Vertrag Sanierung der Strasse Bayreuther Berg - Pottenstein.pdf

Ingenieurleistungen für die Sanierung der Straße „Bayreuther Berg“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 17:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Zwischen

vertreten durch

in(Straße, Nr.,PLZ,Ort) –nachstehend Auftraggeber genannt –

und

wird folgender

Ingenieurvertrag

für die Baumaßnahme

Kurzbezeichnung:

geschlossen.

Inhalt: § 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Grundlagen des Vertrages

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen

§ 6 Vergütung

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen: netobrev gnum GK o Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

Stadt Pottenstein

den Ersten Bürgermeister der Stadt Pottenstein Herrn Christian Weber

Forchheimer Str. 1

91278 Pottenstein

–nachstehend Auftragnehmer genannt –

Sanierung der Straße "Bayreuther Berg"

mhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueineg

AnzahlBezeichnungAnlage Nr.
1AVB-Arch/Ing (Fassung 2021)1
1ZVB-Ing (Fassung 2024)2
1ZVB-Trag (Fassung 2024)3
ZVB-Tech (Fassung 2024)
1Leistungsbeschreibung4
Honorarzusammenstellung
Ermittlung(en) der anrechenbaren Kosten
Honorarermittlungen
1Verpflichtungserklärung5
AnzahlBezeichnungAnlage Nr.
1Eigenerklärung Bezug zu6
Russland
1Honorarangebot7
1Konzept Zuschlagskriterien8

gnI 7.960/026.07 Seite 1 von 10

[Seite 2]

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme:

1.2 Die Baumaßnahme unterliegt (öffentlich-rechtliche Verfahren)

§ 2 Grundlagen des Vertrages

Grundlagen dieses Vertrages sind die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen“ – Fassung 2021 – (AVB-Arch/Ing)

die „Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen“ – Fassung 2024 – (ZVB-Ing)

die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung

die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

folgende Technische Bedingungen:

Seite 2 von 10 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 Sanierung der Straße "Bayreuther Berg" - siehe Aufgabenbeschreibung

die „Zusätzlichen Vertragsbestimmungen bei der Tragwerksplanung“ – Fassung 2024 – (ZVB-Trag)

  • Vergabeunterlagen

[Seite 3]

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer im Regelfall zunächst nur folgende Leistungen: (HiersindausdenLeistungsphasen 1-4 diezuübertragenden Leistungen einzutragen –stufenweise Beauftragung – )

Seite 3 von 10 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 Die Beauftragung erfolgt entgegen des Wortlauts des § 3 nach folgenden Stufen: Stufe 1:

  • Leistungsphasen 1-2 der Objektplanung Verkehrsanlagen (§ 47 Abs. 1 S. 2 HOAI, Teil 3 Abschnitt 4

  • Leistungsphasen 1-2 der Fachplanung Tragwerksplanung (§ 51 Abs. 1 HOAI, Teil 4 Abschnitt 1)

  • Geotechnik (Anlage 1.3 HOAI)

  • Ingenieurvermessung (Anlage 1.4 HOAI)

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (§ 26 Abs. 1 HOAI, Teil 2 Abschnitt 2), sofern erforderlich

Stufe 2:

  • Leistungsphasen 3-4 der Objektplanung Verkehrsanlagen (§ 47 Abs. 1 S. 2 HOAI, Teil 3 Abschnitt 4

  • Leistungsphasen 3-4 der Fachplanung Tragwerksplanung (§ 51 Abs. 1 HOAI, Teil 4 Abschnitt 1)

3.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die folgenden weiteren Leistungsphasen zu übertragen; der Auftragnehmer sichert zu, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind und der Auftraggeber die Übertragung rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vorher, angekündigt hat.

