Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und
geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen
Allgemein In nahezu allen Bereichen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist die
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit in ihren Kernprozessen an eine zuverlässige und
insbesondere auch sichere Informationstechnik gekoppelt. Um die Vertraulichkeit, Integrität
und Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen, sind die Erfassung und Analyse
sicherheitskritischer Ereignisse (IT-Sicherheitsvorfälle) und die Initiierung sowie Umsetzung
geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung in der BImA in einen fortwährenden,
bereichsübergreifenden Sicherheitsprozess eingebunden. Dies entspricht den Vorgaben der
„IT-Sicherheitsleitlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ - sie bildet die Grundlage des Informationssicherheitsprozesses. In der „Richtlinie für Meldewege und Maßnahmen bei IT-Sicherheitsvorfällen in der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ sind die
entsprechenden Grundschutzanforderungen und Maßnahmen zur Behandlung von IT-
Sicherheitsvorfällen festgelegt. Die Maßgaben sowohl der Sicherheitsleitlinie als auch der
Richtlinie sind zu beachten.
In einigen Arbeitsbereichen der BImA ist der Umgang mit Verschlusssachen mit dem
Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Teil der täglichen
Aufgabenwahrnehmung. Dienstliegenschaften bzw. Teile davon können zudem als
Sicherheitsbereiche ausgewiesen bzw. kann dort der Zugang zu Verschlusssachen mit dem
Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH und höher relevant sein. Verschlusssachen
unterliegen dem Schutzbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschluss-
sachenanweisung -VSA -). Daraus resultieren besondere Voraussetzungen für den Zugang
zu sowie für den Umgang mit Verschlusssachen abhängig vom jeweiligen
Geheimhaltungsgrad.
Weiterhin finden auch die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechende Anwendung, um Betroffene davor
zu schützen, dass diese beim Umgang mit ihren personenbezogenen Daten durch Dritte in
ihrem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die zu
beachtenden Regelungen und Maßnahmen, worunter auch die Meldung von
Datenschutzvorfällen zählt, sind in der „Datenschutzrichtlinie für die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben“ ausgeführt.
Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen Stand: 24.07.2019, ZEOP 2300 Seite 1 von 4
C-05 Informationsblatt IT-Sicherheits und geheimschutzrelevante Vorfälle und Datenschutzvorfälle
Die vorgenannten Dokumente können bei der Vergabestelle angefordert werden.
Erkennung von IT-sicherheits- sowie geheimschutzrelevanten Vorfällen Als IT-Sicherheitsvorfall wird ein unerwünschtes Ereignis bezeichnet, das Auswirkungen auf
die Informationssicherheit hat und in der Folge große Schäden nach sich ziehen kann.
Ein IT-Sicherheitsvorfall ist jedes Vorkommnis, bei dem die Grundwerte der
Informationssicherheit Vertraulichkeit (Schutz vor unbefugter Preisgabe), Verfügbarkeit (Schutz vor Verlust und Ausfall) oder Integrität (Schutz vor Manipulation bzw. Verfälschung)
von Daten bzw. IT-Systemen in unzulässiger Weise verletzt werden und eine Verletzung
oder Gefährdung des Geheim- bzw. Sabotageschutzes und / oder des Datenschutzes
vorliegt oder zu erwarten ist. Typische Folgen von IT-Sicherheits- und Geheim- bzw.
Sabotageschutzvorfällen können die Ausspähung, Manipulation oder Zerstörung von Daten
bzw. Verschlusssachen sein.
Sicherheitsvorfälle können durch eine Vielzahl von Ereignissen ausgelöst werden und sind
Vorkommnisse,
a) die einen Verstoß gegen die geltenden Sicherheitsrichtlinien der BImA darstellen,
Beispiele: Weitergabe von Passwörtern, Arbeiten mit fremden Benutzerkennungen,
Zutritt von Unbefugten zu IT-Räumen,
b) die einen Verstoß gegen relevante gesetzliche Vorschriften oder
Verwaltungsvorschriften
(z. B. DSGVO, SÜG, VSA) darstellen,
Beispiele: Unrechtmäßige Speicherung und Auswertung von Personendaten,
ungeeigneter Umgang mit vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen,
c) die die Sicherheit von Daten, Netzen und IT-Systemen der BImA in einer Weise
beeinträchtigen, die den im IT-Sicherheitskonzept festgelegten Schutzbedarf
verletzen,
Beispiele: Fehlerhaft eingerichtete Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen,
Computerviren, Schadsoftware, unbefugtes Kopieren von Datenbeständen
d) die die vorhandenen Sicherheitsmechanismen oder Sicherheitssysteme der BImA
ganz oder teilweise außer Funktion setzen,
Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen Stand: 24.07.2019, ZEOP 2300 Seite 2 von 4
C-05 Informationsblatt IT-Sicherheits und geheimschutzrelevante Vorfälle und Datenschutzvorfälle
Beispiele: längerfristiger Ausfall der unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV),
Umgehen von Firewalls oder E-Mail-Filtern, Deaktivieren von Virenscannern auf den
APCs, Verlust von Zugangsschlüsseln
e) die darauf hinweisen, dass ein Vorfall nach a) bis d) versucht wurde oder bevorsteht.
