260069 Vertragsbedingungen (ZVB).pdf

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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für Lieferungen und Dienstleistungen

  1. Geltungsbereich 3.1 Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande. 1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der 3.2 Vereinbarungen, die den Vertrag betreffen, werden Auftraggeberin berücksichtigen die allgemeinen grundsätzlich schriftlich getroffen. Den Vertrag Verhältnisse, die bei Vertragsabschlüssen infolge betreffende mündliche Abreden, Abweichungen, ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich Änderungen oder Ergänzungen sowie diesbezüglich in um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Textform abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Wirksamkeit der schriftlichen Bestätiggung durch die Leistungen (VOL/B). Auftraggeberin. Liegt eine solche schriftliche Bestätigung 1.2 Durch Vereinbarung dieser ZVB ist die VOL/B nicht vor, trägt im Zweifel die Beweislast, wer sich auf die Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B ist im Bun- mündliche Abrede, Abweichung, Änderung, Ergänzung desanzeiger Nr. 178 a vom 23. September 2003 bekannt oder Erklärung beruft. Zu beweisen ist in diesem Falle der gegeben worden und ist unter www.bmwi.bund.de Inhalt der Abrede und die Behauptung, dass keine abrufbar. schriftliche Bestätigung darüber erfolgen sollte.

1.3 Die ZVB gelten für Verträge zwischen der, gemäß Aufforderung benannten Auftraggeberin und dem 4. Vertragslaufzeit, Ausführungsfristen Auftragnehmer, über die Erbringung von Soweit nicht anders vereinbart, gelten für die Dienstleistungen, den Kauf oder die Herstellung von Vertragslaufzeit und Ausführung die gemäß Waren sowie für andere Vertragsformen (z.B. Leasing, Aufforderung festgelegten Fristen. Miete).

  1. Leistungsänderungen
  2. Vertragsbestandteile Für Leistungsänderungen im Sinne des § 2 VOL/B sind die 2.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen Mehr- und Minderkosten durch den Auftragnehmer werden durch den Vertrag bestimmt. auszuweisen. Unter Berücksichtigung der Mehr- und 2.2 Vertragsbestandteile werden: Minderkosten, sind vor Beginn der Ausführung, die neuen Preise schriftlich zu vereinbaren. Soweit die a) die Leistungsbeschreibung Leistungsänderung Auswirkungen auf die b) Bieterfragenbeantwortung Ausführungsfristen hat, sind unverzüglich neue c) Besondere Vertragsbedingungen Ausführungsfristen schriftlich zu vereinbaren. § 2 VOL/B d) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen bleibt im Übrigen unberührt. e) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen f) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die 6. Qualitätssicherung / Güteprüfung Ausführung von Leistungen (VOL/B), 6.1 Die Auftraggeberin behält sich vor, das von der h) Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer praktizierte i) Angebot, Aufforderung und Auftragserteilung. Qualitäts-Management-System (QMS) zu überprüfen. 2.3 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Ver- 6.2 Die Auftraggeberin ist im Rahmen der Güteprüfung tragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge. berechtigt, sich beim Auftragnehmer, vor Ort, über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen, auch 2.4. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind während der laufenden Dienstleistung (Produktion), zu eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung und informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu damit Vertragsbestandteil nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu 2.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf- verlangen. tragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages, es 6.3 Die Auftraggeberin ist berechtigt, Untersuchungen sei denn, die Auftraggeberin lässt diese ausdrücklich zu. zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Anforderungen durch
  3. Vertragsschluss, Nebenabreden öffentlich oder öffentlich anerkannte Fachinstitute oder

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Sachverständige vornehmen zu lassen, wenn diese nicht ausdrücklich anerkennt. Dies gilt auch für die Untersuchungen nicht durch Prüfende der Teilleistungsabnahmen pro festgelegten Zeitpunkt. Auftraggeberin mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln des 9.3 Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Auftragnehmers zweifelsfrei durchgeführt werden Zustand erbracht, oder wurden etwaig festgestellte können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Mängel beseitigt, wird die Lieferung oder Leistung Lasten des Auftragnehmers. abgenommen. 6.4 Für die vom Auftragnehmer kostenlos für die 9.4 Eine Güteprüfung ersetzt nicht die Abnahme. Güteprüfung zur Verfügung zu stellenden Prüfein- richtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf 10. Preise, Preisnachlässe, Skonto Verlangen des Prüfers nachzuweisen. 10.1 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei 6.5 Weitere Regelungen zur Güteprüfung ergeben sich Nachkommastellen anzugeben. Die Preise aus § 12 VOL/B. (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des 7. Erfüllungsort, Zahlungsort geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes 7.1 Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leis- hinzuzufügen. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle tungserfolg gemäß Leistungsbeschreibung einzutreten Angebotspreise Festpreise. hat. Fehlt eine derartige vertragliche Festlegung, ist der 10.2 Sämtliche Nebenkosten sind im Angebot gesondert, Erfüllungsort der Sitz der Auftraggeberin (Adresse der unter Angabe der Höhe, auszuweisen. Hauptstelle). 10.3 Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die: 7.2 Der Zahlungsort ist der Sitz der Bank, die für die Auftraggeberin zuständig ist. • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden • und bei der im Angebotsschreiben bezeichneten 8. Verpackung, Transport, Transportkosten Stellen angegeben sind. 8.1 Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport • Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Angebotes und werden im Fall der speziellen Anforderungen nach Art, Gewicht und Auftragserteilung Vertragsinhalt. Volumen der vertraglichen Leistungen sowie des eingesetzten Transportmittels zu verwenden. 10.4 Skonto wird nicht abgezogen. 8.2 Die Kosten für Packmittel, Transportmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies 11. Einreichung und Zahlung der Rechnung gilt auch für Nebenkosten des Transportes. 11.1 Der Auftragnehmer hat gesonderte Rechnungen in 8.3 Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten einfacher Ausfertigung an die, in der Aufforderung benannte Auftraggeberin, zu richten. Die Rechnungen übernimmt, hat der Auftragnehmer die anfallenden sind ausschließlich per E-Mail an Kosten bis zum Abschluss der Versendung kostenfrei zu rechnungseingang@berlin-partner.de zu senden. verauslagen. 11.2 Jede Rechnung hat mindestens die Angaben gemäß § 14 Abs. 4 UstG zu enthalten. Sind Teilleistungen in 9. Leistungsabnahme einem Auftrag vereinbart, darf für jede Teilleistung eine 9.1 Die Leistungsabnahme ist die Erklärung der gesonderte Rechnung eingereicht werden. Auftraggeberin, dass der Vertrag bzw. der Teilvertrag der 11.3 Der Rechnung ist ein durch die Auftraggeberin zu Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen bestätigender und nachprüfbarer Leistungsnachweis als unberührt. Anlage zur Rechnung (z. B. Aufmaßberechnungen, 9.2 Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel vor Aufmaßzeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, oder fehlt es an vertraglich zugesicherten Eigenschaften Wiegekarten, Fremdrechnungen und sonstige Belege) der zu erbringenden Leistungen, kann die Auftraggeberin beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt. oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der 11.4 Die Begleichung der Rechnung erfolgt gemäß den erbrachten Leistungen verweigern, sofern der vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels Fälligkeit und Zugang einer nachprüfbaren Rechnung mit

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einem von der Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis (Lieferschein) bezogen auf den 15. Pflichtverletzung des Auftragnehmers Abrechnungszeitraum (Abrechnungszeitpunkt). Die Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 7 und Leistungserbringung ein. 14 VOL/B Anwendung. 11.5 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin an den für 16. Verletzung gewerblicher Schutzrechte die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft geleistet. 16.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch oder im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung 11.6 Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Zahlungsauftrages an die Bank. 16.2 Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin auf 11.7 Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus Unterlagen eingehen, werden von der Auftraggeberin etwaiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei, unbeachtet zurückgesandt und nicht beglichen. soweit er die Verletzung zu vertreten hat. Dies gilt 11.8 Diese Zahlungsbedingungen gelten auch für ebenfalls, wenn nicht die Auftraggeberin, sondern ihre Abschlags- bzw. Teilzahlungen. Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Anspruch genommen werden. Die Freistellung umfasst auch den 11.9 Im Übrigen gilt § 17 VOL/B. Ersatz etwaiger Kosten der Rechtewahrnehmung, die der Auftraggeberin, ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen 12. Abtretung entstehen. Die Abtretung von Forderungen durch den Auf- tragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung der 17. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Auftraggeberin. wichtigem Grund

17.1 Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten 13. Nachunternehmer oder mit sofortiger Wirkung kündigen, 13.1 Die Weitergabe von Teilen der Leistung an andere a) wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Unternehmen („Nachunternehmer ist zulässig. Zustimmungseinholung nach Punkt 13.3 nicht nachkommt. 13.2 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an solche Nachunternehmer übertragen, die fachkundig und b) wenn über das Vermögen der Auftragnehmerin oder leistungsfähig (geeignet) sind. des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die 13.3 Der Wechsel des Nachunternehmers bedarf der Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die vorherigen Zustimmung durch die Auftraggeberin. ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur 14. Informationspflicht des Auftragnehmers vorübergehend einstellt. 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich der c) wenn der Auftragnehmer gegen Punkt 14 dieser ZVB Auftraggeberin jegliche Beeinträchtigung der verstößt. Leistungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, d) wenn der Auftragnehmer oder sein Nachunternehmer insbesondere wenn: schuldhaft gegen die Verpflichtungen unter Punkt 20 a) der Auftragnehmer beabsichtigt, einen dieser ZVB verstoßen. Insolvenzantrag zu stellen e) wenn sich die Auftragnehmerin oder der b) der Auftragnehmer beabsichtigt, ihr oder sein Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Unternehmen aufzugeben bzw. zu veräußern Durchführung des Schuldverhältnisses an nachweislich unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des c) der Auftragnehmer eine nicht nur vorübergehende Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Zahlungsschwierigkeit hat. beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen

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(Gewinnbeteiligungen oder sonstige Abgaben) sowie Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.

f) wenn der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Dritte Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB 19.3 Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) begehen. KI-Systeme im Sinne dieser ZVB sind Systeme, die g) wenn ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die mittels automatisierter Prozesse selbstständig Inhalte Verpflichtung aus Punkt 21.2 dieser ZVB vorliegt. erzeugen, analysieren oder Entscheidungen treffen (z. B. Generative KI, maschinelles Lernen). h) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Ver- Kommt beim Auftragnehmer der Einsatz von KI bei der schwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Leistungserbringung in Betracht, soll dies dem Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt Auftraggeber unverzüglich offengelegt werden. Der geworden sind, verletzt. Einsatz von KI bedarf der vorherigen Zustimmung des 17.2 Die Auftraggeberin kann den Vertrag ganz oder Auftraggebers. Ohne eine solche Vereinbarung ist der teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Einsatz von KI unzulässig. Pflichten gemäß Punkt 16.2 dieser ZVB schuldhaft innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachkommt. 20. Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) 17.3 Die Auftraggeberin kann den Vertrag ganz oder KI-Systeme im Sinne dieser ZVB sind Systeme, die teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seiner mittels automatisierter Prozesse selbstständig Inhalte Pflicht gemäß Punkt 19 dieser ZVB innerhalb einer erzeugen, analysieren oder Entscheidungen treffen gesetzten Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber (z. B. Generative KI, maschinelles Lernen). ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, Kommt beim Auftragnehmer der Einsatz von KI bei der weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften Leistungserbringung in Betracht, soll dies dem vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Auftraggeber unverzüglich offengelegt werden. Der Einsatz von KI bedarf der vorherigen Zustimmung des 18. Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Auftraggebers. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Grund Einsatz von KI unzulässig. 18.1 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach 21. Mindestlohn, Frauenförderung, ILO- den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des Kernarbeitsnormen, Kontrolle geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung 21.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer • seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei auf dessen Kosten zurückgewährt. der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu 18.2 § 7 VOL/B sowie die sonstigen gesetzlichen Rechte gewähren, die der nach dem und Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere zum 19. Verwendung und Speicherung von Daten und Zeitpunkt der Leistungsausführung aktuell geltende Datenschutz gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten. 19.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch • seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der muss der Auftragnehmer auf Verlangen der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von aktuell Auftraggeberin eine Vereinbarung zur 13,69 Euro brutto zu bezahlen. Auftragsverarbeitung abschließen, die den gesetzlichen • die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Bestimmungen zum Datenschutz gerecht wird. Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen 19.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für die vom Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf Verleihers zu erbringende Leistung nach dem das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder nach

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anderen gesetzlichen Bestimmungen über • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit Mindestentgelte maßgeblich sind. des Entgelts männlicher und weiblicher • sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), schriftlich übertragen wird und dem öffentlichen • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. Übertragungen nachzuweisen. 442), • sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Dis- Nachunternehmer oder Verleiher ihrerseits den von kriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. ihnen beauftragten Nachunternehmern oder Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), Verleihern die o.a. Verpflichtungen schriftlich • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter übertragen und sich dazu verpflichten, dem für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und schriftlichen Übertragungen nachzuweisen. • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen, schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom17. Juni die von ausländischen Nachunternehmen im Ausland 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). erbracht werden. 21.4 Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner 21.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. • das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Verpflichtungen, ist zwischen der Auftraggeberin und • abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. Frauenförderung und/oder der Förderung der der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall • sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingeschaltete Nachunternehmer sich abhängig von eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem der Unternehmensgröße gemäß § 3 eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung 21.5 Die Auftraggeberin oder einer von ihr beauftragter von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, Verletzung dieser Verpflichtung durch den in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer Beiträgen an in- und ausländische zugerechnet. Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die 21.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag Abführung von Beiträgen an in- und ausländische gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den Waren auszuführen, die nachweislich unter ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge bestmöglicher Beachtung der in den ILO- nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen gewonnen oder hergestellt worden sind. Die schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur sich aus: Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), • dem Übereinkommen Nr. 87 über die 22. „Illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit“ Vereinigungsfreiheit und den Schutz des 22.1 Zum sozialen Schutz der oder des Einzelnen wie Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II auch zur Aufrechterhaltung der sozial- und S. 2073), wirtschaftspolitischen Ordnung kann Schwarzarbeit • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung nicht hingenommen werden. der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 22.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er bei der (BGBl. 1955 II S. 1123), Leistungserbringung die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler

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Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – 26. Gerichtsstand SchwarzArbG in der jeweils gültigen Fassung) beachtet Gerichtsstand ist Berlin (Sitz der Auftraggeberin). und einhält und zur Eindämmung dieser illegalen Aktivitäten auch mit der Auftraggeberin zusammenarbeiten wird. Insbesondere ist die Auftraggeberin zu informieren, wenn sich Hinweise ergeben, dass durch am Projekt Beteiligte sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden.

22.3 Kommt es aufgrund eines Verstoßes durch den Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zu Schäden im Bereich der Auftraggeberin, so haftet der Auftragnehmer für den daraus entstandenen Schaden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß der Auftraggeberin zumindest teilweise zuzurechnen ist.

  1. Nachfolgeregelung

Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen.

  1. Vertraulichkeit

24.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages sowie alle weiteren nicht offenkundigen Informationen, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn und soweit es für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, es sei denn es handelt sich um Informationen, die allgemein bekannt sind. Hiervon unberührt bleibt die Offenlegungspflicht der Auftraggeberin im Rahmen von internen Prüfungen.

24.2 Der Auftragnehmer wird seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.

  1. Anwendbares Recht

25.1 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

25.2 Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

25.3 Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

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