(HiersindausdenLeistungsphasen 5-9 diezuübertragenden Leistungen einzutragen –stufenweise Beauftragung – ) Stufe 3:

  • Leistungsphasen 5-7 der Objektplanung Verkehrsanlagen (§ 47 Abs. 1 S. 2 HOAI, Teil 3 Abschnitt 4

  • Leistungsphasen 5-6 der Fachplanung Tragwerksplanung (§ 51 Abs. 1 HOAI, Teil 4 Abschnitt 1)

Stufe 4:

  • Leistungsphasen 8-9 der Objektplanung Verkehrsanlagen (§ 47 Abs. 1 S. 2 HOAI, Teil 3 Abschnitt 4

[Seite 4]

Seite 4 von 10 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 3.3 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.

3.4 Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages.

3.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die weiteren in § 3.2 genannten Leistungen jeweils nur für Abschnitte der Gesamtmaßnahme in Auftrag zu geben (abschnittsweise Beauftragung).

3.6 Aus der stufenweise Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung des Honorars ableiten.

3.7 Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer nur dann eine Erhöhung seines Honorars ableiten, wenn und soweit § 6.3.4 des Vertrages dies bestimmt.

3.8 Wird eine in Auftrag gegebene Leistung nicht oder nur in Teilen weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen. Für übertragene, aber noch nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 BGB.

3.9 –

3.10 Ausnahmefall Abweichend von § 3 Abs. 3.1 und Abs. 3.2 des Vertrages erfolgt keine stufenweise Beauftragung. Hier sind aus den Leistungsphasen 1-9 die zu übertragenden Leistungen einzutragen.

3.11 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.

3.12 Besondere Leistungen 3.12.1 Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach § 3.1, § 3.2 und § 3.10 des Vertrages folgende Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI übertragen:

Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI

[Seite 5]

3.12.2 Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach § 3.1, § 3.2 und § 3.10 des Vertrages folgende Besonderen Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI übertragen. Die Besonderen Leistungen nach Anlage 10 bis 15 H0AI gelten nur dann als beauftragt, wenn die Grundleistungen der entsprechenden Leistungsphase ebenfalls beauftragt sind.

netobre

Besondere Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI Besondere Leistungen zur Leistungsphase 1: vl. Anlage Nr. 7 "Honorarangebot"
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 2:
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 3:
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 4:
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 5:
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 6:
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 7:
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 8: Örtliche Bauüberwachung nach den Anlagen 12 und 13 HOAI sowie ZVB-Ing. Ziff. 8.10 und Ziffer 10 (Fassung 2021) Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenpunkte im Objektbereich herstellen.
Besondere Leistungen zur Leistungsphase 9:

Seite 5 von 10 ev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 3.12.3 Weitere Leistungen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers Der Auftragnehmer hat Leistungsänderungen und Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich werden, nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, sofern sein Büro auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

3.13 Die vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger pausfähiger 2facher Ausfertigung farbig 2facher Ausfertigung schwarz / weiß gemäß Erfordernis für Verfahren nach WPBV nach RZStra nach RZWas zu übergeben.

[Seite 6]

Seite 6 von 10 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Vervielfältigungen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u. a. normengerecht, farbig bzw. mit Symbolen anzulegen und DIN-gerecht zu falten. Sofern der Auftragnehmer die Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen in digitaler Form erstellt, sind diese dem Auftraggeber zusätzlich zu den o. g. Ausfertigungen auf Datenträger zu übergeben, ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen.

Die Dateien sind in folgenden Formaten zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen, Erläuterungen (z.B.doc-,xls-Datei) doc-, xls-Datei Zeichnungen (z.B.dwg-Datei) dwg-, pdf-Datei Die Dateien müssen in einem Format übergeben werden, das eine Weiterbearbeitung durch den Auftraggeber ermöglicht; EDV-Programme sind nicht geschuldet.

§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 4a Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 2 Abs. 7 HOAI

Anrechenbare Kosten für mitzuverarbeitende Bausubstanz:

Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden mit folgendem Wert

vereinbart: EUR

[Seite 7]

§ 5 Termine und Fristen

Für die bauftragten Leistungen gelten folgende Termine / Fristen: Die Planungsphase soll spätestens im 1. Quartal 2027 starten. Die Bauphase soll im Jahr 2028 möglich sein.

