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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Freiberufliche Leistungen
1 Antikorruptionsklausel (Auszug aus der „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen“ vom 18.11.2019 (StAnz. 52/2019 S. 1357)
1.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
1.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von künftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 23. Oktober 2020 (StAnz. 48/2020 S. 1216) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.
1.3 Tritt der Auftraggeber nach Absatz 2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.
1.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rücktrittes nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.
1.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Absatz 2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Absatz 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
2 Reisekosten
2.1 Reisekosten werden nur vergütet, wenn die Reise vorab mit dem AG schriftlich vereinbart wurde. Die entstandenen Kosten sind schriftlich nachzuweisen. 2.2 Zur Vergütung gelangen maximal die Verrechnungssätze nach dem Hessischen Reisekostengesetz. 2.3 Werden die Nebenkosten pauschal gemäß § 14 HOAI vereinbart, sind sämtliche Reisekosten darin enthalten und damit abgegolten.
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3 Austausch von Personal
Ein Wechsel des aufgeführten Personals ist nur bei wichtigem Grund (Kündigung, Krankheit, Elternzeit) möglich und bedarf der Zustimmung der AG. Beim Wechsel muss die zum Ersatz vorgesehene Person eine vergleichbare Qualifikation anhand vergleichbarer Referenzen und Berufserfahrung vorlegen. Entsprechende Nachweise und Referenzen sind dem AG vorzulegen.
4 Geltung AGB
Es gelten ausschließlich die AGB des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main, Amt für Straßenbau und Erschließung.
5 Stufenweise Beauftragung
Bei stufenweiser Vergabe erfolgt die Beauftragung in Leistungsstufen/Teilleistungen (stufenweise). Der AG beauftragt den AN mit Vertragsschluss zunächst mit der Erbringung der Leistungsphase/Teilleistung 1 (Stufe 1).
Der AG beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Maßnahme den AN mit den weiteren Leistungen gemäß Vertrag einzeln oder im Ganzen zu beauftragen. Die weiteren aufgeführten Besonderen Leistungen kann der AG im Zusammenhang mit der jeweils beauftragten Leistungsphase zum erforderlichen Zeitpunkt beauftragen. Die weitere Beauftragung erfolgt schriftlich durch einseitigen Abruf. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungen über die Leistungen der Stufe 1 im Sinne dieses Vertrages hinaus besteht nicht. Der AN ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsphasen/Teilleistungen zu erbringen, wenn der AG sie ihm überträgt. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Für die Vergütung gilt der Vertrag. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen jeweils schriftlich bei Abruf vereinbart.
6 Sonstiges
6.1 Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung in Papier, koloriert (zweifach) in digitaler Form als pdf-, dwg-Datei zu übergeben.
6.2 Ferner sind dem Auftraggeber Mehrausfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben.
6.3 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normgerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen –ungeachtet einer farbigen Darstellung- schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.
6.4 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.
6.5 Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche, sofern nichts anderen vereinbart ist.
6.6 Die Einhaltung der Planungsparameter und Konstruktionselemente sowie die Umweltverträglichkeit der Planung ist zu gewährleisten. Über den Bearbeitungsstand ist der Projektleiter oder dessen Vertreter in regelmäßigen Abständen zu
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informieren. Die Information kann in schriftlicher Form oder in Besprechungen erfolgen, über die innerhalb von 2 Arbeitstagen eine Niederschrift vom AN anzufertigen und allen Beteiligten vorzulegen ist. Bei der Planung auftretende Besonderheiten, Termin- und Zielabweichungen sind dem AG sofort mitzuteilen. Notwendige Unterlagen außer denen, die vom AG bereitgestellt werden, hat der Auftragnehmer so rechtzeitig zu beschaffen, dass hieraus keine Terminverzögerungen entstehen. Der AG hat das Recht der Einsichtnahme in alle vom AN zur Erfüllung des Vertrages erarbeiteten Unter- lagen, auch während der Bearbeitung. Der bei der Abstimmung der Planung entstehende Schriftverkehr sowie Aktennotizen sind dem Projektleiter in Kopie zu übersenden.
6.7 Alle während der Bearbeitung erforderlichen Abstimmungsgespräche mit den beteiligten Stellen des Auftraggebers sowie mit den beteiligten Behörden bzw. Dritten sind in die Preise einzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Von allen Besprechungen sind vom Auftragnehmer Niederschriften zu fertigen und innerhalb von 2 Arbeitstagen der Projektleitung und der fachbegleitenden AG-Stelle im Entwurf vorzulegen. Nach Zustimmung durch die Projektleitung ist die Niederschrift gemäß Absprache zu verteilen.
6.8 Der Vertrag ist nur dann wirksam, wenn die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vorgenommen wurde.
6.9 Falls ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien wirtschaftlich und technisch möglichst nahe kommt.
6.10 Telefonkosten sowie Vervielfältigungen von Einzelplänen (Arbeitsexemplare) sind Bestandteil der Nebenkosten und sind über diese abgegolten.
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