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Allgemeine Bewerbungsbedingungen
für EU-Vergabeverfahren der Berlin Partner
für Wirtschaft und Technologien GmbH
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INHALTSVERZEICHNIS
- ALLGEMEINES ZUM VERGABEVERFAHREN .................................................................................................................................... 3
1.1. AUFTRAGGEBERIN ................................................................................................................................................................................. 3
1.2. VERGABEPLATTFORM ............................................................................................................................................................................ 3
1.3. FRAGEN, AUSKÜNFTE UND KOMMUNIKATION IM VERGABEVERFAHREN ............................................................................................. 3
1.4. FRAGEN UND AUSKÜNFTE ZUR VERGABEPLATTFORM .......................................................................................................................... 3
1.5. PRÜFUNG DER VERGABEUNTERLAGEN ................................................................................................................................................. 4
1.6. VERFAHRENSSPRACHE ........................................................................................................................................................................... 4
1.7. ZUSCHLAGS- UND BINDEFRIST ............................................................................................................................................................... 4
- EINREICHUNG DER ANGEBOTE ..................................................................................................................................................... 5
2.1. ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE ..................................................................................................................................................... 5
2.2. MUSTER UND PROBEN .......................................................................................................................................................................... 5
2.3. ÄNDERUNG DES ANGEBOTS .................................................................................................................................................................. 5
- INHALT DER ANGEBOTE................................................................................................................................................................ 6
3.1. NEBENANGEBOTE, ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE UND MEHRERE HAUPTANGEBOTE ............................................................................... 6
3.2. LOSVERGABE .......................................................................................................................................................................................... 7
3.3. PREISE UND PREISNACHLÄSSE ............................................................................................................................................................... 7
- ANGABEN ZUM BIETER UND ZUR EIGNUNG .................................................................................................................................. 8
4.1. UNTERNEHMENSANGABEN ................................................................................................................................................................... 8
4.2. MEHRFACHBETEILIGUNG, KONZERNVERBUNDENHEIT.......................................................................................................................... 8
4.3. BIETERGEMEINSCHAFT .......................................................................................................................................................................... 8
4.4. ERKLÄRUNG UND NACHWEISE ZUR EIGNUNG....................................................................................................................................... 8
4.5. PRÄQUALIFIKATION ............................................................................................................................................................................. 10
4.6. EINHEITLICHE EUROPÄISCHE EIGENERKLÄRUNG ................................................................................................................................. 10
4.7. NACHUNTERNEHMER (UNTERAUFTRAGNEHMER) .............................................................................................................................. 10
- PRÜFUNG DER ANGEBOTE ................................................................................................................................................................... 10
5.1. ÖFFNUNG DER ANGEBOTE .................................................................................................................................................................. 10
5.2. ALLGEMEINE HINWEISE ZU DEN ZUSCHLAGSKRITERIEN ...................................................................................................................... 11
5.3. NACHFORDERUNG ............................................................................................................................................................................... 12
5.4. AUFKLÄRUNG....................................................................................................................................................................................... 12
5.5. KORRUPTIONS- UND GEWERBEZENTRALREGISTER ............................................................................................................................. 12
-
NACHPRÜFUNG .......................................................................................................................................................................... 12
-
SONSTIGES ................................................................................................................................................................................. 13
7.1. VERTRAULICHKEIT ................................................................................................................................................................................ 13
7.2. VERTRAULICHKEIT DER ANGEBOTE...................................................................................................................................................... 13
7.3. SCHUTZRECHTE DER BIETER ................................................................................................................................................................ 13
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- ALLGEMEINES ZUM VERGABEVERFAHREN
Diese Bewerbungsbedingungen ergänzen, soweit nichts anderes geregelt ist, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die weiteren Vergabeunterlagen sowie (soweit zutreffend) die Auftragsbekanntmachung, etwaige Antworten der Auftraggeberin auf Bieterfragen und zusätzliche Informationen an die Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens. Die Bewerbungsbedingungen sind von den Bietern bei der Erstellung und Abgabe ihrer Angebote zusätzlich zu beachten.