§ 6 Vergütung

6.1 Honorar

Das Honorar ergibt sich aus Anlage Nr.
EUR
EUR
EUR

Seite 7 von 10 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 6.2 Nebenkosten (§ 14 HOAI)

6.2.1 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse sind mit dem Honorar abgegolten.

6.2.2 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse werden mit folgendem v.H.-Satz des Nettohonorars erstattet:

a) für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 v. H.

b) für die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 v. H.

c) für die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung v. H. 6.2.3 Die Nebenkosten werden auf Einzelnachweis erstattet. Bei Erstattung der Reisekosten auf Einzelnachweis ist das geltende Reisekostengesetz zu beachten. Die Nebenkosten sind monatlich unter Beachtung der entsprechenden Nachweise abzurechnen (bei Fahrtkosten: Datum, Fahrtzweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).

6.2.4 Die Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse trägt der Auftraggeber. Nach § 8b VOB/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu.

6.2.5 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten werden die Parteien einvernehmlich festlegen, ob ein Baustellenbüro eingerichtet wird. Die Kosten für das Baustellenbüro einschließlich Möblierung, Beleuchtung und der Einrichtung eines Telefonanschlusses trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die Bauleistungen Regelungen in Bezug auf ein Baustellenbüro aufzunehmen.

6.3 Honorar für die Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI und Besondere Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI 6.3.1 Die Beratungsleistungen nach § 3.12.1 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert:

Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI EUR auf Zeitnachweis mit Stundensätzen netto pauschal nach § 6.3.6 des Vertrags

[Seite 8]

Seite 8 von 10 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 6.3.2 Die Besonderen Leistungen gem. Anlage 10 bis 15 HOAI nach § 3.12.2 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert:

Besondere Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI v. H. des EUR auf Grundhonorars netto pauschal Zeitnachweis Leistungsphase 1:

Leistungsphase 2:

Leistungsphase 3:

Leistungsphase 4:

Leistungsphase 5:

Leistungsphase 6:

Leistungsphase 7:

Leistungsphase 8 (ohne örtl. Bauüberwachung und ohne Abstecken der Hauptachsen):

Leistungsphase 9:

Örtliche Bauüberwachung nach Anlage 12 und 13 HOAI sowie ZVB-Ing. Ziff. 10 (Fassung 2021) Das Honorar wird mit v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 42 bzw. 46 HOAI vereinbart, zzgl. % Zuschlag. Das Honorar wird als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von EUR vereinbart. Das Honorar wird als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.3.6 des Vertrages vereinbart.

Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenpunkte im Objektbereich herstellen Das Honorar wird als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von EUR vereinbart. Das Honorar wird als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.3.6 des Vertrages vereinbart.

[Seite 9]

6.3.3 Honorar für Leistungen nach § 3.12.3 des Vertrages (Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers): Bei Leistungsänderungen i. S. des § 10 HOAI bestimmt sich das Honorar nach dieser Vorschrift. Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarte Leistung hinaus gemäß § 3.12.3 des Vertrages weitere Besondere Leistungen i. S. des § 3 Abs. 3 HOAI an, die im Verhältnis zu den beauftragten Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, bestimmt sich das Honorar

als Pauschalhonorar aufgrund einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs, als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.3.6 des Vertrages.

6.3.4 Die zeitlich getrennte Ausführung nach § 3.7 des Vertrages *) führt nicht zu einer Erhöhung des Honorars, führt zu einer Erhöhung des Honorars, wenn die Ausführung mehr als sechs Monate unterbrochen ist. Die Erhöhung berechnet sich nach § 21 HOAI 1996. **)

6.3.5 Vertragswidrige Leistungen Besondere Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht honoriert. Er haftet außerdem für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bleiben unberührt.

