Eigenerklärung
nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Nach § 19 Abs. 3 MiLoG fordern öffentliche Auftraggeber beim Wettbewerbsregister[1] Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 MiLoG an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
| Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG[2] nicht vorliegen. Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister und ggfs. aus dem Gewerbezentralregister anfordern können. |
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über den Vergabemarktplatz NRW zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot gilt diese als vom Bewerber bzw. Bieter unterschrieben. Auf das Formular 312_322 EU wird hingewiesen.
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Zusätzlich können öffentliche Auftraggeber auch freiwillig Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einholen. ↑
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§ 19 Abs. 1 MiLoG:
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. ↑