1.1. AUFTRAGGEBERIN
Die Auftraggeberin ist, soweit nicht gemäß Aufforderung anders geregelt, die Gesellschaft für Wirtschafts- und Innovationsförderung sowie Standortmarketing des Landes Berlin "Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH". Die zuständige Fachabteilung für die Durchführung von Ausschreibungen ist die Vergabestelle des Bereichs Recht | Strategie. Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH unterstützt mit dem Unternehmensservice Investoren bei der Ansiedlung und steht Berliner Unternehmen bei Technologietransfer, Vernetzung, Internationalisierung und Standortsicherung zur Seite. Mit dem Hauptstadtmarketing vermarktet sie die Stärken und Zukunftschancen von Berlin regional, national und international und macht die Hauptstadt mit „be Berlin“ zu einer starken Marke.
1.2. VERGABEPLATTFORM
Die Ausschreibungen der Auftraggeberin werden grundsätzlich auf dem Vergabeportal (DTVP) veröffentlicht.
Die interessierten Unternehmen haben sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf der e-Vergabe-Plattform DTVP https://www.dtvp.de/ für das jeweilige Vergabeverfahren freizuschalten. Nur mit der Freischaltung zum jeweiligen Vergabeverfahren bekommen die interessierten Unternehmen die vollständigen verfahrensrelevanten Informationen, wie z.B. Beantwortungen von Bieterfragen, Fristverlängerungen o.ä. sowie im Falle von Änderungen an den Vergabeunterlagen die Benachrichtigung über die Änderung und die aktuelle Fassung der Vergabeunterlagen.
Unterlässt ein Interessent die Freischaltung und ruft die Vergabeunterlagen ohne Freischaltung zum Vergabeverfahren ab, so liegt das sich daraus ergebende Risiko unvollständiger, veralteter oder verspäteter Informationen bei ihm.
1.3. FRAGEN, AUSKÜNFTE UND KOMMUNIKATION IM VERGABEVERFAHREN
Die Korrespondenz zwischen der Auftraggeberin und den Verfahrensteilnehmern während des Vergabeverfahrens hat ausschließlich über die Vergabeplattform https://www.dtvp.de/ zu erfolgen. Anderweitige Arten der Kontaktaufnahme, insbesondere mit Mitarbeitern des verantwortlichen Fachbereiches im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren, sind unzulässig und werden als Vergabeverstoß gewertet, der regelmäßig zur Nichtberücksichtigung oder zum Ausschluss des Bieters aus dem weiteren Verfahren führt.
Jegliche verfahrensrelevanten Auskünfte über Vergabeunterlagen oder zur Angebotsabgabe, abweichende Festlegungen im Vergabeverfahren sowie die Beantwortung von Bieterfragen erfolgt durch die Vergabestelle über die Vergabeplattform. Die Anfragen der interessierten Unternehmen werden gesammelt und anonymisiert beantwortet. Die Fragen sind so zu stellen, dass ein Rückschluss auf den Fragesteller nicht möglich ist. Die bekanntgegebenen Antworten werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.
1.4. FRAGEN UND AUSKÜNFTE ZUR VERGABEPLATTFORM
Technische Fragen der Bieter im Zusammenhang mit der Vergabeplattform "DTVP" sollen die Bieter vorrangig anhand der auf https://www.dtvp.de/ bereitgestellten Informationen und/oder über die Servicerufnummer für Bieter: 0900- 1-267463 (1,49 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkkosten können abweichen)
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der Vergabeplattform klären. Bei technischen Störungen ist von den Bietern umgehend die Servicerufnummer oder per Mail: https://support.cosinex.de/unternehmen zu kontaktieren.
Nur in dem Fall, dass die Vergabeplattform (und auch deren technische Hotline) für die Bieter nicht erreichbar sein sollte, haben die Bieter unverzüglich Kontakt mit der Vergabestelle aufzunehmen unter der E-Mail-Adresse: vergabestelle@berlin-partner.de
1.5. PRÜFUNG DER VERGABEUNTERLAGEN
Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet, geprüft und anerkannt hat.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflussen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er die Vergabestelle unverzüglich darüber zu informieren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen.
Die Auftraggeberin behält sich vor, innerhalb der Angebotsfrist Berichtigungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen vorzunehmen und diese allen interessierten Unternehmen auf der Vergabeplattform zur Verfügung zu stellen. Der/ie Bieter sind verpflichtet, sich regelmäßig zu informieren, ob die Vergabeunterlagen aktualisiert worden sind. Sofern der Umfang oder Zeitpunkt der Ergänzungen es erforderlich macht, wird die Auftraggeberin die Angebotsfrist verlängern.
Sofern ein Angebot vor der Aktualisierung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letztgültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unterbleibt eine entsprechende Anpassung/Erneuerung kann dies zum Ausschluss des Angebotes führen.
