Allgemeine Geschäftsbedingungen der ALDB GmbH
Stand: 09/2025
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundlagen......................................................................................................................................... 2 § 2 Geltungsbereich ................................................................................................................................. 2 § 3 Vertragsbestandteile.......................................................................................................................... 2 § 4 Auftraggeberin ................................................................................................................................... 3 § 5 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter .................................................................................. 3 § 6 Qualitätssicherung und -prüfung ....................................................................................................... 4 § 7 Verträge über Serienfertigung ........................................................................................................... 4 § 8 Unterbeauftragung (Nachunternehmer) ........................................................................................... 5 § 9 Änderung der Leistung ....................................................................................................................... 6 § 10 Gefahrübergang ............................................................................................................................... 7 § 11 Erfüllungsort..................................................................................................................................... 7 § 12 Ausführung der Leistung, Unterrichtungsrecht, Verantwortlichkeit für Zulieferungen ................. 7 § 13 Verpackung, Transport, Transportkosten ......................................................................................10 § 14 Behinderung und Unterbrechung der Leistung .............................................................................11 § 15 Lieferschein ....................................................................................................................................11 § 16 Übergabe........................................................................................................................................12 § 18 Personalmanagement des Auftragnehmers ..................................................................................12 § 19 Gewährleistung ..............................................................................................................................14 § 20 Vergütung ......................................................................................................................................14 § 21 Einreichen der Rechnung ...............................................................................................................15 § 22 Leistung nach Stundenverrechnungssätzen ..................................................................................16 § 23 Zahlung der Rechnung ...................................................................................................................16 § 24 Skonto ............................................................................................................................................17 § 25 Kündigungs-und Rücktrittsrechte, Rechtsfolgen ...........................................................................17 § 26 Verzug der Auftraggeberin; Kündigung durch den Auftragnehmer ..............................................23 § 27 Haftung ..........................................................................................................................................23 § 28 Leistungsstörungen des Auftragnehmers; Mängelansprüche und Verjährung ............................24 § 29 Vertragsstrafe bei Überschreitung von Ausführungsfristen ..........................................................24 § 30 Form ...............................................................................................................................................25 § 31 Vertraulichkeit, Geheimhaltung ....................................................................................................25
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§ 32 Werbemaßnahmen und Referenzbenennung ...............................................................................27 § 33 Salvatorische Klausel ......................................................................................................................27 § 34 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ..............................................................................................27
§ 1 GRUNDLAGEN
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ALDB GmbH (AGB) enthalten Regelungen für die allgemeinen Verhältnisse, die regelmäßig bei allen von ALDB GmbH geschlossenen Verträgen gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und ist unter www.bmwi.bund.de in der jeweils gültigen Fassung abrufbar.
(2) Durch Vereinbarung dieser AGB gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils aktuell gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung.
(3) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für mittelbare Leistungen, z.B. Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine etwaigen Unterauftragnehmer und andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags in Anspruch nimmt, vor der Vergabe der Unteraufträge bzw. dem Abschluss entsprechender Verträge mit anderen Unternehmen auf die Geltung der VO PR 30/53 hinzuweisen und die Prüfungsrechte der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden vertraglich zu vereinbaren.
§ 2 GELTUNGSBEREICH
(1) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren.
(2) Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend.
§ 3 VERTRAGSBESTANDTEILE
(1) Vertragsbestandteile sind grundsätzlich: • die gesamten Vergabeunterlagen inkl. aller Anlagen • der Vertrag/ BVB (inkl. aller Anlagen) • das Angebot des Auftragnehmers • etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen • diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen) • etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
(2) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge.
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(3) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
(4) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ebenso wie entsprechende Vermerke auf Briefbogen, Rechnungen, Preislisten usw. des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass die Auftraggeberin sie unter konkreter Bezugnahme oder Wiedergabe mindestens in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen vom Auftragnehmer angebotenen Skontoabzug.
(6) Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden, sind nicht Vertragsbestandteil und nicht Geschäftsgrundlage, auch wenn sie der Auftraggeberin (z.B. im Angebotsschreiben) mitgeteilt wurden oder bekannt sein sollten. Das gilt auch für Bieterfragen und Auskunftsersuchen des Auftragnehmers im Zuge des Vergabeverfahrens und darin etwa enthaltene Annahmen, soweit sie die Auftraggeberin nicht ausdrücklich bestätigt hat (z.B. im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen). Hinweise oder Bedenken des Auftragnehmers im Zuge des Vergabeverfahrens sind nur beachtlich, soweit er sie gegenüber dem Auftraggeber als solche ausdrücklich bezeichnet oder kenntlich gemacht (und z.B. nicht in einer Fragestellung „versteckt“) hat und sie der Auftraggeberin nicht zurückgewiesen wurden. Auf Hinweise oder Bedenken anderer Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, soweit er sie sich nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
§ 4 AUFTRAGGEBERIN
(1) Auftraggeberin ist die ALDB GmbH.
(2) Die ALDB GmbH wird vertreten durch die Geschäftsführung.
(3) Die durch Bekanntmachung oder auf anderem Wege den Bietern oder Vertragspartnern bekannt gegebenen zuständigen Bearbeiter/innen sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenerledigung bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit bindender Wirkung für die Auftraggeberin gegenüber Dritten abzugeben. Gleiches gilt für die Abteilungsleitungen und Referatsleitungen, soweit ihre Namen im Organigramm angegeben sind. Die Bevollmächtigung umfasst insbesondere auch die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und einseitiger rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen, wie z. B. die Erklärung einer Mahnung, Minderung oder vertraglichen Kündigung. Etwaige auf die Erklärungen anwendbare Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 VERLETZUNG GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE DRITTER
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet stets zu prüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt.
(2) Eine Prüfungspflicht umfasst auch Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und Spezifikationen in anderen Vertragsbestandteilen.
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(3) Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 6 QUALITÄTSSICHERUNG UND -PRÜFUNG
(1) Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
(2) Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.
(3) Die Auftraggeberin behält sich vor, dass von dem Auftragnehmer praktizierte Qualitätsmanagementsystem zu prüfen.
(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort bei dem Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch den Auftragnehmer, durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch den Prüfenden mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln des Auftragnehmers zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(6) Für die von dem Auftragnehmer kostenlos für die Qualitätsprüfung zur Verfügung zu stellenden werkseigenen Prüfeinrichtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf Verlangen des Prüfers nachzuweisen.
(7) Anstelle der Qualitätsprüfung durch eine von der Auftraggeberin zu benennende Person kann die Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats nach DIN 55350-T18-4.2.2, 4.2.1 oder gleichwertig von dem Auftragnehmer verlangen.
(8) Weitere Regelungen über die Qualitätsprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.
§ 7 VERTRÄGE ÜBER SERIENFERTIGUNG
(1) Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Qualität des vorgestellten Musters zu entsprechen.
(2) Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe des Serienmusters durch die Auftraggeberin.
(3) Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfungen.
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§ 8 UNTERBEAUFTRAGUNG (NACHUNTERNEHMER)
(1) Eine Unterbeauftragung liegt vor, wenn die Teilleistung von einem anderen, rechtlich selbständigen Unternehmen (Unterauftragnehmer, Nachunternehmer) oder freien Mitarbeiter für den Auftragnehmer ausgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn dieses andere Unternehmen demselben Konzern angehört, wie der Auftragnehmer oder wenn der Auftragnehmer an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Unterauftragnehmer sind auch Unter-Unterauftragnehmer der zweiten oder weiteren Reihe.
(2) Unwesentliche Teilleistungen i.S.v. § 4 Nr. 4 VOL/B und Abs. 4 sind solche, die sich als lediglich untergeordnete Hilfsdienste oder Hilfsfunktionen darstellen oder lediglich die Zulieferung von standardisierten Zutaten oder Stoffen für vom Auftragnehmer herzustellende Erzeugnisse betreffen. Als wesentliche Teilleistungen gelten insbesondere solche, die die Qualität der Leistung beeinflussen oder in der Leistungsbeschreibung explizit aufgeführt sind und nicht nur in zu vernachlässigendem Umfang anfallen.
(3) Unterauftragnehmer werden nicht Vertragspartner der Auftraggeberin; § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. c GWB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist für die Vertragserfüllung gegenüber der Auftraggeberin allein verantwortlich. Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin unberührt. Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, bleibt der Auftragnehmer weiterhin zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung verpflichtet.
(4) Entsprechend § 4 Nr. 4 S. 1 VOL/B darf der Auftragnehmer die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an andere übertragen. Die Auftraggeberin kann die Zustimmung verweigern, wenn Anlass für Zweifel besteht, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbesondere wenn Ausschlussgründe gem. §§ 123 oder 124 GWB vorliegen oder Zweifel an seiner Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (Eignung) bestehen. Zu den im Angebot zu den jeweiligen Leistungsbereichen benannten Unterauftragnehmern gilt die Zustimmung der Auftraggeberin bereits mit Vertragsschluss als erteilt.
(5) In Abweichung von § 4 Nr. 4 Satz 2 VOL/B ist eine Zustimmung der Auftraggeberin auch dann erforderlich, wenn der Betrieb des Auftragnehmers auf die betreffende Teilleistung nicht eingerichtet ist. Die Zustimmung nach § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B und Abs. 4 kann die Auftraggeberin von einer vorherigen Prüfung entsprechend Abs. 7 abhängig machen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die hierfür erforderlichen Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Bezug auf den Unterauftragnehmer sowie zur Eignung des Unterauftragnehmers (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) für die von diesen auszuführenden Teilleistungen vorzulegen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen Unterauftragnehmer, die er in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, bei der Auftragsausführung in dem angegebenen Umfang einzusetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Bieter angegeben hat, dass er sich zur Ausführung der Leistung der beruflichen oder technischen Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers bedienen will. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der Unterauftragnehmer rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls durchzusetzen. § 12 Abs. 1 AGB gilt entsprechend für Unterauftragnehmer und
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ist vom Auftragnehmer durch Prüfung und Abnahme entsprechender Verpflichtungen der Unterauftragnehmer sicherzustellen.
(7) Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder fakultativer Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB in Bezug auf einen Unterauftragnehmer kann die Auftraggeberin auch während der Auftragsausführung verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Unterauftragnehmer über die für die von ihm zu erbringende Teilleistung erforderliche Eignung (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) nicht (mehr) verfügt. Die Auftraggeberin kann für die Ersetzung des Unterauftragnehmers eine Frist setzen. Die Ersetzung kann durch Unterbeauftragung eines anderen Unterauftragnehmers oder durch Leistungserbringung im eigenen Betrieb des Auftragnehmers erfolgen. Für den Fall einer Eignungsleihe von einem Unterauftragnehmer gilt ergänzend § 12 Abs. 2 AGB.
(8) Für eine vom Auftragnehmer beabsichtigte Auswechslung eines Unterauftragnehmers gelten § 4 Nr. 4 VOL/B und § 8 Abs. 5 AGB entsprechend; für den Fall einer Eignungsleihe von dem auszutauschenden Unterauftragnehmer gilt ergänzend § 12 Abs. 2 AGB.
(9) Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der Mitteilungspflichten im Sinne des § 36 Abs. 3 VgV in Bezug auf seine Unterauftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin verpflichtet. Dieser muss spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen (Firmennamen bzw. eine eindeutige Unternehmensbezeichnung), die Kontaktdaten (Firmenanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer sowie jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer der Auftraggeberin zumindest in Textform (§ 126b BGB) mitteilen. Der Auftragnehmer muss die Mitteilungspflichten während der Dauer des gesamten Auftrags auch in Bezug auf alle neue Unterauftragnehmer einhalten.
§ 9 ÄNDERUNG DER LEISTUNG
(1) Änderungen, die durch Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik sowie durch Einführung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer ohne besonderen Auftrag vorzunehmen; eine zur Preisanpassung berechtigende Änderung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B liegt in solchen Fällen nicht vor. Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Sind infolge einer Änderung in der Beschaffenheit der Leistung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B neue Preise und gegebenenfalls Vertragsbedingungen zu vereinbaren, hat dies vor Erbringung der geänderten Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin vor Ausführung der geänderten Leistungen etwaige Mehrvergütungsansprüche unverzüglich mindestens in Textform (§ 126b BGB) anzukündigen und, soweit dies zu diesem Zeitpunkt möglich ist, zu beziffern.
(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten mindestens in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen.
(4) Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmers wegen einer Verzögerung des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn er vor einer Erklärung über die Verlängerung der Bindefrist seines Angebotes oder für den Fall des Ablaufs der
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Bindefrist vor der Annahme des Angebotes durch die Auftraggeberin zum Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes des Auftragnehmers geprüft und die Auftraggeberin darauf hingewiesen hat, inwieweit sich die Verzögerung auf die angebotenen Ausführungsfristen und diese sich auf die Preisgrundlagen auswirken. Eine bloße Veränderung der Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers führt nicht zu Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers. § 313 BGB bleibt unberührt.
(5) Abweichungen des Auftragnehmers von der nach dem Vertrag vorgesehenen Ausführung der Leistung sind nur zulässig, wenn die Auftraggeberin der beabsichtigten Abweichungen vom Vertrag vor der Ausführung der Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Abweichungen keine Preisänderung zur Folge haben.
(6) Die Annahme der Auftraggeberin im Sinne von § 2 Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 VOL/B bedarf einer vorherigen Einigung über die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. Sie muss ausdrücklich mindestens in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden.
(7) Können bei Änderungen der Leistungen im Sinne von § 2 VOL/B und § 9 Abs. 1 bis 5 AGB neue Preise nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gebildet werden, so ist die Auftraggeberin berechtigt, die Angemessenheit der Mehr- oder Minderkosten durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen. Die Auftraggeberin kann vom Auftragnehmer Einblick in dessen Urkalkulation und, soweit erforderlich, weitere Auskünfte über die Kalkulationsgrundlagen der angebotenen Preise verlangen; das gilt auch in Bezug auf etwaige Unteraufträge. Für eine von dem Gutachten abweichende Angemessenheit der neu festzusetzenden Preise ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Die Kosten des Gutachtens trägt die Auftraggeberin, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Einholung des Gutachtens durch sein Verhalten, etwa überhöhte Preisvorstellungen oder unzureichende Mitwirkung bei der Preisfindung, schuldhaft veranlasst hat.
§ 10 GEFAHRÜBERGANG
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort oder mit Abnahme des Werkes auf die Auftraggeberin über.
§ 11 ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist der Erfüllungsort Berlin.
§ 12 AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG, UNTERRICHTUNGSRECHT, VERANTWORTLICHKEIT FÜR ZULIEFERUNGEN
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Mittel, Fähigkeiten, Ressourcen und Mittel (Eignungs- und Qualifikationsmerkmale) einzusetzen, für die er im Zuge des Vergabeverfahrens (z.B. im Teilnahmeantrag oder im Angebot) vor Auftragserteilung angegeben hat, dass er sich ihrer zur Ausführung der Leistung bedienen will
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oder sie ihm zur Ausführung der Leistung zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, die für die Leistungserbringung notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen Ressourcen auf eigenen Kosten zu beschaffen und bereitzustellen.
(2) Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf die Eignungsmerkmale anderer Unternehmen, für die der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, dass er sie bei der Auftragsausführung in Anspruch nimmt („Eignungsleihe“). Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die anderen Unternehmen oder deren Eignungsmerkmale nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Eignungsmerkmale rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls gegenüber den anderen Unternehmen durchzusetzen; soweit dies für den Auftragnehmer unzumutbar oder zur effektiven Wiederherstellung der Verfügbarkeit untauglich ist, kann der Auftragnehmer angemessenen, mindestens gleichwertigen Ersatz beschaffen, entweder durch Herstellung der erforderlichen Eignungsmerkmale im eigenen Unternehmen oder durch Ersetzung des anderen Unternehmens. Die Auftraggeberin kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer auch während der Auftragsausführung verlangen, dass ein anderes Unternehmen im Sinne von Satz 1 ersetzt wird.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin jedwede Änderung in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 7 GWB sowie für die Auftragsausführung relevante Veränderungen in Bezug auf seine Eignung (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) unverzüglich mitzuteilen; das schließt die Pflicht zur Ankündigung absehbarer Veränderungen ein. Dieselben Mitteilungspflichten treffen den Auftragnehmer hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe oder Veränderungen der Eignung in Bezug auf Unterauftragnehmer sowie in Bezug auf andere Unternehmen im Sinne von Abs. 2. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so gilt die Mitteilungspflicht des Auftragnehmers in Bezug auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft entsprechend.
(4) Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft und ist nach den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, so gilt Folgendes:
a) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haften für die Durchführung des Vertrages und für die Handlungen der Mitglieder als Gesamtschuldner (§§ 421, 31 BGB), soweit nicht nach den Vergabeunterlagen ausdrücklich eine bestimmte Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft geregelt ist.
b) Das von der Arbeitsgemeinschaft als bevollmächtigter Vertreter (Federführer) benannte Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt und rechtsverbindlich gegenüber der Auftraggeberin. Damit ist keine Beschränkung der Vertretung der Arbeitsgemeinschaft durch die übrigen Mitglieder verbunden; insbesondere kann die Auftraggeberin rechtsverbindliche Erklärungen auch gegenüber einem anderen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft abgegeben, etwa im Zuge der Ausführung eines von diesem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auszuführenden Leistungsteils.
c) Hat der Auftragnehmer in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens eine Erklärung über die Art und den Umfang der von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft jeweils zu übernehmenden Leistungsteile abgegeben, so ist der
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Auftragnehmer verpflichtet, den Inhalt dieser Erklärung im Zuge der Auftragsausführung umzusetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, die berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds (z.B. einschlägige Referenzen und berufliche Erfahrung, Studien- und Ausbildungsnachweise, Bescheinigungen über die berufliche Befähigung) bei der Auftragsausführung in Anspruch zu nehmen; in diesem Fall hat das entsprechende Mitglied den Leistungsteil auszuführen, für den diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
d) Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft sind verpflichtet, das mit der Ausführung einer Teilleistung betraute Mitglied mit der wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens in dem Umfang auszustatten, wie die Leistungsfähigkeit vom Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben wurde und für die Ausführung der betroffenen Teilleistung erforderlich ist.
e) Eine Haftpflichtversicherung muss mindestens alle Mitglieder hinsichtlich der jeweils von ihnen auszuführenden Leistungsteile oder die Arbeitsgemeinschaft insgesamt erfassen.
f) Sofern der Auftragnehmer im Vergabeverfahren auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen hat, sind diese Systeme auf die gesamte Vertragsdurchführung durch alle Mitglieder zu erstrecken.
(5) Der Auftragnehmer hat die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und die gegebenenfalls in den Vertragsbestandteilen konkretisierten Vorgaben der Auftraggeberin zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und/oder Sachschäden notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsmaßregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
(6) Der Auftragnehmer hat bei Leistungen auf Grundstücken und Geländen der Auftraggeberin seine Arbeitnehmer anzuhalten, die Haus- und Benutzungsordnung für das Gelände sowie etwaige praktizierte Kontrollvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Auftraggeberin in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Arbeitnehmer die in der Haus- und Benutzungsordnung getroffenen Regelungen sowie etwaige praktizierte Kontrollvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen einhalten. Zuwiderhandelnde können sofort vom Grundstück verwiesen werden.
(7) Der Auftragnehmer ist allein verantwortlich für die gesicherte Aufbewahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Materialien, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der beigestellten Stoffe und Geräte.
(8) Hat die Auftraggeberin auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von darauf beruhenden Ansprüchen frei, wenn die Schäden durch ein dem Auftragnehmer zurechenbares Verschulden herbeigeführt worden sind. Als Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers gelten auch Mitarbeiter der Auftraggeberin, deren sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten bedient.
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(9) Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Der Auftragnehmer hat durch Prüfung und Abnahme entsprechender Verpflichtungen sicherzustellen, dass die von ihm bei der Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmer, die in Satz 1 genannten Pflichten ebenfalls einhalten. Für den Fall, dass die Auftraggeberin von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder eines Personaldienstleisters auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Auftragnehmer übernimmt dabei insbesondere im Innenverhältnis zur Auftraggeberin die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG.
(10) Die Auftraggeberin kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten; berufsrechtliche Besonderheiten werden berücksichtigt.
(11) Der Auftragnehmer bleibt, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn die Auftraggeberin die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und dem Auftrag zugrunde gelegt hat.
(12) Mängelanzeigen im Sinne von § 4 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
§ 13 VERPACKUNG, TRANSPORT, TRANSPORTKOSTEN
(1) Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht und Volumen der vertraglichen Leistungen sowie des eingesetzten Transportmittels zu verwenden.
(2) Die Kosten für Packmittel, Transportmittel und Transport trägt der Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in den Vergabeunterlagen vereinbart ist. Dies gilt auch für die Nebenkosten des Transports, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
(3) Die Lieferung „frei Haus“ gilt als vereinbart, d.h., der Auftragnehmer trägt die gesamten Transportkosten bis zum Übergabepunkt der zu liefernden Gegenstände an der Ladestelle, andernfalls bei der Postannahmestelle bzw. dem Grundstück der Empfangsstelle. Die Lieferverpflichtung umfasst, soweit dies nach der Art der Leistung zu erwarten ist, über Satz 1 hinaus auch die gebrauchsfertige Aufstellung bzw. das Installieren/Montieren vor Ort an der in den Vergabeunterlagen bzw. im Auftragsschreiben bezeichneten Verwendungsstelle.
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(4) Soweit in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vereinbart ist, dass die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat der Auftragnehmer die anfallenden Kosten bis zum Abschluss der Versendung kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt der Auftragnehmer nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Entsprechend in Rechnung gestellte Transportkosten werden von der Auftraggeberin, soweit sie von ihr zu tragen sind, nur auf Nachweis durch entsprechende Belege oder geeignete Unterlagen gezahlt. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B. (5) Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
(7) Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung ausdrücklich und mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbart worden ist und die hierfür voraussichtlich anfallenden Zusatzkosten vom Auftragnehmer vor der Vereinbarung angegeben wurden.
§ 14 BEHINDERUNG UND UNTERBRECHUNG DER LEISTUNG
(1) Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass eine vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten wird, hat er dies unter Benennung des Grundes und der Dauer der Verzögerung der Auftraggeberin unverzüglich mindestens in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat so früh wie möglich eine neue Frist vorzuschlagen.
(2) Streiks und Aussperrungen gelten nicht als offenkundige Tatsachen i.S.v. § 5 Nr. 1 Satz 2 VOL/B.
(3) Behinderungsanzeigen im Sinne von § 5 Nr. 1 Satz 1 VOL/B und Mitteilungen im Sinne von § 5 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
(4) Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag nach § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B entstehen dem Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche.
§ 15 LIEFERSCHEIN
Der Auftragnehmer beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins Folgendes:
(1) Je Auftragsnummer ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
(2) Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
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(3) Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.
§ 16 ÜBERGABE
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes inklusive des Lieferscheins an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten.
(2) Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.
§ 17 ABNAHME
(1) Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, ist Abnahme die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Eine vorausgegangene Qualitätsprüfung nach § 6 AGB ersetzt die Abnahme nicht.
(3) Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern. Im Falle eines nicht wesentlichen Mangels gilt dies nicht, wenn und soweit der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
§ 18 PERSONALMANAGEMENT DES AUFTRAGNEHMERS
(1) Für den Fall, dass der Auftragnehmer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 1 VerpflG wahrnimmt, darf der Auftragnehmer für die Leistungserbringung ausschließlich Personen einsetzen, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wirksam auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942, VerpflG) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet wurden. Diese Personen haben gemäß § 1 VerpflG die über die Verpflichtung geführte Niederschrift zu unterzeichnen. Kann die Verpflichtung aus Gründen, die der zu verpflichtenden Person zurechenbar sind, nicht oder nicht wirksam durchgeführt werden, kann die Auftraggeberin mit dieser Begründung den Austausch dieser Person verlangen, ohne dass sie hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer garantiert die Zuverlässigkeit und Eignung sowie Qualifikation, insbesondere die zur Leistungserbringung notwendige fachliche Qualifikation, der bei der Auftraggeberin vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter. Die Auftraggeberin ist berechtigt, vom Auftragnehmer einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
(3) Soweit von dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren, die Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, gefordert war (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV), gelten die vom Auftragnehmer hierzu angegebenen Personale als „Projektteam“ des Auftragnehmers und die folgenden Regelungen a) bis e) finden Anwendung:
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a) Die Leistungserbringung erfolgt während der gesamten Vertragslaufzeit durch die als Projektteam-Mitglieder festgelegten Personen des Auftragnehmers. Sie können nur aus wichtigem Grund durch Personen mit mindestens vergleichbarer Eignung (Qualifikation/berufliche Erfahrung) ausgetauscht werden.
b) Der Auftragnehmer hat einen beabsichtigten Austausch unverzüglich anzuzeigen, wenn z. B. die als geeignet festgestellte/n Person/en aus sachlichen Gründen nicht zur Verfügung steht/stehen. Es ist eine Ersatzperson zu benennen, die erforderlichen Eignungs- und Qualifikationsnachweise sind vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. c) Die Auftraggeberin kann aus sachlichen Gründen den Austausch der vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen fordern. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung der Auftraggeberin eine gleichwertige Ersatzperson vorzuschlagen und die erforderlichen Eignungs- und Qualifikationsnachweise vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
d) Die durch einen solchen Austausch von Personen in b) und c) entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
e) Unbeschadet der Ziffern a) bis d) kann der Auftragnehmer bei Bedarf nach Genehmigung durch die Auftraggeberin zusätzliche Personen zu dem in Ziffer a) aufgeführten Team zur Leistungserbringung heranziehen. Zusätzliche Personen sind in den Fällen von Abs. 1 dementsprechend vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ebenfalls auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz mündlich zu verpflichten.
(4) Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Auftraggeberin und den vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitern wird durch diesen Vertrag nicht begründet, auch wenn die Mitarbeiter in den Räumen, auf Grundstücken und Geländen der Auftraggeberin tätig werden.
(5) Sämtliche mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Fragen sind ausschließlich zwischen den bestimmten Projektleitern abzustimmen. Für etwaige Einsätze der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Nachunternehmer, freie Mitarbeiter etc. des Auftragnehmers ist die Auftraggeberin nicht verantwortlich; etwaige Einsatzplanungen und Abstimmungen der zeitlichen Dauer sowie der zeitlichen Lage des Einsatzes dieser Personen obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen insoweit in eigener Verantwortung und legt seine Bearbeitungsmethoden vorbehaltlich den in den Vertragsbestandteilen niedergelegten Regelungen nach eigenem Ermessen selbstständig fest. Die Auftraggeberin wird insoweit dem von dem Auftragnehmer eingesetzten Personal / Erfüllungsgehilfen keinerlei Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung erteilen, hierfür ist der Auftragnehmer verantwortlich.
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§ 19 GEWÄHRLEISTUNG
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Ablieferung (Übergabe) der Ware oder Abnahme des Werkes.
§ 20 VERGÜTUNG
(1) Bei den vereinbarten Preisen ist öffentliches Preisrecht zu beachten.
(2) Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen erfolgt entsprechend der Konditionen des bezuschlagten Preisblatts sowie den übrigen Vergabeunterlagen.
(3) Mit dem Preis für die Leistung sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch sämtliche Nebenleistungen abgegolten; dazu zählen
a) Nebenleistungen, zu denen der Auftragnehmer nach dem Vertrag verpflichtet ist (z.B. Erstellung von Anleitungen oder Dokumentationen, Transport samt Verpackung, Versicherung und Anlieferung am Erfüllungsort oder das Aufstellen bzw. Installieren/Montieren vor Ort) sowie
b) Nebenleistungen, die zu einer vollständigen und mangelfreien Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich sind oder sich aus der Beschreibung der Leistung zwangsläufig ergeben, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis) nicht eigens aufgeführt sind. Von der Abgeltung sind auch etwaige Kosten und Lasten (z.B. Reisekosten und Reisezeiten, Spesen, Gebühren oder öffentliche Abgaben, und andere) erfasst, die dem Auftragnehmer im Zusammengang mit der Leistungserbringung entstehen und für die eine Erstattung oder Übernahme durch die Auftraggeberin nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit dem Preis für die Leistung sind ebenfalls, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, etwaige Patent- oder Lizenzgebühren oder -vergütungen für die Nutzung der Leistung durch die Auftraggeberin abgegolten.
(4) Ist im Angebot des Auftragnehmers eine Einzelleistung mit 0,00 Euro (oder einer gleichwertigen Preisangabe, z.B. „entfällt“) bepreist, so hat der Auftragnehmer diese Einzelleistung ohne Vergütung zu erbringen. Auf die Erbringung von Einzelleistungen mit einem Preis mit negativem Vorzeichen (Negativpreis) hat der Auftragnehmer keinen Anspruch. Im Angebot fehlende Preise, die sich nicht durch Auslegung des Angebotes (§§ 133, 157 BGB) eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lassen, sind vor Zuschlagserteilung zu vereinbaren; andernfalls gilt § 632 Abs. 2 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass der Preis, wäre er bereits im Vergabeverfahren vereinbart worden, nicht die Wertungsreihenfolge verändern oder sonst den Wettbewerb beeinträchtigen darf.
(5) Sind für die Nutzung der Leistung Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch oder sonstige Dokumentationen der Ausführung erforderlich, so sind diese in deutschsprachiger Fassung Bestandteil jeder zu erbringenden Leistung. Ist für die Benutzung oder Verwendung der Leistung eine besondere Qualifikation (z.B. spezielle Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kenntnisse) der Nutzer erforderlich, so hat der Auftragnehmer die Maßnahmen zur notwendigen Qualifizierung der nach Art und Menge der Leistung zu erwartenden Nutzer (z.B. Schulung oder Fortbildung von Mitarbeitern und Verrichtungsgehilfen der Auftraggeberin) am
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Leistungsort als Bestandteil der Leistung ohne gesonderte Vergütung durchzuführen, wenn und soweit nicht
(a) etwas anderes im Vertrag ausdrücklich geregelt ist,
(b) der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf die Notwendigkeit der Qualifikation und die fehlende Regelung im Vertrag vor Angebotsabgabe ausdrücklich hingewiesen hat,
(c) die Qualifikation in einer behördlichen Prüfung oder Zulassung (z.B. Führerschein) besteht oder
(d) der Auftragnehmer nach den Umständen des Auftrags davon ausgehen konnte, dass die voraussichtlichen Nutzer die erforderliche Qualifikation bereits besitzen (z.B. bei Nachbestellungen).
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet der Auftraggeberin oder einem von der Auftraggeberin Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Einhaltung der jeweils geltenden tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen zur Entlohnung seiner Beschäftigten. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, die Vorgaben des MiLoG nebst einschlägigen Rechtsverordnungen einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt, oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten. Die schuldhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung.
§ 21 EINREICHEN DER RECHNUNG
(1) Rechnungen werden ausschließlich in digitaler Form an Rechnung@aldb.org oder per XRechnung übermittelt. Für die Übermittlungen von elektronischen Rechnungen muss der Auftragnehmer sich im Portal b4value (https://portal.b4value.net/edi/auth/login) anmelden. Die Leitweg-ID zur Übermittlug lautet: 993-80264-58.
(2) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Betrag an Umsatzsteuer ist mit dem am Tage des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden, so ist dies bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
(3) Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
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(4) In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
(5) Zu jeder Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen; verschiedene Lieferorte können zusammengefasst werden.
(6) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
(7) Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat der Auftragnehmer diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.
§ 22 LEISTUNG NACH STUNDENVERRECHNUNGSSÄTZEN
(1) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur insoweit bezahlt, als hierfür der Einsatz von Arbeitnehmern durch den Auftragnehmer im Hinblick auf die ihnen tariflich oder vertraglich zustehende Vergütung angemessen ist.
(2) Reise- und Wartezeiten gelten nicht als Leistungszeiten und werden nicht vergütet.
(3) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen mindestens in Textform durch Auflistung mindestens folgender Angaben nachzuweisen:
-
das Datum,
-
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
-
die Art der Leistung,
-
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
-
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht- , Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
-
die Gerätekenngrößen.
(4) Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält die Auftraggeberin, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
§ 23 ZAHLUNG DER RECHNUNG
(1) Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 30 Tage nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der prüffähigen Rechnung.
(2) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
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(3) Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).
(4) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
§ 24 SKONTO
(1) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer und mit Zugang der prüffähigen Rechnung. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt die Skontofrist 14 Tage.
§ 25 KÜNDIGUNGS-UND RÜCKTRITTSRECHTE, RECHTSFOLGEN
(1) Die Auftraggeberin ist auch berechtigt den Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung zu beenden, wenn
a) der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Geschäftstätigkeit einstellt;
b) Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet;
c) der Auftragnehmer einen bis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegenden bzw. eintretenden fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB der Auftraggeberin nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt bzw. angekündigt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. Als Ausschlussgrund in diesem Sinne gelten sowohl Ausschlussgründe in Bezug auf den Auftragnehmer selbst als auch Ausschlussgründe in Bezug auf ein anderes Unternehmen, dessen wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt. Ein Vertretenmüssen dieses anderen Unternehmens ist dem Auftragnehmer zuzurechnen;
d) wenn ein anderes Unternehmen, dessen wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), (aa) zahlungsunfähig ist oder (bb) über das Vermögen dieses Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder (cc) sich dieses Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder (dd) das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und (aa bis dd) dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt ist. Die Auftraggeberin kann verlangen, dass der Auftragnehmer dieses andere Unternehmen unter Einhaltung der für die Eignungsleihe geltenden Bedingungen ersetzt. Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer für die Ersetzung eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Vertrag kündigen oder
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vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ersetzung nicht vollständig vollzogen und die Beeinträchtigung der Vertragsabwicklung damit ausgeräumt wurde.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen oder zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer
a) auch nach angemessener Frist die von der Auftraggeberin geforderte Verpflichtung zur Benennung einer gleichwertigen Ersatzperson gem. § 18 Abs. 3 lit. d) AGB nicht erfüllt oder der benannten Person von der Auftraggeberin nicht zugestimmt wird, oder
b) die vertraglich vereinbarte Leistung oder Teile davon nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität erbringen kann oder erbracht hat und damit das Ziel des Auftrags gefährdet ist.
c) Im Falle eines Einsatzes des Auftragnehmers als wesentlicher Unterauftragnehmer der ALDB gegenüber der BDBOS, die BDBOS die gemäß Betriebsvertrag einzuholende Genehmigung verweigert. d) Im Falle eines Einsatzes des Auftragnehmers als nicht wesentlicher Unterauftragnehmer der ALDB gegenüber der BDBOS, die BDBOS gemäß Betriebsvertrag den Einsatz verweigert.
(3) Die Auftraggeberin ist ferner berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder dessen Mitarbeiter im Rahmen der Vorbereitung zur oder der Leistungserbringung selbst
a) nachweislich eine Abrede getroffen hat/haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
b) der Auftraggeberin oder Mitarbeitern oder von dieser beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt oder
c) gegenüber der Auftraggeberin, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 des Strafgesetzbuches (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a oder 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung oder Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), § 17 oder
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§ 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder Verwertung von Vorlagen) fallen.
(4) Wenn der Auftragnehmer einschließlich seiner Unterauftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Abs. 3 lit. a) vorgenommen hat, ist er der Auftraggeberin zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der gemäß Vertrag vereinbarten Gesamtsumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(5) Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Abs. 3. lit. b) oder c) kann der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der Auftragssumme netto verpflichtet werden. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 5 v.H. der Auftragssumme netto nicht überschreiten.
(6) Abs. 3 lit. b) findet keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ handelt, einzusehen unter http://www.verwaltungsvorschriften-im- internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm.
(7) Die Auftraggeberin kann außerdem vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
a) der Auftragnehmer einen zwingenden Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB der Auftraggeberin nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB bleibt unberührt. Als zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne gelten sowohl Ausschlussgründe in Bezug auf den Auftragnehmer selbst als auch Ausschlussgründe in Bezug auf Unterauftragnehmer des Auftragnehmers und auf andere Unternehmen, deren Kapazitäten (Eignungsmerkmale) der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt (Eignungsleihe). Ein Vertretenmüssen der Unterauftragnehmer und dieser anderen Unternehmen ist dem Auftragnehmer zuzurechnen;
b) der Auftragnehmer einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 7 GWB der Auftraggeberin nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. Abs. 7 lit. a) gilt hinsichtlich Ausschlussgründen in Bezug auf Unterauftragnehmer und andere Unternehmen entsprechend;
c) der Auftragnehmer Umstände, die einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 GWB in Bezug den Auftragnehmer selbst oder in Bezug auf Unterauftragnehmer des Auftragnehmers oder auf andere Unternehmen im Sinne des Abs. 7 lit. a) begründen, der Auftraggeberin vorsätzlich vorenthalten oder durch
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Zusammenwirken mit Mitarbeitern oder Beauftragten der Auftraggeberin vertuscht hat;
d) bei Auftragserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 GWB vorlag, der der Auftraggeberin bei Auftragserteilung nicht hinsichtlich aller zur Bestimmung des Ausschlussgrundes notwendigen Umstände bereits bekannt war und aufgrund dessen der Auftragnehmer vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können;
e) bei Auftragserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB vorlag, der der Auftraggeberin bei Auftragserteilung nicht hinsichtlich aller zur Bestimmung des Ausschlussgrundes notwendigen Umstände bereits bekannt war und aufgrund dessen der Auftragnehmer vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können. Die Kenntnis, der von einer Beeinflussung unmittelbar betroffenen Mitarbeitern oder Beauftragten der Auftraggeberin genügt nicht für die Annahme, dass der Auftraggeberin der Ausschlussgrund bekannt war;
f) die Auftraggeberin über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass der Auftragnehmer Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
g) der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Eignungskriterien (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) bei Auftragserteilung sonst eine schwerwiegende Täuschung begangen oder für die Beurteilung von Ausschlussgründen oder Eignungskriterien wesentliche Auskünfte vorsätzlich zurückgehalten hat;
h) der Auftragnehmer seine Vergütung im Wege einer verbotenen Mischkalkulation kalkuliert hat. Das gilt auch in Bezug auf etwaige Unteraufträge;
i) der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist und sich die Zusammensetzung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ändert, es sei denn, dass die Änderung vertraglich vereinbart ist oder ein gesetzlich vorgesehener Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.
Im Falle des Abs. 7 lit. e) bis g) sind Handlungen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers sowie von Unterauftragnehmern des Auftragnehmers oder anderen Unternehmen im Sinne des Abs. 7 lit. a) dem Auftragnehmer zuzurechnen; für den Fall des Abs. 7 lit. f) gilt dies nur insoweit, als eine entsprechende Vereinbarung den Wettbewerb in Bezug auf die Vergabe oder Ausführung des hiesigen Auftrags betrifft.
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(8) Die Auftraggeberin kann den Vertrag ferner mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
a) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B (Unterrichtungsrecht der Auftraggeberin über die vertragsgemäße Leistungsausführung) zuwiderhandelt und eine Nachfristsetzung der Auftraggeberin erfolglos verstrichen ist,
b) der Auftragnehmer im Falle von wiederholten Verstößen im Sinne von § 13 Abs. 7 AGB trotz Abmahnung des Verhaltens zwischen den bestimmten Projektleitern/Ansprechpartnern zuwiderhandelt;
c) für den Auftragnehmer ein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB eintritt, es sei denn, soweit der Auftraggeberin ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist, dass der Auftragnehmer glaubhaft macht, dass unverzüglich eine effektive Selbstreinigung (§ 125 GWB) erfolgt. Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer für die Selbstreinigung eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Vertrag kündigen, wenn die Selbstreinigung nicht vollständig vollzogen und der Ausschlussgrund ausgeräumt wurde;
d) der Auftragnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begeht, durch die die Integrität oder Zuverlässigkeit des Auftragnehmers infrage gestellt ist und die Zweifel vom Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden. § 123 Abs. 3 GWB gilt entsprechend;
e) der Auftragnehmer entweder (aa) bei der Austragsausführung gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstößt oder (bb) nachweislich bei der Ausführung anderer öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat und dadurch begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung dieser Verpflichtungen bei der Ausführung des hiesigen Auftrags vom Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden;
f) der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines anderen öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung dieses öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages oder zu Schadensersatzansprüchen des anderen öffentlichen Auftraggebers gegen den Auftragnehmer geführt hat und dadurch begründete, entsprechende Bedenken hinsichtlich der vertragsgemäßen Ausführung des hiesigen Auftrags vom Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden;
g) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1 und 2 AGB (Aufrechterhaltung der Eignung) in für die Auftragsausführung nicht nur unerheblicher Weise trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht
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erfüllt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn ein besonders wichtiges Eignungsmerkmal wegfällt oder wegfallen wird und vom Auftragnehmer nicht sofort wiederhergestellt werden kann. Besonders wichtig ist ein Eignungsmerkmal insbesondere dann, wenn es im Zuge des Vergabeverfahrens von der Auftraggeberin als Mindestanforderungen angegeben war oder mit dessen Wegfall die ordnungs- und vertragsgemäße Auftragsausführung konkret gefährdet ist;
h) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3 AGB (Mitteilungen zu Veränderungen in Bezug auf Ausschlussgründe oder die Eignung) wiederholt nicht nachkommt. Im Falle einer schwerwiegenden Täuschung oder eines vorsätzlichen Zurückhaltens von Informationen, die für die Beurteilung von Ausschlussgründen oder Eignungskriterien wesentlich sind, genügt eine einmalige Verletzung;
i) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach § 12 Abs. 4 AGB (Einhaltung der Leistungsteile einer Arbeitsgemeinschaft) trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfüllt;
j) die Auftraggeberin von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer zur Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmers oder Personaldienstleisters berechtigterweise als Bürge nach § 13 Mindestlohngesetz oder § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Anspruch genommen wird;
k) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen in Bezug auf Unterauftragnehmer gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B und § 8 Abs. 6 bis 8 AGB zuwiderhandelt und eine Nachfristsetzung der Auftraggeberin erfolglos verstrichen ist.
(9) Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so bestehen die Rechte der Auftraggeberin zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages auch dann, wenn die zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigenden Umstände in Bezug auf ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft bestehen.
(10) Tritt die Auftraggeberin gemäß § 8 Nr. 1, Nr. 2 VOL/B oder § 25 Abs. 2 lit. c), Abs. 3, 7 AGB vom Vertrag zurück, so ist die Auftraggeberin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält die Auftraggeberin diese, so hat die Auftraggeberin ihren Wert zu vergüten; werden die Leistungen zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Tritt die Auftraggeberin gemäß § 8 Nr. 1, Nr. 2 VOL/B oder § 25 Abs. 3, 7 AGB zurück, kann die Auftraggeberin vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht; dazu gehören insbesondere die Mehrkosten durch Ersatzvornahme der Leistungen durch die Auftraggeberin (Selbstvornahme) oder Dritte (Ersatzaufträge), einschließlich der zur Deckung eines dringlichen Bedarfs der Auftraggeberin erforderlichen interimsweisen Ersatzvornahmen und -maßnahmen (z.B. Sicherung, Überbrückung), sowie die Mehrkosten durch hierfür etwa erforderliche Vergabeverfahren. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen die Auftraggeberin auf Grund
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des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
(11) Die Kündigungsrechte der Auftraggeberin gemäß § 133 GWB bleiben unberührt.
(12) Gesetzlich vorgesehene oder weitergehende vertraglich vereinbarte Rücktritts- oder Kündigungsrechte der Auftraggeberin, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB, bleiben unberührt.
(13) Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 oder 2 VOL/B bzw. Abs. 1 bis 3, 7, 8 ist die Auftraggeberin berechtigt, den unvollendeten Teil der Leistung selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.
(14) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer - über eine etwaige Schadensminderungspflicht hinaus - verpflichtet, an der Vorbereitung erforderlicher Ersatzvornahmen (Selbstvornahme der Auftraggeberin oder Ersatzaufträge durch Dritte) oder Anschlussbeauftragungen mitzuwirken, insbesondere Auskünfte über den Stand der Arbeiten zu erteilen. Die Auskunftspflicht erfasst insbesondere alle Informationen, die (a) die Auftraggeberin für eine Ersatzvornahme oder Anschlussbeauftragung benötigt, (b) die Auftraggeberin nicht besitzt und nicht auf zumutbare Weise oder nicht rechtzeitig beschaffen kann und (c) über die der Auftragnehmer Auskunft erteilen kann, ohne dadurch unbillig belastet zu werden.
§ 26 VERZUG DER AUFTRAGGEBERIN; KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGNEHMER
(1) Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden.
(2) Der Auftragnehmer darf Ansprüche gemäß § 9 Nr. 3 VOL/B erst geltend machen, wenn sie der Auftraggeberin unter Ankündigung einer Schadenersatzforderung mindestens in Textform (§ 126b BGB) eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.
§ 27 HAFTUNG
(1) Abweichend von § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B und § 14 Nr. 2 b) VOL/B haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches und Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Falle der Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges oder Nichterfüllung erstreckt sich seine Haftung insbesondere auch auf
a) Mehraufwendungen der Auftraggeberin im Sinne von § 25 Abs. 10 Satz 3 AGB,
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b) Verluste, auch Zinsverluste, infolge verfrüht oder vergeblich erbrachter Aufwendungen der Auftraggeberin,
c) Verluste infolge nicht oder verspätet verwirklichter Rationalisierungsmaßnahmen.
(3) Die Auftraggeberin leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) Die Auftraggeberin haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Die Auftraggeberin haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Auftraggeberin haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Auftraggeberin im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftraggeberin betroffen ist.
c) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftraggeberin.
§ 28 LEISTUNGSSTÖRUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS; MÄNGELANSPRÜCHE UND VERJÄHRUNG
(1) Hinsichtlich Leistungsstörungen, die aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen, sowie Mängelansprüchen und der Verjährung gelten, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, die Regelungen des § 7 und § 14 VOL/B. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen hinsichtlich der Haftung des Auftragnehmers in § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B und § 14 Nr. 2 b) VOL/B; insoweit gilt § 27 AGB.
(2) Mängelzeigen im Sinne von § 14 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
§ 29 VERTRAGSSTRAFE BEI ÜBERSCHREITUNG VON AUSFÜHRUNGSFRISTEN
(1) Werden Ausführungsfristen durch den Auftragnehmer überschritten, hat dieser für jeden Werktag, um den eine Frist überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/12 % pro Tag vom Wert desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, zu zahlen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Summe aller aus einem Vertrag und seinen Vertragsbestandteilen geltend gemachten Vertragsstrafen maximal 5% der Auftragssumme
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netto (Obergrenze). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, unabhängig vom Rechtsgrund, bleibt von dieser Obergrenze unberührt.
(3) Der Anspruch der Auftraggeberin auf Vertragsstrafe besteht unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen nicht aus. Die Vertragsstrafe ist auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin anzurechnen. Die übrigen Rechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.
(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
(5) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
§ 30 FORM
(1) Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung der Leistung und/oder der Vertragsbedingungen sowie alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages sowie die Vertragskündigung bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(2) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie das Recht der Vertragsparteien eine Beurkundung zu verlangen.
(3) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.
§ 31 VERTRAULICHKEIT, GEHEIMHALTUNG
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit seiner Leistungsausführung bekanntwerdenden Informationen, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen, vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin an Dritte – auch nicht an verbundene Unternehmen des Auftragnehmers und auch nicht an andere staatliche Institutionen, die nicht der Auftraggeberin zugeordnet sind – weiterzugeben. Auf Verlangen der Auftraggeberin verpflichtet sich der Auftragnehmer eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung über die individuell zu tragen kommenden schützenswerten Inhalte und Informationen mit der Auftraggeberin abzuschließen. Die Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Mitarbeiter des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und einem Mitarbeiter beendet wird.
(2) Der Auftragnehmer hat auch Dritte, die nach Zustimmung der Auftraggeberin von dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung herangezogen werden, in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Auftraggeberin kann sich von dem Auftragnehmer eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung vorlegen lassen, die er mit Dritten geschlossen hat.
(3) Die Regelungen zur Vertraulichkeit gelten nach Beendigung des Vertrages mindestens 5 Jahre weiter fort.
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(4) Der Auftragnehmer (einschließlich aller Mitglieder einer Auftragnehmergemeinschaft und ggf. Unterauftragnehmer, die im Auftragsfall sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben) darf nur dann eingesetzt werden, wenn er in die Geheimschutzbetreuung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufgenommen wurde oder sich bereits in dieser befindet. Mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Auftraggeberin muss eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung für den Geheimschutz bzw. für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz (SÜ2GHS oder SÜ2vpS) gemäß § 9 SÜG vorliegen; die entsprechende Bescheinigung ist der Sicherheitsbevollmächtigten bzw. dem Sabotageschutzbeauftragten oder dessen Stellvertretung spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu übermitteln. Dies gilt ebenfalls für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal sowie dessen weisungsberechtigtes Leitungspersonal. Ein Einsatz ohne eine entsprechende gültige Bescheinigung ist unzulässig und berechtigt die Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund.
(5) Bei Bearbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gilt folgendes: Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS- NfD)“ von einer von dem Auftragnehmer eingesetzten Person bearbeitet oder zur Kenntnis genommen, so wird sich diese Person verpflichten, Forderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hinsichtlich der Sicherheit und der Geheimhaltung nachzukommen und soweit erforderlich hierbei auf Verlangen der Auftraggeberin ggfs. bestimmte Personen von der Vertragsdurchführung fernhalten. Das „Merkblatt über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“, einschließlich seiner Teile 1a bis 6, wird, in seiner jeweils gültigen Fassung, Vertragsbestandteil. Das Merkblatt kann bei der Auftraggeberin angefordert werden bzw. wird dem zugrundeliegenden Vertrag als Anlage beigefügt. Darüber hinaus wird die Geltung des Geheimschutzhandbuchs (GHB) vereinbart. Die Nichtbeachtung der Vorschriften des VS-NUR FÜR DIENSTGEBAUCH Merkblatts und/oder des Geheimschutzhandbuchs, soweit diese zutreffend sind, berechtigt die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zur Teilkündigung. Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer den nachfolgenden Link zu der öffentlich zugänglichen Geheimschutzserver liegenden zurzeit gültigen Fassung zur Verfügung: bmwk-sicherheitsforum.de/ghb/start/ [Letzter Abruf am 14.09.2023 um 07:57 Uhr].
(6) Der elektronische Schriftverkehr des Auftragnehmers mit der Auftraggeberin muss im Falle der Übermittlung von Verschlusssachen mit dem Einstufungsgrad VS-NUR FÜR Dienstgebrauch grundsätzlich und in anderen Fällen nach Absprache mit dem Auftragnehmer verschlüsselt werden. Der Auftragnehmer wird in diesem Falle dazu nach Maßgabe der Auftraggeberin die erforderlichen Lizenzen zur Nutzung des Software-Programms „GnuPG VS- Desktop“ erwerben.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestand zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtung, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa
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gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
§ 32 WERBEMAßNAHMEN UND REFERENZBENENNUNG
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin vorzunehmen und für den Fall der Zustimmung mit der Auftraggeberin abzustimmen; dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer die Auftraggeberin als Referenz angeben will.
§ 33 SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
(2) Soweit einzelne Klauseln oder Teile hiervon unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
§ 34 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
(1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
(3) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Leistungsverweigerung, solange ihr Recht zur Leistungsverweigerung nicht rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
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