Beispiele: Unerklärliches Systemverhalten, Verdächtige Einträge in Protokolldateien
der Server und Firewalls
Erkennen von Datenschutzvorfällen Eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ liegt in jeder Verletzung der
Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur
Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu
personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise
verarbeitet wurden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Hacker im Rahmen eines Cyber-
Angriffs personenbezogene Daten abgreifen oder wenn Datenträger (z. B. USB-Sticks,
Festplatten, Laptops) mit personenbezogenen Daten verloren gehen oder gestohlen werden.
Wie und wem kann ein Vorfall gemeldet werden? IT-Sicherheitsvorfälle oder Schadensmeldungen von Dienstleistenden, sind der bzw. dem IT-
Sicherheitsbeauftragten per E-Mail an IT-Sicherheit@bundesimmobilien.de zu melden.
Geheim- bzw. Sabotageschutzvorfälle sind umgehend und ausschließlich dem Stabsbereich
Geheimschutz per E-Mail an geheimschutz@bundesimmobilien.de zu melden. Dies gilt auch
bei auftretenden Fragestellungen mit geheim- und sabotageschutzfachlichem
Zusammenhang.
Wird Kenntnis von einem möglichen Verdacht für einen Datenschutzvorfall erlangt, ist der IT-
Servicedesk telefonisch unter 0228 37787-600 zu benachrichtigen. Zur Meldung per E-Mail verwenden Sie bitte folgende E-Mail-Adresse IT-Servicedesk@bundesimmobilien.de und die
Angabe „Meldung eines Datenschutzvorfalls“ im Betreff.
Zur Bearbeitung des Vorfalls wird benötigt:
| 1. eine kurze Beschreibung dessen, was zu welcher Zeit an welchem Ort bemerkt | |
|---|---|
| wurde (was, wann, wo) | |
| und bei einem IT-Sicherheitsvorfall | |
| 2. Bezeichnung des betroffenen Systems; |
Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen Stand: 24.07.2019, ZEOP 2300 Seite 3 von 4
C-05 Informationsblatt IT-Sicherheits und geheimschutzrelevante Vorfälle und Datenschutzvorfälle
| 3. soweit bekannt, die Angabe, ob das betroffene System zur Verarbeitung oder | |
|---|---|
| Speicherung personenbezogener Daten verwendet wird. | |
| und bei einem Datenschutzvorfall | |
| 2. welche personenbezogenen Daten welcher Personen(-gruppe) betroffen sind | |
| 3. ggf. das Verarbeitungssystem und | |
| 4. mögliche Bedrohungsszenarien. |
| und bei einem Geheimschutzvorfall | ||
|---|---|---|
| 2. welcher Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache betroffen ist. | ||
| Was geschieht mit der Meldung? | ||
| Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Nur ein sehr kleiner Personenkreis hat | ||
| direkten Zugriff auf die Meldungen. | ||
| Zur Abwehr akuter schwerwiegender Störungen und Gefahren können unabhängig davon | ||
| temporär |
- die Anwenderinnen bzw. Anwender von der Nutzung der IT-Infrastruktur der BImA
ausgeschlossen werden,
- die Internet-Verbindung zu den betroffenen Endgeräten oder Subnetzen
unterbrochen werden.
Diese Sofortmaßnahmen sind auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Störung oder Gefahr
vorliegt.
Bei einem Datenschutzvorfall obliegen der BImA Informationspflichten. U. a. sind die bzw.
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und in Abhängigkeit
des Risikos die betroffenen Personen zu informieren.
Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen Stand: 24.07.2019, ZEOP 2300 Seite 4 von 4