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Ergänzende Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge – Ergänzungen neues Bauvertragsrecht
- Vorrang dieser ergänzenden Vertragsbedingungen
Diese Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge treffen ergänzende Regelungen zur Umsetzung des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden neuen Bauvertragsrechts und sind bei Widersprüchen gegenüber sämtlichen Vertragsbedingungen und Vertragsgrundlagen vorrangig.
- Änderungen des Leistungsumfangs und Mehrfachbearbeitung
(1) Der Auftraggeber behält sich vor dem Auftragnehmer weitere Besondere Leistungen, geänderte oder zusätzliche Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertragen, insbesondere das Leistungsziel (Werkerfolg) oder sonst den Leistungsumfang des Auftragnehmers einseitig zu verändern.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Besondere Leistungen oder geänderte oder zusätzliche Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers zu erbringen, wenn es ihm zumutbar ist. Zumutbar ist dem Auftragnehmer die Erbringung solcher Leistungen insbesondere dann, wenn es sich um Architekten- oder Ingenieurleistungen handelt und sein Betrieb auf die Erbringung dieser Leistungen eingerichtet ist. Kapazitätsengpässe gelten nur dann als betriebsinterne Vorgänge im Sinne von § 650b BGB, wenn das Büro des Auftragnehmers auch keinen weiteren Planungsauftrag eines Dritten mehr annehmen kann. Andere betriebsinterne Vorgänge bleiben bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit außer Betracht.
(3) Begehrt der Auftraggeber Besondere Leistungen oder geänderte oder zusätzlichen Leistungen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, im Regelfalle innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Begehrens schriftlich ein prüffähiges Nachtragsangebot zu unterbreiten. In dem Angebot müssen alle zur Ausführung des Änderungsbegehrens erforderlichen Leistungsschritte und die sich hieraus ergebende Honoraränderung enthalten sein. Für Zusatzaufträge gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, die Bestimmungen des Hauptauftrages.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, möglichst zeitnah nach dem Änderungsbegehren des Auftraggebers schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen. Allerdings ist dies aufgrund der internen Abläufe der Stadt Frankfurt nicht innerhalb der gesetzlich nach § 650 b Abs. 2 BGB vorgesehenen Einigungsfrist von 30 Kalendertagen möglich. Der Auftraggeber wird daher innerhalb von 60
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Kalendertagen nach Vorlage des Angebotes des Auftragnehmers eine vorläufige Prüfung des Angebotes vornehmen und verpflichtet sich 80 % des sich nach Prüfung ergebenden voraussichtlichen Nachtragsanspruches nach Leistungserbringung als Abschlagszahlung auszahlen, wobei diese Auszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Ein Anerkenntnis des Anspruches ist daher mit dieser Abschlagszahlung nicht verbunden.
(5) Erzielen die Parteien zur Höhe der Vergütung der Besonderen Leistungen oder der geänderten oder zusätzlichen Leistung keine Nachtragsvereinbarung, hat der Auftragnehmer diese Leistung gleichwohl auszuführen, wenn der Auftraggeber dem Grunde nach schriftlich bestätigt hat, dass es sich um eine Besondere Leistung oder um eine geänderte oder zusätzliche Leistung im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB handelt.
Besteht Streit, ob die Leistung zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört und / oder ob das Nachtragsangebot des Auftragnehmers prüfbar ist, ist der Auftragnehmer gleichwohl zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Ausführung dieser Leistungen schriftlich anordnet, es sei denn der Auftraggeber verweigert endgültig und ernsthaft jegliche weitere Vergütung hierfür.
(6) Für Besonderen Leistungen, für geänderte und für zusätzliche Leistungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung in der Höhe, die die Parteien vereinbaren. Können die Parteien sich auf eine Vergütung für derartige Leistungen nicht einigen, richtet sich das Honorar, soweit es sich um Leistungen handelt, die dem Preisrecht der HOAI unterfallen, nach den Berechnungsparametern der HOAI. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung des zur Erbringung der angeordneten Leistungen üblichen, d.h. nach Art, Güte und Umfang gleicher Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Sitz des Auftragnehmers typischen Zeitaufwandes unter Berücksichtigung der vereinbarten Stundensätze. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Leistungseinstellung oder Zurückbehaltung von Arbeitsergebnissen.
(7) Zeithonorare sind nur für solche Tätigkeiten zu berechnen, die aufgrund spezieller Anforderungen an die jeweilige Bauaufgabe vom Auftraggeber als erforderlich angesehen und von ihm ausdrücklich als solche Leistungen in Auftrag gegeben werden. Die vereinbarten Stundensätze berücksichtigen neben den tatsächlich erforderlichen Kosten angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten (inkl. Sekretariatsarbeiten) sowie Wagnis und Gewinn. Diese werden nicht gesondert
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vergütet. Etwaige Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI werden entsprechend dem Hauptauftrag vergütet.
- Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt förmlich.
(2) Voraussetzung für eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers ist die vollständige Erfüllung der aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden und zur Abnahme gestellten Leistungen.
(3) Begehrt der Auftragnehmer eine Teilabnahme entsprechend § 650s BGB, ist zusätzliche Voraussetzung für diese Teilabnahme die Übergabe einer prüffähigen Aufstellung des Auftragnehmers über die bis zum Teilabnahmeverlangen erbrachten Leistungen mit einer genauen Darstellung der erreichten Leistungsstände und der noch nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringenden (Teil-) Leistungen.
(4) Im Übrigen sind Teilabnahmeverlangen ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist in den übrigen Vertragsgrundlagen ein Recht auf Teilabnahme eingeräumt.
– Ende der ergänzenden Vertragsbedingungen –
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