1.6. VERFAHRENSSPRACHE
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Angebot und alle seine Anlagen sowie nach Angebotsabgabe durch die Vergabestelle gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen. Anderssprachige Unterlagen (z.B. Nachweise oder Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets gleichzeitig eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Vergabestelle behält sich vor, zur Gewährleistung der Richtigkeit der Übersetzung, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Übersetzer zu verlangen bzw. nachzufordern.
1.7. ZUSCHLAGS- UND BINDEFRIST
Die Zuschlags- und Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Im Falle einer etwaigen Verlängerung der Angebotsfrist durch die Auftraggeberin verschiebt sich die Zuschlags- und Bindefrist, auch wenn ihr Ablauf nach einem konkreten Datum oder Zeitpunkt bestimmt ist, um denjenigen Zeitraum, um den die Angebotsfrist verlängert wird, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Der Bieter ist ab Abgabe seines Angebots bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
Die Zuschlags- und Bindefrist endet mit Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass eine Zuschlagserklärung der Auftraggeberin bei dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eingeht (Vergabeportal, E-Mail, Post). Auf etwaige Büro- oder Dienstzeiten des Bieters kommt es dabei nicht an.
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Wird der Bieter innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist dazu aufgefordert die Bindefrist seines Angebotes zu verlängern, so hat der Bieter vor seiner Erklärung/Zustimmung zur Bindefristverlängerung zu prüfen und die Auftraggeberin darauf hinzuweisen, inwieweit sich eine Verzögerung der Zuschlagserteilung auf die angebotenen Ausführungsfristen auswirkt.
- EINREICHUNG DER ANGEBOTE
2.1. ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE
Die elektronische Angebotsabgabe über die Vergabeplattform (https://www.dtvp.de/) ist verbindlich vorgeschrieben, es sei denn, dass eine Angebotsabgabe in anderer Form gemäß Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassen bzw. vorgeschrieben ist. Zur formgültigen Abgabe von elektronischen Teilnahmeanträgen oder Angeboten genügt die Textform nach § 126b BGB. In Ausnahmefällen kann die Vergabestelle die Übersendung auf dem Postweg zulassen. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs des Angebots trägt der Bieter, es sei denn, er hat den Umstand für die Verspätung nicht zu vertreten. Verspätet eingetroffene Angebote werden als solche gekennzeichnet und ausgeschlossen. Eine andere elektronische Übermittlung des Angebots, beispielsweise per E-Mail oder Fax, ist nicht zulässig. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
Ist nach Auffassung des Bieters ein Bestandteil des Angebotes nicht geeignet, um elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht zu werden, so hat er die Vergabestelle unverzüglich darüber zu informieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Angebotsbestandteil aufgrund seiner besonderen Art nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel ist oder Dateiformate erfordert, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind oder auch die Verwendung von (Büro-)Geräten voraussetzt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen, oder besonders schutzwürdige Daten enthält.
2.2. MUSTER UND PROBEN
Muster und Proben, die nicht elektronisch mit dem Angebot eingereicht werden können, müssen bis zum Ende der Angebotsfrist postalisch eingereicht werden. Sie müssen als Bestandteil des Angebots ausreichend gekennzeichnet werden. Muster und Proben von Angeboten, die nicht berücksichtigt worden sind, werden nur zurückgesandt, wenn es in der Aufforderung angekündigt ist oder innerhalb von 15 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist verlangt wird. Die Auftraggeberin haftet bei Mustern und Proben nicht für Wertminderung oder Verlust, sofern diese ohne grobes Verschulden als Folge notwendiger Prüfungen oder während der Rücksendung an den Bieter entstehen. Ist die Rückgabe nicht angekündigt worden und verlangt der Bieter die Rückgabe nicht innerhalb der Frist, so gehen die Muster und Proben in das Eigentum der Auftraggeberin über.
2.3. ÄNDERUNG DES ANGEBOTS
Bis zum Ende der Angebotsfrist kann das Angebot unter Beibehaltung der Formvorschriften zurückgezogen werden.
Etwaige nachträgliche Änderungen bzw. Berichtigungen des Bieters an seinem bereits abgegebenen Angebot sind bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiten Angebots ist klarzustellen, welches Angebot oder Angebotsteile gültig sind. Aus der Klarstellung sollte eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Hauptangebot noch ein weiteres Nebenangebot handelt.
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Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung oder Rücknahme eines eingereichten Angebotes ausgeschlossen. Mit Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist), soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist (z.B. für indikative Angebote in einem Verhandlungsverfahren).
- INHALT DER ANGEBOTE
Sämtliche zur Verfügung stehende Vergabeunterlagen sind zu beachten. Das Angebot ist vollständig, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und in deutscher Sprache zu erstellen. Für ein vergabekonformes Angebot darf der vorgegebene Text in den Vergabeunterlagen weder geändert noch ergänzt werden. Die Nichtbeachtung oder Abänderung der Unterlagen, an dazu nicht ausdrücklich vorgesehenen Stellen, führt zum Ausschluss des Angebotes. Vom Bieter sind die, in den Beilagen geforderten Informationen mit Eintragungen zu versehen und die erforderlichen Erklärungen vollständig ausgefüllt beizufügen. Darüber hinaus sind die, in der Aufforderung benannten zusätzlichen Angebotsbestandteile dem Angebot beizulegen. Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot in einer besonderen Beilage beigefügt werden.
Das Angebot muss den Anforderungen des Vergaberechts uneingeschränkt entsprechen. Die Vergabestelle verweist hier ausdrücklich auf die Ausschlussgründe gemäß den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Normen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. Eine selbst gefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Das von der Auftraggeberin vorgegebene Leistungsverzeichnis bzw. die Leistungsbeschreibung ist allein verbindlich. Ist ausnahmsweise auch die Abgabe eines Papierangebots auf dem Postweg zulässig, ist das Angebot in einem Umschlag zu verschließen und ausreichend gekennzeichnet an die Vergabestelle zu senden. Die vollständig ausgefüllten Beilagen sind mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel an den vorgegebenen Stellen zu versehen.
Die Bieter haften für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in den Angeboten gemachten Angaben.
3.1. NEBENANGEBOTE, ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE UND MEHRERE HAUPTANGEBOTE
Sofern Teil- und Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, gelten folgende Regelungen:
Sind Nebenangebote zugelassen, müssen diese als gesonderte Anlage eingereicht werden und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; andernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung der Leistungsbeschreibung ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) der Leistungsbeschreibung beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
Nebenangebote, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
Vorschläge zur Änderung der verbindlichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen (Änderungsvorschläge) sind (soweit nicht als zugelassenes Nebenangebot) im Angebot nicht erlaubt und führen in der Regel zum Ausschluss des
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Angebotes, soweit nicht (z.B. im Verhandlungsverfahren) Änderungsvorschläge von der Auftraggeberin ausdrücklich abgefragt wurden. Sofern Änderungsvorschläge ausdrücklich abgefragt wurden, sind diese auf gesonderter, entsprechend bezeichneter Anlage zum Angebot einzureichen; sie sind nicht Angebotsbestandteil und werden im Auftragsfalle vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Vereinbarung (z.B. im Rahmen einer Verhandlung) nicht Vertragsinhalt.
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch einen Bieter ist nur zulässig, wenn jedes Hauptangebot jeweils für sich alle verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen einhält und sich die Hauptangebote im zulässigen Rahmen (z.B. bei ausdrücklich dem Bieter überlassenen Spielräumen) hinsichtlich der darin jeweils angebotenen Leistung bzw. Leistungsspezifikationen (nicht lediglich preislich) voneinander unterscheiden. Die Hauptangebote sind auf eine zur eindeutigen Unterscheidung geeignete Art zu kennzeichnen (z.B. Nummerierung). In jedem Hauptangebot ist auf gesonderter Anlage nachvollziehbar kenntlich zu machen, worin die Abweichung der Hauptangebote zueinander besteht.
3.2. LOSVERGABE
Im Falle der Losaufteilung und losweisen Vergabe eines Auftrags, ist im Angebot eindeutig zu bezeichnen, auf welche(s) Los(e) sich das Angebot bezieht.
Grundsätzlich ist pro gesondert zu vergebendem Los jeweils ein vollständiges Angebot mit jeweils (losbezogenen) allen geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen. Bei einer gleichzeitigen Vergabe mehrerer Lose kann von dieser Vorgabe abgewichen werden, soweit einzelne Angaben und/oder Unterlagen für mehrere Lose gleichlautend/identisch sind; unnötige bloße Wiederholungen sind nicht erforderlich. Allerdings sind die Bieter dafür verantwortlich, dass ihre Angebote durch eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz (pro Los ein vollständiges Angebot) nicht widersprüchlich, unklar oder unvollständig werden.
3.3. PREISE UND PREISNACHLÄSSE
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer (netto) und, soweit nicht anders vorgegeben, mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag (soweit er anfällt) ist unter Zugrundelegung und Ausweisung des geltenden Umsatzsteuersatzes an der dafür vorgegebenen Stelle bzw. am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz (%) auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der dafür vorgegebenen Stelle in der Bietererklärung aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe (z.B. Skonti) bleiben gleichwohl Inhalt des Angebots und werden im Auftragsfall Vertragsinhalt.
Mischkalkulationen sind, soweit sie nicht im Einzelfall nach den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen oder vorgegeben sind, unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Für die in einer Leistungsposition beschriebenen Leistungen ist der Positionspreis vollständig an der für diese Leistungsposition vorgesehenen Stelle einzutragen.
Preisangaben wie „-“, „/“ oder „entfällt“, soweit sie nicht eindeutig als fehlende Preisangabe zu erkennen sind, gelten als Angabe von „0,00 Euro“ mit der Maßgabe, dass die betreffenden Leistungen vom Bieter ohne gesonderte Vergütung angeboten und (im Auftragsfall) erbracht werden. Preise in Höhe von 0,00 Euro oder mit negativem Vorzeichen sind bereits im Angebot hinsichtlich ihres Zustandekommens nachvollziehbar zu erläutern.
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- ANGABEN ZUM BIETER UND ZUR EIGNUNG
4.1. UNTERNEHMENSANGABEN
Das Angebot muss eindeutige und vollständige Angaben über das Unternehmen des Bieters bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft enthalten (insbesondere: Firma/Unternehmensbezeichnung, Rechtsform, Sitz, Anschrift, E-Mail- Adresse, Name der Ansprechpartner). Die Angaben müssen aktuell sein und den Eintragungen im Berufs- bzw. Handelsregister entsprechen (soweit dort eine Eintragung erfolgt). Im Falle einer Bietergemeinschaft kann eine (abgekürzte) Bezeichnung der Gemeinschaft als „Bieter“ gewählt werden, wenn diese Bezeichnung hinreichend eindeutig und bestimmt ist und die geforderten Angaben zu den Mitgliedern aus den weiteren Angaben und Unterlagen im Angebot (z.B. Bietergemeinschaftserklärung) hervorgehen.
4.2. MEHRFACHBETEILIGUNG, KONZERNVERBUNDENHEIT
Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die eingehenden Angebote in Unkenntnis der jeweils anderen Angebote und ihrer wesentlichen Bestandteile erstellt und eingereicht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mehrere Unternehmen rechtlich oder faktisch konzernverbunden sind. In diesen Fällen haben alle betroffenen Unternehmen die von ihnen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs ergriffenen Maßnahmen im Angebot darzustellen, es sei denn, dass einem Unternehmen der Umstand der Mehrfachbeteiligung bzw. Beteiligung konzernverbundener Unternehmen bei Angebotsabgabe unbekannt ist. Die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Wirkung hat nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage zum Angebot zu erfolgen.
4.3. BIETERGEMEINSCHAFT
Die Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unternehmen die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss den Auftrag als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft werden Vertragspartner und haben gegenüber der Auftraggeberin gesamtschuldnerisch für die Vertragserfüllung einzustehen.
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft ist mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot die Bietergemeinschaftserklärung fristgerecht einzureichen, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist. Der bevollmächtigte Vertreter vertritt die Mitglieder gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den einschlägigen vergaberechtlichen Normen muss von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen werden. Die Eignungswertung erfolgt hingegen anhand der eingereichten Unterlagen und Nachweise aller Mitglieder.
Ein Wechsel von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft oder die nachträgliche Bildung einer solchen ist unzulässig.
4.4. ERKLÄRUNG UND NACHWEISE ZUR EIGNUNG
Die Eignung des Bieters (der Bietergemeinschaft) und seiner Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) wird anhand der Fachkunde, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit geprüft.
Die in der Auftragsbekanntmachung und/oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, von den Bietern mit dem Angebot einzureichen.
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Im Falle des Vorliegens von Straftaten oder Fehlverhalten gemäß einschlägigen vergaberechtlichen Normen können Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft auch Nachweise dafür erbringen, dass ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes das Angebot/ die Bewerbung nicht ausgeschlossen wird. Dieser Nachweis der Selbstreinigung ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.
4.4.1. UNTERNEHMENSREFERENZEN
Die namhaft gemachte Referenz wird im Rahmen der Eignungsprüfung nur dann gewertet, wenn der Bieter (bzw. das betreffende Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. das mit ihm verbundene Unternehmen oder der allenfalls namhaft gemachte Dritte) selbst Auftragnehmer oder Mitglied der beauftragten Arbeitsgemeinschaft war. Im letzteren Fall (d.h. Mitglied der beauftragten Arbeitsgemeinschaft) wird das Referenzprojekt im Rahmen dieser Eignungsprüfung nur dann berücksichtigt, wenn der Leistungsanteil des betreffenden Bieters (des Mitglieds der Bietergemeinschaft) an dem von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführten Referenzauftrag zumindest 50% des Auftragswerts des Referenzprojekts betragen hat. Die Anforderungen in diesem Absatz gelten nicht für Referenzen des namhaft gemachten Schlüsselpersonals.
Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin zur Prüfung der angegebenen Referenz mit den ehemaligen Auftraggebern Kontakt aufnimmt.
Referenzprojekte, die vor mehr als drei Jahren zur Gänze abgeschlossen wurden (erfolgreiche Abnahme bzw. erfolgreiche Vertragsbeendigung; Stichtag ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote), es sei denn die Auftraggeberin bestimmt einen anderen Zeitraum, oder die mangels Detailangaben nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt.
Ein Bewerber oder Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden (Patronatserklärung). Die Anforderungen an die nachgewiesenen Referenzprojekte des vorhergehenden Absatzes gelten entsprechend.
Die Mindestanforderungen für die Eignung in Form von Unternehmensreferenzen sind der Aufforderung zu entnehmen.
4.4.2. ANSPRECHPARTNER UND SCHLÜSSELPERSONAL
Sofern gefordert, hat der Bieter das für die Leistungserbringung vorgesehene Schlüsselpersonal in der Beilage Schlüsselpersonal namentlich zu nennen.
Eine Mehrfachnennung (also die Nennung mehrerer Personen für eine Funktion oder die Nennung einer Person für mehrere Funktionen) ist zulässig.
Das namhaft gemachte Schlüsselpersonal muss während des Vergabeverfahrens und danach, während der Leistungserbringung zur Verfügung stehen bzw. kann nur mit Zustimmung der Auftraggeberin abgezogen bzw. ausgetauscht werden. Ein nicht genehmigter Abzug oder Wechsel des Schlüsselpersonals während der Leistungsausführung ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund in der Phase der Vertragsabwicklung.
Der Bieter bestätigt die Verfügbarkeit der Personalausstattung ab Zuschlagserteilung.
Die Mindestanforderungen für die Eignung des Schlüsselpersonals sind der Aufforderung zu entnehmen.
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4.5. PRÄQUALIFIKATION
Die Bieter sind berechtigt, die vergaberechtliche Eignung mit ihrer Eintragung in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ VOL – www.pq-vol.de) oder eines anderen offiziell zugelassenen Präqualifizierungssystems durch Bekanntgabe ihrer Zertifikatsnummer nachzuweisen. Die Zertifikatsnummer ist in den Beilagen an der dafür vorgesehenen Stelle anzugeben bzw. bei Bietergemeinschaften in der Erklärung zur etwaigen Bietergemeinschaft anzuführen. Alle Nachweise können auch in Kopie vorgelegt werden.
Die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise müssen den in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien belegen. Geforderte Erklärungen oder Nachweise, die in dem Präqualifizierungssystem nicht niedergelegt sind oder die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht hinreichend belegen, sind vom Bieter zusätzlich vorzulegen.
4.6. EINHEITLICHE EUROPÄISCHE EIGENERKLÄRUNG
Sofern nicht in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe anders angegeben, akzeptiert die Auftraggeberin als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV, sofern die unter dem Abschnitt „Eignungs-/ Ausschlusskriterien“ verlangten Inhalte der einzelnen Eigenerklärungen dort enthalten sind.
Die Vergabestelle ist jedoch berechtigt gemäß § 50 Abs. 2 VgV zusätzliche Erklärungen nach kurzer Fristsetzung abzufordern, sofern diese in den Vergabeunterlagen verlangt werden. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung kann unter folgenden Link abgerufen werden:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0007&qid=1467978342105&from=DE
Im Falle des Vorliegens von Straftaten oder Fehlverhalten gemäß §§ 123 und 124 GWB können Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft auch Nachweise dafür erbringen, dass ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes das Angebot/ die Bewerbung nicht ausgeschlossen wird. Dieser Nachweis der Selbstreinigung ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.
4.7. NACHUNTERNEHMER (UNTERAUFTRAGNEHMER)
Die Weitergabe von Teilen der Leistung an andere Unternehmen („Nachunternehmer“ oder „Unterauftragnehmer“) ist zulässig.
Nachunternehmer erbringen räumlich und sachlich Teile der ausgeschriebenen Leistung für den Hauptauftragnehmer und sind selbst rechtlich und wirtschaftlich vom Hauptauftragnehmer unabhängig. Der Hauptauftragnehmer ist Vertragspartner und bleibt für die Vertragserfüllung gegenüber der Auftraggeberin vollständig verantwortlich.
Der Bieter hat in seinem Angebot die Erklärungen „Nachunternehmerverzeichnis" und "Nachunternehmererklärung" vollständig auszufüllen mit denen er auch gleichzeitig nachweist, dass der Nachunternehmer im Beauftragungsfall tatsächlich zur Verfügung steht.
- PRÜFUNG DER ANGEBOTE
5.1. ÖFFNUNG DER ANGEBOTE
Die Öffnung der Angebote erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Teilnahme der Bieter an der Öffnung ist nicht gestattet.
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Die auf Grundlage dieser Vergabeunterlagen fristgerecht eingereichten Angebote der Bieter werden auf Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (u.a. Vollständigkeit der Angebote und Einhaltung aller Muss-Vorgaben der Leistungsbeschreibung) und die Erfüllung der Eignungskriterien geprüft.
Die Auftraggeber werden schließlich dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot gemäß der Aufforderung und der darin enthaltenen Bestimmungen zur Wertung des Angebots, den Zuschlag erteilen.
5.2. ALLGEMEINE HINWEISE ZU DEN ZUSCHLAGSKRITERIEN
Im Falle eines Punktegleichstandes wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, dessen Angebot nach den in der Aufforderung festgelegten Kriterien die höhere Punktzahl erreicht hat.
Liegt in den festgelegten Kriterien wiedererwartend ein Punktegleichstand vor, erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, die sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.
Ist eine Entscheidung zwischen den zuvor genannten Unternehmen zu treffen, weil beide die genannten Voraussetzungen erfüllen, so entscheidet das Los.
5.2.1. Bewertung nach dem Zuschlagskriterium „Preis“ Die Bewertung im Kriterium Preis erfolgt nach den Vorgaben des Aufforderungsschreibens.
Nachlässe oder Preisminderungen sind in die Preise zu inkludieren. Sämtliche anfallenden Nebenkosten sind in die angebotenen Preise zu inkludieren.
Die Preisangaben für den in den Vergabeunterlagen näher beschriebenen Leistungsgegenstand haben für die Dauer der Auftragsabwicklung, sofern nicht anders gefordert, als Festpreis zu erfolgen. Ein Festpreis ist ein Preis, der auch bei Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Tarifverträge, Materialpreis, soziale Aufwendungen) unveränderlich bleibt.
Es ist, sofern nicht anders gefordert, ein Pauschalpreis anzugeben. Über einen Pauschalpreis hinaus dürfen keine Kosten zur Anrechnung gebracht werden. Ausgenommen von diesem Pauschalpreis sind lediglich Aufwendungen, die von der Auftraggeberin gesondert in Auftrag gegeben werden.
5.2.2. Allgemeine Anforderungen an Konzepte Sofern in der Aufforderung gefordert, hat der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend ein Konzept einzureichen. Als wesentlicher Bestandteil des Angebots hat der Bieter in seinem auszuarbeitenden Konzept den konzeptionellen Ansatz und die wesentlichen Schritte für einen erfolgreichen Projektablauf darzulegen. Die Mindestinhalte werden in der Aufforderung benannt.
Das schriftliche Konzept kann aus grafischen Darstellungen und/oder Textelementen bestehen. Es hat auf die genannten Unterkriterien einzugehen.
5.2.3. Allgemeine Anforderungen an Arbeitsproben Sofern in der Aufforderung gefordert, hat der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend Arbeitsproben einzureichen. Sofern nicht explizit neue Arbeitsproben für das jeweilige Vergabeverfahren auszuarbeiten sind, können bereits bestehende Arbeitsproben von, durch den Bieter/Bietergemeinschaft bereits erbrachten Projekten eingereicht werden. Die festgelegten Mindestanforderungen an Arbeitsproben werden in der Aufforderung festgelegt.
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5.3. NACHFORDERUNG
Die Vergabestelle behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal nicht genügende Dokumente und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Gleiches gilt für Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis oder die Wertungsreihenfolge nicht verändern und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Sofern nach der Auftragsbekanntmachung und/oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht schon eine Vorlage mit dem Angebot verlangt ist, kann die Vergabestelle im Zuge der Angebotsprüfung weitere Angaben und Unterlagen vom Bieter bzw. von den vom Bieter benannten Unterauftragnehmern und anderen Unternehmen (Eignungsleihe) anfordern.
Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Verlangen bis zum Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vollständig nachgekommen ist.
5.4. AUFKLÄRUNG
Die Vergabestelle ist zur Aufklärung der Angebote sowie der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, auch hinsichtlich etwaiger Unterauftragnehmer sowie anderer Unternehmen (Eignungsleihe) berechtigt. Zur Aufklärung können insbesondere erläuternde, ergänzende oder klarstellende Angaben des Bieters verlangt werden.
Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Aufklärungsverlangen bis zum Ablauf der Aufklärungsfrist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Die Auftraggeberin ist darüber hinaus zur selbstständigen Aufklärung berechtigt.
Durch Abgabe des Teilnahmeantrags / Angebots erklären die Bieter ihr Einverständnis, dass die Auftraggeberin bei den Stellen, die die Bieter zum Nachweis ihrer Eignung bzw. des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen angegeben haben, Erkundigungen zum Gegenstand des Nachweises einholt. Den Bietern obliegt es ein entsprechendes Einverständnis auch von etwaigen Unterauftragnehmern sowie anderen Unternehmen (Eignungsleihe) einzuholen.
5.5. KORRUPTIONS- UND GEWERBEZENTRALREGISTER
Vor Zuschlagserteilung wird der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, durch eine direkte Nachfrage seitens der Vergabestelle beim Bundesamt für Justiz hinsichtlich des Vorliegens von Eintragungen im Gewerbezentralregister und Korruptionsregister überprüft. Bieter, für die Eintragungen im Wettbewerbs- bzw. Gewerbezentralregister gespeichert sind, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
- NACHPRÜFUNG
Behörde, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann:
Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin Telefon: +49 30 9013 – 8316 Fax: +49 30 9013 – 7613 E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de Internet: http://www.berlin.de/vergabekammer
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- SONSTIGES
7.1. VERTRAULICHKEIT
Der Bieter verpflichtet sich während und auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens zur Geheimhaltung der Vergabeunterlagen sowie aller weiteren nicht offenkundigen Informationen, die ihm durch die Teilnahme am Vergabeverfahren bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung des Bieters gilt örtlich und zeitlich unbeschränkt und auch gegenüber mit dem Bieter verbundenen Unternehmen. Die Bieter nehmen zur Kenntnis, dass der Text der Vergabeunterlagen urheberrechtlich geschützt ist.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter, auch gegenüber den Medien bis zur Zuschlagserteilung keine Informationen über den Umstand seiner Beteiligung, den Stand des Vergabeverfahrens oder sonstige Umstände des Vergabeverfahrens zu erteilen. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht kann zum Ausschluss des betreffenden Bieters führen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für vom Auftragnehmer beauftragte oder einbezogene Dritte (z. B. etwaige Nachunternehmer).
7.2. VERTRAULICHKEIT DER ANGEBOTE
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und allgemeine Unternehmensdaten, das Datum des Vertragsschlusses, der beauftragte Auftragswert, der Auftragsgegenstand und die für die Zuschlagsentscheidung relevanten Merkmale und Vorzüge des Angebotes im Zuge der Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Angebote an die anderen Bieter, in einer öffentlichen Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag sowie im Rahmen statistischer Pflichten (z.B. nach VergStatVO) an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Sofern Gründe gegen derartige Bekanntgaben bestehen, sind diese mit der Angebotslegung mitzuteilen.
7.3. SCHUTZRECHTE DER BIETER
Erwägt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts zu verwerten oder bestehen solche Schutzrechte in Bezug auf den Auftragsgegenstand oder sind sie beantragt, so hat er dies in den Beilagen (Bietererklärung) anzugeben.
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