6.3.6 Ist das Honorar für Besondere Leistungen nach Zeitbedarf zu ermitteln, gelten folgende Stundensätze:

für den Auftragnehmer EUR

für Mitarbeiter (Ingenieur) EUR

für Techniker EUR

für Vermessungstrupp EUR

für EUR

für EUR Die Kosten für die Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitbedarf sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens monatlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB-Arch/Ing müssen mindestens betragen:

a) für Personenschäden b) für sonstige Schäden1.500.000,00EUR
1.000.000,00EUR

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

**) §21HOAI1996(Zeitliche Trennung derAusführung) lautet: „Wird einAuftrag, dereinoder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich ineinem Zuge, sondern abschnittsweise ingrößeren Zeitabständen ausgeführt, soistfür diedasganze Gebäude oder dasganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen dasanteilige Honorar zuberechnen, dassich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zuberechnen. DieSätze1und2geltenentsprechend fürFreianlagen undraumbildende Ausbauten.“ FürIngenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke undAnlagen derTechnischen Ausrüstung ist§21HOAI1996analog anzuwenden.

Seite 9 von 10 netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07

[Seite 10]

netobrev gnumhahcaN

tz GK oC & HbmG § 8 Ergänzende Vereinbarungen

8.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) Verpflichtungsgesetz vom 02. März - BGBI. S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben. 8.2 Der/ Die für die Projektleitung - Verkehrsplanung Verantwortliche ist:


8.3 Der/ Die für die Bauoberleitung - Verkehrsplanung Verantwortliche ist:


8.4 Der/ Die für die Projektleitung - Tragwerksplanung Verantwortliche ist:


8.5 Der/ Die für die Ingenieurtechnische Kontrolle - Tragwerksplanung Verantwortliche ist:


8.6 Das Angebotsblatt / Honorarzusammenstellung (Anlage 7) wird wesentlicher Vertragsbestandteil. Bei einer etwaigen Abweichung des Angebots des AN (Anlage 7) vom Vertragstext ist das Angebot / Honorarzusammenstellung vorrangig.

8.7 Ergänzend zu § 6.1. des Vertrages wird klargestellt, dass kein Umbauzuschlag i. S. d. §§ 44 Abs. 6, 48 Abs, 6, 52 Abs. 4 HOAI gewährt wird.

8.8 Das ausgearbeitete Leistungskonzept zu dern Zuschlagskriterien (Anlage 8) ist Vertragsinhalt.

8.9 § 13 Ziffer 13.3 der AVB gilt nicht für den Fall, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648 a BGB erfolgt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nur Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen beanspruchen; dies auch nur, soweit diese Leistungen mangelfrei sind.

8.10 Ergänzend zu § 13 Ziffer 13.3 der AVB vereinbaren die Parteien, dass die Versagung beantragter Fördermittel einen wichtigen Grund im Sinne des § 648 a BGB darstellt.

8.11 Die Leistungen nach § 3 des Vertrages beinhalten auch die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach RZStra.

8.12 Mit den Grundleistungen ist das Prüfen von Nachträgen, die vom Auftragnehmer verschuldet sind, abgegolten.

8.13 Falls im Zuge der Bearbeitung weitere Besondere Leistungen nötig werden, ist für diese Aufwendungen und Nebenkosten eine separate Vereinbarung zu treffen.

8.14 Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung der gesonderten Zuschlagserteilung in elektronischer Form über die Vergabeplattform.

ztühcseg hcilthcerrebehrU galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.96

Auftraggeber Auftragnehmer *) (nach Beschluss des vom ) Ort Datum Ort Datum (rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel) (rechtsverbindliche Unterschrift)
(rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel)(rechtsverbindliche Unterschrift)

Seite 10 von 10 60/026.07 *) Hinweis fürdenAuftragnehmer: NachdemKommunalrecht istfüreinenwirksamen Vertragsschluss grundsätzlich dieZustimmung deszuständigen Beschlussorgans erforderlich.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung