wer- den, d. h. die Erklärungen, Angaben und Belege zur Befähigung und Erlaubnis der Berufs- ausübung, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit müssen nicht zwingend von jedem einzelnen Mitglied der Bewerbergemeinschaft erbracht werden.

3.6.2 Eignung von Nachunternehmern und anderen Unternehmen Zur Eignung von Nachunternehmern und anderen Unternehmen im Sinne einer Eignungs-leihe wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.4 verwiesen.

3.7 Angebotswertung Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot.

☒ Das wirtschaftlichste Angebot ist das preislich günstigste Angebot (welches noch in der Wertung verblieben ist), weil der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist

– oder –

☐ Das wirtschaftlichste Angebot ist das mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis auf Grundlage einer Bewertung entsprechend den vorgegebenen Zuschlagskriterien (Bewertungsmatrix nach festgelegter Gewichtung und Bewertungsmethode, etc.)

3.7.1 Preiswertung Der Angebotspreis wird über das konkret unterzeichnete „Angebotsfeld“ ermittelt. Die Preisangaben sind in den entsprechenden markierten Positionen in das „Angebotsfeld“ vom Bietenden einzutragen.

Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.

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Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, etc.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden, und
  • an der der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe (Skonti,…) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (Formblätter 221 und 222 Preisaufklärung) ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle genannten Zeitpunkt vorzulegen.

3.8 Wettbewerbsregister Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 30.000,00 € ohne Umsatzsteuer bei dem Bundeskartellamt abzufragen, inwieweit Eintragungen im Wettbewerbsregister zu den für einen Zuschlag vorgesehenen Bietern, deren Geschäftsführungen sowie potenziellen Auftragnehmern vorliegen, soweit im Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG) nichts anderes bestimmt ist.

Bei Bietergemeinschaften ist jedes Einzelunternehmen und deren Geschäftsführung abzu- fragen.

Bietende müssen daher einwilligen, im potenziellen Auftragsfall für die Abfrage beim Register personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) der verantwortlich handelnden Personen (Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) gegenüber dem Auftraggeber zu benennen. Ohne Angabe der entsprechenden Daten kann der Zuschlag nicht erteilt werden.

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Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Nachfragen auch auf etwaige Nachunternehmer bzw. andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe zu erstrecken.

Soweit im potenziellen Auftragsfall Nachunternehmer an der Auftragserfüllung beteiligt sein sollen bzw. andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, sind auch von diesen gleichlautenden Daten durch den Bietenden einzuholen und an den Auftraggeber weiterzuleiten. Ohne diese Daten werden Nachunternehmer bzw. andere Unternehmen vom Auftraggeber abgelehnt.

3.9 Vorläufiger Zeitplan Frist für Bieterfragen: 10.09.2026, 24:00Uhr

Angebotsfrist: 17.09.2026, 9:00Uhr

Bindefrist des Angebotes: 16.11.2026

3.10 Zuschlagserteilung Der Zuschlag wird im Regelfall, falls nicht besondere Gründe dem entgegenstehen, an den Unternehmer erteilt, der das wirtschaftlichste Angebot abgibt. Alleiniges Zuschlagskriterium ist dabei der Preis. Sofern das Leistungsverzeichnis in Lose unterteilt ist, behält sich der Auftraggeber eine Vergabe nach einzelnen Losen vor.

Das Ergebnis der Ausschreibung teilt die ausschreibende Stelle den Bietern auf Antrag mit. Hiervon unberührt bleiben gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungs- und Veröffentlichungsregelungen.

Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt sich der Bietende damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot die wesentlichen Angebotsbestandteile (Firmierung, Gesamtangebotsbetrag) bekanntgegeben und nicht berücksichtigten Bietern mitgeteilt wird. Sollte der Bietende nicht einverstanden sein, so hat er dies mit Abgabe seines Angebotes und unter Begründung zu erklären.

3.11. Nachprüfung von Vergabeverfahren

Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 EU-VOB/A):

Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz ist zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber dienen. In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Spruchkörper (1. Vergabekammer und 2.

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Vergabekammer), die im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelt sind. Die Vergabe muss dem Land zuzurechnen sein.

Vergabekammer Rheinland-Pfalz -Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau- Stiftsstraße 9 55116 Mainz

Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt.

Die Kammer kann nur auf einen schriftlichen und begründeten Antrag eines Bewerbers oder Bieters tätig werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Verstöße gegen Vergabebestimmungen dem öffentlichen Auftraggeber zur Last gelegt werden sowie konkretisieren, dass er durch die Verletzung von Vergabevorschriften einen Schaden erlitten hat oder erleiden wird.

Der Antrag ist nach § 160 GWB grundsätzlich unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Vergabebekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden. Der Antrag ist auch dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Soweit der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt ihn die Vergabekammer an den Auftraggeber. Die Übermittlung bewirkt ein gesetzliches Zuschlagsverbot, das bis zur Entscheidung der Kammer und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt.

3.12. Bietererklärung Der Bieter erklärt mit seiner Signatur,

a) dass er diese Ausschreibung ohne Einschränkung als maßgeblichen Vertragsbestand rechtsverbindlich anerkennt; b) dass er im Auftragsfall die im Angebot aufgeführten Leistungen frist- und bedingungsgerecht ausführen wird, c) dass ihm zur Ausführung der Arbeiten eine ausreichende Zahl Facharbeiter und Maschinen zur Verfügung steht,

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d) dass er beabsichtigt keinen Nachunternehmer zu beauftragen.

Falls ein Nachunternehmer vorgesehen ist, ist mittels beigefügter Vordrucke mitzuteilen für welche Positionen des Leistungsverzeichnisses ein Nachunternehmereinsatz beabsichtigt ist. Dem Auftraggeber sind dabei der Firmenname und die Adresse des Nachunternehmers mitzuteilen. Vor Beauftragung eines Nachunternehmers ist die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen!

e) dass er bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist, f) dass er sich über alle Umstände informiert hat, die seine Kalkulation beeinflussen und er dies in dem angebotenen Festpreis berücksichtigt hat,

g) dass Preisabsprachen mit anderen Firmen nicht stattgefunden haben, h) dass er alle Teile des Angebots und der Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und diese mit Abgabe des Angebotes verbindlich anerkennt, i) dass er sich bewusst ist, dass wissentlich falsche Erklärungen zur Folge haben, dass die betreffenden Leistungen durch den Auftraggeber nicht abgenommen werden, j) dass das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt des Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und vom Bieter keine Produktangaben (Hersteller- und Typbezeichnung) eingetragen wurden, k) dass die über die Vergabeplattform ggf. zur Verfügung gestellten Änderungen an den Vergabeunterlagen Gegenstand des Angebotes sind und er sich verpflichtet, dass Nachrichtenpostfach der Plattform für den Empfang rechtserheblicher Erklärungen in den betreffenden Vergabeverfahren zu nutzen.

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4. Besondere Vertragsbedingungen

4.1 Vergütung / Preisbildung Sämtliche Preise sind Festpreise zzgl. der jeweils gültigen MwSt. incl. aller Nebenkosten. Lohn- und Stoffpreisänderungen werden nicht vergütet. Abschlagszahlungen sind ausgeschlossen.

Die Vergütung der Bauleistungen erfolgt zu den im Leistungsverzeichnis angegebenen Ein- heitspreisen zzgl. der jeweils gültigen MwSt. inkl. aller Nebenkosten.

Der Auftragnehmer trägt das Risiko von Lohn- und Materialpreiserhöhungen. Zuschlagsver- zögerungen aufgrund von Rechtschutzverfahren im Vergaberecht, in deren Folge sich die ursprünglich geplanten Ausführungsfristen verschieben, und damit verbundene Lohn- und Preiserhöhungen gehen ebenfalls zu Lasten des Auftragnehmers.

Eine Anpassung der Vergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Absatz 5 VOB/B wird in diesem Fall nicht vorgenommen.

4.2 Vertragsrücktritt Der Auftraggeber hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

Andere den Vertragsrücktritt regelnde gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

4.3 Verpflichtungen des Auftragnehmers Der Auftraggeber ist verpflichtet, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen und die gesetzlichen, sozialversicherungsrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

In Schriftstücke, Akten usw., die sich in den Dienst- und Schulräumen befinden, darf keine Einsicht genommen werden. Schränke, Schubladen u. ä. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Die Benutzung der Fernsprecher oder sonstiger Geräte ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann der Auftraggeber verlangen, dass die betreffende Arbeitskraft nicht mehr eingesetzt wird.

4.4 Pflicht zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben Der Bietende erklärt mit seiner Unterschrift/Signatur, dass er/sie seinen/ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der vom Finanzamt bzw. Kommunen erhobenen Steuern sowie zur

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Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist/sind.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, die Regelungen des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (LTTG), die des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetzes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der ILO-Kernarbeitsnormen anzuerkennen.

Der öffentliche Auftraggeber hat das Recht Einsicht in die Entgeltabrechnungen, Werkverträge, sowie andere Geschäftsunterlagen zu nehmen. Das Einsichtsrecht ermöglicht dem Auftraggeber zu überprüfen, wie Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der für den Auftrag eingesetzten Beschäftigungsverhältnissen waren.

Die Beschäftigten sind von den Auftragnehmern über die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die Auftragnehmer sind verpflichtet vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Arbeitnehmer bereitzuhalten.

Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem beauftragten Unternehmen, dass die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung durch das beauftragte Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

4.5 Außervertragliche Leistungen Leistungen, die nicht im Angebot aufgeführt sind, müssen vom Auftragnehmer mindestens 12 Werktage vor der Ausführung in Form eines Nachtrages eingereicht werden.

4.6 Ausführung der Arbeiten

Der Auftragnehmer hat folgendes zu beachten:

• Alle Pläne, Zeichnungen und Unterlagen sind hinsichtlich der eingetragenen Maße und hinsichtlich der Konstruktion auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

• Eingabepläne, Leistungsverzeichnisse und Angebote sind keine Ausführungsunterlagen.

• Vom Auftragnehmer zu erstellende Pläne, Statiken und Unterlagen sind dem Auftraggeber vorzulegen.

• Die Ausführung hat erst nach ausdrücklicher Freigabe zu erfolgen. Der verbindliche Ausführungstermin wird dem Auftragnehmer 12 Werktage vorher mitgeteilt.

• Der Auftragnehmer hat die von ihm auszuführenden Leistungen, sowie die für die Ausführung erforderlichen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Eine Versicherung bis zur Abnahme ist daher Sache des Auftragnehmers.

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4.7 Verantwortliche Bauleitung Die Auftragnehmer sind verpflichtet, übernommene Arbeiten ordnungsgemäß, entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, ohne Gefährdung Dritter durchzuführen. Die Auftragnehmer haben dem Auftraggeber eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der Sicherheit und der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich ist.

4.8 Schlussabnahme Die Schlussabnahme erfolgt grundsätzlich erst nach den Abnahmen der zuständigen Behörden, soweit eine derartige Abnahme erforderlich ist. Die Abnahme der geleisteten Arbeiten wird durch eine frühere Benutzung oder Inbetriebnahme nicht ersetzt. Die Leistung wird förmlich abgenommen.

Die Abnahme ist erst erfolgt,

• wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine schriftliche mängelfreie Abnahmebescheinigung ausgehändigt hat,

• ansonsten erst, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung festgestellter Mängel schriftlich bestätigt wird.

Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.

4.9 Verjährung der Mängelansprüche Grundsätzlich sieht § 13 Abs. 4 EU-VOB/B eine Regelverjährungsfrist von 4 Jahren vor. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist (§ 9 b EU-VOB/A). Vorliegend wird aufgrund der Eigenart der Leistung eine -jährige Verjährungsfrist vereinbart. Die Frist beginnt mit der mängelfreien Abnahme der gesamten Leistung. Der Auftragnehmer ist auch dann zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn sie bei der Abnahme nicht gerügt worden sind.

4.10 Sicherheitsleistungen Auf Sicherheitsleistung (§ 9 c Abs. 1 EU-VOB/A) soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten.

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Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 € ohne Umsatzsteuer (entspricht 297.500 € inkl. Umsatzsteuer), wird grundsätzlich auf die Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und für die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche verzichtet.

Sofern seitens des Auftraggebers eine Sicherheitsleistung verlangt wird, beträgt diese gemäß § 9 c Abs. 2 EU-VOB/A für die Vertragserfüllung 5% der Auftragssumme sowie für Mängelansprüche für die Dauer der Gewährleistung 3 % der Abrechnungssumme. Dieser Betrag kann vom Auftragnehmer entweder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, vom Auftraggeber anzuerkennende Bankbürgschaft abgelöst oder durch Einbehalt vom Schlussrechnungsbetrag geleistet werden. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftragnehmer. Bei Einbehalt wird der Sicherheitsbetrag gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 4 VOB/B nicht verzinst

4.11 Vertragsstrafen Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe entsprechend § 9 Abs. 4 u. § 9 a EU-VOB/A für jeden Werktag des Verzugs 0,0 % (max. 5 %) der Abrechnungssumme zu zahlen.

4.12 Abrechnung und Zahlung Rechnungen: a) Alle Abschlagsrechnungen sind 2-fach zu erstellen und fortlaufend zu nummerieren. Die Positionen sind in chronologischer Reihenfolge entsprechend den Ziffern des Leistungsverzeichnisses aufzuführen. Die Schlussrechnung ist 3-fach zu erstellen. Zwei Ausfertigungen werden an den Architekten und 1 Ausfertigung (ohne Abrechnungsunterlagen) an den Auftraggeber gesandt. Rechnungen ohne die erforderlichen Abrechnungsunterlagen werden nicht anerkannt. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird entsprechend § 16 VOB/B fällig. Die Anweisung der Schlussrechnung kann erst erfolgen, wenn die geforderte Gewährleistungsbürgschaft und mängelfreie Abnahmebescheinigung vorliegt.

Die Frist für den Abzug von Skontobeträgen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber gewährt, beginnt erst dann, wenn prüffähige, inhaltlich vollständige und nachvollziehbare Rechnungen beim Auftraggeber vorliegen.

Ein vom Bieter angebotenes Skonto (Preisnachlass mit Bedingung für die Zahlungsfrist) wird jedoch gemäß § 16d Abs. 4 EU-VOB/A bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

b) Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der am Bau erbrachten Leistungen gewährt, wenn der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Bei Vorlage einer Vertragserfüllungsbürgschaft über 10 % der Auftragssumme werden Abschlagszahlungen zu 100 % der erbrachten Leistungen ausgezahlt.

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Werden innerhalb von 5 Jahren nach Schlusszahlung durch die Rechnungsprüfungsbehörde u. a. Aufmaß- oder Rechenfehler sowie Verstöße gegen die vertraglichen Grundlagen in der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftragnehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten. Die Rechnungsprüfung durch die Bauleitung bedeutet noch keine Anerkennung der abgerechneten Bauleistung.

Aufmaß: Der Abrechnung ist ein gemeinsam erstelltes und vom Auftragnehmer und Auftraggeber mit Datum und Unterschrift versehenes Aufmaß beizufügen. Das Original erhält der Auftraggeber.

Abtretungen: Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

Hinweise zur E-Rechnung:

Seit 01.04.2025 ist die ERechVORP (E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz) Inkrafttreten. Ab diesem Tag sind Rechnungssteller gemäß § 3 ERechVORP verpflichtet, ihre Rechnungen in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln.

Sie können uns somit ihre Rechnungen digital zukommen lassen. Hiermit unterstützen Sie die Automatisierung von Geschäftsprozessen in der Verwaltung.

Das Land Rheinland-Pfalz bietet den kommunalen Behörden eine zentrale Rechnungsplattform (ZRE) https://e-rechnung.service.rlp.de an. Über diese Plattform können alle Unternehmen elektronische Rechnungen an die öffentliche Verwaltung senden. Mit Inkrafttreten der Verordnung muss die Rechnungsstellung darüber erfolgen.

Um eine E-Rechnung im Format XRechnung über den Zentralen E-Rechnungseingang RLP an uns zu übermitteln, müssen Sie sich dort zunächst selbst registrieren. Informationen dazu finden Sie unter https://e-rechnung.service.rlp.de/informationen-fuer-rechnungssteller und https://e-rechnung.service.rlp.de/informationen-fuer-rechnungssteller/allgemeine- informationen-fuer-rechnungssteller

Rechnungen per E-Mail müssen an folgende Mailadresse geschickt werden: ZRE- rlp@Poststelle.rlp.de.

4.13 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie

• vor Ausführung schriftlich angeordnet,

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• spätestens am 2. Werktag nach Ausführung (mit Datum und Unterschrift) anerkannt,

• spätestens nach 4 Wochen (unabhängig von Abschlagszahlungen und Schlussrechnung) geltend gemacht werden – vgl. § 15 Abs. 4 VOB/B.

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

4.14 Bautagebuch

Für dieses Bauvorhaben wird der Architekt mit der Führung eines Bautagebuches

nicht beauftragt beauftragt.

Wenn die Führung eines Bautagebuches vereinbart ist, sind die Eintragungen vom Auftragnehmer gegen zu zeichnen (mindestens 1 x wöchentlich, in wichtigen Phasen der Bauausführung mehrfach).

4.15 Einbehalte Es wird sich vorbehalten, von der Abrechnungssumme der Schlussrechnung einzubehalten:

Wasser- und Stromkosten: 0,3 %

Bauschild: 0,3 %

Bauleistungsversicherung: 0,3 %

Vom Auftraggeber wird eine Bauleistungsversicherung für das Bauvorhaben abgeschlossen.

Anteilige Kosten werden dem Auftragnehmer in Abzug gebracht.

4.16 Abfallbeseitigung Abfallcontainer werden bauseitig nicht zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich sämtliche eigene Abfälle (Schutt, Schmutz, Verpackungen, Reststoffe usw.) von der Baustelle zu entfernen.

Für nicht beseitigte Abfälle werden dem Verursacher die entstandenen Kosten berechnet, zuzüglich einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 100,00 € je Einzelfall.

Sofern das VHB-Formblatt „241 Abfall“ in den Vergabeunterlagen enthalten ist, wird dieses inhaltlicher Bestandteil des Vertrages.

4.17 Baustellensicherung / Unfallschutz Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, falls erforderlich, wird seitens des vom Auftraggeber beauftragten SiGe-Koordinators ausgeführt. Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Gefährdungsanalysen,

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gemäß dem Arbeitsschutzgesetz sowie den aktuellen BauBG-Vorschriften mit einzuplanen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

4.18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Eigene AGBs des Auftragnehmers finden ausdrücklich keine Anwendung.

4.19 Erfüllungsort Ist der Erfüllungsort nicht näher definiert, so ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.

Erfüllungsort: 56410 Montabaur

4.20 Bieterverpflichtung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an der Baustelle keine illegal beschäftigten Arbeitnehmer einzusetzen.

4.21 Baustellenbesichtigung Es wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe an der Baustelle über die Örtlichkeit zu informieren. Kostensteigerungen, welche aufgrund der Unkenntnis der Örtlichkeit entstanden sind, werden nicht anerkannt.

4.22 Haftung für Personen- und Sachschäden Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden (mit mindestens 3 Mio. Euro Deckungssumme) zu unterhalten.

Die spätere Anforderung des Versicherungsscheins wird sich vorbehalten.

4.23 Vertragsbestandteile Grundlage für Angebot, Ausführung und Abrechnung und Bestandteile des Vertrages sind/werden in nachstehender Reihenfolge:

  1. Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

  2. Die Ausschreibungs- und Lieferbedingungen (diese allgemeinen Angebots- und besonderen Vertragsbedingungen sowie eventuell beigefügte zusätzliche Bedingungen („241 Abfall“, technischen Vorbemerkungen etc.)

  3. die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen, die einschlägigen DIN- und

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Unfallverhütungsvorschriften, alle bau- und ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Landes- bauordnung in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung

  1. die VOB-B und C in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

  2. Die Vorschriften des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindest- entgelt bei öffentlichen Aufträgen (Landestariftreuegesetz – LTTG -), des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetzes, des Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetzes, der ILO-Kernarbeitsnormen.

Eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Auftraggeber im Auftragsschreiben ausdrücklich bestätigt worden sind.

In den Vertrag wird, soweit dies für die Auftragsausführung erforderlich ist, auch das Angebot des Auftragnehmers insgesamt oder in Teilen als vertragsgegenständliches Dokument einbezogen.

4.24 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Koblenz.

  • Ende der besonderen Vertragsbedingungen.

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